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1. Jänner 2008 - FSG

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2 Begriffsbestimmungen<br />

2.1 Allgemeine Rechtsbegriffe<br />

2.<strong>1.</strong>0.1 Entschließungen sind Willensäußerungen des Bundespräsidenten, die<br />

durch die Präsidentschaftskanzlei mitgeteilt werden.<br />

2.<strong>1.</strong>0.2 Bundes- und Landesgesetzblätter enthalten beschlossene Normen der<br />

gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie Verordnungen,<br />

die auf Grund dieser Gesetze erlassen wurden.<br />

2.<strong>1.</strong>0.3 Erkenntnisse und Entscheidungen werden vom Verfassungsgerichtshof,<br />

vom Verwaltungsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof erlassen.<br />

2.<strong>1.</strong>0.4 Runderlässe (mitunter auch als Normerlässe bezeichnet) sind Weisungen<br />

von anordnungsbefugten Behörden an mehrere oder bestimmte Arten von<br />

Organisationseinheiten, weisungsabhängige Behörden oder Dienststellen.<br />

2.<strong>1.</strong>0.5 Bescheide sind Willensäußerungen von Verwaltungs- oder<br />

Abgabebehörden.<br />

2.<strong>1.</strong>0.6 Verfügungen sind Bescheide der Dienstbehörden in Disziplinarsachen<br />

(Disziplinarverfügungen) und<br />

2.<strong>1.</strong>0.7 Erkenntnisse sind erlassene Bescheide von Disziplinarkommissionen<br />

(Disziplinarerkenntnisse), die sich an Einzelpersonen richten.<br />

2.<strong>1.</strong>0.8 Amtsblätter haben Verlautbarungen allgemeiner Art von<br />

Verwaltungsbehörden zum Inhalt.<br />

2.<strong>1.</strong>0.9 Anbringen sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige<br />

Mitteilungen, die bei einer Behörde oder Dienststelle schriftlich, mündlich oder<br />

telefonisch eingebracht werden und einer Erledigung bedürfen.<br />

2.2 Kanzleitechnische Bezeichnungen<br />

2.2.0.1 Kanzleidienst ist die Summe der Arbeitsabläufe, die der Erstellung,<br />

Bearbeitung und Evidenthaltung der von einer Dienststelle im Rahmen des inneren<br />

Dienstes zu bearbeitenden schriftlichen Unterlagen dienen.<br />

2.2.0.2 Schriftstücke sind alle bei einer Dienststelle einlangenden Sendungen<br />

bzw. dort zu behandelnden Unterlagen, auch wenn sie auf Grund ihres Inhaltes<br />

keiner Erledigung bedürfen (z.B. Kataloge, Broschüren, Postwurfsendungen).<br />

2.2.0.3 Geschäftsstücke sind bei einer Dienststelle einlangende schriftliche<br />

Sendungen, gleichgültig auf welchem Weg (z.B. Postweg, E-Mail, Web), die als

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