Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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§ 3103<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen mindestens 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein<br />
Richter und ein Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3104<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3105<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3106<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrage der FN den Reitpass und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
2. Deutscher Fahrpass (DFP)<br />
Aufgabe des Fahrpasses ist es :<br />
– das fahrerische Können zu heben<br />
– den bewussten und schonenden Umgang mit Natur und Umwelt zu fördern<br />
– das Verständnis für die Belange anderer Erholungssuchender sowie der Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />
und des Jagdwesens zu vertiefen<br />
– für Sicherheit und Ordnung be<strong>im</strong> Ausfahren zu sorgen.<br />
Der Deutsche Fahrpass soll die Mitverantwortung des Fahrers in Feld und Wald zum Ausdruck bringen.<br />
Das Ausbildungsziel ist durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu vermitteln.<br />
§ 3110<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3112Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– eine körperliche und geistige Mindestreife<br />
– ein angemessenes fahrerisches Können