Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des ... - Pantaenius
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d) Hinweise:<br />
aa) Obwohl nur die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> jeweils<br />
betroffenen Gebäu<strong>des</strong> eine Instandsetzungspflicht<br />
und –befugnis und nur diese<br />
Wohnungseigentümer<br />
ein Stimmrecht haben, ist<br />
‐ <strong>der</strong> Vertrag namens <strong>der</strong> Gesamtgemeinschaft zu<br />
schließen<br />
‐ haften die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> jeweils<br />
an<strong>der</strong>en Gebäu<strong>des</strong> ebenfalls gem. §10 Abs. 8 im<br />
Außenverhältnis anteilig.<br />
‐ haben die Wohnungseigentümer <strong>des</strong> jeweils<br />
an<strong>der</strong>en Gebäu<strong>des</strong> ein Teilnahmerecht an <strong>der</strong><br />
Eigentümerversammlung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Untergemeinschaften.<br />
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