1. Jänner 2008 - FSG
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Eingangsstücke oder Einlaufstücke zu betrachten sind; weiters alle dienststellenintern<br />
erstellten schriftlichen Aufzeichnungen, welche für sich allein oder in Verbindung mit<br />
anderen einer Erledigung bedürfen.<br />
2.2.0.4 Protokollierung ist die Zuordnung eines Geschäftsstückes zu einer<br />
Geschäftszahl und einer Dienststelle oder Organisationseinheit. Sie umfasst auch<br />
das Registrieren; dies ist das Erfassen der Grunddaten des Geschäftsstücks,<br />
insbesondere des Einbringers, der Fremdzahl, des Fremddatums, eines Betrefftextes<br />
sowie Art und Anzahl allfälliger Beilagen.<br />
2.2.0.5 Akten sind protokollierte Geschäftstücke. Als Akt gilt auch die<br />
Zusammenfassung eines oder mehrerer in einem inhaltlichen und zeitlichen<br />
Zusammenhang stehender Geschäftsstücke sowie darauf Bezug habende<br />
Unterlagen (z.B. Beilagen, Kopien, Informationen, Erledigungen).<br />
2.2.0.6 Verschlusssachen sind nach Geheimhaltungsstufen klassifizierte oder zu<br />
klassifizierende Informationsträger jeglicher Art und unabhängig von ihrer Form, die<br />
aus Sicherheits- oder Datenschutzgründen eines besonderen Schutzes bedürfen und<br />
einer eingeschränkten Einsichtnahme unterliegen.<br />
2.2.0.7 Ein Dienstzettel ist die formlose schriftliche Mitteilung eines Sachverhaltes<br />
zur Abwicklung einer Angelegenheit des inneren Dienstes, soweit dafür eine<br />
Protokollierung nicht erforderlich erscheint.<br />
2.2.0.8 Irrläufer ist ein Schriftstück, das entgegen der darauf befindlichen<br />
Adressierung bei einer Dienststelle einlangt.<br />
2.2.0.9 Rundläufer ist die Bezeichnung für eine Personalliste, mit deren Hilfe<br />
Schriftstücke allen oder bestimmten Bediensteten einer Dienststelle nachweislich zur<br />
Kenntnis gebracht werden sollen.<br />
2.2.0.10 Ein Verteiler ist die Anführung eines oder mehrerer Adressaten am Ende<br />
eines Schriftstückes (z.B. Gleichschriften von Erledigungen, Erlassausfertigungen),<br />
das diesen über den vorgesehenen Empfängerkreis hinaus zur Kenntnisnahme<br />
zugeleitet werden soll.<br />
2.2.0.11 Eine Gruppen- oder Sammeladresse ist eine vorbereitete Gruppe von IT-<br />
Adressaten, mit der die automatische Beteilung der in der Gruppierung enthaltenen<br />
Einzeladressen vorgesehen ist.<br />
2.2.0.12 Erledigungen sind abschließende Bearbeitungen von Geschäftsfällen.