Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des ... - Pantaenius
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c) Mehrheitsbeschluss mit Stimmrecht aller Wohnungseigentümer:<br />
(1) Das Flachdach <strong>des</strong> Rückgebäu<strong>des</strong> wird nach Maßgabe<br />
<strong>des</strong> vom Architekten A erstellten Leistungsverzeichnisses<br />
(LV) saniert (bzw. <strong>der</strong> Lift im Hochhaus wird nach Maßgabe<br />
<strong>des</strong> Angebots <strong>der</strong> Firma X erneuert).<br />
<strong>der</strong><br />
Lifterneuerungs‐<br />
(2) Die Wohnungseigentümer beauftragen und bevollmächtigen<br />
den Verwalter, namens <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />
Wohnungseigentümer (vgl. §10 Abs. 6) den Sanierungsvertrag<br />
mit <strong>der</strong> Firma X zu schließen (bzw. den<br />
vertrag mit <strong>der</strong> Firma X zu schließen).<br />
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