Nr. 05 - Mai 2013 - Gemeinde Neukieritzsch
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<strong>Nr</strong>. 5/<strong>2013</strong><br />
- 3 -<br />
Amtlicher Teil<br />
Amtsblatt <strong>Neukieritzsch</strong><br />
Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neukieritzsch</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Neukieritzsch</strong><br />
Landkreis Leipziger Land<br />
Entgeltordnung für die Benutzung des Friedhofes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neukieritzsch</strong><br />
Auf Grund von § 3 der Satzung für den Friedhof der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neukieritzsch</strong> hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neukieritzsch</strong> am<br />
26.03.<strong>2013</strong> in öffentlicher Sitzung folgende Ordnung beschlossen:<br />
Beschluss - <strong>Nr</strong>.: 3/54-<strong>2013</strong><br />
§ 1<br />
Kostenpflicht und Maßstab<br />
(1) Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Einrichtungen ist kostenpflichtig.<br />
Entgelte werden für Grabbenutzung, Bestattungs- und sonstige Leistungen erhoben.<br />
(2) Die Entgelte werden zur Deckung der Gesamtkosten des Friedhofes erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen<br />
Grundsätzen ermittelt.<br />
§ 2<br />
Kostenschuldner<br />
Schuldner ist<br />
a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist<br />
oder<br />
b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung<br />
eines mittelbaren oder unmittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt<br />
oder<br />
c) wer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Erstattung der Kosten<br />
(1) Die Bestattungskosten entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch den Friedhofsträger.<br />
In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen Kosten mit der Erbringung der<br />
Leistung.<br />
(2) Die Entgelte sind nach Erstellung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen fällig und sind daher bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten<br />
oder hinreichend sicherzustellen. Ist ein Kostenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar bzw. kann die Bezahlung der<br />
Kosten nicht sichergestellt werden, sind nur die Leistungen durchzuführen, die die niedrigsten Kosten verursachen.<br />
(3) Die Positionen 2.2. und 3. des § 4 sind mehrwertsteuerpflichtig.<br />
(4) Die jährlich zu entrichteten Entgelte für die Grabbenutzung (1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts) und die Friedhofsunterhaltung<br />
sind am 30.06. eines jeden Jahres fällig. Die öffentliche Zahlungsaufforderung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 1<br />
der Bekanntmachungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Neukieritzsch</strong>.<br />
§ 4<br />
Festsetzung der Entgelte<br />
1. Entgelte für Grabbenutzung<br />
1.1. Grabstätten für Erdbestattung<br />
1.1.1. Erdwahlgrab einstellig 20 Jahre Ruhezeit 250,00 Euro<br />
1.1.2. Erdwahlgrab zweistellig 20 Jahre Ruhezeit 500,00 Euro<br />
1.1.3. Familiengrab 20 Jahre Ruhezeit 750,00 Euro<br />
1.1.4. Erdgrab mit Eichensarg 30 Jahre Ruhezeit 150 v.H. des<br />
jeweils zutreffenden Entgeltes<br />
1.2. Grabstätten für Urnenbeisetzungen<br />
1.2.1. Urnenwahlgrab 20 Jahre Ruhezeit 250,00 Euro<br />
1.2.2. Urnengemeinschaftsanlage 20 Jahre Ruhezeit 800,00 Euro<br />
1.2.3. Urnengemeinschaftsanlage mit Namen 20 Jahre Ruhezeit 1.500,00 Euro<br />
1.3. Verlängerung des Nutzungsrechtes<br />
1.3.1. Erdwahlgrab einstellig für 1 Jahr 12,50 Euro<br />
1.3.2. Erdwahlgrab zweistellig für 1 Jahr 25,00 Euro<br />
1.3.4. Familiengrab für 1 Jahr 37,50 Euro<br />
1.3.5. Urnenwahlgrab für 1 Jahr 12,50 Euro<br />
2. Entgelte für Bestattung<br />
2.1. Benutzung von Einrichtungen<br />
2.1.1. Friedhofskapelle 115,00 Euro<br />
2.1.2. Leichenhalle bzw. Aufenthaltsraum 50,00 Euro<br />
2.1.3. Kühlzelle pro Stunde 1,50 Euro