PDF Broschüre - PHBern
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Eine Frau darf aufgrund einer Schwangerschaft bei einer Anstellung nicht diskriminiert<br />
werden (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung). Eine bestehende<br />
Schwangerschaft darf im Bewerbungsgespräch somit geleugnet werden. Ausgenommen<br />
sind Bewerbungen um Arbeiten, die eine Schwangere nicht oder nicht<br />
ordnungsgemäss ausführen kann (Schwerarbeit, Mannequin) oder die die Gesundheit<br />
des Kindes oder der werdenden Mutter gefährden.<br />
Mutterschaftsurlaube sind im öffentlichen Personalrecht kantonal unterschiedlich<br />
geregelt. Für den Kanton Bern gelten folgende zentrale Regelungen (Art. 60 der<br />
Personalverordnung):<br />
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Mitarbeiterinnen der Hochschulen haben Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub.<br />
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Während des Mutterschaftsurlaubs wird das Gehalt zu 100% entrichtet. Es wird<br />
aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn<br />
des Anspruchs berechnet. Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt<br />
an die Hochschule (80% des entrichteten Gehalts).<br />
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Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen<br />
Geburtstermin, spätestens jedoch am Tag der Geburt.<br />
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Der Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub entsteht auch, wenn das Kind nicht<br />
lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens 23 Wochen<br />
gedauert hat.<br />
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können einen bis zu sechsmonatigen unbezahlten<br />
Elternschaftsurlaub beantragen. Er ist zu bewilligen, sofern der ordentliche Dienstbetrieb<br />
sichergestellt ist.<br />
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Die Mitarbeiterinnen haben das Recht, nach dem Urlaub zu den gleichen Bedingungen<br />
weiterzuarbeiten. Ein Anspruch auf Reduktion des bisherigen Beschäftigungsgrads<br />
nach dem Mutterschaftsurlaub besteht jedoch nicht.<br />
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Mitarbeitende, Frauen wie Männer, die ein Kind adoptieren, haben Anspruch auf<br />
einen bezahlten Kurzurlaub bis zu zwei Tagen. Zudem können sie einen unbe zahlten<br />
Urlaub bis zu sechs Monaten beziehen, sofern dies der ordentliche Dienstbetrieb<br />
zulässt.<br />
Praxisbeispiele<br />
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An der ETH Zürich sind flexible Lösungen rund um den Mutterschaftsurlaub möglich.<br />
Die 16 Wochen Mutterschaftsurlaub können beispielsweise in zwei Blöcke<br />
aufgeteilt werden: in einen Block von acht (vorgeschriebenen) Wochen zu 100%<br />
Urlaub und in einen Block von weiteren 16 Wochen, während dem die frischgebackene<br />
Mutter 50% ihres normalen Arbeitspensums nachgeht.<br />
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Die Freie Universität Berlin führt ein Familienbüro, das Hochschulangehörigen<br />
Informationen, Beratung und Unterstützung bei allen Fragen zur besseren Vereinbarkeit<br />
von Beruf bzw. Studium und Familie bietet.<br />
Mutter werden 33