Ausgabe 01/13 - Polizei Sport Verein Koeln 1922
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Aktuelle Informationen<br />
§§ zum <strong>Verein</strong>srecht<br />
Steuerliche Behandlung von<br />
<strong>Verein</strong>sabteilungen<br />
Steuerlich und buchhalterisch sind Abteilungsstrukturen<br />
in <strong>Verein</strong>en nicht unproblematisch. Nur klare<br />
Vorgaben des Gesamtvorstands sichern die nötige<br />
Kontrolle und minimieren das Haftungsrisiko.<br />
Abteilungen von <strong>Verein</strong>en ("funktionale Untergliederungen")<br />
sind nach § 51 der Abgabenordnung keine<br />
eigenständigen Steuersubjekte. In steuerlicher Hinsicht<br />
können <strong>Verein</strong>sabteilungen also nicht verselbstständigt<br />
werden (um etwa die steuerlichen Freibeträge und Freigrenzen<br />
mehrfach nutzen zu können). Anders ist das<br />
bei regionalen Untergliederungen. Diese haben oft eine<br />
satzungsmäßige Eigenständigkeit und gelten dann<br />
steuerlich als eigene Körperschaften. Alle Einnahmen<br />
und <strong>Ausgabe</strong>n die eine Abteilung (auch mit eigener<br />
"Kasse" oder Finanzhoheit) tätigt, werden dem Hauptverein<br />
zugeordnet und müssen dort entsprechend<br />
gemeldet und in dessen Buchführung erfasst werden.<br />
Das gilt für alle einzelnen Einnahmen und <strong>Ausgabe</strong>n<br />
und nicht nur für saldierte Ergebnisse. Das ergibt sich<br />
schon aus dem Saldierungsverbot der ordnungsgemäßen<br />
Buchhaltung, die eben Aufgabe des Vorstandes<br />
des Gesamtvereins ist. Auch alle steuerlichen Pflichten<br />
(z. B. Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung,<br />
Lohnsteueranmeldung, Jahressteuererklärungen usf.)<br />
liegen beim Hauptverein bzw. bei dessen Vorstand.<br />
Können diese Pflichten mangels Zuarbeit durch die<br />
Abteilungen nicht erfüllt werden, drohen der Verlust<br />
der Gemeinnützigkeit und eventuell auch haftungsrechtliche<br />
und sogar strafrechtliche Konsequenzen für<br />
den Vorstand.<br />
Aus diesem Grund sind in Mehrspartenvereinen klare Vorgaben<br />
für die Finanzverwaltung der Abteilungen äußerst<br />
wichtig und ebenso die Kontrolle ihrer Einhaltung. Dies<br />
kann z.B. im Rahmen einer Finanzordnung geschehen.<br />
Probleme entstehen vor allem dann, wenn die Abteilungen<br />
zwar ein vom Gesamtverein zugeteiltes Budget<br />
haben, dessen Verwendung aber nicht kontrolliert wird.<br />
Verstoßen <strong>Ausgabe</strong>n der Abteilung dann gegen den<br />
Mittelbindungsgrundsatz des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
(Fehlverwendung von Mitteln für nicht steuerbegünstigte<br />
Zwecke) fällt das Problem auf den Gesamtverein<br />
zurück. Funktionale Untergliederungen von Körperschaften<br />
gelten nicht als selbständige Steuersubjekte (§ 51 Satz<br />
3 AO). Häufigster Fall bei gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en ist die<br />
Unterteilung des <strong>Verein</strong>s in verschiedene Abteilungen,<br />
z. B. Fußballabteilung, Tennis usw. Steuersubjekt ist nur<br />
der Gesamtverein, nicht dagegen die einzelnen Abteilungen.<br />
Die Abteilungen sind daher steuerlich nur ein<br />
unselbständiger Bestandteil des Gesamtvereins.<br />
Dabei spielt es keine Rolle,<br />
ob die Abteilungen eigene Kassenführung haben,<br />
z. B. eigene Barkassen oder Bankkonten, oder<br />
ob die Abteilungen eigene Satzungen haben,<br />
oder welche Entscheidungsbefugnis die Abteilungen<br />
haben, z. B. Finanzhoheit oder eigene Reisekostenordnung.<br />
Gemeinnützigkeitsrechtliche<br />
Behandlung<br />
Auch gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen<br />
beziehen sich auf den gesamten <strong>Verein</strong>. Es ist<br />
beispielsweise nicht zwingend schädlich, wenn ein<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer Abteilung<br />
dauerhaft Verluste produziert. Denn gemäß § 64 (2)<br />
AO werden alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des<br />
<strong>Verein</strong>s zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
zusammengefasst. Daher können die Verluste im wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb einer Abteilung gemeinnützigkeitsrechtlich<br />
mit den Gewinnen wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetriebe anderer Abteilungen ausgeglichen<br />
werden. Solange der einheitliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />
des Gesamtvereins Gewinne erwirtschaftet,<br />
besteht keine Gefahr für die Gemeinnützigkeit.<br />
Ebenso wird eine einheitliche Mittelverwendungsrechnung<br />
für den Gesamtverein erstellt.