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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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§ 3133<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3134<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3135<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3136<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

4. <strong>Abzeichen</strong> Wanderfahren<br />

a) Wanderfahrabzeichen Stufe 1<br />

Aufgabe des Wanderfahrabzeichens Stufe 1 ist es,<br />

– grundlegende Kenntnisse für das Zurücklegen längerer Strecken mit der Kutsche (mehrstündige<br />

Ausfahrten, Tagesfahrten) zu vermitteln und zu überprüfen<br />

– den Bewerber für die Beurteilung des Zustandes des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />

Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />

§ 3140<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2142 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 12 Jahren

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