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1. Jänner 2008 - FSG

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BERICHTE AN DIE STRAFJUSTIZ Anhang A/1<br />

Gesetzlich sind vier Berichtsformen an die Staatsanwaltschaft vorgesehen:<br />

Anfallsbericht<br />

Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />

automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie<br />

• vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens<br />

• von einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse<br />

Kenntnis erlangt.<br />

Anlassbericht<br />

Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />

automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald<br />

• eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des<br />

Gerichtes erforderlich oder zweckmäßig ist oder<br />

• die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt oder ein Bericht aufgrund besonderer<br />

gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.<br />

Liegen die Voraussetzungen für die gleichzeitige Erstattung sowohl eines Anfalls- als auch<br />

Anlassberichtes vor, so ist lediglich ein Anlassbericht zu erstatten, in welchem im Betreff<br />

auch die Gründe für die Erstattung eines Anfallsberichtes anzuführen sind.<br />

Zwischenbericht<br />

Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />

automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald<br />

• in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten<br />

Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist<br />

• oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind.<br />

Abschlussbericht<br />

Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich oder im Wege<br />

automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald<br />

• Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der<br />

Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen<br />

des Verfahrens ergehen kann.

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