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1. Jänner 2008 - FSG

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durch den Vermerk „Verschluss; EINGESCHRÄNKT“ auf der ersten Seite des Aktes<br />

und jedem gegebenenfalls gesondert behandelten Teil vorzusehen.<br />

10.3.<strong>1.</strong>2 Ein offenes Aufliegen solcher Akten auf den Dienststellen ist zu vermeiden<br />

und die Information im sachlich gebotenen Ausmaß auf Personen, für die dies<br />

dienstlich erforderlich ist, zu beschränken. Die Versendung hat in einem gesonderten<br />

verschlossenen Kuvert an den Leiter der vorgesehenen Dienststelle zu erfolgen. Eine<br />

über die Protokollierungsschritte und den auch sonst vorgesehenen Versendebeleg<br />

hinausgehende Evidenz ist nicht erforderlich.<br />

10.3.<strong>1.</strong>3 Die Ablage hat in einem versperrten, für Unbefugte unzugänglichen<br />

Behältnis zu erfolgen.<br />

10.3.2 Klassifizierungsstufe „VERTRAULICH“<br />

10.3.2.1 Im Regelfall wird sie bereits auf einlangenden Geschäftsstücken<br />

vorgefunden. Sollte sie originär auf einer Dienststelle für notwendig befunden werden,<br />

wird auf die §§ 8 und 9 der geltenden InfoSiV verwiesen.<br />

10.3.2.2 Sofern außer der als Verschlussakt vorzunehmenden Protokollierung<br />

elektronische Bearbeitungsschritte vorzunehmen sind, ist ein Ausdruck davon<br />

herzustellen und die weitere Behandlung ausschließlich in Papierform vorzusehen.<br />

Unabdingbare Speicherungen sind lediglich für die notwendige Dauer im<br />

persönlichen Ordner des Bearbeiters vorzunehmen und danach endgültig zu löschen.<br />

10.3.2.3 Physische Dokumente sind, soweit nicht bereits erfolgt, mit der Aufschrift<br />

„Verschluss; VERTRAULICH“ zu versehen. Wenn sie persönlich verteilt werden, sind<br />

sie dem Berechtigten gegen Empfangsbestätigung zu übergeben.<br />

10.3.2.4 Eine direkte Weiterleitung ist nur an die Kommandanten von Dienststellen<br />

der Bundespolizei und die Leiter von Sicherheitsbehörden gestattet. Grundsätzlich<br />

sind Verschlusssachen in einem doppelten undurchsichtigen Kuvert zu übermitteln,<br />

wobei das äußere Kuvert mit der vorgesehenen Anschrift neutral zu halten ist. Am<br />

inneren Kuvert ist der Vermerk „Verschluss; VERTRAULICH“ einschließlich der<br />

Adressierung des Empfängers vorzunehmen und erforderlichenfalls eine<br />

Empfangsbestätigung beizulegen.<br />

10.3.2.5 Verschlussakten dürfen nur bei besonderem Bedarf ausschließlich unter<br />

der unmittelbaren Verantwortung des Dienststellenleiters kopiert, abgeschrieben,<br />

gescannt oder verarbeitet werden. Jede Kopie ist durch einen geeigneten Zusatz zu<br />

individualisieren. Das Kopieren oder sonstige Vervielfältigen ist mit einem<br />

ausführlichen Aktenvermerk über die dafür bestehenden Gründe und den<br />

nachzuweisenden Verbleib der Kopien zu dokumentieren.

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