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Maja Baumann, Mietrechtliche Stolpersteine bei der Umnutzung von Liegenschaften, in: Jusletter 25. November 2013<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Einführung<br />

2. Kündigung der Mietverhältnisse zwecks Totalsanierung und Umnutzung<br />

2.1. Recht zum Umbau und Gründe für eine «Leerkündigung»<br />

2.2. Problematik der Anfechtung der Kündigung wegen Missbräuchlichkeit<br />

2.2.1. Kündigung als schonungslose Rechtsausübung<br />

2.2.2. Widersprüchliches Verhalten<br />

2.2.3. Zu wenig ausgereiftes Projekt<br />

2.2.4. Kündigung zur Erzielung einer höheren Rendite<br />

2.3. Erstreckung des Mietverhältnisses<br />

2.4. Schadenersatz aufgrund kalter Erstreckung<br />

3. Abschluss von befristeten Mietverträgen im Hinblick auf einen Umbau<br />

4. Hausbesetzer als neue «Mieter»<br />

5. Fazit<br />

1. Einführung<br />

[Rz 1] In den Schweizer Wirtschaftszentren, wie Genf oder<br />

Zürich, zeigt sich mehr und mehr eine Tendenz hin zu hochwertigen<br />

(und hochpreisigen) Geschäfts- und Wohnräumlichkeiten.<br />

1 In den grossen Ballungsgebieten wandeln sich<br />

ganze Quartiere, in denen zuvor Räume an Künstler oder<br />

Besitzer kleinerer Läden und Restaurants vermietet wurden,<br />

zu neuen Trendgebieten, in welchen Design Hotels, Büros<br />

oder Wohnungen für High-End Mieter und grosszügige Läden<br />

entstehen. 2<br />

[Rz 2] Die Eigentümer der entsprechenden Liegenschaften<br />

wollen – bzw. in gewissen Fällen, wie beispielsweise Immobilienfonds<br />

oder Pensionskassen, müssen – dieser Entwicklung<br />

Rechnung tragen und durch eine entsprechend angepasste<br />

Nutzung ihrer Liegenschaften eine nachhaltige und<br />

attraktive Rendite auf dem investierten Kapital sicher stellen.<br />

So werden ehemalige Industrieareale nicht mehr länger an<br />

Nachtclubs vermietet, sondern sollen in Lofts umgewandelt<br />

werden, oder es ist geplant, ein durch Reparaturwerkstätten<br />

und Autohändler genutztes Areal mit einem Bürohochhaus<br />

zu überbauen.<br />

[Rz 3] Die juristische Beratung im Zusammenhang mit solchen<br />

Umbauprojekten umfasst ein breites Spektrum an<br />

Rechtsgebieten. Währenddem Themen bau- und zonenrechtlicher<br />

bzw. denkmalschützerischer Natur in der Regel<br />

1<br />

Vgl. Immo-Monitoring 2013/2, Wüest & Partner, S. 43; Büromarktbericht<br />

Schweiz 2011, Colliers International, S. 14 f.; Du simple au double pour le<br />

loyer d'un quatre-pièces, Tribune de Genève online, 16. Juni 2013; Goldgrube<br />

Zürich-West, www.nzz.ch, 7. Februar 2013; Der grosse Goldrausch<br />

in Zürichs «Wildem Westen», Mieten & Wohnen, Nr. 5, Juli 2012.<br />

2<br />

Dieser Beitrag soll keine Stellungnahme zu politischen, sozialen bzw. urbanistischen<br />

Fragen und Problemen in diesem Zusammenhang darstellen,<br />

sondern ausschliesslich ausgewählte mietrechtliche Themen erörtern. Es<br />

sei hier jedoch der Vollständigkeit halber angemerkt, dass auch der Bund<br />

die intensivere Nutzung «untergenutzter» Industrie- und Gewerbeareale,<br />

das heisst von industriellen oder gewerblichen Liegenschaften, bei denen<br />

die gute Lage bzw. die baurechtlichen Bestimmungen ein höhere Ausnützung<br />

zulassen würden, anstrebt (vgl. Umnutzung von Industrie- und Gewerbebrachen<br />

– Massnahmenplan zur Förderung vom 18. Juni 2008, Bericht<br />

des Bundesrates).<br />

bereits in einem frühen Stadium der Planung erkannt werden<br />

und entsprechend in die Projektplanung einfliessen, kommen<br />

mögliche Problemstellungen mietrechtlicher Natur vielfach<br />

erst später auf. Dabei können auch diese zu erheblichen<br />

Zeitverzögerungen und Kosten führen, insbesondere wenn<br />

sie nicht rechtzeitig und richtig adressiert werden.<br />

[Rz 4] In diesem Beitrag werden ausgewählte mietrechtliche<br />

Fragen näher erörtert, die sich in der Praxis bei Totalsanierungs-<br />

bzw. Umbauprojekten mit geplanter Umnutzung stellen<br />

können. Indem soll ein Denkanstoss im Hinblick auf den<br />

Trend zur steten Verschärfung der Auslegung mieterschutzrechtlicher<br />

Normen in diesem Zusammenhang zu Lasten der<br />

Grundeigentümer gegeben werden.<br />

2. Kündigung der Mietverhältnisse<br />

zwecks Totalsanierung und<br />

Umnutzung<br />

2.1. Recht zum Umbau und Gründe für eine<br />

«Leerkündigung»<br />

[Rz 5] Gemäss Art. 256 des Obligationenrechts (OR) ist der<br />

Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten<br />

Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Darüber<br />

hinaus besteht nur ein Recht, jedoch keine Pflicht, des Vermieters,<br />

Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten am Mietobjekt<br />

durchzuführen. 3 Art. 260 Abs. 1 OR schränkt allerdings<br />

das Recht des Vermieters, Erneuerungen bzw. Änderungen<br />

an der vermieteten Sache durchzuführen, dahingehend ein,<br />

dass das Mietverhältnis nicht in gekündigtem Zustand sein<br />

darf und die Arbeiten für den Mieter zumutbar sein müssen.<br />

Zudem ist bei der Durchführung der Arbeiten auf die Interessen<br />

des Mieters Rücksicht zu nehmen, und der Mieter kann<br />

unter Umständen eine Herabsetzung des Mietzinses und,<br />

sofern er wegen der Arbeiten einen Schaden erleidet, Schadenersatz<br />

verlangen. 4<br />

[Rz 6] Bei grösseren Renovationsvorhaben, welche oftmals<br />

nur bei Leerstand zeit- und kosteneffizient durchgeführt werden<br />

können, kann es für den Vermieter daher mehr Sinn machen,<br />

das Gebäude im Hinblick auf die geplanten Arbeiten<br />

«leer zu kündigen». Dadurch entsteht zwar ein Mietzinsausfall,<br />

doch fällt das Risiko von Verzögerungen während des<br />

Umbaus durch Einsprachen und Verfahren mit den Mietern,<br />

z.B. betreffend Zumutbarkeit der Umbauarbeiten oder Herabsetzung<br />

des Mietzinses, weg. Dafür besteht das Risiko<br />

mietrechtlicher Verfahren vor Beginn des Umbaus (dazu<br />

nachfolgend Ziffern 2.2 und 2.3). Der Vermieter kann somit<br />

3<br />

SVIT, Das schweizerische Mietrecht, Kommentar, Zürich 2008, 3. A.,<br />

Art. 260–260a OR, Rz. 20; David L achat/Markus Wy t tenbach, in: Das Mietrecht<br />

für die Praxis, 8. A., Zürich 2009, Rz. 12/1.4.<br />

4<br />

Art. 260 Abs. 3 OR.<br />

2

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