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1. Jänner 2008 - FSG

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2.2.0.13 Ein Entwurf ist die durch den Bearbeiter inhaltlich vorbereitete Fassung<br />

einer Erledigung, die auch eine andere Form als eine vorgesehene Reinschrift haben<br />

und bereits in dieser Form die Grundlage der Genehmigung und Ablage bilden kann.<br />

2.2.0.14 Der Betreff stellt die schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts eines<br />

Schriftstückes zu dessen Beginn dar. Er besteht im Regelfall aus dem Schlagwort der<br />

Ablagekategorie der Geschäftszahl und gegebenenfalls einer näheren<br />

Sachverhaltskonkretisierung; bei Akten, die hauptsächlich eine Person betreffen, aus<br />

dem Namen der Person und ihres akademischen Grades sowie einer<br />

schlagwortartigen Bezeichnung des behandelten Sachverhalts.<br />

2.2.0.15 Abzeichnen ist das durch Unterschrift oder persönliche Identifikation in<br />

einem EDV-System (z.B. Eingabe eines Kennwortes, der Verwendung einer<br />

Chipkarte, einer digitalen Signatur oder ähnlichem) bewirkte Bestätigen der<br />

Kenntnisnahme des Inhalts eines Aktes bzw. der Richtigkeit der gesetzten<br />

Maßnahmen (z.B. Erstellung der Erledigung).<br />

2.2.0.16 Genehmigen ist die inhaltliche Festlegung einer vorgesehenen Erledigung<br />

in der Form des Abzeichnens durch Genehmigungsbefugte (Leiter von Dienststellen<br />

oder Organisationseinheiten oder Mitarbeiter mit Ermächtigung zur selbständigen<br />

Behandlung).<br />

2.2.0.17 Abfertigen beinhaltet je nach Erfordernis<br />

a) das Anfertigen der Reinschrift eines genehmigten Erledigungsentwurfes,<br />

b) das Überprüfen der Übereinstimmung der Reinschrift mit dem genehmigten<br />

Entwurf,<br />

c) die Versendung aller Ausfertigungen und Beilagen an die vorgesehenen<br />

Empfänger sowie<br />

d) die Dokumentation allfälliger Empfangs- und Lesebestätigungen oder<br />

ähnlichem.<br />

2.2.0.18 Die Beglaubigung besteht in der Bestätigung der inhaltlichen<br />

Übereinstimmung<br />

a) einer Reinschrift mit dem genehmigten Entwurf,<br />

b) einer Abschrift oder einer Kopie mit dem Original oder<br />

c) einer Übersetzung in eine andere Sprache mit der originalen<br />

Sprachfassung.

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