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Ausgabe 01/13 - Polizei Sport Verein Koeln 1922

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Aktuelle Informationen<br />

§§ zum <strong>Verein</strong>srecht<br />

Steuerliche Behandlung von<br />

<strong>Verein</strong>sabteilungen<br />

Steuerlich und buchhalterisch sind Abteilungsstrukturen<br />

in <strong>Verein</strong>en nicht unproblematisch. Nur klare<br />

Vorgaben des Gesamtvorstands sichern die nötige<br />

Kontrolle und minimieren das Haftungsrisiko.<br />

Abteilungen von <strong>Verein</strong>en ("funktionale Untergliederungen")<br />

sind nach § 51 der Abgabenordnung keine<br />

eigenständigen Steuersubjekte. In steuerlicher Hinsicht<br />

können <strong>Verein</strong>sabteilungen also nicht verselbstständigt<br />

werden (um etwa die steuerlichen Freibeträge und Freigrenzen<br />

mehrfach nutzen zu können). Anders ist das<br />

bei regionalen Untergliederungen. Diese haben oft eine<br />

satzungsmäßige Eigenständigkeit und gelten dann<br />

steuerlich als eigene Körperschaften. Alle Einnahmen<br />

und <strong>Ausgabe</strong>n die eine Abteilung (auch mit eigener<br />

"Kasse" oder Finanzhoheit) tätigt, werden dem Hauptverein<br />

zugeordnet und müssen dort entsprechend<br />

gemeldet und in dessen Buchführung erfasst werden.<br />

Das gilt für alle einzelnen Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n<br />

und nicht nur für saldierte Ergebnisse. Das ergibt sich<br />

schon aus dem Saldierungsverbot der ordnungsgemäßen<br />

Buchhaltung, die eben Aufgabe des Vorstandes<br />

des Gesamtvereins ist. Auch alle steuerlichen Pflichten<br />

(z. B. Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung,<br />

Lohnsteueranmeldung, Jahressteuererklärungen usf.)<br />

liegen beim Hauptverein bzw. bei dessen Vorstand.<br />

Können diese Pflichten mangels Zuarbeit durch die<br />

Abteilungen nicht erfüllt werden, drohen der Verlust<br />

der Gemeinnützigkeit und eventuell auch haftungsrechtliche<br />

und sogar strafrechtliche Konsequenzen für<br />

den Vorstand.<br />

Aus diesem Grund sind in Mehrspartenvereinen klare Vorgaben<br />

für die Finanzverwaltung der Abteilungen äußerst<br />

wichtig und ebenso die Kontrolle ihrer Einhaltung. Dies<br />

kann z.B. im Rahmen einer Finanzordnung geschehen.<br />

Probleme entstehen vor allem dann, wenn die Abteilungen<br />

zwar ein vom Gesamtverein zugeteiltes Budget<br />

haben, dessen Verwendung aber nicht kontrolliert wird.<br />

Verstoßen <strong>Ausgabe</strong>n der Abteilung dann gegen den<br />

Mittelbindungsgrundsatz des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

(Fehlverwendung von Mitteln für nicht steuerbegünstigte<br />

Zwecke) fällt das Problem auf den Gesamtverein<br />

zurück. Funktionale Untergliederungen von Körperschaften<br />

gelten nicht als selbständige Steuersubjekte (§ 51 Satz<br />

3 AO). Häufigster Fall bei gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en ist die<br />

Unterteilung des <strong>Verein</strong>s in verschiedene Abteilungen,<br />

z. B. Fußballabteilung, Tennis usw. Steuersubjekt ist nur<br />

der Gesamtverein, nicht dagegen die einzelnen Abteilungen.<br />

Die Abteilungen sind daher steuerlich nur ein<br />

unselbständiger Bestandteil des Gesamtvereins.<br />

Dabei spielt es keine Rolle,<br />

ob die Abteilungen eigene Kassenführung haben,<br />

z. B. eigene Barkassen oder Bankkonten, oder<br />

ob die Abteilungen eigene Satzungen haben,<br />

oder welche Entscheidungsbefugnis die Abteilungen<br />

haben, z. B. Finanzhoheit oder eigene Reisekostenordnung.<br />

Gemeinnützigkeitsrechtliche<br />

Behandlung<br />

Auch gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen<br />

beziehen sich auf den gesamten <strong>Verein</strong>. Es ist<br />

beispielsweise nicht zwingend schädlich, wenn ein<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Abteilung<br />

dauerhaft Verluste produziert. Denn gemäß § 64 (2)<br />

AO werden alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des<br />

<strong>Verein</strong>s zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

zusammengefasst. Daher können die Verluste im wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb einer Abteilung gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

mit den Gewinnen wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetriebe anderer Abteilungen ausgeglichen<br />

werden. Solange der einheitliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />

des Gesamtvereins Gewinne erwirtschaftet,<br />

besteht keine Gefahr für die Gemeinnützigkeit.<br />

Ebenso wird eine einheitliche Mittelverwendungsrechnung<br />

für den Gesamtverein erstellt.

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