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Lieferantenrahmenvertrag Gas mit Anlagen (PDF) - Stadtwerke

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zahlung verlangen. Fürr das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung und die Fälligkeit der ers-<br />

ten Vorauszahlung gelten die Regelungen in § 13 Ziffer 5 Sätze 1 und 2 LRV sowie § 13 Ziffer 2<br />

Abs. 2 Satz<br />

3 LRV entsprechend.<br />

Für die Fälligkeit der weiteren Vorauszahlungsrechnungen gilt § 10 Ziffer 4 LRV. Zahlungenn<br />

sind <strong>mit</strong> dem Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto dess Netzbetreibers erbracht.<br />

Die Höhe<br />

der monatlichen Vorauszahlungen bestimmt der Netzbetreiber<br />

für RLM-<br />

Entnahmestellen auf der Grundlage des vorangegangenen Abrechnungszeitraums. Sollte für<br />

einzelne RLM-Entnahmestellen bisher kein bzw. kein vollständiger Abrechnungszeitraum vor-<br />

liegen, bestimmt er die Höhe aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer RLM-<br />

Entnahmestellen bzw. aus dem Verbrauch im vorhandenen Rumpf-Abrechnungszeitraum. Än-<br />

derungen der tatsächlichen Umstände (z.B. Wegfall oder HinzukommeH<br />

en von Entnahmestellen)<br />

sind angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für SLP-<br />

Entnahmestellen entspricht der monatlich zu leistenden Abschlagszahlung.<br />

Die monatliche Vorauszahlung für RLM-Entnahmestellen wird w im Rahmen der entsprechendenn<br />

monatlichen Abrechnung nach Ablauf des jeweiligen Monats angerechnet. Die monatliche Vo-<br />

rauszahlung für SLP-Entnahmestellen wird nach Über<strong>mit</strong>tlung der Messwerte in der Endrech-<br />

nung für die<br />

jeweiligen SLP-Entnahmestellen angerechnet.<br />

Liegen die<br />

Voraussetzungen für das Verlangen einer Vorauszahlungsregelung<br />

vor, ist der<br />

Netzbetreiber bis auf Weiteres berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Der Transportkunde<br />

kann die Beendigung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern,<br />

sofern in den letzten sechs Monaten kein Zahlungsverzug bestanden b hat.<br />

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