1. Jänner 2008 - FSG
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durch den Vermerk „Verschluss; EINGESCHRÄNKT“ auf der ersten Seite des Aktes<br />
und jedem gegebenenfalls gesondert behandelten Teil vorzusehen.<br />
10.3.<strong>1.</strong>2 Ein offenes Aufliegen solcher Akten auf den Dienststellen ist zu vermeiden<br />
und die Information im sachlich gebotenen Ausmaß auf Personen, für die dies<br />
dienstlich erforderlich ist, zu beschränken. Die Versendung hat in einem gesonderten<br />
verschlossenen Kuvert an den Leiter der vorgesehenen Dienststelle zu erfolgen. Eine<br />
über die Protokollierungsschritte und den auch sonst vorgesehenen Versendebeleg<br />
hinausgehende Evidenz ist nicht erforderlich.<br />
10.3.<strong>1.</strong>3 Die Ablage hat in einem versperrten, für Unbefugte unzugänglichen<br />
Behältnis zu erfolgen.<br />
10.3.2 Klassifizierungsstufe „VERTRAULICH“<br />
10.3.2.1 Im Regelfall wird sie bereits auf einlangenden Geschäftsstücken<br />
vorgefunden. Sollte sie originär auf einer Dienststelle für notwendig befunden werden,<br />
wird auf die §§ 8 und 9 der geltenden InfoSiV verwiesen.<br />
10.3.2.2 Sofern außer der als Verschlussakt vorzunehmenden Protokollierung<br />
elektronische Bearbeitungsschritte vorzunehmen sind, ist ein Ausdruck davon<br />
herzustellen und die weitere Behandlung ausschließlich in Papierform vorzusehen.<br />
Unabdingbare Speicherungen sind lediglich für die notwendige Dauer im<br />
persönlichen Ordner des Bearbeiters vorzunehmen und danach endgültig zu löschen.<br />
10.3.2.3 Physische Dokumente sind, soweit nicht bereits erfolgt, mit der Aufschrift<br />
„Verschluss; VERTRAULICH“ zu versehen. Wenn sie persönlich verteilt werden, sind<br />
sie dem Berechtigten gegen Empfangsbestätigung zu übergeben.<br />
10.3.2.4 Eine direkte Weiterleitung ist nur an die Kommandanten von Dienststellen<br />
der Bundespolizei und die Leiter von Sicherheitsbehörden gestattet. Grundsätzlich<br />
sind Verschlusssachen in einem doppelten undurchsichtigen Kuvert zu übermitteln,<br />
wobei das äußere Kuvert mit der vorgesehenen Anschrift neutral zu halten ist. Am<br />
inneren Kuvert ist der Vermerk „Verschluss; VERTRAULICH“ einschließlich der<br />
Adressierung des Empfängers vorzunehmen und erforderlichenfalls eine<br />
Empfangsbestätigung beizulegen.<br />
10.3.2.5 Verschlussakten dürfen nur bei besonderem Bedarf ausschließlich unter<br />
der unmittelbaren Verantwortung des Dienststellenleiters kopiert, abgeschrieben,<br />
gescannt oder verarbeitet werden. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz zu<br />
individualisieren. Das Kopieren oder sonstige Vervielfältigen ist mit einem<br />
ausführlichen Aktenvermerk über die dafür bestehenden Gründe und den<br />
nachzuweisenden Verbleib der Kopien zu dokumentieren.