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Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des ... - Pantaenius

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Die <strong>Beson<strong>der</strong>heiten</strong> <strong>der</strong> <strong>Mehrhausanlage</strong><br />

<strong>als</strong> <strong>Folge</strong> <strong>des</strong> – noch – neuen Rechts<br />

Horst Müller<br />

Kanzlei Müller & Hillmayer<br />

www.mueller-hillmayer.de<br />

1


I. Beispiele für <strong>Mehrhausanlage</strong>n<br />

1. ein Hochhaus, ein Flachbau<br />

2. ein Wohngebäude, eine Tiefgarage<br />

3. die Reihenhausanlage<br />

2


II. Die <strong>Mehrhausanlage</strong>n bei Instandsetzungs‐ und<br />

Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen<br />

1. Ein Hochhaus, ein Flachbau<br />

a) das Flachdach steht zur Sanierung an; <strong>der</strong> Lift im Hochhaus<br />

ist zu erneuern;<br />

b) die Gemeinschaftsordnung (GO) bestimmt lediglich (1.<br />

Variante):<br />

aa)<br />

bb)<br />

„Die Kosten <strong>der</strong> Instandhaltung und Instandsetzung<br />

gemeinschaftlichen Eigentums o<strong>der</strong> von<br />

Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen haben lediglich die<br />

Eigentümer von Einheiten <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> zu tragen,<br />

in dem die Maßnahme zu treffen ist.“<br />

Ergo: Kein sog. Blockstimmrecht<br />

3


c) Mehrheitsbeschluss mit Stimmrecht aller Wohnungseigentümer:<br />

(1) Das Flachdach <strong>des</strong> Rückgebäu<strong>des</strong> wird nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> vom Architekten A erstellten Leistungsverzeichnisses<br />

(LV) saniert (bzw. <strong>der</strong> Lift im Hochhaus wird nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> Angebots <strong>der</strong> Firma X erneuert).<br />

<strong>der</strong><br />

Lifterneuerungs‐<br />

(2) Die Wohnungseigentümer beauftragen und bevollmächtigen<br />

den Verwalter, namens <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

Wohnungseigentümer (vgl. §10 Abs. 6) den Sanierungsvertrag<br />

mit <strong>der</strong> Firma X zu schließen (bzw. den<br />

vertrag mit <strong>der</strong> Firma X zu schließen).<br />

4


(3) Die Maßnahme wird über Son<strong>der</strong>umlage in Höhe von<br />

€ 50.000,00 finanziert, die von allen Wohnungseigentümern<br />

nach <strong>der</strong> Größe ihrer Miteigentumsanteile anteilig zu<br />

bezahlen ist und sofort fällig ist.<br />

(4) Dem Verwalter wird auferlegt, den Vertrag erst zu<br />

schließen, wenn die Son<strong>der</strong>umlage vollständig bezahlt ist.<br />

5


d) Hinweise:<br />

aa) Der Vertrag ist zwingend zwischen <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

und dem Dritten zu schließen, es sei denn,<br />

je<strong>der</strong> Wohnungseigentümer verpflichtet sich selbst<br />

höchstpersönlich.<br />

bb) Alle Wohnungseigentümer haften gem. §10 Abs. 8<br />

WEG im Außenverhältnis anteilig.<br />

cc)<br />

dd)<br />

Finanzierungssicherheit auch wegen § 648 a BGB<br />

erfor<strong>der</strong>lich (sog. Handwerkersicherung)<br />

Das Sanierungsunternehmen kann ungeachtet <strong>des</strong><br />

Baufortschritts und ungeachtet etwaiger<br />

Baumängel je<strong>der</strong>zeit sogar 110 % <strong>des</strong><br />

Auftragsvolumens <strong>als</strong> Sicherheit verlangen (10 %<br />

pauschal für Nebenfor<strong>der</strong>ungen)<br />

6


2. Ein Hochhaus, ein Flachbau<br />

a) Sanierung wie Ziff. 1 a)<br />

b) die GO bestimmt (2. Variante):<br />

„Je<strong>des</strong> <strong>der</strong> beiden Gebäude bildet eine<br />

Untergemeinschaft. Jede Untergemeinschaft verwaltet sich<br />

selbst, soweit dies rechtlich möglich ist.<br />

Demgemäß entscheiden die Mitglie<strong>der</strong> einer<br />

Untergemeinschaft jeweils alleine über Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen<br />

Eigentums o<strong>der</strong> über Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen gem.<br />

§22 Abs. 2 WEG, soweit eine solche Maßnahme nur das<br />

Gebäude einer Untergemeinschaft betrifft.<br />

7


Demgemäß haben auch nur die Mitglie<strong>der</strong> einer<br />

Untergemeinschaft zu den insoweit entstehenden Kosten<br />

nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile beizutragen.<br />

zu<br />

Schließlich haben nur die jeweils von einer Maßnahme in<br />

diesem Sinne betroffenen Wohnungseigentümer ein<br />

Stimmrecht in <strong>der</strong> Eigentümerversammlung (ETV).<br />

Der Verwalter ist auch ermächtigt, nicht aber verpflichtet,<br />

getrennten Eigentümerversammlungen zu laden.“<br />

8


c) Mehrheitsbeschluss mit Stimmrecht <strong>der</strong> Wohnungseigentümer<br />

<strong>des</strong> Flachbaus bzw. <strong>des</strong> Hochhauses (nicht alle<br />

Wohnungseigentümer):<br />

(1) Das Flachdach <strong>des</strong> Rückgebäu<strong>des</strong> wird nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> vom Architekten A erstellten LV saniert (<strong>der</strong> Lift wird<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> Angebots <strong>der</strong> Firma X erneuert).<br />

auf <strong>der</strong><br />

(2) Die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> Flachbaus (bzw. <strong>des</strong><br />

Hochhauses) beauftragen und bevollmächtigen den<br />

Verwalter, namens <strong>der</strong> Gemeinschaft <strong>der</strong> Wohnungseigentümer<br />

den Sanierungsvertrag mit <strong>der</strong> Firma X<br />

Grundlage <strong>des</strong> Angebots über € 50.000,00 zu schließen<br />

(bzw.: den Lifterneuerungsvertrag…zu schließen).<br />

9


(3) Die Maßnahme wird wie folgt finanziert:<br />

a) € 30.000,00 werden über Son<strong>der</strong>umlage finanziert,<br />

die von den Eigentümern <strong>des</strong> Flachbaus (bzw. <strong>des</strong><br />

Hochhauses) nach <strong>der</strong> Größe ihrer<br />

Miteigentumsanteile zu zahlen und sofort fällig ist.<br />

b) Der Rest in Höhe von ca. € 25.000,00 wird <strong>der</strong><br />

„Instandhaltungsrücklage Flachbau“ (bzw.<br />

„Instandhaltungsrücklage Hochhaus“ )<br />

entnommen.<br />

10


(4) Dem Verwalter wird auferlegt, den Vertrag erst zu<br />

schließen, wenn<br />

a) die Son<strong>der</strong>umlage vollständig bezahlt ist und<br />

b) dieser Beschluss bestandskräftig ist.<br />

11


d) Hinweise:<br />

aa) Obwohl nur die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> jeweils<br />

betroffenen Gebäu<strong>des</strong> eine Instandsetzungspflicht<br />

und –befugnis und nur diese<br />

Wohnungseigentümer<br />

ein Stimmrecht haben, ist<br />

‐ <strong>der</strong> Vertrag namens <strong>der</strong> Gesamtgemeinschaft zu<br />

schließen<br />

‐ haften die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> jeweils<br />

an<strong>der</strong>en Gebäu<strong>des</strong> ebenfalls gem. §10 Abs. 8 im<br />

Außenverhältnis anteilig.<br />

‐ haben die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> jeweils<br />

an<strong>der</strong>en Gebäu<strong>des</strong> ein Teilnahmerecht an <strong>der</strong><br />

Eigentümerversammlung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Untergemeinschaften.<br />

12


‐ haben die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> jeweils<br />

an<strong>der</strong>en Gebäu<strong>des</strong> ein<br />

Beschlussanfechtungsrecht<br />

‐ hat <strong>der</strong> Verwalter immer alle Wohnungseigentümer<br />

zu laden<br />

‐ bedürfen die an sich nicht betroffenen<br />

Wohnungseigentümer wegen ihrer Außenhaftung<br />

eines beson<strong>der</strong>en Schutzes<br />

13


3. Ein Hochhaus, ein Flachbau<br />

a) Das Hochhaus soll erstm<strong>als</strong> <strong>als</strong> Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahme<br />

gem. §22 Abs. 2 WEG einen Lift erhalten (3. Variante).<br />

b) GO‐Regelung wie in Ziff. 2 lit. b).<br />

c) Beschluss mit doppelter qualifizierter Mehrheit:<br />

„(1) Das Hochhaus erhält einen Außenlift gem. dem<br />

Gestaltungsvorschlag <strong>des</strong> Architekten A vom …<br />

(2) Die Eigentümer <strong>des</strong> Hochhauses beauftragen und<br />

ermächtigen den Verwalter, namens <strong>der</strong> Gemeinschaft <strong>der</strong><br />

Wohnungseigentümer den Lifteinbauvertrag nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> Angebots <strong>der</strong> Firma X über € 50.000,00 zu schließen.<br />

14


(3) Die Maßnahme wird über Son<strong>der</strong>umlage in Höhe von<br />

€ 55.000,00 finanziert, die von den Eigentümern <strong>des</strong><br />

Hochhauses im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu<br />

zahlen und sofort fällig ist.<br />

(4) Dem Verwalter wird auferlegt, den Vertrag erst zu<br />

schließen, wenn<br />

a) die Son<strong>der</strong>umlage vollständig bezahlt ist und<br />

b) dieser Beschluss bestandskräftig ist.“<br />

15


d) Hinweise:<br />

aa) Die doppelte qualifizierte Mehrheit errechnet sich<br />

aus den Köpfen <strong>des</strong> Hochhauses und <strong>der</strong>en<br />

Miteigentumsanteilen.<br />

Beispiel: Die Wohnanlage verfügt über 32 Köpfe,<br />

wovon 25 Köpfe auf das Hochhaus mit<br />

750/1.000stel Miteigentumsanteile entfallen. Das<br />

Quorum ist erreicht, wenn 19 Köpfe <strong>des</strong><br />

Hochhauses mit mehr <strong>als</strong> 375/1.000stel für den<br />

Beschluss stimmen.<br />

bb)<br />

Namentliche Erfassung <strong>der</strong> mitstimmenden<br />

Wohnungseigentümer erfor<strong>der</strong>lich.<br />

16


cc)<br />

Im Übrigen gilt das Vorgesagte entsprechend,<br />

insbeson<strong>der</strong>e zum Anfechtungsrecht <strong>der</strong><br />

Eigentümer <strong>des</strong> Flachbaus etwa <strong>des</strong>halb, weil<br />

‐ entgegen dem hier unterbreiteten Beschlussvorschlag<br />

‐ nicht beschlossen ist, dass <strong>der</strong> Auftrag erst<br />

nach Eintritt <strong>der</strong> Finanzierungssicherheit erteilt<br />

werden darf.<br />

dd) Bei baulichen Verän<strong>der</strong>ungen gem. §22 Abs. 1<br />

WEG –z. B. Aufstockung <strong>des</strong> Flachbaus –haben<br />

alle Wohnungseigentümer trotz <strong>der</strong> GO‐Regelung<br />

ein Stimmrecht mit allen weiteren <strong>Folge</strong>n<br />

(Teilnahmerecht, Anfechtungsrecht etc.)<br />

17


4. Ein Hochhaus, ein Flachbau<br />

a) Das Flachdach ist zu sanieren.<br />

b) Die GO enthält keinerlei Regelung über eine wirtschaftliche<br />

Trennung ‐ sog. ungeregelte <strong>Mehrhausanlage</strong> –(4. Variante).<br />

c) Alle Wohnungseigentümer sind zur Instandhaltung und<br />

Instandsetzung <strong>des</strong> Flachdachs verpflichtet, §21 Abs. 5 Nr. 2<br />

WEG.<br />

d) Alle Wohnungseigentümer haben zu den Kosten<br />

beizutragen.<br />

e) Alle Wohnungseigentümer haben ein Stimmrecht.<br />

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f) Die Wohnungseigentümer beschließen:<br />

„(1) Das Flachdach wird auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> vom<br />

Architekten A erstellten LV saniert.<br />

(2) Die Wohnungseigentümer beauftragen und ermächtigen<br />

den Verwalter, mit <strong>der</strong> Firma X den Sanierungsvertrag nach<br />

Maßgabe <strong>des</strong> Angebots vom …über € 50.000,00 zu<br />

schließen.<br />

(3) In Anwendung <strong>des</strong> §16 Abs. 4 WEG beschließen die<br />

Wohnungseigentümer, dass nur die Eigentümer von<br />

Einheiten im Flachbau die Sanierungskosten im Verhältnis<br />

ihrer Miteigentumsanteile zu tragen haben.<br />

19


(4) Der Maßnahmebeschluss wird unabhängig von Ziff. 3<br />

gefasst und soll jedenfalls wirksam sein. Demnach tragen<br />

die Wohnungseigentümer die Sanierungskosten nach <strong>der</strong><br />

Größe ihrer Miteigentumsanteile, falls <strong>der</strong> gem. §16 Abs. 4<br />

WEG gefasste Beschluss (Ziff. 3) unwirksam werden sollte.“<br />

g) Fragen:<br />

aa)<br />

Der Maßnahmebeschluss bedarf nur <strong>der</strong> einfachen<br />

Mehrheit; <strong>der</strong> zu Ziff. 3 gefasste Beschluss über<br />

eine abweichende Kostenverteilung bedarf <strong>der</strong><br />

Mehrheit von drei Vierteln aller<br />

Wohnungseigentümer und mehr <strong>als</strong> <strong>der</strong> Hälfte<br />

aller Miteigentumsanteile; <strong>des</strong>halb <strong>der</strong> Beschluss<br />

zu Ziff. 4.<br />

20


)<br />

Fraglich, ob die Eigentümer <strong>des</strong> Flachbaus eine<br />

intensivere Zugangs‐ und Gebrauchsmöglichkeit zu<br />

ihrem Dach haben <strong>als</strong> die an<strong>der</strong>en<br />

Wohnungseigentümer (verneinend nunmehr<br />

aktuell BGH, Urteil vom 18.06.2010 –V ZR 164/09).<br />

21


5. Die Reihenhausanlage<br />

a) Je<strong>des</strong> Reihenhaus verfügt über eine eigenständige<br />

technische Infrastruktur (Heizung /<br />

Warmwasserversorgung; gesamte Haustechnik).<br />

b) Die Regelung in <strong>der</strong> GO:<br />

„aa) Dem jeweiligen Eigentümer eines<br />

Reihenhauses stehen <strong>der</strong> ausschließliche Gebrauch<br />

und die ausschließliche Nutzung <strong>der</strong> gesamten<br />

Grundstücksfläche zu, auf <strong>der</strong> das Reihenhaus<br />

steht, und die das Reihenhaus umgibt, und wie sie<br />

in dem dieser Urkunde <strong>als</strong> Anlage beigefügten<br />

Lagenplan 1:1000 farblich gekennzeichnet und dem<br />

jeweiligen Reihenhaus zugeordnet ist.<br />

22


Das Son<strong>der</strong>nutzungsrecht erstreckt sich darüber<br />

hinaus auf alle Gebäudebestandteile eines<br />

Reihenhauses, soweit sie nicht im Son<strong>der</strong>eigentum<br />

stehen, und alle sonstigen etwaigen auf dem<br />

jeweiligen Reihenhausgrundstück befindlichen<br />

Anlagen und Einrichtungen einschließlich <strong>der</strong> Verund<br />

Entsorgungsleitungen, die nur <strong>der</strong> Ver‐ und<br />

Entsorgung eines Reihenhauses dienen.<br />

bb) Der jeweilige Reihenhauseigentümer hat im<br />

Umfange <strong>des</strong> Son<strong>der</strong>nutzungsrechts die Pflicht zur<br />

Instandhaltung, Instandsetzung und<br />

Verkehrssicherung auf eigene Kosten.“<br />

23


c) Vertragspartner <strong>des</strong> Sanierungs‐ /<br />

Mo<strong>der</strong>nisierungsbeschlusses:<br />

aa) Der einzelne Reihenhauseigentümer, soweit er sich<br />

persönlich verpflichtet hat,<br />

<strong>der</strong><br />

bb) die Gesamtgemeinschaft, falls <strong>der</strong> Verwalter namens<br />

Gemeinschaft den Vertrag für Maßnahmen getroffen hat,<br />

die Reihenhaus übergreifend sind (z. B. Schnittstellen im<br />

Dachbereich).<br />

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