1. Jänner 2008 - FSG
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2 Begriffsbestimmungen<br />
2.1 Allgemeine Rechtsbegriffe<br />
2.<strong>1.</strong>0.1 Entschließungen sind Willensäußerungen des Bundespräsidenten, die<br />
durch die Präsidentschaftskanzlei mitgeteilt werden.<br />
2.<strong>1.</strong>0.2 Bundes- und Landesgesetzblätter enthalten beschlossene Normen der<br />
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Verordnungen,<br />
die auf Grund dieser Gesetze erlassen wurden.<br />
2.<strong>1.</strong>0.3 Erkenntnisse und Entscheidungen werden vom Verfassungsgerichtshof,<br />
vom Verwaltungsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof erlassen.<br />
2.<strong>1.</strong>0.4 Runderlässe (mitunter auch als Normerlässe bezeichnet) sind Weisungen<br />
von anordnungsbefugten Behörden an mehrere oder bestimmte Arten von<br />
Organisationseinheiten, weisungsabhängige Behörden oder Dienststellen.<br />
2.<strong>1.</strong>0.5 Bescheide sind Willensäußerungen von Verwaltungs- oder<br />
Abgabebehörden.<br />
2.<strong>1.</strong>0.6 Verfügungen sind Bescheide der Dienstbehörden in Disziplinarsachen<br />
(Disziplinarverfügungen) und<br />
2.<strong>1.</strong>0.7 Erkenntnisse sind erlassene Bescheide von Disziplinarkommissionen<br />
(Disziplinarerkenntnisse), die sich an Einzelpersonen richten.<br />
2.<strong>1.</strong>0.8 Amtsblätter haben Verlautbarungen allgemeiner Art von<br />
Verwaltungsbehörden zum Inhalt.<br />
2.<strong>1.</strong>0.9 Anbringen sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige<br />
Mitteilungen, die bei einer Behörde oder Dienststelle schriftlich, mündlich oder<br />
telefonisch eingebracht werden und einer Erledigung bedürfen.<br />
2.2 Kanzleitechnische Bezeichnungen<br />
2.2.0.1 Kanzleidienst ist die Summe der Arbeitsabläufe, die der Erstellung,<br />
Bearbeitung und Evidenthaltung der von einer Dienststelle im Rahmen des inneren<br />
Dienstes zu bearbeitenden schriftlichen Unterlagen dienen.<br />
2.2.0.2 Schriftstücke sind alle bei einer Dienststelle einlangenden Sendungen<br />
bzw. dort zu behandelnden Unterlagen, auch wenn sie auf Grund ihres Inhaltes<br />
keiner Erledigung bedürfen (z.B. Kataloge, Broschüren, Postwurfsendungen).<br />
2.2.0.3 Geschäftsstücke sind bei einer Dienststelle einlangende schriftliche<br />
Sendungen, gleichgültig auf welchem Weg (z.B. Postweg, E-Mail, Web), die als