1. Jänner 2008 - FSG
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BERICHTE AN DIE STRAFJUSTIZ Anhang A/1<br />
Gesetzlich sind vier Berichtsformen an die Staatsanwaltschaft vorgesehen:<br />
Anfallsbericht<br />
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />
automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie<br />
• vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens<br />
• von einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse<br />
Kenntnis erlangt.<br />
Anlassbericht<br />
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />
automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald<br />
• eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des<br />
Gerichtes erforderlich oder zweckmäßig ist oder<br />
• die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt oder ein Bericht aufgrund besonderer<br />
gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.<br />
Liegen die Voraussetzungen für die gleichzeitige Erstattung sowohl eines Anfalls- als auch<br />
Anlassberichtes vor, so ist lediglich ein Anlassbericht zu erstatten, in welchem im Betreff<br />
auch die Gründe für die Erstattung eines Anfallsberichtes anzuführen sind.<br />
Zwischenbericht<br />
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />
automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald<br />
• in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten<br />
Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist<br />
• oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind.<br />
Abschlussbericht<br />
Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />
automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald<br />
• Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der<br />
Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen<br />
des Verfahrens ergehen kann.