Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des ... - Pantaenius
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cc)<br />
Im Übrigen gilt das Vorgesagte entsprechend,<br />
insbeson<strong>der</strong>e zum Anfechtungsrecht <strong>der</strong><br />
Eigentümer <strong>des</strong> Flachbaus etwa <strong>des</strong>halb, weil<br />
‐ entgegen dem hier unterbreiteten Beschlussvorschlag<br />
‐ nicht beschlossen ist, dass <strong>der</strong> Auftrag erst<br />
nach Eintritt <strong>der</strong> Finanzierungssicherheit erteilt<br />
werden darf.<br />
dd) Bei baulichen Verän<strong>der</strong>ungen gem. §22 Abs. 1<br />
WEG –z. B. Aufstockung <strong>des</strong> Flachbaus –haben<br />
alle Wohnungseigentümer trotz <strong>der</strong> GO‐Regelung<br />
ein Stimmrecht mit allen weiteren <strong>Folge</strong>n<br />
(Teilnahmerecht, Anfechtungsrecht etc.)<br />
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