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PDF Broschüre - PHBern

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Eine Frau darf aufgrund einer Schwangerschaft bei einer Anstellung nicht diskriminiert<br />

werden (Art. 3 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung). Eine bestehende<br />

Schwangerschaft darf im Bewerbungsgespräch somit geleugnet werden. Ausgenommen<br />

sind Bewerbungen um Arbeiten, die eine Schwangere nicht oder nicht<br />

ordnungsgemäss ausführen kann (Schwerarbeit, Mannequin) oder die die Gesundheit<br />

des Kindes oder der werdenden Mutter gefährden.<br />

Mutterschaftsurlaube sind im öffentlichen Personalrecht kantonal unterschiedlich<br />

geregelt. Für den Kanton Bern gelten folgende zentrale Regelungen (Art. 60 der<br />

Personalverordnung):<br />

••<br />

Mitarbeiterinnen der Hochschulen haben Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub.<br />

••<br />

Während des Mutterschaftsurlaubs wird das Gehalt zu 100% entrichtet. Es wird<br />

aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn<br />

des Anspruchs berechnet. Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt<br />

an die Hochschule (80% des entrichteten Gehalts).<br />

••<br />

Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen<br />

Geburtstermin, spätestens jedoch am Tag der Geburt.<br />

••<br />

Der Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub entsteht auch, wenn das Kind nicht<br />

lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens 23 Wochen<br />

gedauert hat.<br />

••<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können einen bis zu sechsmonatigen unbezahlten<br />

Elternschaftsurlaub beantragen. Er ist zu bewilligen, sofern der ordentliche Dienstbetrieb<br />

sichergestellt ist.<br />

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Die Mitarbeiterinnen haben das Recht, nach dem Urlaub zu den gleichen Bedingungen<br />

weiterzuarbeiten. Ein Anspruch auf Reduktion des bisherigen Beschäftigungsgrads<br />

nach dem Mutterschaftsurlaub besteht jedoch nicht.<br />

••<br />

Mitarbeitende, Frauen wie Männer, die ein Kind adoptieren, haben Anspruch auf<br />

einen bezahlten Kurzurlaub bis zu zwei Tagen. Zudem können sie einen unbe zahlten<br />

Urlaub bis zu sechs Monaten beziehen, sofern dies der ordentliche Dienstbetrieb<br />

zulässt.<br />

Praxisbeispiele<br />

••<br />

An der ETH Zürich sind flexible Lösungen rund um den Mutterschaftsurlaub möglich.<br />

Die 16 Wochen Mutterschaftsurlaub können beispielsweise in zwei Blöcke<br />

aufgeteilt werden: in einen Block von acht (vorgeschriebenen) Wochen zu 100%<br />

Urlaub und in einen Block von weiteren 16 Wochen, während dem die frischgebackene<br />

Mutter 50% ihres normalen Arbeitspensums nachgeht.<br />

••<br />

Die Freie Universität Berlin führt ein Familienbüro, das Hochschulangehörigen<br />

Informationen, Beratung und Unterstützung bei allen Fragen zur besseren Vereinbarkeit<br />

von Beruf bzw. Studium und Familie bietet.<br />

Mutter werden 33

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