Departement Management, Technologie und ... - OBIS - ETH Zürich
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4. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen<br />
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 28<br />
Formen der Leistungskontrolle, Leistungsbewertung<br />
1 Der Master-Studiengang MTEC umfasst hauptsächlich folgende Formen der Leistungskontrolle:<br />
a. Prüfungen;<br />
b. schriftliche Berichte <strong>und</strong> Arbeiten;<br />
c. Vorträge;<br />
d. Projektberichte <strong>und</strong> -resultate.<br />
2 Die in einer Prüfung erbrachte Leistung wird mit einer Note bewertet. Die in anderen<br />
Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit „bestanden“/<br />
„nicht bestanden“ bewertet.<br />
Art. 29<br />
Zulassungsbedingungen zu Leistungskontrollen<br />
1 Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Bedingungen vorgesehen werden.<br />
2 Die zuständigen Examinatoren/Examinatorinnen prüfen, ob die Zulassungsbedingungen<br />
zu Leistungskontrollen erfüllt sind.<br />
Art. 30<br />
Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende <strong>und</strong> zu<br />
Prüfungen in Prüfungssessionen, Durchführung<br />
Für die Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende <strong>und</strong> zu Prüfungen in<br />
Prüfungssessionen sowie für die Durchführung dieser Leistungskontrollen bzw. Prüfungen<br />
gelten die Bestimmungen der AVL <strong>ETH</strong>Z 8 sowie die Weisungen des Rektors/<br />
der Rektorin.<br />
Art. 31<br />
Leistungskontrollen im Rahmen von Auflagen für die Zulassung<br />
1 Leistungskontrollen, die im Rahmen von Auflagen für die Zulassung zum Master-<br />
Studiengang MTEC absolviert werden müssen, können zu Prüfungsblöcken zusammengefasst<br />
werden. Die Zusammensetzung allfälliger Prüfungsblöcke ist in der<br />
Zulassungsverfügung aufzuführen.<br />
8 SR 414.135.1, RS<strong>ETH</strong>Z 322.021<br />
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