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Lieferantenrahmenvertrag Gas mit Anlagen (PDF) - Stadtwerke

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong><br />

zur Ausspeisung von <strong>Gas</strong> in Verteilernetzen<br />

<strong>mit</strong> Netzpartizipationsmodell<br />

zwischen<br />

<strong>Stadtwerke</strong> Senftenberg GmbH<br />

Laugkstraße 13-15<br />

01968 Senftenberg<br />

(Netzbetreiber)<br />

und<br />

Transportkunde<br />

Straße Transportkunde<br />

PLZ+Ort Transportkunde<br />

(Transportkunde)<br />

- einzeln oder zusammen „Vertragspartner“ genannt –


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

§ 11<br />

§ 12<br />

§ 13<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

Vertragsgegenstand<br />

Voraussetzungen<br />

<strong>Gas</strong>beschaffenheit und Druckspezifikationen<br />

Datenaustausch und Vertraulichkeitt<br />

Registrierende Lastgasmessung und Standardlastprofilverfahren<br />

Messstellenbertrieb und<br />

Messung<br />

Unterbrechung der Netznutzung<br />

Ausgleich von Mehr -/Mindermengen<br />

Entgelte<br />

Abrechnung, Zahlung und Verzug<br />

Steuern<br />

Haftung<br />

Sicherheitsleistung<br />

Vertragslaufzeit, Vertragskündigungg und Netzübernahme<br />

Änderungen des Netznutzungsvertrages<br />

Schlussbestimmungen<br />

<strong>Anlagen</strong>verzeichnis<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

6<br />

7<br />

10<br />

11<br />

12<br />

14<br />

15<br />

15<br />

17<br />

19<br />

20<br />

21<br />

21<br />

Seite 2 von 21


§ 1 Vertragsgegenstand<br />

1. Der Netzbetreiber betreibtt ein Verteilernetz für <strong>Gas</strong>, an das die d <strong>Anlagen</strong> der Letztverbraucher<br />

angeschlossenn sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartne<br />

im Hin-<br />

blick auf den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen auf der Grundlage des Energiewirt-<br />

und be-<br />

schaftsgesetzes (EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungenn hördlichen Festlegungen in<br />

jeweils aktueller Fassung zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern.<br />

2. Dieser Vertrag<br />

berechtigt den Transportkunden in einem Marktgebiet zur Nutzung der Netze ab<br />

dem virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung<br />

von <strong>Gas</strong> ann Ausspeisepunkten des Verteilerein<br />

Vertei-<br />

netzes des Netzbetreibers, welches gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Sofern<br />

lernetz in mehreren Marktgebieten liegt, gilt diesee Berechtigung für alle Ausspeisepunkte des<br />

Verteilernetzes<br />

des Netzbetreibers, unabhängig davon, welchem Marktgebiet sie zugeordnet<br />

sind.<br />

3. Die Abwicklung der Belieferung von Ausspeisepunkten <strong>mit</strong> <strong>Gas</strong> erfolgt nach der von der Bun-<br />

vom<br />

desnetzagentur getroffenen Festlegungg einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate<br />

20. August 2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden<br />

Festlegung der Bundesnetzagentur (GeLi <strong>Gas</strong>). Unter Ausspeisepunkten<br />

im Sinne dieses Ver-<br />

über<br />

trages könnenn so<strong>mit</strong> auch<br />

Entnahmestellen <strong>mit</strong> einer oder mehreren Messeinrichtungen, die<br />

Energie aus einem <strong>Gas</strong>versorgun<br />

ngsnetz physisch entnommen werden kann, verstanden<br />

werden.<br />

4. Der Transportkunde und der Netzbetreiber benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige<br />

Erreichbarkeit.<br />

Sie sind in Anlage 1 aufgeführt. Änderungen der Anlage 1 werden unverzüglich<br />

per E-Mail, soweit keine elektronische<br />

Lösung (Nachrichtenaustausch) vomm Netzbetreiber angedes<br />

Ab-<br />

boten wird, ausgetauscht.<br />

5. Die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreiberss in der zumm Zeitpunkt<br />

schlusses dieses <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es gültigen Fassung sind wesentlicher Bestandteil<br />

dieses Vertrages (Anlage<br />

2). Im Fallee von Abweichungen und/oder Widersprüchen<br />

zwischen<br />

den Bestimmungen des Lieferantenra<br />

ahmenvertrages und den ergänzenden Geschäftsbedin-<br />

Vor-<br />

gungen des Netzbetreibers haben diee Bestimmungen dieses <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es rang vor den ergänzenden Geschäftsbedingungen.<br />

6. Die <strong>Gas</strong>belieferung der Letztverbraucher ist in gesonderten Verträgen zwischen dem Transport-<br />

kunden und den Letztverbrauchern geregelt und ist<br />

nicht Gegenstand dieses Vertrages.<br />

7. Die Einspeisung von <strong>Gas</strong> ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wirdd in gesonderten Ver-<br />

trägen geregelt.<br />

8. § 6 Ziffer 4 Abs. 5, § 6 Ziffer 5 und § 8 Ziffer 1 Satz<br />

3 finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.<br />

Seitee 3 von 21


§ 2 Voraussetzungen<br />

1. Die Registrierung des Transportkunden gemäß § 6 Abs. 1 <strong>Gas</strong>netzzugaG<br />

ngsverordnung (<strong>Gas</strong>-<br />

Änderungen der Anschrift <strong>mit</strong> Angabe des Änderungszeitpunktes in der Zukunft, die nicht eine<br />

NZV) erfolgt über die Angabe unter Anlage 1 bei Abschluss dieses <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es.<br />

Rechtsnachfolge betreffen, teilt der Transportkunde<br />

unverzüglich in Textform dem Netzbetreiber<br />

<strong>mit</strong>.<br />

2. Der Transportkunde muss dem Netzbetreiber eindeutig einen gültigen g Bilanzkreis bzw. ein gülti-<br />

Netzbe-<br />

ges Sub-Bilanzkonto <strong>mit</strong>teilen, dem der Ausspeisepunkt zugeordnet werden soll. Der<br />

treiber übernimmt die vom Transportkunden über<strong>mit</strong>telten Daten (Bilanzkreisnummer bzw. Sub-<br />

jederzeit<br />

Bilanzkontonummer) gemäß den Vorgaben der GeLi <strong>Gas</strong>. Jeder Ausspeisepunkt musss<br />

einem gültigen<br />

Bilanzkreis zugeordnet sein.<br />

Die Vertragspartner teilen einander Änderungen von bilanzierungsrelevanten Daten nach den<br />

Fristen der GeLi <strong>Gas</strong> <strong>mit</strong>. Die initiale Meldung von neuen hinzukommendenn Bilanzkreisnummern<br />

/Sub-Bilanzkontonummern<br />

nach Anlage 1 durch den Transportkunden an den Netzbetreiber hat<br />

bis<br />

zum 10. Werktag vor Anmeldung zum Lieferbeginn im Sinne der GeLi <strong>Gas</strong> bzw. bis<br />

zum 10.<br />

Werktag vor Anmeldung der Änderungg der Bilanzkreiszuordnung auf eine neue hinzukommende<br />

Bilanzkreisnummer/Sub-Bilanzkontonummer im Rahmen des Prozesses Stammdatenänderung<br />

zu<br />

erfolgen. Für die Zuordnung von Ausspeisepunkten zu diesen Bilanzkreisnummern / Sub-<br />

Bilanzkontonummern gelten die in der GeLi <strong>Gas</strong> hierfür vorgesehenen Fristen.<br />

Der Transportkunde ist zudem verpflichtet, dem Netzbetreiber<br />

r <strong>mit</strong>zuteilen, wenn die Vollmacht<br />

des Bilanzkreisverantwortlichen endet. Die betroffenen Ausspeisepunkte<br />

müssen dann einem<br />

anderen Bilanzkreis gemäß den Prozessen der GeLi <strong>Gas</strong> zugeordnet werden. Soweitt eine Zu-<br />

erfolgen<br />

ordnung zu einer neuen hinzukommenden Bilanzkreisnummer/<br />

/Sub-Bilanzkontonummer soll, ist diese bis zum 10. Werktag vor Anmeldung der Änderung der Bilanzkreiszuordnung im<br />

Rahmen des Prozesses Stammdatenänderung <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

3. Der Transportkunde sichert zu, dass err von dem Bilanzkreisverantwortlichen für die unter Ziffer 2<br />

benannten Bilanzkreise/Sub-Bilanzkontonummern<br />

bevollmächtigt ist, in dessen Namen Ausspei-<br />

nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, behält<br />

sich der NetzbetreiberN<br />

r vor, in begründeten<br />

Einzelfällen die<br />

Vorlage der Vollmachtt zu verlangen. Hierzu genügt g in der Regel die Übersen-<br />

sepunkte in diese Bilanzkreise oder Sub-Bilanzkonten zuzuordnen. Sofernn der Transportkunde<br />

dung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments. Der<br />

Transportkunde stellt den Netzbetreibe<br />

er von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus<br />

resultieoder<br />

nicht<br />

ren, dass zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht<br />

rechtswirksam<br />

vorliegen.<br />

4. Die vom Transportkunden<br />

angemeldeten Ausspeisepunkte werden nach GeLi <strong>Gas</strong> vom<br />

Netzbeinklusive<br />

treiber diesem Transportkunden zugeordnet und werden Bestandteil diesess Vertrages.<br />

5. Liegt zwischen<br />

dem Letztverbraucher<br />

r und dem Lieferanten ein e <strong>Gas</strong>lieferungsvertrag<br />

Netznutzung zur Versorgung des Letztverbrauchers vor, ist der d Lieferant t Transportkunde und<br />

der Leistungsempfänger der Netznutzung. In diesem Fall wird die Netznutzungsrechnung auf<br />

den Transportkunden ausgestellt. Im Wechselprozess nach GeLi G <strong>Gas</strong> teiltt der Transportkunde<br />

Seitee 4 von 21


ei der Anmeldung die Art des Belieferungsverhältnisses (Belieferung inklusive oder exklusive<br />

Netznutzung) verbindlich <strong>mit</strong>.<br />

6. Liegt zwischen<br />

dem Letztverbraucher<br />

und dem Lieferanten einn reiner <strong>Gas</strong>lieferungsvertrag (oh-<br />

Ver-<br />

ne<br />

Netznutzung) zur Belieferung einess Letztverbrauchers vor, bedarf es einer gesonderten<br />

einbarung über die Leistung „Netznutzung“ zwischen dem Letztverbraucher („Netznutzer“) und<br />

dem Netzbetreiber (Netznutzungsvertrag). Sofern<br />

der Letztverbraucher<br />

den Lieferanten voll-<br />

der An-<br />

ständig <strong>mit</strong> der Abwicklung<br />

der Netznutzung beauftragt, kennzeichnet der Lieferant bei<br />

meldung der Netznutzung<br />

beim Netzbetreiber die<br />

Ausspeisepunkte dieses Letztverbrauchers<br />

nach GeLi <strong>Gas</strong>. Diese Letztverbraucher zahlen die<br />

Netzentgelte selbst un<strong>mit</strong>telbar an den Netzbetreiber.<br />

§ 3 <strong>Gas</strong>beschaffenheit und Druckspezifi<br />

ikation<br />

1. <strong>Gas</strong> im Sinne dieses Vertrages sind diee <strong>Gas</strong>e der 2. <strong>Gas</strong>familiee nach dem Arbeitsblatt G 260 der<br />

Deutschen Vereinigung des <strong>Gas</strong>- und Wasserfachss e.V. (DVGWW Arbeitsblatt - „Technischen Re-<br />

veröffentlichtenn technischen Anforderungen zur <strong>Gas</strong>beschaffe<br />

enheit und zur Druckspezifikation<br />

sind Bestandteil dieses Vertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen, , dass eine unparteii-<br />

geln des DVGW<br />

e.V. für die <strong>Gas</strong>beschaffenheit“) in<br />

der jeweils gültigen Fassung.<br />

2. Die für die jeweiligen Ausspeisepunktee geltenden und auf derr Internetseite des Netzbetreibers<br />

sche Stelle die<br />

Untersuchung der Übereinstimmung der <strong>Gas</strong>beschaffenheit <strong>mit</strong> den Anforderun-<br />

eines<br />

gen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich diee Vertragspartner innerhalb<br />

Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische<br />

Stelle einigen können, wird<br />

die Untersuchung vom<br />

Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsru-<br />

der-<br />

he<br />

durchgeführt. Die Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung jenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist<br />

der Netzbetreiber zur Zahlung verpflichtet.<br />

3. Der Netzbetreiber ist zu einer Änderung der <strong>Gas</strong>beschaffenheit innerhalb der Grenzen des<br />

DVGW Arbeitsblattes G 260 in der jeweils gültigen<br />

Fassung <strong>mit</strong> m einer Vorankündigungsfrist von<br />

3 Jahren zum Beginn eines <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahres<br />

ohne Zustimmung des Transportkunden be-<br />

hiervon<br />

rechtigt. Jede Änderung der <strong>Gas</strong>beschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die<br />

betroffenen Ausspeisepunkte beschränkt. Sofern der Netzbetreiber eine entsprechende Ände-<br />

rung angekündigt hat und während der laufendenn Vorankündigungsfrist ein neuer Lieferanten-<br />

für f diesen<br />

rahmenvertrag<br />

zu laufen beginnt, gilt die bereits laufende Vorankündigungsfrist auch<br />

Vertrag. § 15 bleibt unberührt.<br />

4. Entsprechen die vom Netzbetreiber ann den Ausspeisepunktenn übergebenen <strong>Gas</strong>mengen nicht<br />

den Anforderungen im Hinblick auf die <strong>Gas</strong>beschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß<br />

Ziffer 2 (im Folgenden „Off-Spec-<strong>Gas</strong>“ genannt) ist der Transportkunde<br />

berechtigt, die Über-<br />

hat nahme des Off-Spec-<strong>Gas</strong>es ganz oderr teilweise nicht zu akzeptieren. Der Netzbetreiber in<br />

Seitee 5 von 21


diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-<strong>Gas</strong>es an diesem Ausspeisepunktt entspre-<br />

bleiben<br />

chend zu<br />

reduzieren. Sämtliche Rechte dess Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber unberührt. Jeder Vertragspartnerr hat den anderen Vertragspartner unverzüglich<br />

zu informieren, wenn<br />

er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-<strong>Gas</strong> an einem<br />

Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine<br />

Übergabe von Off-Spec-<strong>Gas</strong> zu erwarten ist.<br />

§ 4 Datenaustausch und Vertraulichkeit<br />

1. Der Datenaustausch nach<br />

GeLi <strong>Gas</strong> erfolgt in den von der BundesnetzagB<br />

gentur vorgegebenen<br />

Nachrichtenformaten und Fristen.<br />

2. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang <strong>mit</strong> derr Durchführung dieses Vertrages<br />

erhobenen, über<strong>mit</strong>telten<br />

oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich<br />

behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von v § 6a EnWG und der daten-<br />

sind<br />

schutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragsparteien berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs-<br />

- und Vertragsdaten (insbesondere für die Erfassung, Bidem<br />

Um-<br />

lanzierung und<br />

Abrechnung der <strong>Gas</strong>lieferungen sowie der Netznutzung) an Dritte in<br />

fang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen<br />

Abwick-<br />

lung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist.<br />

3. Bei einer Geschäftsdatenanfrage nachh GeLi <strong>Gas</strong> sichert der TransportkunT<br />

nde die Bevollmächti-<br />

von<br />

gung durch den Anschlussnutzer für diese zu. Der<br />

Transportkunde stellt den Netzbetreiber<br />

Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesichertez<br />

e Vollmachen<br />

tatsäch-<br />

Einzelfällen die<br />

Vorlage der Vollmacht zu verlangen.<br />

4. Für Letztverbraucher <strong>mit</strong> registrierender Lastgangmessung undd einem in der Regel nicht planba-<br />

lich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen. Der Netzbetreiber behält sichh vor, in begründeten<br />

ren, extrem hohen und extrem schwankenden <strong>Gas</strong>verbrauch<br />

kann der Netzbetreiber<br />

vorherige<br />

technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung der technischen Grenzen gemäß<br />

§ 8 Abs.<br />

5 <strong>Gas</strong>NZV verlangen, soweit dies für die Systemintegrität des Netzes N erforderlich ist und geson-<br />

in der<br />

dert vereinbart<br />

wurde. In diesem Fall informiert der Netzbetreiber den Transportkunden Regel 1 Monat<br />

vorab in Textform über das Bestehen der Verpflichtung zu einer vorherigen tech-<br />

nischen Ausspeisemeldung.<br />

§ 5 Registrierendee Lastgangmessung und Standardlastprofilverfahren<br />

1. Sofern in der Anlage 3 keine abweichenden Grenzwerte nachh § 24 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV festgelegt f<br />

wurden, wendet der Netzbetreiber fürr die Allokation der Ausspeisemengen von Letztverbrau-<br />

bis<br />

chern <strong>mit</strong> einer stündlichenn Ausspeiseleistung bis zu 500 kW und einer Jahresenergiemenge zu<br />

1.500.000 kWh Standardlastprofilee an. In allen anderen Fällen erfolgt eine registrierende<br />

Lastgangmessung. Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche<br />

Standardlastprofile zur Anwendung kommen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Rege-<br />

lung zur Anwendung von Standardlastp<br />

profilen gemäß Anlage 3. 3 § 6 Ziffer 9 bleibt unberührt.<br />

Seitee 6 von 21


2. Der Netzbetreiber ordnet jedem SLP-Ausspeisepunkt gemäß Anlage 3 das entsprechende<br />

Standardlastprofil zu. Der Netzbetreiber legt bei Anwendung des d analytischen Lastprofilverfah-<br />

Anwen-<br />

rens für jeden SLP-Ausspeisepunkt eine Prognose<br />

über den JahresverbraJ<br />

auch fest. Bei<br />

dung des synthetischen Standardlastp<br />

profilverfahrens meldet der d Netzbetreiber dem Transport-<br />

kunden den Kundenwert zur Er<strong>mit</strong>tlung der Jahresverbrauchsprognose. Der Kundenwert bzw.<br />

die<br />

Jahresverbrauchsprognose wird dem Transportkunden bei der Bestätigung zur Anmeldung<br />

der Netznutzung <strong>mit</strong>geteilt. Aktualisierungen werden jeweils nach der jährlichen Turnusablesung<br />

durchgeführt,<br />

die nach Vorgabe des Netzbetreibers erfolgt. AnpassungenA<br />

n werden dem Trans-<br />

portkunden gemäß GeLi <strong>Gas</strong> vom Netzbetreiber <strong>mit</strong>geteilt. Derr Transportkunde kann unplausib-<br />

len<br />

Lastprofilzuordnungen<br />

und/oder unplausiblen Kundenwerte<br />

en bzw. Jahresverbrauchsprogno-<br />

einen ei-<br />

sen widersprechen und dem Netzbetreiber eine andere Lastprofilzuordnung und/oder<br />

genen Kundenwert bzw. eine eigene Jahresverbrauchsprognose unterbreiten. Kommt keine Ei-<br />

bzw.<br />

nigung zustande, legt der Netzbetreiber die Lastprofilzuordnung und/oder den Kundenwert<br />

die<br />

Jahresverbrauchsprognose endgültig fest. In begründeten AusnahmefäA<br />

ällen kann die Jahresverbrauchsprognose<br />

bzw. der Kundenwert sowie die Zuordnung des entsprechenden Standard-<br />

lastprofils vom<br />

Transportkunden und dem Netzbetreiber gemeinsam auch unterjährlich angepasst<br />

werden.<br />

3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Standardlastprofilverfahren <strong>mit</strong> einerr Frist von 3 Monaten<br />

zum Ende eines Kalendermonats zu ändern und teilt dies dem Transportkunden in Textform <strong>mit</strong>.<br />

Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Standardlastprofile sowie deren Zuordnung zu den einzelnen<br />

Ausspeisepunkten zu ändern, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Änderung<br />

der Standardlastprofile teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden <strong>mit</strong> einer Frist von<br />

2 Mona-<br />

bzw.<br />

ten<br />

zum Ende eines Kalendermonats,<br />

die Änderung der konstanten Optimierungsfaktoren Änderung der Berechnungssystematikk bei einer Anwendung des d analytischen Lastprofilverfah-<br />

Datenaustauschformat <strong>mit</strong>. Eine Änderung der Zuordnung der Standardlastprofile zu den einzel-<br />

rens <strong>mit</strong> einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform/im vereinbarten<br />

nen Ausspeisepunkten teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden unter Einhaltung der Fristen<br />

nach GeLi <strong>Gas</strong><br />

in elektronischer Form <strong>mit</strong>.<br />

§ 6 Messstellenbetrieb und Messung<br />

1. Die vom Netzbetreiber bzw. einem Dritten im Sinne von § 211 b EnWG er<strong>mit</strong>telten Messwerte<br />

werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferungg des Transportkunden, der Bilan-<br />

bei<br />

zierung beim Marktgebietsverantwortlichen sowie<br />

der Berechnung von Differenzmengen<br />

Letztverbrauchern zugrunde gelegt.<br />

2. Soweit keine anderweitigee Vereinbarung zwischen<br />

dem Anschlussnutzer<br />

und einem Dritten im<br />

Sinne von § 21 b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Regelungen; in i diesem<br />

Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber<br />

und Messdienstleister.<br />

Der Netzbetreiber bestimmt nach § 8 Messzugangsverordnung (MessZV)) Art, Zahl und Größe<br />

der Mess- und Steuereinrichtung. Die Bestimmung<br />

muss unter Berücksichtigung energiewirt-<br />

Seitee 7 von 21


schaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs<br />

und zum<br />

Verbrauchsverhalten stehen. Der Netzbetreiber<br />

stellt die für die Messung und bei RLM-<br />

Steuer-<br />

Letztverbrauchern die für die notwendige Zählerfernauslesung<br />

erforderlichen Mess- und<br />

einrichtungen zur Verfügung und betreibt diese.<br />

3. Für die Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hierfür geeigneter extern anwählbarer<br />

Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschlusss zur Ver-<br />

ein<br />

GSM Modem einsetzen. Der Netzbetreiber teilt dem Letztverbraucher<br />

auf Anfrage die dies-<br />

fügung stehen. Der Netzbetreiber kann statt der Nutzung des Telekommunikationsanschlusses<br />

bezüglichen technischen Bedingungen<br />

n (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum<br />

Zählerplatz etc.) <strong>mit</strong>. Die<br />

Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung einer RLM-<br />

ste-<br />

Messstelle bzw. vor einem<br />

Umbau vonn einer SLP-<br />

auf eine RLM-Messstelle zur Verfügung<br />

hen. Die Einrichtung und Nutzung vonn Telefon- und Stromanschluss sind für den Netzbetreiber<br />

kostenlos. Verzögerungen, die der Netzbetreiber<br />

zu vertretenn hat, gehenn nicht zu Lasten des<br />

Transportkunden oder des<br />

Letztverbrauchers. Verzögerungenn durch den Letztverbraucher ge-<br />

an den<br />

hen nicht zu Lasten des Netzbetreibers.<br />

4. Der Netzbetreiber über<strong>mit</strong>telt unverzüglich jedoch täglich bis spätestenss 13:00 Uhr<br />

Transportkunden die täglich ausgelesenen und im<br />

Stundentakt erfassten Lastgänge des Vorta-<br />

ges an RLM-Ausspeisepunkten im Format MSCONS. Die Energiemenge der Lastgänge<br />

wird <strong>mit</strong><br />

dem Bilanzierungsbrennwert errechnet.<br />

Nach Ablauf des Liefermonats werden alle Lastgänge gemäß DVGW D Arbeitsblatt G 685<br />

plausibi-<br />

<strong>mit</strong><br />

lisiert und es werden ggf. Ersatzwertee gebildet. Es erfolgt eine Umwertung der Lastgänge<br />

dem Abrechnungsbrennwert. Spätestens am M+10<br />

Werktage über<strong>mit</strong>telt ü der Netzbetreiber dem<br />

Transportkunden den Lastgang an RLM-Ausspeisepunkten dess Liefermonats.<br />

Für den Fall, dass der Netzbetreiber gemäß DVGW<br />

Arbeitsblatt G 685 Ersatzwerte gebildet hat,<br />

über<strong>mit</strong>telt er ebenfalls bis<br />

M+10 Werktage den Lastgang zusätzlich umgewertet <strong>mit</strong> dem Bilan-<br />

dieses<br />

zierungsbrennwert.<br />

In der MSCONS wird der zugrunde gelegte Brennwert und die Z-Zahl Z <strong>mit</strong>geteilt.<br />

Bei RLM-Ausspeispunkten, die einem Biogas-Bilanzkreis zugeordnet sind, gelten anstelle<br />

Prozesses die Vorgaben der Ziffer 5.<br />

5. Für RLM-Ausspeisepunkte, die einem Biogas-Bilanzkreis zugeordnet sind, erfolgt am Tag M+12<br />

Werktage einee Korrektur des Lastgangs <strong>mit</strong> dem Abrechnungsbrennwert gemäß<br />

DVGW-<br />

Arbeitsblatt G 685. Sofern<br />

eine Korrektur der K-Zahl nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 486 not-<br />

Mo-<br />

wendig ist, wird diese ebenfalls berücksichtigt. Der Netzbetreiber über<strong>mit</strong>telt die komplette<br />

natszeitreihe in<br />

dem jeweils geltenden ALOCAT-Format am Tag M+12 Werktage an den Markt-<br />

gebietsverantwortlichen.<br />

6. Für Letztverbraucher, die nach Lastprofilverfahren<br />

beliefert werden, werden die Messeinrichtun-<br />

Letzt-<br />

gen vom Netzbetreiber, dessen Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom<br />

verbraucher selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich über<br />

Seitee 8 von 21


7. Beauftragt der<br />

Transportkunde den Netzbetreiber <strong>mit</strong> einer<br />

gesondert zu vergüten.<br />

zusätzlichenn Ablesung,<br />

schreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegend<br />

en Zeitpunkt und Turnus abgele-<br />

sen. Liegt einee Vereinbarung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, v sind die sich daraus ergeben-<br />

den Vorgaben zum Ableseturnus für den Transportkunden zu beachten. b<br />

Außerhalb der<br />

turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Einoder<br />

Auszug des Letztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrags V oder bei einer wesentli-<br />

chen Änderung<br />

des Bedarfs, hat der Netzbetreiberr nach Maßgabe der GeLi <strong>Gas</strong> Zwischenable-<br />

sungen zu veranlassen. Sollte dies nicht möglich<br />

sein, kann er den Verbrauch im Wege der<br />

rechnerischen<br />

Abgrenzungg er<strong>mit</strong>teln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schät-<br />

zen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zuu berücksichtigen.<br />

ist diese<br />

8. Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen,<br />

so<br />

ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zuu entrichten. .<br />

Ist<br />

die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung<br />

eines SLP-Letztverbrauchers nicht oder nicht richtig an, so<br />

er<strong>mit</strong>telt<br />

nicht einwand-<br />

frei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung<br />

der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letztenn fehlerfreienn Ablesung aus dem<br />

Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des derr Feststellung nachfolgenden Ab-<br />

Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.<br />

Ist<br />

die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung<br />

eines RLM-Letztverbrauchers nicht einwand-<br />

lesezeitraums<br />

oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen<br />

frei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nichtt an, so erfolgt die Er<strong>mit</strong>tlung von<br />

Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem DVGW Arbeitsblatt G 685<br />

in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Able-<br />

Zeit-<br />

sezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann überr einen größeren<br />

raum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.<br />

9. Soweit eine anderweitige Vereinbarung<br />

g nach § 21 b Abs. 2 oder 3 EnWG getroffen worden ist,<br />

werden die vom Messdienstleister demm Netzbetreiber zur Verfügung gestellten und durch den<br />

Netzbetreiber<br />

aufbereiteten Messwertee der Abwicklung und Abrechnung<br />

A<br />

dieses Vertrages zu-<br />

zur<br />

grunde gelegt. Wenn dem<br />

Netzbetreiber die Messwerte nicht oder nicht t ordnungsgemäß<br />

Verfügung stehen oder die<br />

zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 8 Abs.<br />

2, 3 und 4 Anwendung.<br />

10. Voraussetzungen für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme von<br />

weniger als 1.500.000 kWh<br />

und einer maximalen stündlichen AusspeiseleisA<br />

stung von weniger als<br />

500 kWh/h gemäß § 24 Abs. 1 <strong>Gas</strong>NZV bzw. bei Unterschreitung der von dem Netzbetreiber<br />

nach § 24 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV festgelegtenn Grenzen sind ein schriftliches Verlangen von Anschluss-<br />

nutzer und Transportkunde.<br />

Seitee 9 von 21


Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine e registrierende Lastgangmes-<br />

sung in den zuvor beschriebenen Fällen trägt, soweit nicht abweichend geregelt, der Transport-<br />

kunde.<br />

Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierendenn Lastgangmessung werden - un-<br />

- die<br />

abhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme<br />

und Jahresenergiemengen Preise für registrierende Lastgangmessung gemäß<br />

veröffentlichten Preisblättern des Netzbetrei-<br />

bers angewendet.<br />

§ 7 Unterbrechung<br />

der Netznutzung<br />

1. Eine Unterbrechung der Netznutzung ist in den folgenden Fällen zulässig:<br />

a)<br />

geplante/vorhersehbaree Unterbrechungen<br />

aa)<br />

bb)<br />

zur Vornahme betriebsnotwendiger Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, In-<br />

der<br />

standsetzung)<br />

zur Vornahme von Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung undd zur Erweiterung<br />

<strong>Anlagen</strong><br />

b)<br />

unvorhersehbare Unterbrechungen<br />

aa)<br />

bb)<br />

cc)<br />

dd)<br />

c)<br />

vertraglich vereinbarte bzw. sonstige Unterbrechungen<br />

aa)<br />

im Fall von vertraglich vereinbarter unterbrechbarer AnschlussnutzA<br />

tzung<br />

bb)<br />

um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung<br />

von Messeinrichtungen zu verhindern<br />

zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs<br />

bei Störungen auf Grund höherer Gewalt<br />

auf Grund nicht planbarer Instandsetzungsmaßnahmen<br />

um eine un<strong>mit</strong>telbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem<br />

Wert abzuwenden<br />

bei Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung des Transport-<br />

kunden, soweit dieser hierzuu berechtigt ist, nach den Regeln einer gesondert abge-<br />

schlossenen Vereinbarung zwischen Transportkunde<br />

und Netzbetreiber<br />

oder vor Anbringung<br />

cc)<br />

dd)<br />

um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder<br />

störende Rückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen<br />

sind<br />

bei Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder -nutzers gemäß § 24 Abs. 2 Nie-<br />

des<br />

derdruckanschlussverordnung (NDAV) bzw. gegen entsprechende Regelungen<br />

Netzanschluss-/ Anschlussnu<br />

utzungsvertrages.<br />

2. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung gemäß Ziffer 1 a) und b) unverzüglich zu beheben.<br />

Seite 10 von 21


3. Im<br />

Fall geplanter/vorhersehbarer Unterbrechungen<br />

von RLM-Ausspeisepunkten gemäß<br />

Ziffer 1<br />

a) wird der Netzbetreiber den Transportkunden rechtzeitig vor DurchführungD<br />

g der Maßnahmen in<br />

geeigneter Weise über deren voraussichtlichen Beginn und voraussichtlichee Dauer sowie den<br />

Grund unterrichten.<br />

4. Im<br />

Fall unvorhersehbarer Unterbrechun<br />

ngen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 b) wird der<br />

Netzbetreiber<br />

den Transportkunden unverzüglich<br />

– sobald ihm dieses ohne Verzögerung der<br />

Beseitigung der Unterbrechung möglich ist – über die Unterbrechung, den Grund und die voraussichtliche<br />

Dauer unterrichten.<br />

5. Im<br />

Fall von Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 c) cc) bis ee) ) wird der<br />

Netzbetreiber den Transportkunden über die Unterbrechung und den Grundd unterrichten.<br />

6. Zur Erfüllung der Pflichten<br />

aus Ziffer 3 bis 5 wird der Netzbetreiber spätestens zum 1. Oktober<br />

2012 die hierzu erforderlichen Abwicklungsprozesse aufbauen. In der Übergangszeitt wird der<br />

Netzbetreiber<br />

sich bemühen, dem Transportkunden die verfügbaren Informationen zur Verfü-<br />

in der<br />

gung zu stellen.<br />

7. Soweit der Netzbetreiber<br />

aufgrund einer zulässigen Unterbrechung nachh Ziffer 1 nicht<br />

Lage ist, seinee Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, ist der Netzbetreiber von diesen Pflich-<br />

ten<br />

befreit. Die<br />

Befreiung nach Satz 1 umfasst jedoch nicht die Informationspflichten des<br />

Netzbe-<br />

Maßnahmen nach Ziffer 1 a) oder b) durchführen<br />

und der Netzbetreiber aufgrund dieser Maß-<br />

treibers gegenüber dem Transportkunden.<br />

8. Die Regelungen der Zifferr 7 gelten entsprechend,<br />

soweit andere Netzbetreiber im Marktgebiet<br />

nahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus demm Vertrag zu<br />

erfüllen.<br />

Die Regelungen der Ziffern<br />

3 bis 6 gelten entsprechend, soweit dem Netzbetreiber die zur Erfül-<br />

lung der Informationsverpflichtung notwendigen Informationen vorliegen. v<br />

§ 8 Ausgleich von<br />

Mehr-/Mindermengen<br />

1. Der Netzbetreiber er<strong>mit</strong>telt nach der endgültigen<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der abrechnungsrelevanten Mess-<br />

DVGW<br />

werte und Daten die Mehr-/Mindermengen. Für alle Ausspeisepunkte wird der gemäß<br />

Arbeitsblatt G 685 er<strong>mit</strong>telte Verbrauch der SLP-<br />

in den Bilanzkreis des Bilanzkreisverantwortlichen zu-<br />

und RLM-Ausspeisepunkte im Abrechnungs-<br />

zeitraum dem endgültig für die Allokation<br />

grundeliegenden Wert gegenübergestellt. Für RLM-Ausspeisepunkte,<br />

die einem Biogassofern<br />

die<br />

Bilanzkreis zugeordnet sind, entfällt diee Mehr-/Mindermengenabrechnung.<br />

2. Mehrmengen entstehen innerhalb dess Abrechnungszeitraumes als Differenzmenge, am<br />

Ausspeisepunkt ausgespeiste <strong>Gas</strong>menge niedriger ist als die <strong>Gas</strong>menge die vom Ausspei-<br />

in-<br />

senetzbetreiber in den Bilanzkreis/Sub-Bilanzkontoo allokiert wurde. Mindermengen entstehen<br />

nerhalb des Abrechnungszeitraumes als Differenzmenge, sofern die am Ausspeisepunkt ausge-<br />

Bilanz-<br />

speiste <strong>Gas</strong>menge höher ist als die <strong>Gas</strong>menge die vom Ausspeisenetzbetreiber in den<br />

kreis/Sub-Bilanzkonto allokiert wurde. Mehrmengen vergütet der d Netzbetreiber dem Transport-<br />

kunden; Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem<br />

Transportkunden in Rechnung.<br />

Seite 11 von 21


3. Die Mehr-/Mindermengen<br />

für SLP-Letztverbraucher werden <strong>mit</strong> m den jeweiligen <strong>mit</strong>tleren Aus-<br />

Trans-<br />

gleichsenergiepreisen für den Abrechnungszeitraum vom Netzbetreiber gegenüber dem<br />

portkunden abgerechnet. Die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen erfolgtt nach dem in Anlage<br />

3 beschriebenen Verfahren.<br />

4. Die Mehr-/Mindermengen für f RLM-Letztverbrauche<br />

je Ausspeisepunkt – insbesondere<br />

aufgrund<br />

von Differenzen zwischen Bilanzierungsbrennwerten und abrechnungsrelevanten Brennwerten –<br />

werden monatlich je Ausspeisepunkt<br />

er<strong>mit</strong>telt und <strong>mit</strong> den <strong>mit</strong>tleren m monatlichen Ausgleichs-<br />

Preise<br />

energiepreisenn vom Netzbetreiber gegenüber dem<br />

Transportkunden abgerechnet. Diese<br />

sind das ungewichtete arithmetische Mittel der für die <strong>Gas</strong>tage des jeweiligen Monats geltenden<br />

positiven und negativen Ausgleichsene<br />

ergiepreise. Der monatliche durchschnittliche Ausgleichs-<br />

gleich-<br />

energiepreis wird vom Marktgebietsverantwortlichen er<strong>mit</strong>telt und u veröffentlicht und wird<br />

ermaßen für die Abrechnung von Mehr- als auch von Mindermengen herangezogen.<br />

5. Die energiesteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen<br />

im Verhältnis zwischen<br />

Netzbe-<br />

nach § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetztz (EnergieStG) des zuständigen Hauptzollamtes<br />

dem je-<br />

treiber und dem Transportkunden erfolgt nur, wennn dem einen Vertragspartner eine Anmeldung<br />

weils anderen Vertragspartner vorliegt. Jede Änderung in Bezug auf die Anmeldung, z.B. deren<br />

Widerruf durch<br />

das zuständige Hauptzollamt, ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüg-<br />

lich schriftlich <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

§ 9 Entgelte<br />

1. Der Transportkunde zahlt für f die Leistungen des Netzbetreiber<br />

rs die Entgelte nach Maßgabe der<br />

auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 4. Die in<br />

den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösober-<br />

grenze entsprechend den Vorschriftenn des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der <strong>Gas</strong>netzentgeltverord-<br />

Netzebenen enthalten.<br />

2. Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregu-<br />

lierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2<br />

nung (<strong>Gas</strong>NEV) gebildet. In I diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten<br />

ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie nach § 5 Abs. 3 ARegV A i.V.m. . § 17 ARegV<br />

berech-<br />

ergibt.<br />

tigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung E der Netzentgelte<br />

Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Ab-<br />

jeweils gemäß<br />

§ 17 ARegV<br />

i.V.m. den Vorschriften<br />

des Teils 2, , Abschnitte 2 und 3 <strong>Gas</strong>NEV und<br />

senkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte<br />

§ 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbe-<br />

vorge-<br />

treiber den Transportkunden unverzüglich in Textform informieren.<br />

3. Eine Anpassung der Netzentgelte darff erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nommen werden.<br />

Der Netzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung<br />

als auch einer Absenkung berechtigt, auftre-<br />

tende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln.<br />

Seite 12 von 21


4. Im<br />

Falle von erhöhten Entgelten steht dem Transportkunden das Recht zu, den Vertrag<br />

<strong>mit</strong> einer<br />

Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlichh zu kündigen. Sofern<br />

die<br />

Informationn nach Ziffer 2 Satz 4 dem Transportkunden nicht mindestens 20 Werktage vor<br />

dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Transportkunde abweichend<br />

von Satz<br />

1 berechtigt, innerhalb von<br />

10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 2 Satz 4 <strong>mit</strong><br />

einer Frist von<br />

5 Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag<br />

schriftlich zu kündigen.<br />

5. Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auff die Entgeltee gemäß dem jeweili-<br />

Dienst-<br />

gen Vertrag, einschließlichh von Steuernn oder anderen öffentlich-rechtlichenn Abgaben auf<br />

leistungen, die<br />

die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert<br />

werden, nimmt der Netzbetreiber einee dementsprechende Anhebung oderr Absenkung<br />

der Ent-<br />

Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft<br />

gelte in dem jeweiligen Vertrag <strong>mit</strong> Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung,<br />

tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.<br />

6. In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines e Härtefalles gemäß<br />

§ 4 Abs.<br />

4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß dem Beschluss<br />

der Bundesnetzagentur oder jeweils zum 1. Januar<br />

des folgenden Kalenderjahres anzupassen.<br />

7. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung<br />

der Entgelte gemäß Ziffer 1 berechtigt bzw.<br />

verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus<br />

gesetzlichen und / oder behördlichen und /<br />

oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt.<br />

8. Der Transportkunde entrichtet ein Entgelt gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) nach<br />

Maßgabe der auf der Internetseite dess Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anla-<br />

Liefe-<br />

ge<br />

4 an den Netzbetreiberr für jeden Ausspeisepunkt, der in den Geltungsbereich dieses<br />

rantenrahmenvertrages fällt. Die in denn Preisblättern angegebene Höhe derr Konzessionsabgabe<br />

richtet sich nach dem jeweils zwischenn dem Konzessionsnehmer und der betreffenden<br />

Gemein-<br />

auf Be-<br />

de<br />

vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KAV in der jeweils gültigen Fassung.<br />

9. Erhebt der Transportkunde<br />

den Anspruch auf einee niedrigere Konzessionsabgabe oder<br />

freiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im Netzbereich des Netzbetreibers belie-<br />

in für<br />

ferten Letztverbraucher, wird er dem Netzbetreiber hierüber einen schriftlichen Nachweis<br />

die<br />

Konzessionsabgabenabrechnung<br />

geeigneter Form, z.B. durch d Wirtschaftsprüfertestat, zur<br />

Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Transportkunde dem d Netzbetreiber spätestens bis<br />

15<br />

Monate nach dem Ende<br />

eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr einreichen.<br />

10. Im<br />

Übrigen kann der Netzbetreiber in ergänzendenn Geschäftsbedingungenn Regelungen zu Ent-<br />

Entgelte nach § 20 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NEV bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Die Anwendung<br />

von Regelungen zu gesonderten Entgelten kann der Netzbetreiber in den ergänzenden Ge-<br />

gelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die er auf seiner Internetseite veröffentlicht. Gesonderte<br />

schäftsbedingungen treffen.<br />

11. Für Ausspeisepunkte hat der Transportkunde das ausgewiesene Entgelt für Messstellenbe-<br />

trieb/Messung<br />

gemäß Ziffer 1 ab dem Zeitpunkt und solange zuu zahlen, ab dem und solange der<br />

Seite 13 von 21


Netzbetreiber<br />

Messstellenbetreiber/Messdienstleister gemäß § 21 b EnWG an dem jeweiligen<br />

Ausspeisepunkt ist. Der Netzbetreiber<br />

r wird im Fall, dass ihm der Messstellenbetrieb/die Mess-<br />

dienstleistung<br />

zufällt oder er nicht mehr Messstellenbetreiber/<br />

Messdienstleister des Ausspeise-<br />

punktes<br />

sein wird, insbesondere<br />

in Folge eines Wechsels<br />

dess<br />

Messstellenbetrei-<br />

dar-<br />

bers/Messdienstleisters gemäß § 21 b Abs. 2 EnWG, den Transportkunden unverzüglich<br />

über informieren.<br />

§ 10 Abrechnung, Zahlung und<br />

Verzug<br />

1. Grundsätzlich<br />

rechnet derr Netzbetreiber die Netzentgelte inklusive Abrechnung und sofern er<br />

Messstellenbetreiber/Messdienstleisterr ist, das Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung jährmonatlich<br />

lich nach GeLi<br />

<strong>Gas</strong> ab. Abweichend davon wird im<br />

Falle von RLM-LetztveR<br />

erbrauchern<br />

nach GeLi <strong>Gas</strong> abgerechnet. Derr Netzbetreiber ist berechtigt, imm Falle von SLP-<br />

vom<br />

Letztverbrauchern nach seiner Wahl monatliche oder zweimonatliche Abschlagszahlungen Transportkunden zu verlangen. Ändernn sich die für<br />

die Berechnung der Abschlagszahlungen re-<br />

unter-<br />

levanten Parameter (z.B. Preise, Jahresverbrauchsmengen) kann der Netzbetreiber auch<br />

jährig eine Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen.<br />

Die monatliche<br />

Abrechnung der RLM-Ausspeisepunkte erfolgt auf der Grundlage der gemesse-<br />

nen, monatlichen Verbrauchsmenge und grundsätzlich der höchsten im Abrechnungszeitraum<br />

erreichten Maximalleistung. Der Netzbetreiber legt den Abrechnungszeitraum fest und veröffent-<br />

licht ihn in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen. Sofern im betreffenden Abrechnungs-<br />

monat eine höhere als die<br />

bisher erreichte Maximalleistung auftritt, a erfolgt in diesem<br />

Abrech-<br />

zwi-<br />

nungsmonat oder am Ende<br />

des Abrechnungszeitraums eine Nachberechnung der Differenz<br />

schen der bisher berechneten und neuen Maximalleistung für die vorausgegangenenn Monate<br />

des aktuellen Abrechnungszeitraums.<br />

2. Die Abrechnung der Mehr-- über die Abrechnung der Entgelte kann der d Netzbetreiber in ergänzenden<br />

Geschäftsbedingungen regeln.<br />

4. Rechnungen,<br />

und Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagsplänee werden zu dem vom Netzbetrei-<br />

ber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforde-<br />

rung fällig. Die<br />

ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der r Rechnung berechtigt<br />

den Transportkunden zum<br />

Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung. Der Netzbetrei-<br />

ber ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Trans-<br />

und Mindermengen erfolgt nach denn Regelungen in Anlage 3.<br />

3. Weitere Einzelheiten<br />

portkunden unbenommen,<br />

einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.<br />

5. Werden Fehler in der Er<strong>mit</strong>tlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnung zugrundeliegen-<br />

der Fehl-<br />

den Daten festgestellt, so ist die Überzahlung vom<br />

Netzbetreiber zurückzuzahlen oder<br />

betrag vom Transportkunden nachzuentrichten. Die Rechnungskorrektur<br />

ist längstenss 3 Jahre<br />

ab<br />

Zugang der<br />

zu korrigierenden Rechnung zulässig.<br />

6. Gegen Ansprüche der Vertragspartner<br />

r kann nur <strong>mit</strong> unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-<br />

ten<br />

Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

Seite 14 von 21


§ 11 Steuern<br />

1. Werden im Rahmen des jeweiligen Vertrages vom Netzbetreiber an einen Transportkunden, der<br />

nicht Lieferer im Sinne des<br />

§ 38 Abs. 3 EnergieStG<br />

ist, <strong>Gas</strong>mengen geliefert, hat der Transport-<br />

kunde die darauf entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen<br />

Höhe zu zahlen.<br />

Eine solche Lieferung liegt insbesondere immer dann vor, wenn zusätzlich zu den vom Trans-<br />

weitere <strong>Gas</strong>mengen vom Netzbetreibe<br />

r an den Transportkunden abgegeben portkunden dem Netzbetreiber zum Transport übergebenen<br />

<strong>Gas</strong>mengenn am Ausspeisepunkt<br />

werden.<br />

Erfolgt die Lieferung von <strong>Gas</strong>mengen<br />

an einen Transportkunden, der angemeldeter Lieferer im<br />

Sinne des § 38<br />

Abs. 3 EnergieStG ist, ist der Transportkunde verpflichtet, v das Vorliegen der Vo-<br />

einer<br />

raussetzungenn des § 38 Abs. 3 EnergieStG dem Netzbetreiber gegenüber durch Vorlage<br />

von der zuständigen Zollverwaltung ausgestellten aktuellen Anmeldebestätigung im Sinne von §<br />

78<br />

Abs. 4 Energiesteuer - Durchführungsverordnung (EnergieStV), nach der der Transportkunde<br />

als<br />

angemeldeter Lieferer zum unversteuerten Bezug von <strong>Gas</strong>mengen berechtigt ist, nachzu-<br />

ist<br />

weisen. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG<br />

dem jeweiligen<br />

Netzbetreiber spätestens 1 Woche<br />

vor der Lieferung zur Verfügung zu stellen.<br />

Wird ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Ener-<br />

das<br />

gieStG nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums vorgelegt, hat der Netzbetreiber<br />

Recht, dem Transportkunden die auf die Lieferung der <strong>Gas</strong>mengen entfallenden Entgelte zuzüg-<br />

wenn<br />

lich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.<br />

Der Transportkunde ist verpflichtet, denn Netzbetreiber umgehend schriftlich zu informieren,<br />

der Transportkunde nicht bzw. nicht mehr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist. Bei<br />

Adressänderungen, Umfirmierungen, Änderungen<br />

der Rechtsform ist die Vorlage einer aktuellen<br />

Liefererbestätigung der Zollverwaltungg erforderlich. Kommt der Transportkunde dieserr Hinweis-<br />

ent-<br />

pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, die daraus d für den Netzbetreiber<br />

stehende Energiesteuer an<br />

diesen zu erstatten.<br />

2. Sämtliche Entgelte entsprechend des jeweiligen Vertrages sindd ohne darauf entfallendee Steuern<br />

aufgeführt. Der Transportkunde hat diese Steuern zusätzlich zuu diesen Entgelten zu entrichten.<br />

3. Die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag und diesem Paragraphen sowie jegliche Zuschläge<br />

hierzu bilden das Entgelt im<br />

Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

und verstehen sich ohne<br />

Umsatz-<br />

die<br />

steuer (USt). Zusätzlich zu diesem Entgelt hat der Transportkunde an den Netzbetreiber<br />

Umsatzsteuer<br />

in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten.<br />

§ 12 Haftung<br />

1. Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Transportkunden durch diee Unterbrechung oder<br />

durch Unregelmäßigkeiten<br />

in der Netznutzung entstehen, nachh Maßgabe des § 5 <strong>Gas</strong>NZV i. V.<br />

m.<br />

§ 18 NDAV<br />

– dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- und Hochdrucknetzen.<br />

Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt.<br />

Seite 15 von 21


a)<br />

b)<br />

c)<br />

2. Im<br />

Übrigen haften die Vertragspartnerr einander für Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche<br />

Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich v noch fahrlässig gehan-<br />

für<br />

delt.<br />

3. Im<br />

Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander<br />

Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartne<br />

selbst, dessen gesetzliche Vergehandelt;<br />

die<br />

Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögens-<br />

schäden ist auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.<br />

treter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben<br />

weder vorsätzlich noch fahrlässig<br />

b<br />

Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden,<br />

deren Er-<br />

und füllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />

Vertrages überhaupt ü erst ermöglicht auf<br />

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauenn darf.<br />

Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertrags-<br />

schluss als<br />

mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berück-<br />

bei An-<br />

sichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen,<br />

wendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.<br />

Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem e Schaden in Höhe von EUR<br />

2,5 Mio. bei Sachschäden und EURR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen.<br />

4. Die Vertragspartner haften<br />

einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichen<br />

Vertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartne<br />

selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfül-<br />

lungs- oder Verrichtungsgehilfen habenn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.<br />

a)<br />

b)<br />

Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen<br />

und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und<br />

Vermögensschäden auff den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.<br />

Die Haftung<br />

der Vertragspartner fürr sog. einfache Erfüllungsgehilfen istt im Fall grob fahrläs-<br />

sig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR<br />

0,5 Mio.<br />

begrenzt.<br />

5. §§§ 16, 16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmenn nach § 16 a EnWG i.V.m. § 16 Abs. . 2 EnWG<br />

sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden <strong>mit</strong><br />

Erdgas gemäß<br />

§ 53 a EnWG ergriffen werden.<br />

6. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und<br />

anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.<br />

7. Die Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, V Arbeitnehmer sowie der<br />

Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Ver-<br />

tragspartner Anwendung finden.<br />

Seite 16 von 21


§ 13 Sicherheitsleistung<br />

1. Der Netzbetreiber kann in begründetenn Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbe-<br />

ver-<br />

ziehung zum Transportkunden eine angemessenee Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung<br />

langen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Transportkun-<br />

den in Textform<br />

zu begründen.<br />

2. Ein<br />

begründeter Fall wird insbesonderee angenommen, wenn<br />

a)<br />

b)<br />

gegen den Transportkunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen<br />

803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,<br />

der Transportkunde <strong>mit</strong>t einer fälligen Zahlung in<br />

Verzug geraten ist undd auch auf ausdrückli-<br />

che Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />

Geldforderungen (§§<br />

c)<br />

d)<br />

ein Antrag des Transportkunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrenss über sein Vermögen<br />

vorliegt oder<br />

ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens überr das Vermögen des<br />

Transportkunden stellt.<br />

Darüber hinaus hat der Netzbetreiber<br />

r das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder<br />

Leistung einer<br />

Vorauszahlung zu verlangen, wennn auf Grund einer über den Transportkunden<br />

eingeholten Auskunft einerr allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund<br />

einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er denn Verpflichtungen aus<br />

diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der<br />

Transportkunde dies nicht innerhalb von 5<br />

Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. e Hierzu könnenn gegebe-<br />

eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevantee Informa-<br />

nenfalls geeignete Bonitätsnachweise,<br />

wie z.B. durch Vorlage eines e aktuellen Geschäftsberichts,<br />

tionen vorgelegt werden. Ist der Transportkunde nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachvon<br />

weite-<br />

weis innerhalb<br />

der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistungg innerhalb<br />

ren<br />

5 Werktagen zu leisten.<br />

Soweit der Transportkunde<br />

über ein Rating einer anerkannten<br />

Rating-Agentur verfügt, liegt eine<br />

begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

im Langfristbereich nach Standardd & Poors BBB-,<br />

im Langfristbereich nach Fitch BBB-,<br />

im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,<br />

nach Creditreform (Bonitätsindexx 2.0) Risikoklasse II (gemäß(<br />

Creditreform RatingMap<br />

Stand Dezember 2011) beträgt.<br />

Gleiches gilt, wenn der Transportkunde bei einer anderen anerkannten Ratingagentur<br />

kein ent-<br />

vor,<br />

sprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte<br />

liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur einee der genannten Bonitätsindikato-<br />

be-<br />

ren<br />

eine begründete Besorgnis auslöst.<br />

Die Daten und<br />

die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis<br />

ruht, sind dem Transportkunden durch den Netzbetreiber vollständig offen zu legen.<br />

Seite 17 von 21


a)<br />

b)<br />

c)<br />

d)<br />

3. Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingtee unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte<br />

unwiderruflichee Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen),<br />

unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften<br />

n sowie Hinterlegungen<br />

von Geld<br />

oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem<br />

Transportkunden. Außerdem kann derr Netzbetreiber Barsicherheiten oderr Forderungsabtretun-<br />

5. Die Sicherheit ist innerhalb<br />

von 5 Werktagen nach<br />

ihrer Anforderung vomm Transportkunden an<br />

gen akzeptieren.<br />

4. Der Transportkunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durchh Vorauszahlungen abzuwenden.<br />

den Netzbetreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen<br />

zu<br />

leisten, wenn der Transportkunde nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungs-<br />

die Si-<br />

grundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 199 Abs.2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte<br />

cherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der Netzbetreiber<br />

r den in Anspruch genommenen<br />

Teil der Sicherheitsleistungg nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat<br />

durch den Transportkunden ebenfalls innerhalb der<br />

in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />

6. Als<br />

Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten: :<br />

Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldneri-<br />

schen Bankbürgschaft<br />

bzw. Bankgarantie zu leisten. Das KreditinstitutK<br />

t, welches die Sicher-<br />

heitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw.<br />

nossenschaftssektor angehören.<br />

von Creditreform (Bonitätsindex 2. .0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß<br />

Creditreform<br />

RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisenn muss. Weiterhin darf die Höhe<br />

treiber <strong>mit</strong> der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen.<br />

ein Moody’ s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen-<br />

bzw. Ge-<br />

Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften<br />

gilt, dass das Unternehmen, welches die Si-<br />

cherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-<br />

Rating von minimal BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex<br />

der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherhei-<br />

tengebers nicht übersteigen. Diesess ist durch den Transportkunden gegenüber dem<br />

Netzbe-<br />

Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiberr benann-<br />

tes Konto zu leisten. Sie werden zuu dem von der Deutschenn Bundesbank am ersten<br />

Banken-<br />

tag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen<br />

Basiszinssatz verzinst. Alternativ istt auch ei-<br />

ne Guthabenverpfändung eines vom Transportkunden geführten Kontos zugunsten des<br />

Netzbetreibers möglich.<br />

Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell<br />

den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage,<br />

der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit,<br />

soweit es sich nicht um<br />

unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu<br />

enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Ga-rantieerklärung bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die<br />

muss mindestens<br />

für 12 Kalendermonate<br />

gültig sein, maximal jedoch<br />

beiden der Vertragslaufzeit un<strong>mit</strong>telbar folgenden Monate.<br />

Seite 18 von 21


7. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforde-<br />

als<br />

rungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger<br />

12<br />

Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt.<br />

8. Der Netzbetreiber kann eine geleistetee Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugs-<br />

gesetz-<br />

eintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die <strong>mit</strong> der Zahlungserinnerung te angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.<br />

9. Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen<br />

zu deren<br />

Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten<br />

Falles je-<br />

ob die<br />

weils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen,<br />

Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe entspricht. . Falls die vorgenann-<br />

Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende An-<br />

te Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen<br />

den anzuwendenden<br />

teile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein,<br />

steht dem Netzbetreiber das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen<br />

und zu-<br />

Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpas-<br />

rückzugeben.<br />

Soweit der realisierbaree Wert aller<br />

Sicherheitsleistungen<br />

den anzuwendenden<br />

sung der Sicherheitsleistung verlangen. Der Transportkunde kann k eine Einstellung der Voraus-<br />

12<br />

zahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern, sofern innerhalb der letzten<br />

Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind.<br />

§ 14 Vertragslaufzeit, Vertragskündigung<br />

und Netzübernahme<br />

1. Dieser <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> tritt <strong>mit</strong> Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.<br />

Er<br />

kann <strong>mit</strong> einer Frist von<br />

3 Monatenn auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.<br />

Der Vertrag kann von dem<br />

Netzbetreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit eine Pflicht zum<br />

Netzzugang auf der Grundlage des EnWG, der <strong>Gas</strong>NZV oder anderer Rechtsvorschriften nicht<br />

oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig <strong>mit</strong> der Kündigung der d Abschluss eines neuen Liefe-<br />

und<br />

rantenrahmenvertrages angeboten wird, der den Anforderung<br />

en des EnWG, der <strong>Gas</strong>NZV<br />

anderer Rechtsvorschriften<br />

entspricht.<br />

2. Dieser Vertrag<br />

kann fristloss aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbesonderee vor, wenn<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwie-<br />

gend verstoßen wird oder<br />

der Transportkunde seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit S oder zur Leistung einer<br />

Vorauszahlung nach § 13 nicht fristgerecht oder<br />

nicht vollständig nachkommt oder<br />

ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dass Vermögen des Transportkunden<br />

vorliegt und<br />

der Insolvenzverwalter<br />

trotz Aufforderung keinee Fortführungg i.S.d. § 103<br />

InsO er-<br />

klärt und im<br />

Falle eines Antrages durch einen Dritten der Transportkundee bzw. der Insolvenz-<br />

Seite 19 von 21


verwalter nicht innerhalb von 5 Werktagen das Fehlen einess Eröffnungsgrundes im Sinne von<br />

§§ 17 Abs.2, 19 Abs.2 InsO nachweist oder<br />

d) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des Transportkunden zu einem Bilanzkreis entaufgrund<br />

gegen § 2 Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr sichergestellt ist.<br />

3. Dieser Vertrag<br />

endet in Bezug auf einzelne Ausspeisepunkte, sofern s der Netzbetreiber<br />

von Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitige Netzüberlas-<br />

kann.<br />

sung nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese Ausspeisepunkte nicht mehr gewähren<br />

Der Netzbetreiber wird den Transportkunden hierüber und über den übernehmendenn Netzbeauch<br />

auf<br />

treiber in Textform unterrichten.<br />

4. Übernimmt der Netzbetreiber ein zusätzliches Netzgebiet, erstreckt sich dieser Vertrag<br />

die<br />

Ausspeisepunkte des Transportkunden in dem übernommenen Netzgebiet. Der übernehmende<br />

Netzbetreiber informiert unter Angabe der betroffenen Gemeindegebiete den Transport-<br />

kunden in Textform über die Netzübernahme.<br />

§ 15 Änderungen des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es<br />

1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesen Vertrag <strong>mit</strong> sofortigerr Wirkung zuu ändern, sofern eine<br />

Änderung erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und / oder<br />

rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte G und Behörden, insbeson-i<br />

allge-<br />

dere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur, und / oder<br />

mein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber den<br />

Transportkunden unverzüglich hiervonn in Kenntnis<br />

zu setzen. Ergeben sich für den Transport-<br />

kunden durch die Änderung im Hinblickk auf seinen Vertrag wesentliche wirtschaftliche Nachteile,<br />

so<br />

ist der Transportkunde<br />

berechtigt, seine Verträge zum Ende des Monats, der auf den Wirksamkeitszeitpunkt<br />

folgt, <strong>mit</strong> einer Kündigungsfrist von 15 Werktagen zu kündigen. Eine Entschä-<br />

die bei<br />

digung ist dabei ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend für Änderungen,<br />

weiterer Zusammenlegungg von Marktgebieten erforderlich sind. .<br />

2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, diesenn Vertrag in anderen Fällen als Ziffer 1 für die Zukunft zu<br />

ändern. Der Netzbetreiberr informiert den Transportkunden vorab, 2 Monate vor dem Wirksam-<br />

die<br />

geändertenn Bedingungen dieses Vertrages auf seiner Internetseite. Inn begründeten Fällen<br />

keitszeitpunkt,<br />

über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht<br />

kann der Netzbetreiber hiervon abweichen. Die Änderung der BedingungenB<br />

n dieses Vertrages gilt<br />

durch den Transportkunden als angenommen, sofern dieser nicht binnen 30 Werktagen ab Zugelten<br />

die<br />

gang der Information der Änderung widerspricht. Soweit ein Widerspruch<br />

W<br />

erfolgt ist,<br />

bisherigen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages. Für den Widerspruch<br />

W<br />

ist die Textform aus-<br />

Wider-<br />

reichend. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Transportkun<br />

nden auf den Beginn der<br />

spruchsfrist und auf die Wirkung des nicht ausgeübten Widerspruchs als Annahme der geänder-<br />

ten<br />

Bedingungen dieses Vertrages hinzuweisen.<br />

3. Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß § 9.<br />

Seite 20 von 21


Anlage 1 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> <strong>Gas</strong><br />

Kontaktdatenblatt der <strong>Stadtwerke</strong> Senftenberg GmbH in der Marktrolle:<br />

Netzbetreiber <strong>Gas</strong> und Grundzuständiger MSB/MDL<br />

Netzbetreiber<br />

<strong>Stadtwerke</strong> Senftenberg GmbH<br />

Anschrift Laugkstraße 13-15<br />

01968 Senftenberg<br />

Handelsregister<br />

Bankverbindung<br />

Amtsgericht Cottbus<br />

HRB- Nr. 1857<br />

Sparkasse Niederlausitz<br />

Konto 3010010000<br />

BLZ 180 550 00<br />

IBAN DE39 1805 5000 3010 0011 25<br />

BIC Code WELA DE D1 OSL<br />

Steuernummer 057/126/00014<br />

Umsatzsteuer ID-Nr.<br />

Internet<br />

DE138898947<br />

www.stadtwerke-senftenberg.de<br />

DVGW-Codenummer VNB 9870084600006<br />

DVGW-Codenummer MSB 9800206800001<br />

DVGW-Codenummer MDL 9800206700003<br />

Marktgebiet<br />

GASPOOL<br />

Bilanzkreis<br />

GASPOOLNH7008461<br />

Versand / Empfang von EDIFACT-Nachrichten<br />

Adresse<br />

Datenübertragung<br />

Verschlüsselung<br />

Datenkomprimierung<br />

Datenbegrenzung<br />

netznutzung_gas@stadtwerke-senftenberg.de<br />

email (SMTP)<br />

S/MIME<br />

GZIP oder keine<br />

10MB<br />

Die vorstehend angegebene E-Mail-Adresse ist nur zur maschinellen Verarbeitung ausgelegt, so<br />

dass abweichende Meldungen nicht verarbeitet werden können.<br />

Seite 1 von 2 Stand Januar 2013


Versand / Empfang von Kontaktdatenblättern:<br />

Adresse<br />

kundendienst@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Ansprechpartner<br />

EDI-Rahmenvertrag<br />

Vertragsmanagement/Wechselprozesse:<br />

Bilanzkreismanagement<br />

Zählerdatenübertragung<br />

Messstellenbetrieb/Messdienstleistung:<br />

Abrechnung Netznutzung<br />

Störungsmeldungen Messstellen<br />

Störungsmeldungen Netzbetrieb<br />

Frau Beate Breier<br />

Telefon 03573 7093-11<br />

Telefax 03573 7093-99<br />

E-Mail beate.breier@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Herr Peter Demuth<br />

Telefon 03573 7093-65<br />

Telefax 03573 7093-15<br />

E-Mail peter.demuth@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Herr Marcel Ertel<br />

Telefon 03573 7093-80<br />

Telefax 03573 7093-15<br />

E-Mail marcel.ertel@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Herr Jens Buckow<br />

Telefon 03573 7093-61<br />

Telefax 03573 7093-15<br />

E-Mail jens.buckow@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Herr Norbert Klimpel<br />

Telefon 03573 7093-37<br />

Telefax 03573 7093-72<br />

E-Mail norbert.klimpel@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Herr Torsten Jurk<br />

Telefon 03573 7093-18<br />

Telefax 03573 7093-15<br />

E-Mail torsten.jurk@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Herr Detlev Huskobla<br />

Telefon 03573 7093-66<br />

Telefax 03573 7093-72<br />

E-Mail detlev.huskobla@stadtwerke-senftenberg.de<br />

Telefon 03573 6 31 92<br />

1. Der Lieferant stellt eine E-Mail-Adresse für den Datenaustausch nach diesem Vertrag und<br />

eine entsprechende Liste <strong>mit</strong> seinen Ansprechpartnern und Kontaktdaten <strong>mit</strong> Vertragsabschluss<br />

zur Verfügung<br />

2. Ändern sich die E-Mail-Adresse für den Datenaustausch oder Ansprechpartner bzw. Kontaktdaten,<br />

wird die andere Vertragspartei umgehend in Textform informiert.<br />

Seite 2 von 2 Stand Januar 2013


§ 16 Schlussbestimmungen<br />

1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag könnenn <strong>mit</strong> Zustimmung des jeweils anderen Ver-<br />

wer-<br />

tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert<br />

den, sofern die technischee und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten geinnerhalb<br />

währleistet ist. Die Zustimmung gilt alss erteilt, wenn der andere Vertragspartner nicht<br />

von 6 Wochen<br />

nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten<br />

schriftlich widersprochen<br />

hat. Im Falll der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge<br />

nach dem Umwandlungsgesetz oder inn sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netz-<br />

über.<br />

betriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages V ohne Zustimmung<br />

Die vollständige Übertragung auf ein verbundenes<br />

Unternehmen i.S.d. § 155 Aktiengesetz (AktG)<br />

bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer Mitteilungg in Textform<br />

an den<br />

anderen Vertragspartner.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen diesess Vertrages oder seiner <strong>Anlagen</strong> A unwirksam oder undurchunberührt.<br />

Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in<br />

führbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die <strong>Anlagen</strong> im Übrigen davon<br />

einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem<br />

wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkom-<br />

beste-<br />

mende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.<br />

3. Mit Vertragsbeginn werden<br />

alle bis zuu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien henden Lieferantenrahmenverträge unwirksam.<br />

4. Eine Kündigung des Vertrages ist nurr wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Dies giltt auch für<br />

einen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform. Für alle sonstigen Änderungen gilt § 15.<br />

5. Gerichtsstand<br />

ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />

§ 17 <strong>Anlagen</strong>verzeichnis<br />

Die folgenden <strong>Anlagen</strong> sind Bestandteil dieses Vertrages:<br />

Anlage 1<br />

Technische Einzelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner und<br />

Erreich-<br />

barkeit<br />

Anlage 2 Ergänzende Geschäftsbed<br />

dingungen<br />

Anlage 3 Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/Mindermengenabrechnung<br />

Anlage 4 Preisblätter für den Netzzugang<br />

Anlage 5 § 18 NDAV<br />

Anlage 6 Begriffsbestimmungen<br />

…………………..……, ......…………<br />

………........................., …….....………<br />

……………………………………………<br />

Transportkunde<br />

…………………………………………….<br />

Netzbetreiber<br />

Seite 21 von 21


Anlage 2<br />

Ergänzende Geschäftsbedingungen zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> <strong>Gas</strong> nach KoV 5<br />

I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />

Vorbemerkung ......................................................................................................................................... 1<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

Sperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 7 Ziffer 1 lit. c) aa) LRV) ........................ 1<br />

Steuer- und Abgabenklausel (zu § 9 Ziffer 5 und Ziffer 10 LRV) ............................................... 1<br />

Netzentgeltnachberechnung bei Rechtsbehelfen (zu § 9 Ziffer 7 und Ziffer 10 LRV) ) ............... 2<br />

Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 9 Ziffer 9 und Ziffer 10 LRV) ....... 2<br />

Abrechnungszeitraum<br />

(zu § 10 Ziffer 1 Absatz<br />

2 Satz 2 LRV) ................................................... 2<br />

Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 10 Ziffer 3 LRV) ................................................. 2<br />

Einzelheiten zur Abrechnung der Entgelte (zu § 10 Ziffer 3 LRV) ............................................. 2<br />

Frist für Rechnungskorrekturen (zu § 10 Ziffer<br />

3 und Ziffer 5 Satz 2 LRV) ................................ 4<br />

Abwicklung von Vorauszahlungenn (zu § 13 LRV) ...................................................................... 4<br />

Vorbemerkung<br />

Diesee Anlage 2 enthält die ergänzenden<br />

Geschäftsbedingungen des d Netzbetreibers zum Lieferanten-<br />

rahmenvertrag (<strong>Gas</strong>) nach Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung (KoV 5) der <strong>Gas</strong>netzbetreiber vom<br />

29.06.2012 (im Folgenden „LRV“), vgl. § 2 Ziffer 3 lit. c) KoV 5 sowie § 1 Ziffer 5 LRV.<br />

§ 1<br />

Sperrung auf Anweisung des Transportkunden (zu § 7 Ziffer 1 lit. c) aa) LRV)<br />

Einzelheiten zu den Voraussetzungen einer Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) durch<br />

den Netzbetreiber auf Anweisung des Transportkunden sind gesondert vertraglich zu regeln.<br />

§ 2<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

Steuer- und Abgabenklausel (zu § 9 Ziffer 5 und Ziffer 10 LRV)<br />

§ 9 Ziffer 5 LRV gilt nicht, soweit Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits<br />

bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder soweit die jeweilige gesetzliche Regelungg<br />

der Weiterberechnung<br />

entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die<br />

nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung diesem Vertragsverhältniss zugeordnet<br />

werden können (z.B. nach Netznutzer, nach Entnahmeste<br />

elle oder nach Umfang der Netznut-<br />

zung in kWh oder in kWh/h). Mit der neuen oder geänderten Steuer oder Abgabe korrespondie-<br />

rende Kostenentlastungen – z.B. der Wegfall einer anderenn Steuer – werden vom Netzbetreiber<br />

r<br />

angerechnet. Der Netzbetreiber wird den Transportkundenn über die Anpassung spätestens im<br />

Rahmen der Rechnungsstellung informieren.<br />

Bei einem Wegfall oder einer Absenkung von Steuern oderr Abgaben ist § 9 Ziffer 5 LRV so zu<br />

verstehen, dass der Netzbetreiber zu einer Weitergabe der Entlastung an den Transportkundenn<br />

verpflichtett ist.<br />

§ 9 Ziffer 5 LRV sowie die vorstehenden ergänzenden Bedingungen dazu gelten entsprechend,<br />

falls nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (also kei-<br />

ne Bußgelder oder ähnliches) anfällt, soweit diese un<strong>mit</strong>telbaren Einfluss auf die Kosten für die<br />

nach diesem Vertrag geschuldeten<br />

n Leistungenn hat (wie z.B. eine künftige Umlage<br />

nach § 19a<br />

EnWG) und<br />

nicht bereits in den Netzentgelten berücksichtig<br />

gt ist.<br />

Seite 1 von 5


§ 3<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

Netzentgeltnachberechnung bei Rechtsbehelfen (zu § 9 Ziffer 7 und Ziffer 10 LRV)<br />

Für den Fall, dass gegen die für diee Entgelte nach § 9 Zifferr 1 LRV maßgebliche, von der Regu-<br />

lierungsbehörde festgesetzte Erlösobergrenze<br />

im Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen<br />

Verfahren Rechtsbehelfe eingelegtt werden oder anhängig sind (durch den Netzbetreiber oder<br />

Dritte) und die sich aufgrund einer r späteren Änderung derr Erlösobergrenze ergebenden Diffe-<br />

renzen zu den veröffentlichten Entgelten nicht (etwa im Rahmen des Regulierungskontos) bei<br />

der Bemessung künftig<br />

zu zahlender Entgeltee Berücksichtigung finden können, ist zwischen<br />

den Vertragspartnern das vom Netzbetreiber<br />

auf Grundlage der rechts- bzw. bestandskräftig<br />

festgesetzten Erlösobergrenze gebildete und auf seiner Internetseitee veröffentliche Netznut-<br />

zungsentgelt rückwirkend maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegan-<br />

gene Zeiträume – ggf. nach Beendigung des Vertrages oder der Belieferung der jeweiligen Ent-<br />

nahmestelle durch den<br />

Transportkunden – nachgefordert oder o zurückgezahlt werden müssen.<br />

Um Transportkunde und Netzbetreiber eine Risikoabschätzung und ggf. die Bildung von Rück-<br />

stellungen zu ermöglichen, werdenn sich die Vertragspartn<br />

er wechselseitig <strong>mit</strong>teilen, inwieweit<br />

die Erlösobergrenze im<br />

Rahmen von Rechtsbehelfen streitig ist. Der Netzbetreiber wird dem<br />

Transportkunden bei von ihm geführten Verfahren weiter <strong>mit</strong>teilen, welche Auswirkungen diesess<br />

auf das vom<br />

Netzbetreiber zu bildende Netznutzungsentgeltt hat.<br />

Vorstehender Absatz 1 gilt entsprechend bei Rechtsbehelfen gegen die Erlösobergrenze von<br />

Betreibern der dem Netz des Netzbetreibers vorgelagerten<br />

Netzen, sofern diese Rechtsbehelfee<br />

eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers zur Folge haben.<br />

Hinsichtlichh der Mitteilungspflicht nach vorstehendem Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt dies nur, so-<br />

weit der Netzbetreiber Kenntnis davon hat, inwieweit das Netznutzungsentgelt streitig ist.<br />

Rück- und Nachzahlungen nach den vorstehenden Absätzen sind <strong>mit</strong>t dem für den jeweiligen<br />

Zeitraum maßgeblichen<br />

Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zuu verzinsen.<br />

Über vorstehende Absätze soll einee etwaige Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht ausgeschlos-<br />

sen werden.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht zur Ermäßigung Konzessionsabgabe (zu § 9 Ziffer 9 und Ziffer 10 LRV)<br />

Der Anspruch des Transportkunden auf eine niedrigere Konzessionsabgabe<br />

oder auf Befreiung von<br />

der Konzessionsabgabe ist ausgeschlossen, wenn der Transportkunde nicht innerhalb der Frist nach<br />

§ 9 Ziffer 9 Satz 2 LRV den Anspruch geltend gemacht und den entsprechenden Nachweis erbracht<br />

hat. Etwaige Bedenken gegen die Eignung des Nachweises wird der Netzbetreiber dem<br />

Transport-<br />

kunden unverzüglich <strong>mit</strong>teilen.<br />

§ 5<br />

Abrechnungszeitraum (zu(<br />

§ 10 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 2 LRV)<br />

Stichtagsableser:<br />

Abrechnungszeitraum im Sinne von § 10 Ziffer 1 Absatz 2 Satz 2 LRV L ist das Kalenderjahr.<br />

§ 6<br />

Rechnerische Abgrenzung / Schätzung (zu § 10 Ziffer 3 LRV)<br />

Bei SLP-Entnahmestellen darf der Netzbetreiber für die Abrechnung eine rechnerische<br />

Abgrenzungg<br />

oder eine Schätzung auf Grundlage der letzten Ablesung auch im Rahmen einer turnusmäßigen Able-<br />

sung durchführen, wenn der Beauftragtee des Netzbetreibers die Räume dess Anschlussnutzers zum<br />

Zweck der Ablesung nicht betreten kann oder der Anschlussnutzer einer Aufforderung zurr Selbstable-<br />

sung nicht Folge leistet. Falls der Transportkunde dem<br />

Netzbetreiber plausiblee Ablesedaten rechtzeitig<br />

<strong>mit</strong>teilt, soll der Netzbetreiberr diese bei der Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechne-<br />

rischen Abgrenzung oder einer Schätzungg heranzieht.<br />

§ 7<br />

(1)<br />

Einzelheitenn zur Abrechnung der Entgelte (zu § 10 Ziffer 3 LRV)<br />

RLM Arbeitspreis regulär<br />

Seite 2 von 5


(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

Für RLM-Entnahmestellen ergibt sich der endgültige Arbeitspreis für die gesamtee im Abrech-<br />

nungszeitraum (§ 5) entnommene<br />

Menge in ct/ /kWh aus der in Anlage 4 (Preisblatt) aufgeführ-<br />

ten Arbeitspreistabelle<br />

nach dem Stufenpreismodell. Da sich der endgültige Arbeitspreis in<br />

ct/kWh erst<br />

nach Er<strong>mit</strong>tlung der gesamten im Abrechnungs<br />

zeitraum (§ 5) entnommenen Mengee<br />

bestimmen<br />

lässt, ist der Netzbetreiber berechtigt, bei der monatlichen Abrechnung vorläufig den<br />

Arbeitspreis zugrunde zu legen, der sich aus der im vorherigen Abrechnungszeitraum (§ 5) ent-<br />

nommenenn Jahresmenge ergibt. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbe-<br />

treiber einee Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dasss<br />

die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />

SLP Abschläge<br />

Für SLP-Entnahmestellen berechnet der Netzbetreiber dem Transportkunden für die Netznut-<br />

zung zählpunktgenau Abschlagsza<br />

ahlungen auf der Basis der letzten Jahresabrechungen der<br />

jeweiligen Entnahmestellen. Die Abschlagszahlungen werden unabhängig vom tatsächlichen<br />

Umfang der Netznutzung fällig. Liegt die letztee Jahresabrechnung nicht vor, wird der Netzbe-<br />

treiber einee Jahresverbrauchsprognose vornehmen. Macht der Transportkunde glaubhaft, dasss<br />

die Entnahmen erheblich davon abweichen, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ändernn<br />

sich die vertraglichen<br />

Entgelte, so können die nach der Entgeltänderung anfallenden Ab-<br />

schlagszahlungen entsprechend der Entgeltänderung angepasst werden.<br />

Jahresendabrechnung<br />

Nach Über<strong>mit</strong>tlung der Messwerte wird vom Netzbetreiber für f jede SLP-Entnahmestelle - sowie<br />

erforderlichenfalls für RLM-Entnahm<br />

mestellen wegen einer Abweichung des vorläufig nach Abs. 1<br />

angesetzten Arbeitspreises zum endgültig anzusetzenden<br />

Arbeitspreiss - eine Jahresendrech-<br />

nung erstellt, in der der tatsächliche Umfang der Netznutzung unter Ausweis der abrechnungs-<br />

relevanten Entgeltbestandteile undd unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abge-<br />

rechnet wird.<br />

RLM-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsel<br />

Sofern ein Lieferantenwechsel für eine RLM-Entnahmestelle zu einemm anderen Zeitpunkt als<br />

dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) stattfindet, legt der Netzbetreiber für die Abrech-<br />

nung des Leistungspreises gegenüber dem bisherigen Transportkundenn die höchste<br />

Leistung in<br />

den letzten zwölf Monaten vorr dem Lieferantenwechsel zugrunde. Sofern die RLM-<br />

Entnahmestelle zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels noch keine zwölf Monate von irgendei-<br />

nem Transportkunden<br />

beliefert worden ist, legt<br />

der Netzbetreiber die bislang höchste Leistung<br />

an dieser Entnahmestelle zugrunde. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnah-<br />

mestelle am<br />

Ende des Abrechnungszeitraums<br />

(§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiber für die Ab-<br />

rechnung des Leistungspreises diee höchste Leistung im gesamten Abrechnungszeitraum (§ 5)<br />

zugrunde.<br />

Für die Bestimmung des Arbeitspreises gegenüber dem bisherigen b Transportkunden legt der<br />

Netzbetreiber einen hochgerechneten Jahresverbrauch unter Berücksichtigung derr letzten Ab-<br />

lesedaten zugrunde. Der nach dieser Hochrechnung er<strong>mit</strong>telte Arbeitspreis wird für die Mengenn<br />

abgerechnet, die der bisherige Transportkunde<br />

innerhalb des d Abrechnungszeitraums (§ 5) ge-<br />

liefert hat. Gegenüber dem neuen Transportkunden, der die Entnahmestelle am Ende des Ab-<br />

rechnungszeitraums (§<br />

5) beliefert, , legt der Netzbetreiber für f die Bestimmung des Arbeitsprei-<br />

ses den abgelesenen<br />

Jahresverbrauch im Abrechnungszeitraum (§ 5) zugrunde und wendet<br />

diesen Arbeitspreis auf die Mengee an, die der neue Transportkundee innerhalb des Abrech-<br />

nungszeitraums (§ 5) geliefert hat.<br />

Die Leistungspreisentgelte sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb werden entsprechend<br />

dem tatsächlichen Belieferungszeitraum jeweils<br />

zeitanteilig berechnet.<br />

SLP-Abrechnung bei unterjährigem Lieferantenwechsell<br />

Sofern ein Lieferantenwechsel für eine SLP-Entnahmestelle zu einemm anderen Zeitpunkt als<br />

dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 5) erfolgt, legt der Netzbetreiber für die Bestimmung<br />

des mengenabhängigen Grundpreises und des Arbeitspreises gegenüber dem<br />

bisherigen<br />

Transportkunden einenn hochgerechneten Jahresverbrauchh unter Berücksichtigungg der letzten<br />

Seite 3 von 5


(6)<br />

(7)<br />

(8)<br />

(9)<br />

Ablesedaten zugrunde. . Der nach dieser Hochrechnung er<strong>mit</strong>telte Arbeitspreis wird für die Men-<br />

gen abgerechnet, die der bisherigee Transportkunde innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5)<br />

geliefert hat, der so er<strong>mit</strong>telte mengenabhängige Grundpreis wird entsprechend dem tatsächli-<br />

chen Belieferungszeitraum des bisherigen Transportkunden zeitanteilig abgerechnet. Gegen-<br />

über dem neuen Transportkunden, der die Entnahmeste<br />

lle am Endee des Abrechnungszeit-<br />

raums (§ 5) beliefert, legt der Netzbetreiberr für die Bestimmung des mengenabhängigenn<br />

Grundpreises und des Arbeitspreises den abgelesenen Jahresverbrauch im Abrechnungszeit-<br />

raum (§ 5)<br />

zugrunde. Der so er<strong>mit</strong>telte Arbeitspreis wird für die Mengen abgerechnet, die der<br />

neue Transportkunde innerhalb dess Abrechnungszeitraumss (§ 5) geliefert hat, der so er<strong>mit</strong>teltee<br />

Grundpreis<br />

wird entsprechend demm tatsächlichen Belieferungszeitraumm des neuenn Transport-<br />

kunden zeitanteilig abgerechnet.<br />

Das Entgelt für Messstellenbetrieb<br />

wird entsprechend demm tatsächlichen Belieferungszeitraum<br />

jeweils zeitanteilig berechnet<br />

Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn<br />

und unterjährigem Lieferende im Übrigen<br />

Die vorstehenden Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjäh-<br />

rigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen<br />

Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges<br />

Lieferende im Übrigen handelt. Im Fall eines unterjährigen LieferbeginnsL<br />

s erfolgt die Abrechnung<br />

gegenüber<br />

dem Transportkunden, der die Entnahmestelle am a Ende dess Abrechnungszeitraumss<br />

(§ 5) beliefert, ebenfalls<br />

auf Grundlage eines hochgerechneten Jahresverbrauchs unter Berück-<br />

sichtigung der letzten Ablesedaten.<br />

Unterjährige Änderung der Entgelte<br />

Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraums (§ 5) diee vertraglichen Entgelte, der Umsatz-<br />

steuersatz oder anderee erlösabhängige Abgabensätze, so wird w der für die neuen Entgelte maß-<br />

gebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; der neue Arbeitspreis wirdd ab dem Zeitpunkt der<br />

Entgeltänderung angewendet. Bei SLP-Entnahmestellen erfolgt e die Abrechnung nach Satz 1<br />

ohne Zwischenablesung im Wegee der rechnerischen Abgrenzung. Falls der Transportkunde<br />

dem Netzbetreiber plausible Ablesedaten rechtzeitig <strong>mit</strong>teilt, soll der Netzbetreiber diese bei der<br />

Abrechnung verwenden, bevor er Daten aus einer rechnerischen Abgrenzung heranzieht.<br />

Zahlungsweise<br />

Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Transportkunden im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrenss<br />

oder per Banküberweisung. Zur Identifikation der Rechnung, auf die derr Lieferant seine Zahlung<br />

leistet, hat er als Verwendungszweck die jeweilige Rechnungsnummer<br />

anzugeben. Jede Rech-<br />

nung ist einzeln zu bezahlen.<br />

Rücklastkosten<br />

Wird eine Lastschrift aufgrund des Verschuldens des Transportkunden<br />

storniert, wird ein Bear-<br />

beitungsentgelt in Höhe<br />

der anfallenden Fremdkosten erhoben. Der Netzbetreiber kann die ent-<br />

standenen Kosten auch pauschal berechnen, wenn diese Pauschale im Preisblatt (Anlage 4<br />

zum LRV) angegeben ist. Dem Transportkunden ist der Nachweis gestattet, solche<br />

Kosten sei-<br />

en dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.<br />

§ 8<br />

Frist für Rechnungskorrekturen (zuu § 10 Ziffer<br />

3 und Ziffer 5 Satz 2 LRV)<br />

§ 10 Ziffer 5 Satz 2 LRV ist dahin zu verstehen, dass einerseits der Netzbetreiber Nachzahlungenn<br />

wegen fehlerhafter Abrechnung nur innerhalb von 3 Jahren nach Zugang der falschen Rechnung ver-<br />

langen kann, dass andererseits Einwendungen des Transportkun<br />

den gegen die Richtigkeit der Rech-<br />

nung ausgeschlossen sind, wenn er sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungszugang beim<br />

Netzbetreiber erhebt.<br />

§ 9<br />

(1)<br />

Abwicklung von Vorauszahlungen<br />

(zu § 13 LRV)<br />

Liegt ein begründeter Fall nach § 13 Ziffer 2 LRV vor, kann der Netzbetreiber statt einer Sicher-<br />

heitsleistung zum einenn die grundsätzliche Umstellung der Zahlungsmodalität zu einer Voraus-<br />

zahlung („Vorauszahlungsregelung“) und zum anderen diee insoweit erste monatliche Voraus-<br />

Seite 4 von 5


(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

zahlung verlangen. Fürr das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung und die Fälligkeit der ers-<br />

ten Vorauszahlung gelten die Regelungen in § 13 Ziffer 5 Sätze 1 und 2 LRV sowie § 13 Ziffer 2<br />

Abs. 2 Satz<br />

3 LRV entsprechend.<br />

Für die Fälligkeit der weiteren Vorauszahlungsrechnungen gilt § 10 Ziffer 4 LRV. Zahlungenn<br />

sind <strong>mit</strong> dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto dess Netzbetreibers erbracht.<br />

Die Höhe<br />

der monatlichen Vorauszahlungen bestimmt der Netzbetreiber<br />

für RLM-<br />

Entnahmestellen auf der Grundlage des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. Sollte für<br />

einzelne RLM-Entnahmestellen bisher kein bzw. kein vollständiger Abrechnungszeitraum vor-<br />

liegen, bestimmt er die Höhe aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer RLM-<br />

Entnahmestellen bzw. aus dem Verbrauch im vorhandenen Rumpf-Abrechnungszeitraum. Än-<br />

derungen der tatsächlichen Umstände (z.B. Wegfall oder HinzukommeH<br />

en von Entnahmestellen)<br />

sind angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für SLP-<br />

Entnahmestellen entspricht der monatlich zu leistenden Abschlagszahlung.<br />

Die monatliche Vorauszahlung für RLM-Entnahmestellen wird w im Rahmen der entsprechendenn<br />

monatlichen Abrechnung nach Ablauf des jeweiligen Monats angerechnet. Die monatliche Vo-<br />

rauszahlung für SLP-Entnahmestellen wird nach Über<strong>mit</strong>tlung der Messwerte in der Endrech-<br />

nung für die<br />

jeweiligen SLP-Entnahmestellen angerechnet.<br />

Liegen die<br />

Voraussetzungen für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung<br />

vor, ist der<br />

Netzbetreiber bis auf Weiteres berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Der Transportkunde<br />

kann die Beendigung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern,<br />

sofern in den letzten sechs Monaten kein Zahlungsverzug bestanden b hat.<br />

Seite 5 von 5


Anlage 3<br />

Standardlastprofilverfahren und Verfahrenn zur Mehr-/ /Mindermengenabrechnung<br />

Der Netzbetreiber wendet ein synthetisches<br />

Standardlastprofilverfahrens an.<br />

Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an a Letztverbraucher bis zu einer<br />

maximalen stündlichen Ausspeiseleistung<br />

von 500 Kilowattstunden/Stunde<br />

und bis zu einer<br />

maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionenn Kilowattstunden vereinfachte Verfahren<br />

(Standardlastprofile).<br />

Für den Letztverbraucher bis zu<br />

einer jährlichen Entnahme von 1. 000 Kilowattstunden kommt das<br />

Standardlastprofil Kochgas zurr Anwendung.<br />

Für den Letztverbraucher bis zu<br />

einer jährlichen Entnahme von 50.000 Kilowattstunden kommt das<br />

Standardlastprofil R 14 zur Anwendung.<br />

Für den Letztverbraucher bis ab<br />

einer jährlichen Entnahme von 50.000 Kilowattstunden kommt das<br />

Standardlastprofil R 24 zur Anwendung.<br />

Für Gewerbebetriebee kommt das<br />

Standardlastprofil BD 5 zur Anwendung:<br />

Die Lastprofile können der Veröffentlichu<br />

ung unter www.stadtwe<br />

erke-senftenberg.de entnommen<br />

werden.<br />

Maßgeblich für die zur Anwendung des Standardlastprofils notwendige Temperaturprognose ist die<br />

Wetterstation:<br />

-<br />

DWD Temperaturmessstelle Klettwitz<br />

Vom Netzbetreiber wird das geometrische Tages<strong>mit</strong>tel als Temperatur–Prognose<br />

angewendet.<br />

Angewendetes Mehr-/Mindermengenverfahren<br />

1. Verfahren: Stichtagsverfahren<br />

Die Ablesung der Messeinrichtung findet jährlich zum Stichtag statt. Dabei darf die Ablesung<br />

gemäß DVGW<br />

Arbeitsblatt G 685 6 Wochen vor und 4 Wochen nach demm Stichtag stattfinden.<br />

Ablesungen, die nicht am Stichtag stattfinden, werden auf denn Stichtag hochgerechnet. Für die<br />

Bestimmung der Mehr-Mindermengen<br />

werden auf die in dem Zeitraum Z zwischen den Stichtagen<br />

er<strong>mit</strong>telten Netznutzungsmengen denn in den Bilanzkreis/<br />

das Sub-Bilanzkonto allokierten<br />

Mengen<br />

für den analogen<br />

Zeitraum<br />

gegenübergestellt.<br />

Lieferantenwechsel<br />

werden<br />

monatsscharf<br />

in der Allokation und tagesscharf<br />

in der Mengenabgrenzung berücksichtigt.<br />

Davon abweichend werden Ein- und Auszüge entsprechend GeLi <strong>Gas</strong> behandelt.<br />

2. Abrechnungsart:<br />

3. Abrechnungszeitraum:<br />

4. Preis:<br />

5. Gewichtungsverfahren:<br />

6. Zeitpunkt<br />

der<br />

Rechnungserstellung:<br />

jährlich, bis spätestens<br />

3 Monate<br />

nach<br />

Abrechnungszeitraum:<br />

7. Erstellung der Mehr-/Mindermengenabrechnung gemeinsam <strong>mit</strong> m der Netznutzungsabrechnung:<br />

8. Über<strong>mit</strong>tlung der Rechnung:<br />

Seite 1 von 1


Anlage 5<br />

Wortlaut des § 18 NDAV<br />

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzungg<br />

-<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnut<br />

tzer durch Unterbrechung<br />

oder durch<br />

Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhält-<br />

nis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Er-<br />

füllungs- oder Verrichtungsgehilfen<br />

vorausgesetzt wird, wirdd<br />

1. hinsichtlich eines<br />

Vermögensschadens widerleglich<br />

vermutet, dass Vorsatz<br />

oder grobe<br />

Fahrlässigkeit vorliegt,<br />

2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder<br />

Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei Vermögensschäden nach Satzz 1 Nr. 1 ist<br />

die Haftungg für sonstige Fahrlässigkeit ausge-<br />

schlossen.<br />

Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten<br />

Sachschäden ist die Haftung des<br />

Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haf-<br />

tung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt<br />

auf<br />

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz N angeschlossenen Anschlussnut-<br />

zern;<br />

2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz<br />

angeschlossenen An-<br />

schlussnutzern;<br />

3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200. 000 an das eigene Netz angeschlossenen An-<br />

schlussnutzern;<br />

4. 30 Millionen Euro<br />

bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen An-<br />

schlussnutzern;<br />

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene An-<br />

schlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzenn werden auch Schäden<br />

von Anschlussnutzern in Mittel- und<br />

Hochdruck<br />

einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.<br />

Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche<br />

von Anschlussnutzern<br />

anzuwenden, die diesee<br />

gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des<br />

§ 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus<br />

unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr.<br />

27 des Energiewirtschaftsgesetzess ist je Schadensereignis<br />

insgesamt begrenzt auff das Dreifa-<br />

che des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegen-<br />

über haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgeset-<br />

zes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung,<br />

so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionenn Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den<br />

Sätzen 2 und 3 könnenn auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fal-<br />

lenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus<br />

unerlaubterr<br />

Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1<br />

begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über<br />

die <strong>mit</strong> der<br />

Schadensverursachungg durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des<br />

§ 3 Nr. 27<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben,<br />

als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weisee aufgeklärt werden können und ihre<br />

Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />

Seite 1 von 2


(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an<br />

dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen<br />

den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf<br />

jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2<br />

Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie<br />

Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz<br />

in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze<br />

steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung<br />

<strong>mit</strong> Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze<br />

einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen.<br />

Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote<br />

der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

verursacht worden sind.<br />

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn<br />

dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

Seite 2 von 2


Anlage 6<br />

Begriffsbestimmungen<br />

1. Anschlussnutzer<br />

nach § 1 Abs. 3 NDAV, giltt entsprechend für Mittel-<br />

und Hochdrucknetz.<br />

2. Ausspeisenetzbetreiber<br />

Netzbetreiber,<br />

<strong>mit</strong><br />

dem<br />

der<br />

Transportkunde<br />

nach § 3 Abs. 1 Satz 1 <strong>Gas</strong>NZV<br />

einen<br />

Ausspeisevertrag abschließt.<br />

3. Ausspeisepunkt<br />

Ein<br />

Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem <strong>Gas</strong> durch einen e Transportkunden aus einem<br />

Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von<br />

Entnahmestellen oder zum Zwecke der<br />

Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen<br />

übertragen<br />

werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt imm<br />

Fernleitungsnetz<br />

auch<br />

die<br />

Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß g § 11 Abs. 2 <strong>Gas</strong>NZV.<br />

4. Bilanzierungsbrennwert<br />

Der Bilanzierungsbrennwert stellt diee Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je<br />

Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich. Das<br />

Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet<br />

wird.<br />

5. Bilanzkreisnummer<br />

Eindeutige<br />

Nummer, die vonn<br />

dem Marktgebietsverantwortlichen<br />

an einen<br />

Bilanzkreisverantwortlichenn für einenn Bilanzkreis vergebenn wird undd insbesondere der<br />

Identifizierung<br />

der Nominierungen oderr Renominierungen von <strong>Gas</strong>mengen<br />

G dient.<br />

6. <strong>Gas</strong>wirtschaftsjahr<br />

Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr,<br />

des folgenden Kalenderjahres.<br />

7. GeLi<strong>Gas</strong><br />

Festlegung einheitlicher Geschäftspro<br />

ozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (Az.<br />

BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende<br />

Festlegung der Bundesnetzagentur.<br />

8. Monat M<br />

Monat M ist der Liefermonat.<br />

9. Sub-Bilanzkonto<br />

Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, dass einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von<br />

Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden<br />

und/oder die übersichtliche Darstellung von<br />

Teilmengen ermöglicht.<br />

Seitee 1 von 2


10. Transportkunde<br />

Transportkunde im Sinne dieses Netznutzungsvertrages ist abweichend von § 3 Nr. 31b EnWG<br />

ein<br />

Letztverbraucher, der für seine Entnahmestellen im Netz der Netzbetreibers die Netznutzung<br />

eigenständig <strong>mit</strong> dem Netzbetreiber vereinbart.<br />

11. Werktage<br />

Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 <strong>Gas</strong>NZV sind im Folgenden unter Werktagen für die<br />

Fristenregelung alle Tage<br />

zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher<br />

Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag<br />

bundesweit als<br />

Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als<br />

Feiertage.<br />

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