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Departement Management, Technologie und ... - OBIS - ETH Zürich

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4. Kapitel: Bestimmungen für die Leistungskontrollen<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 28<br />

Formen der Leistungskontrolle, Leistungsbewertung<br />

1 Der Master-Studiengang MTEC umfasst hauptsächlich folgende Formen der Leistungskontrolle:<br />

a. Prüfungen;<br />

b. schriftliche Berichte <strong>und</strong> Arbeiten;<br />

c. Vorträge;<br />

d. Projektberichte <strong>und</strong> -resultate.<br />

2 Die in einer Prüfung erbrachte Leistung wird mit einer Note bewertet. Die in anderen<br />

Leistungskontrollen erbrachte Leistung wird mit einer Note oder mit „bestanden“/<br />

„nicht bestanden“ bewertet.<br />

Art. 29<br />

Zulassungsbedingungen zu Leistungskontrollen<br />

1 Für die Zulassung zu Leistungskontrollen können Bedingungen vorgesehen werden.<br />

2 Die zuständigen Examinatoren/Examinatorinnen prüfen, ob die Zulassungsbedingungen<br />

zu Leistungskontrollen erfüllt sind.<br />

Art. 30<br />

Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende <strong>und</strong> zu<br />

Prüfungen in Prüfungssessionen, Durchführung<br />

Für die Anmeldung zu Leistungskontrollen am Semesterende <strong>und</strong> zu Prüfungen in<br />

Prüfungssessionen sowie für die Durchführung dieser Leistungskontrollen bzw. Prüfungen<br />

gelten die Bestimmungen der AVL <strong>ETH</strong>Z 8 sowie die Weisungen des Rektors/<br />

der Rektorin.<br />

Art. 31<br />

Leistungskontrollen im Rahmen von Auflagen für die Zulassung<br />

1 Leistungskontrollen, die im Rahmen von Auflagen für die Zulassung zum Master-<br />

Studiengang MTEC absolviert werden müssen, können zu Prüfungsblöcken zusammengefasst<br />

werden. Die Zusammensetzung allfälliger Prüfungsblöcke ist in der<br />

Zulassungsverfügung aufzuführen.<br />

8 SR 414.135.1, RS<strong>ETH</strong>Z 322.021<br />

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