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Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des ... - Pantaenius

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c) Mehrheitsbeschluss mit Stimmrecht aller Wohnungseigentümer:<br />

(1) Das Flachdach <strong>des</strong> Rückgebäu<strong>des</strong> wird nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> vom Architekten A erstellten Leistungsverzeichnisses<br />

(LV) saniert (bzw. <strong>der</strong> Lift im Hochhaus wird nach Maßgabe<br />

<strong>des</strong> Angebots <strong>der</strong> Firma X erneuert).<br />

<strong>der</strong><br />

Lifterneuerungs‐<br />

(2) Die Wohnungseigentümer beauftragen und bevollmächtigen<br />

den Verwalter, namens <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

Wohnungseigentümer (vgl. §10 Abs. 6) den Sanierungsvertrag<br />

mit <strong>der</strong> Firma X zu schließen (bzw. den<br />

vertrag mit <strong>der</strong> Firma X zu schließen).<br />

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