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Lieferantenrahmenvertrag Gas mit Anlagen (PDF) - Stadtwerke

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3. Die Mehr-/Mindermengen<br />

für SLP-Letztverbraucher werden <strong>mit</strong> m den jeweiligen <strong>mit</strong>tleren Aus-<br />

Trans-<br />

gleichsenergiepreisen für den Abrechnungszeitraum vom Netzbetreiber gegenüber dem<br />

portkunden abgerechnet. Die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen erfolgtt nach dem in Anlage<br />

3 beschriebenen Verfahren.<br />

4. Die Mehr-/Mindermengen für f RLM-Letztverbrauche<br />

je Ausspeisepunkt – insbesondere<br />

aufgrund<br />

von Differenzen zwischen Bilanzierungsbrennwerten und abrechnungsrelevanten Brennwerten –<br />

werden monatlich je Ausspeisepunkt<br />

er<strong>mit</strong>telt und <strong>mit</strong> den <strong>mit</strong>tleren m monatlichen Ausgleichs-<br />

Preise<br />

energiepreisenn vom Netzbetreiber gegenüber dem<br />

Transportkunden abgerechnet. Diese<br />

sind das ungewichtete arithmetische Mittel der für die <strong>Gas</strong>tage des jeweiligen Monats geltenden<br />

positiven und negativen Ausgleichsene<br />

ergiepreise. Der monatliche durchschnittliche Ausgleichs-<br />

gleich-<br />

energiepreis wird vom Marktgebietsverantwortlichen er<strong>mit</strong>telt und u veröffentlicht und wird<br />

ermaßen für die Abrechnung von Mehr- als auch von Mindermengen herangezogen.<br />

5. Die energiesteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen<br />

im Verhältnis zwischen<br />

Netzbe-<br />

nach § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetztz (EnergieStG) des zuständigen Hauptzollamtes<br />

dem je-<br />

treiber und dem Transportkunden erfolgt nur, wennn dem einen Vertragspartner eine Anmeldung<br />

weils anderen Vertragspartner vorliegt. Jede Änderung in Bezug auf die Anmeldung, z.B. deren<br />

Widerruf durch<br />

das zuständige Hauptzollamt, ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüg-<br />

lich schriftlich <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

§ 9 Entgelte<br />

1. Der Transportkunde zahlt für f die Leistungen des Netzbetreiber<br />

rs die Entgelte nach Maßgabe der<br />

auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 4. Die in<br />

den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösober-<br />

grenze entsprechend den Vorschriftenn des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der <strong>Gas</strong>netzentgeltverord-<br />

Netzebenen enthalten.<br />

2. Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregu-<br />

lierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2<br />

nung (<strong>Gas</strong>NEV) gebildet. In I diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten<br />

ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie nach § 5 Abs. 3 ARegV A i.V.m. . § 17 ARegV<br />

berech-<br />

ergibt.<br />

tigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung E der Netzentgelte<br />

Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Ab-<br />

jeweils gemäß<br />

§ 17 ARegV<br />

i.V.m. den Vorschriften<br />

des Teils 2, , Abschnitte 2 und 3 <strong>Gas</strong>NEV und<br />

senkung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte<br />

§ 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbe-<br />

vorge-<br />

treiber den Transportkunden unverzüglich in Textform informieren.<br />

3. Eine Anpassung der Netzentgelte darff erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nommen werden.<br />

Der Netzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung<br />

als auch einer Absenkung berechtigt, auftre-<br />

tende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln.<br />

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