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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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<strong>Abschnitt</strong> D: <strong>Abzeichen</strong> <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong><br />

Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungs-Ordnung für die <strong>Abzeichen</strong> <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong> werden ergänzt<br />

durch Merkblätter. Diese enthalten die Durchführungsbest<strong>im</strong>mungen mit Lehrgangs- und Prüfungsinhalten<br />

der Ausbildungslehrgänge.<br />

Die Merkblätter gelten als Bestandteil der APO.<br />

Die <strong>Abzeichen</strong> des IPZV sind in der IPO geregelt.<br />

Die Lehrgangsleiter von <strong>Abzeichen</strong>maßnahmen sollten über eine gültige DSB Trainer Lizenz verfügen.<br />

Zweck der <strong>Abzeichen</strong>:<br />

Dem Inhaber wird sichtbar bestätigt, dass er über ein best<strong>im</strong>mtes Maß an Können und Wissen <strong>im</strong> Reiten,<br />

Fahren, Longieren bzw. Voltigieren verfügt. Das <strong>Abzeichen</strong> stellt eine öffentliche Anerkennung dar und<br />

soll zu weiteren Leistungen <strong>im</strong> Umgang mit Pferden sowie <strong>im</strong> Reiten, Fahren, Longieren bzw. Voltigieren<br />

anspornen.<br />

D I Motivationsabzeichen<br />

Aufgabe der Motivationsabzeichen ist es,<br />

– dem Bewerber grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd zu vermitteln<br />

– ihn mit spielerischen Elementen an das Reiten, Fahren bzw. Voltigieren heranzuführen<br />

– den Mannschaftsgedanken zu fördern (bei kombinierten <strong>Abzeichen</strong>)<br />

– andere Sportarten zu integrieren (bei kombinierten <strong>Abzeichen</strong>).<br />

1. Steckenpferd<br />

A) Steckenpferd Reiten<br />

B) Steckenpferd Voltigieren<br />

§ 3000<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 3002 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 16<br />

Jahre werden.<br />

§ 3001<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:


1. Praktischer Teil:<br />

1.1.Umgang mit dem Pferd:<br />

– Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />

– Pferdepflege: z. B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege, Versorgen des Pferdes/Ponys<br />

nach der Arbeit<br />

– Mithilfe be<strong>im</strong> Zäumen und Satteln (A) bzw. Zäumen und Gurten (B)<br />

1.2.Reiten/Voltigieren:<br />

A Reiten: Auf- und Absitzen, Nachgurten, Reiten (mit und/oder ohne Sattel) an der Longe <strong>im</strong> Schritt<br />

und Trab (Leichttraben und Aussitzen) sowie Galopp, Hintereinanderreiten <strong>im</strong> Schritt und Trab<br />

(kurze Reprisen) (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />

B) Voltigieren: <strong>im</strong> Takt mittraben oder mitgaloppieren. Aufsprung mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt, Abgang<br />

nach innen mit Landung und Auslaufen <strong>im</strong> Bewegungsrichtung. Grundsitz vw angefasst/frei, Bank<br />

vl/rl, Bank vl., innere Hand auf dem Rücken des Voltigierers, Seitsitz innen/außen angefasst,Quersitz<br />

innen/außen 1 Hand frei, Rückwärtssitz angefasst/frei, freies Knien vw/rw, Liegestütz<br />

vw, Lieger vw/sw, Sitzen vor dem Gurt vw/rw, Schneidersitz vw/rw angefasst/frei, Standwaage auf<br />

dem Pferderücken/in der Schlaufe vw/rw/sw, angefasst/frei, Umsteiger <strong>im</strong> Sitzen, davon zwei Ü-<br />

bungen <strong>im</strong> Galopp und 5 Übungen <strong>im</strong> Schritt sowie eine Doppelübung <strong>im</strong> Schritt ( Ausrüstung gem.<br />

§ 70 F:VI LPO, rechte oder linke Hand.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />

– Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />

– Grundbedürfnisse des Pferdes kennen, Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs<br />

mit dem Pferd, Ethische Grundsätze(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />

– und<br />

A) Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Anpassen und Anlegen von Trense<br />

und Sattel, Verschnallen der Bügel, Bahnordnung<br />

bzw.<br />

B) Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen und Bahnordnung<br />

§ 3002<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.


§ 3003<br />

Prüfungskommission<br />

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw.Voltigieren–(mit<br />

gültiger DSB-Lizenz) - bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />

Bewerber selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3004<br />

Prüfungsergebnis<br />

Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd sowie das Grundwissen<br />

über das Pferd ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen<br />

<strong>im</strong> Voltigieren fließen in die Beurteilung ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

§ 3005<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Das Steckenpferd kann jährlich neu erworben werden.<br />

§ 3006<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong><br />

aus.<br />

2. Kleines Hufeisen<br />

A) Kleines Hufeisen Reiten<br />

B) Kleines Hufeisen Voltigieren<br />

§ 3010<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3012 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 16<br />

Jahre werden.<br />

§ 3011<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:


1. Praktischer Teil:<br />

1.1.Umgang mit dem Pferd:<br />

– Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />

– Pferdepflege: z. B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege, Versorgen des Pferdes/Ponys<br />

nach der Arbeit<br />

– Mithilfe be<strong>im</strong> Zäumen und Satteln (A) bzw. Zäumen und Gurten (B)<br />

1.2. Reiten/Voltigieren:<br />

A) Reiten: Auf- und Absitzen, Nachgurten, Hintereinanderreiten, Bahndisziplin, ggf. Reiten über<br />

Cavaletti, um Tonnen oder Ständer (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)bzw.<br />

B) Voltigieren: <strong>im</strong> Takt mittraben oder mitgaloppieren. Aufsprung mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt, Abgang<br />

nach innen mit Landung und Auslaufen <strong>im</strong> Bewegungsrichtung. Grundsitz vw angefasst/frei, Bank vl/rl,<br />

Bank vl., innere Hand auf dem Rücken des Voltigierers, Seitsitz innen/außen angefasst,Quersitz innen/außen<br />

1 Hand frei, Rückwärtssitz angefasst/frei, freies Knien vw/rw, Liegestütz vw, Lieger vw/sw,<br />

Sitzen vor dem Gurt vw/rw, Schneidersitz vw/rw angefasst/frei, Standwaage auf dem Pferderücken/in<br />

der Schlaufe vw/rw/sw, angefasst/frei, Umsteiger <strong>im</strong> Sitzen, , davon vier Übungen <strong>im</strong> Galopp und 3<br />

Übungen <strong>im</strong> Schritt sowie eine Doppelübung <strong>im</strong> Schritt. Ausrüstung gem. § 70 F VI LPO, rechte oder<br />

linke Hand.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />

– Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />

– Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />

Grundsätze<br />

(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />

– und<br />

A) Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Anpassen und Anlegen von Trense<br />

und Sattel, Verschnallen der Bügel, Bahnordnung<br />

bzw.<br />

B) Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen und Bahnordnung<br />

§ 3012<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.


§ 3013<br />

Prüfungskommission<br />

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw. Voltigieren<br />

(mit gültiger DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />

Bewerber selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3014<br />

Prüfungsergebnis<br />

Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd sowie das Grundwissen<br />

über das Pferd ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen<br />

<strong>im</strong> Voltigieren fließen in die Beurteilung ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

§ 3015<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Das Kleine Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.<br />

§ 3016<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

3. Kombiniertes Hufeisen<br />

§ 3020<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3022Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 18<br />

Jahre werden.<br />

§ 3021<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 3 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind.


Mindestens eine der Teilprüfungen muss aus dem Grundblock absolviert werden. Von den Teilprüfungen<br />

Spiele bzw. Streckenritt darf nur eine gewählt werden. Andere Teilprüfungen können beliebig kombiniert<br />

werden. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Grundblock:<br />

a) Praktischer Teil:<br />

– Reiten: Reiten einer von den Bewerbern selbstständig zusammengestellten Aufgabe in einer Gruppe<br />

(2 bis 4 Reiter) nach den Grundsätzen der Grundausbildung; Reiten mit verkürzten Bügeln; Absolvieren<br />

eines von den Bewerbern selbstständig zusammengestellten Geschicklichkeitsparcours (z. B.<br />

Stangenlabyrinth) einschl. Überwinden kleinerer Hindernisse (3 bis 5), z. B. Cavaletti, Kreuz etc.<br />

(Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />

oder<br />

– Voltigieren: Lösen einfacher Bewegungsaufgaben in spielerischer Form einschl. Partnerübungen, auf<br />

beiden Händen, Gangart beliebig; Übungen in verschiedenen Positionen auf dem Pferd. (Aufsprung<br />

mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt) Abgang nach innen mit Landung und Auslaufen in Bewegungsrichtung<br />

.Ausrüstung gem. § 70 F VI LPO, rechte oder linke Hand<br />

b) Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />

– Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />

– Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />

Grundsätze<br />

(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />

– und<br />

- Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Anpassen und Anlegen von<br />

Trense und Sattel, Verschnallen der Bügel, Bahnordnung<br />

bzw.<br />

- Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen und Bahnordnung<br />

2. Grundblock:<br />

– Laufen: 15 Minuten<br />

– Schw<strong>im</strong>men: 15 Minuten<br />

– Radfahren/Mountainbiking: 30 Minuten<br />

– Inline-Skating: 30 Minuten<br />

– Ski-Langlauf: 30 Minuten<br />

– Skilaufen: Slalom, Anhalten und Anfahren am Hang<br />

– Mannschaftssportarten: 15 Minuten unter besonderer Berücksichtigung<br />

des Mannschaftsgedankens sowie grundlegender<br />

technischer Fertigkeiten<br />

Handball:<br />

z. B. Dribbeln, Passen, Fangen,<br />

Ziel- (Tor)wurf, Sprungwurf<br />

Fußball: z. B. Dribbeln, Doppelpass Flanken, Inseitstoß,<br />

Vollspannstoß, Torschuss<br />

Basketball:<br />

z. B. Dribbeln, Passen, Fangen, Korbleger


Volleyball: z. B. Pritschen, Baggern, Aufgabe von unten,<br />

Mini-Volleyball<br />

Hockey:<br />

z. B. Vorhand- und Rückhanddribbling, Doppelpass,<br />

Vorhand- und Rückhandzieher, Torschuss<br />

Die Durchführung der Prüfung in weiteren Sportarten ist auf Antrag möglich.<br />

– Spiele: 3 Spiele gem. FN-Handbuch <strong>Pferdesport</strong><br />

– Streckenritt: gem. FN-Handbuch <strong>Pferdesport</strong><br />

§ 3022<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3023<br />

Prüfungskommission<br />

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw. Voltigieren<br />

(mit gültiger DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />

Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins. Die Prüfungen in den Sportarten des<br />

Ergänzungsblocks sollen durch einen autorisierten Sportlehrer oder Übungsleiter der entsprechenden<br />

Sportart abgenommen werden.<br />

§ 3024<br />

Prüfungsergebnis<br />

Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang sowie das Grundwissen über das Pferd<br />

ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen <strong>im</strong> Voltigieren<br />

fließen in die Beurteilung ein. Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen in den gewählten Sportarten<br />

zu erfüllen. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

§ 3025<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Das Kombinierte Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.<br />

§ 3026<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


4. Großes Hufeisen<br />

A) Großes Hufeisen Reiten<br />

B) Großes Hufeisen Voltigieren<br />

§ 3030<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3032 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 18<br />

Jahre werden.<br />

§ 3031<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

1.1.Umgang mit dem Pferd:<br />

– Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />

– Pferdepflege: z. B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege, Versorgen des Pferdes/Ponys<br />

nach der Arbeit<br />

1.2. Reiten/Voltigieren:<br />

A) Reiten:<br />

– Zäumen und Satteln: Kenntnisse <strong>im</strong> Anpassen und Anlegen von Zäumung und Sattel, Verschnallen<br />

der Bügel<br />

– Auf- und Absitzen, Nachgurten, Bahndisziplin, Reiten eines Dressurreiterwettbewerbes<br />

– Reiten <strong>im</strong> Außengelände, Außenplatz einschl. Reiten über Cavaletti, Überwinden kleinerer reitweisenspezifischer<br />

Hindernisse (in Anlehnung an einen Springreiterwettbewerb; Westernreiten: in Anlehnung<br />

an einen Trailparcours; Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />

oder<br />

B) Voltigieren:<br />

– Voltigieren: <strong>im</strong> Takt mittraben oder mitgaloppieren. Aufsprung mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt oder Galopp<br />

Abgang nach innen mit Landung und Auslaufen <strong>im</strong> Bewegungsrichtung. Grundsitz vw angefasst/frei,<br />

Bank vl/rl, Bank vl., innere Hand auf dem Rücken des Voltigierers, Seitsitz innen/außen angefasst,Quersitz<br />

innen/außen 1 Hand frei, Rückwärtssitz angefasst/frei, freies Knien vw/rw, Liegestütz<br />

vw, Lieger vw/sw, Sitzen vor dem Gurt vw/rw, Schneidersitz vw/rw angefasst/frei, Standwaage auf<br />

dem Pferderücken/in der Schlaufe vw/rw/sw, angefasst/frei, Umsteiger <strong>im</strong> Sitzen, davon sieben Übungen<br />

<strong>im</strong> Galopp sowie eine Doppelübung <strong>im</strong> Schritt. Ausrüstung gem. § 70 F VI LPO, rechte oder linke<br />

Hand,<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:


– Bezeichnen der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />

– Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />

Grundsätze<br />

(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />

– und<br />

A) Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Bahnordnung<br />

B) Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen (Kür, Pflicht) und Bahnordnung<br />

§ 3032<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3033<br />

Prüfungskommission<br />

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw. Voltigieren<br />

(mit gültiger DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />

Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3034<br />

Prüfungsergebnis<br />

Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang sowie das Grundwissen über das Pferd<br />

ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen <strong>im</strong> Voltigieren<br />

fließen in die Beurteilung ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

§ 3035<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Das Große Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.


§ 3036<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

5. Kleines Hufeisen Fahren<br />

§ 3040<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3012 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 16<br />

Jahre werden.<br />

§ 3041<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag abzulegen sind.<br />

Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil<br />

1.1. Umgang mit dem Pferd:<br />

- Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />

- Pferdepflege: z.B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege,<br />

Versorgen des Pferdes/Ponys nach der Arbeit<br />

- Mithilfe be<strong>im</strong> Aufschirren<br />

1.2. Fahrlehrgerät:<br />

- Leinenhaltungen, Leinengriffe zum Geradeausfahren, zum Fahren von einfachen<br />

Wendungen, zum Fahren mit einer Hand, Verkürzen und Verlängern der Leinen<br />

(Ein- und/oder Zweispänner), am Gespann: Leinenaufnahme<br />

2. Theoretischer Teil<br />

Der Bewerber ist in jedem der o.g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />

- Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />

- Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />

Grundsätze (1 x 9 der Pferdefreunde)<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes<br />

und der Unfallverhütung<br />

- und:<br />

Fahrlehre: Grundkenntnisse über Hilfengebung, Anpassen des Geschirrs und<br />

des Anschirrens.<br />

§3042<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3043<br />

Prüfungskommission


Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Fahren (mit gültiger<br />

DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der Bewerber selber<br />

sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3044<br />

Prüfungsergebnis<br />

Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd sowie das Grundwissen<br />

über das Pferd ausschlaggebend. Die Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Fahrlehrgerät fließen in die Beurteilung<br />

ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

§ 3045<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Das Kleine Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.<br />

§ 3046<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

6. Reitnadel<br />

§ 3050<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3052 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zur Prüfung sind Bewerber,<br />

- die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr mindestens 16 Jahre alt werden und<br />

- die den Basispass Pferdekunde besitzen.<br />

§ 3051<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 3 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Teilprüfung: Reiten in der Gruppe<br />

Reiten einer gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Aufgabe in einer Gruppe (2 bis 4 Reiter).<br />

Die Aufgabe muss nach den Grundsätzen der Grundausbildung der jeweiligen Reitweise gestaltet<br />

werden und die Grundgangarten zeigen. (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />

2. Teilprüfung: Reiten eines Geschicklichkeitsparcours


Absolvieren eines gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Geschicklichkeitsparcours (z.B.<br />

Stangenlabyrinth, Slalom) einschließlich Überwinden 3 bis 5 kleiner Hindernisse (Cavaletti, Kreuz etc.)<br />

mit verkürzten Bügeln <strong>im</strong> leichten Sitz. Spezielle Ansprüche der verschiedenen Reitweisen können berücksichtigt<br />

werden.<br />

3. Teilprüfung: Theorie<br />

– Zäumen und Sattel<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre entsprechend der Prüfungsanforderungen: Sitz,<br />

Hilfengebung, Grundgangarten<br />

– Kenntnisse der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes und des reiterlichen Verhaltens<br />

in Feld, Wald und auf Straßen<br />

§ 3052<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3053<br />

Prüfungskommission<br />

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten (mit gültiger<br />

DSB-Lizenz) bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der Prüflinge selber<br />

sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3054<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Alter des Bewerbers sowie seine reiterliche Erfahrung sollten bei der Bewertung berücksichtigt<br />

werden. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3055<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Die Reiternadel kann jährlich neu erworben werden.


§ 3056<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

7. Kombinierte Reitnadel<br />

§ 3060<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3062Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zur Prüfung sind Bewerber,<br />

- die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr mindestens 16Jahre alt werden und<br />

- die den Basispass Pferdekunde besitzen.<br />

§ 3061<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Grundblöcken , die jeweils an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />

Tagen abzulegen sind.<br />

Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein vom DSB und den Krankenkassen empfohlener allgemeiner<br />

Fitness – Test obligatorisch. Unter Berücksichtigung des Fitness -Tests und der sich daraus ergebenden<br />

Gesundheitsförderung werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Grundblock Reiten:<br />

1.1. Teilprüfung Reiten in der Gruppe<br />

Reiten einer gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Aufgabe in einer Gruppe (2 bis 4 Reiter).<br />

Die Aufgabe muss nach den<br />

Grundsätzen der Grundausbildung der jeweiligen Reitweise gestaltet werden und die Grundgangarten<br />

zeigen. (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />

1.2. Teilprüfung: Reiten eines Geschicklichkeitsparcours<br />

Absolvieren eines gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Geschicklichkeitsparcours (z.B.<br />

Stangenlabyrinth, Slalom) einschließlich Überwinden 3 bis 5 kleiner Hindernisse (Cavaletti, Kreuz etc.)<br />

mit verkürzten Bügeln <strong>im</strong> leichten Sitz. Spezielle Ansprüche der verschiedenen Reitweisen können berücksichtigt<br />

werden.<br />

1.3. Teilprüfung: Theorie<br />

– Zäumen und Sattel<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre entsprechend der Prüfungsanforderungen: Sitz,<br />

Hilfengebung, Grundgangarten<br />

– Kenntnisse der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes und des reiterlichen Verhaltens<br />

in Feld, Wald und auf Straßen


2. Grundblock :– Laufen: 15 Minuten<br />

– Schw<strong>im</strong>men: 15 Minuten<br />

– Radfahren/Mountainbiking: 30 Minuten<br />

– Inline-Skating: 30 Minuten<br />

– Ski-Langlauf: 30 Minuten<br />

– Skilaufen: Slalom, Anhalten und Anfahren am Hang<br />

– Mannschaftssportarten: 15 Minuten unter besonderer Berücksichtigung<br />

des Mannschaftsgedankens sowie grundlegender<br />

technischer Fertigkeiten<br />

Handball:<br />

z. B. Dribbeln, Passen, Fangen,<br />

Ziel- (Tor)wurf, Sprungwurf<br />

Fußball: z. B. Dribbeln, Doppelpass, Flanken, ,<br />

Vollspannstoß, Torschuss<br />

Basketball:<br />

z. B. Dribbeln, Passen, Fangen, Korbleger<br />

Volleyball: z. B. Pritschen, Baggern, Aufgabe von unten,<br />

Mini-Volleyball<br />

Hockey:<br />

z. B. Vorhand- und Rückhanddribbling, Doppelpass,<br />

Vorhand- und Rückhandzieher, Torschuss<br />

Die Durchführung der Prüfung in weiteren Sportarten wie z.B. Trendsportarten ist auf Antrag möglich.<br />

§ 3062<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3063<br />

Prüfungskommission<br />

Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten (mit gültiger<br />

DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der Prüflinge selber<br />

sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins. Die Prüfungen in den Sportarten des 2. Grundblocks<br />

sollen durch einen autorisierten Sportlehrer oder Übungsleiter der entsprechenden Sportart abgenommen<br />

werden.<br />

§ 3064<br />

Prüfungsergebnis<br />

Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang sowie das Grundwissen über das Pferd<br />

ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten fließen in die Beurteilung ein. Das Alter des Bewerbers<br />

sowie seine reiterliche Erfahrung sollten bei der Bewertung berücksichtigt werden. Darüber<br />

hinaus sind die Mindestanforderungen in den gewählten Sportarten zu erfüllen. Das Prüfungsergebnis<br />

lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.


§ 3065<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />

Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />

2. Analog des DSB Sportabzeichens wird ein jährlicher Neuerwerb mit angepasstem sportlichen Anforderungsprofil<br />

empfohlen.<br />

§ 3066<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

8. Hufeisen Westernreiten<br />

§ 3070<br />

Zulassung<br />

Zugelassen sind alle Reiter.<br />

§ 3071<br />

Anforderungen<br />

1. Führen, Anbinden, Umgang mit dem Pferd <strong>im</strong> Stall<br />

2. Zäumen und Satteln: Kenntnisse <strong>im</strong> Anpassen und Anlegen von Zaumzeug und Sattel, Bahndisziplin,<br />

Reiten einer einfachen Horsemanship-Aufgabe<br />

3. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />

– Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfengebung, Hufschlagfiguren<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />

3072<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

Die Prüfung kann von Vereinen oder Privatpersonen auf Reitanlagen, mit Möglichkeiten, <strong>im</strong> Gelände<br />

zu reiten angeboten werden. Ausbilder müssen mindestens Trainer C sein.<br />

3073<br />

Prüfungskommission


Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Westernreiten (mit<br />

gültiger DSB-Lizenz)oder eine EWU Richter / Prüfer Qualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder<br />

der Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />

§ 3074<br />

Prüfungsergebnis<br />

Das Alter des Bewerbers sowie seine reiterliche Erfahrung müssen bei der Bewertung berücksichtigt<br />

werden. Das Prüfergebnis in den beiden Prüfungsteilen (praktischer und theoretischer Teil) lautet jeweils<br />

„bestanden“ oder „nicht bestanden”. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3075<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle Teilprüfungen<br />

zu wiederholen sind.<br />

§ 3076<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN/EWU eine Urkunde und<br />

das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

D II <strong>Abzeichen</strong> Geländereiten, -fahren<br />

1. Deutscher Reitpass (DRP)<br />

Aufgabe des Reitpasses ist es:<br />

– das reiterliche Können zu heben<br />

– den bewussten und schonenden Umgang mit Natur und Umwelt zu fördern<br />

– das Verständnis für die Belange anderer Erholungssuchender sowie der Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />

und des Jagdwesens zu vertiefen<br />

– für Sicherheit und Ordnung be<strong>im</strong> Ausreiten zu sorgen.<br />

Der Deutsche Reitpass soll die Mitverantwortung des Reiters in Feld und Wald zum Ausdruck bringen.<br />

Das Ausbildungsziel ist durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu vermitteln.<br />

§ 3100<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3102Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:


– eine körperliche und geistige Mindestreife<br />

– ein angemessenes reiterliches Können<br />

– Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />

– zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere, die den Anforderungen entsprechen. Je Prüfung sind pro<br />

Pferd nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3101<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Die Anforderungen und die Prüfung sind auf alle Reitweisen abgest<strong>im</strong>mt.. Es werden<br />

folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vorbereiten des Pferdes zum Ausritt (Putzen, Zäumen, Satteln)<br />

– Vormustern des gesattelten und gezäumten Pferdes analog Verfassungsprüfung<br />

– Reiten in allen Gangarten, Kolonnenreiten (nebeneinander, überholen, gegeneinander), Einzelgalopp<br />

von Punkt zu Punkt, Wegreiten von der Gruppe<br />

– Überwinden kleiner natürlicher Hindernisse (z. B. Kletterstelle, Wassereinritt), Straßenüberquerung<br />

– Versorgen des Pferdes bei Rast oder Unfall<br />

– auf Wunsch des Bewerbers zusätzlich Springen <strong>im</strong> Gelände von 4 festen Hindernissen (bis zu 0,80 m<br />

hoch)<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– Grundkenntnisse der Reitlehre (Sitz, Hilfen, Gangarten)<br />

– Grundkenntnisse der Pferdehaltung (Pflege, Fütterung, Tränken, Anzeichen von Krankheiten, Giftpflanzen)<br />

– Reiterliches Verhalten und Umweltschutz (Begegnung mit Fußgängern, Rücksicht auf Jagd, Landund<br />

Forstwirtschaft)<br />

– Reiten <strong>im</strong> Straßenverkehr (Reiten <strong>im</strong> Verband, Verkehrsregeln)<br />

– Unfallverhütung (z. B. Ausrüstung von Reiter und Pferd, Verladen, Anbinden)<br />

– erste Hilfe für Reiter und Pferd (Verhalten bei Unfällen und akuten Krankheiten des Pferdes)<br />

– Rechtsvorschriften (Tierschutzgesetz, Straßenverkehrsrecht, Reiten in Feld und Wald, Tierhalterhaftung<br />

und -versicherung)<br />

§ 3102<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.


§ 3103<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen mindestens 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein<br />

Richter und ein Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3104<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3105<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3106<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrage der FN den Reitpass und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

2. Deutscher Fahrpass (DFP)<br />

Aufgabe des Fahrpasses ist es :<br />

– das fahrerische Können zu heben<br />

– den bewussten und schonenden Umgang mit Natur und Umwelt zu fördern<br />

– das Verständnis für die Belange anderer Erholungssuchender sowie der Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />

und des Jagdwesens zu vertiefen<br />

– für Sicherheit und Ordnung be<strong>im</strong> Ausfahren zu sorgen.<br />

Der Deutsche Fahrpass soll die Mitverantwortung des Fahrers in Feld und Wald zum Ausdruck bringen.<br />

Das Ausbildungsziel ist durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu vermitteln.<br />

§ 3110<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3112Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– eine körperliche und geistige Mindestreife<br />

– ein angemessenes fahrerisches Können


– Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />

– zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere, die den Anforderungen entsprechen. Je Prüfung sind pro<br />

Gespann (Ein- und/oder Zweispänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3111<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vorbereiten des Gespanns zur Ausfahrt (Putzen, Zäumen, Anspannen)<br />

– Fahren <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald<br />

– Trabstrecken von Punkt zu Punkt, Fahren in der Gruppe, Wegfahren von der Gruppe<br />

– Überwinden kleiner natürlicher Hindernisse (z. B. Steigungsstrecken, Wasserstellen)<br />

– Versorgen des Pferdes bei Rast oder Unfall<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– Grundkenntnisse der Fahrlehre (Haltung, Hilfen, Gangarten)<br />

– Grundkenntnisse der Pferdehaltung (Pflege, Fütterung, Tränken, Anzeichen von Krankheiten, Giftpflanzen),<br />

Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

– Fahrerisches Verhalten und Umweltschutz (Begegnung mit Fußgängern, Rücksicht auf Jagd, Landund<br />

Forstwirtschaft)<br />

– Fahren auf Straßen und in Feld und Wald (Fahren <strong>im</strong> Verband, Verkehrsregeln)<br />

– Unfallverhütung (z. B. Ausrüstung von Fahrer und Pferd, Sicherheit von Kutsche und Geschirr, Verladen,<br />

Anbinden)<br />

– erste Hilfe für Fahrer und Pferd (Verhalten bei Unfällen und akuten Krankheiten des Pferdes)<br />

– Rechtsvorschriften (Tierschutzgesetz, Straßenverkehrsrecht, Fahren in Feld und Wald, Tierhalterhaftung<br />

und -versicherung)<br />

§ 3112<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3113<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.


3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3114<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3115<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3116<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN den Fahrpass und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


3. <strong>Abzeichen</strong> Wanderreiten<br />

a) Wanderreitabzeichen Stufe 1<br />

Aufgabe des Wanderreitabzeichens Stufe 1 ist es,<br />

– grundlegende Kenntnisse für das Zurücklegen längerer Strecken zu Pferde (mehrstündige Ausritte,<br />

Tagesritte) zu vermitteln und zu überprüfen.<br />

– den Bewerber für die Beurteilung des Zustands des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />

das Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />

§ 3120<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2122 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 12 Jahren<br />

– ein Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />

– die bestandene Prüfung zum DRP<br />

§ 3121<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vormustern des gesattelten und gezäumten Pferdes analog einer Verfassungsprüfung<br />

– Vorstellen eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz (nach Anweisung)<br />

– Lösen einer Orientierungsaufgabe <strong>im</strong> Gelände (Streckenritt, ca. 3 Stunden) – gruppenweise, Verfassungsprüfung<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />

der Pferde unterwegs (inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten und zu ergreifende<br />

Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlags)<br />

– Grundkenntnisse des Reitens inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters für mehrstündige<br />

Ausritte<br />

– Orientierung <strong>im</strong> Gelände (inkl. Umgang mit topografischen Karten, Einsatz von Messrad und Kompass),<br />

Wetterkunde (grundlegende Kenntnisse, Verhalten bei Gewitter usw.)<br />

– richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen,<br />

Transport von Pferden, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

– Verhalten bei Unfällen


§ 3122<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3123<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3124<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3125<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3126<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

b) Wanderreitabzeichen Stufe 2<br />

Aufgabe der Stufe 2 des Wanderreitabzeichens ist es,<br />

– die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />

– grundlegende Fertigkeiten in der Planung von Wanderritten zu vermitteln.


§ 3130<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3132 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung sind:<br />

– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />

– die bestandene Prüfung zum Wanderreitabzeichen Stufe 1<br />

§ 3131<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang abzulegen<br />

sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vormustern des gesattelten und gezäumten Pferdes analog einer Verfassungsprüfung<br />

– Teilnahme an einem mehrtägigen Wanderritt (mindestens 2 Tage) inkl. Lösen einer Orientierungsaufgabe<br />

<strong>im</strong> Gelände nach vorgegebenem Tempo (2 bis 3 Reiter) und Übernachtung, Verfassungsprüfung<br />

– Absolvieren eines Gelände-Geschicklichkeitsparcours<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />

– Planung von Ritten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />

Gelände, gezielte Vorbereitung auf mehrtägige Wanderritte<br />

– Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters bei mehrtägigen Wanderritten (inkl. Übernachtung,<br />

Einsatz von transportablen Weidezäunen)<br />

– Orientierung <strong>im</strong> Gelände, Beurteilen des passenden Tempos, Einhalten von Tempovorgaben, Wetterkunde<br />

vertiefend (z. B. Beurteilung von Wolkenformationen)<br />

– reiterlicher Natur- und Umweltschutz, Schutzkategorien und Konsequenzen<br />

– Zusammenstellen einer Notapotheke, Erste Hilfe bei Reiter und Pferd<br />

§ 3132<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN- Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.


§ 3133<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3134<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3135<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3136<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

4. <strong>Abzeichen</strong> Wanderfahren<br />

a) Wanderfahrabzeichen Stufe 1<br />

Aufgabe des Wanderfahrabzeichens Stufe 1 ist es,<br />

– grundlegende Kenntnisse für das Zurücklegen längerer Strecken mit der Kutsche (mehrstündige<br />

Ausfahrten, Tagesfahrten) zu vermitteln und zu überprüfen<br />

– den Bewerber für die Beurteilung des Zustandes des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />

Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />

§ 3140<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2142 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 12 Jahren


– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 STVZO, Fahrer unter 18<br />

Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist<br />

– Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />

– die bestandene Prüfung zum DFP<br />

§ 3141<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vormustern des mit Fahrzaum versehenen Pferdes analog einer Verfassungsprüfung<br />

– Vorstellen eines geeigneten Gespanns auf dem Außenplatz (nach Anweisung)<br />

– Lösen einer Orientierungsaufgabe <strong>im</strong> Gelände (Streckenfahrt, ca. 3 Stunden) – gruppenweise<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />

der Pferde unterwegs (inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten und zu ergreifende<br />

Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlags)<br />

– Grundkenntnisse des Fahrens inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Fahrers für mehrstündige<br />

Ausfahrten<br />

– Orientierung <strong>im</strong> Gelände (inkl. Umgang mit topografischen Karten, Einsatz von Messrad und Kompass),<br />

Wetterkunde (grundlegende Kenntnisse, Verhalten bei Gewitter usw.)<br />

– richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen,<br />

Transport von Pferden, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

– Verhalten bei Unfällen<br />

§ 3142<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN- Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3143<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.


3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3144<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3145<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3146<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

b) Wanderfahrabzeichen Stufe 2<br />

Aufgabe der Stufe 2 des Wanderfahrabzeichens ist es,<br />

– die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />

– grundlegende Fertigkeiten in der Planung von Wanderfahrten zu vermitteln.<br />

§ 3150<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3152 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />

– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 StVZO, Fahrer unter 18<br />

Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist<br />

– die bestandene Prüfung zum Wanderfahrabzeichen Stufe 1<br />

§ 3151<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang abzulegen<br />

sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:


1. Praktischer Teil:<br />

– Vorstellen eines geeigneten Gespanns auf dem Außenplatz (nach Anweisung)<br />

– Teilnahme an einer mehrtägigen Wanderfahrt (mindestens 2 Tage) inkl. Lösen einer Orientierungsaufgabe<br />

<strong>im</strong> Gelände nach vorgegebenem Tempo (2 bis 3 Fahrer) und Übernachtung, Verfassungsprüfung<br />

– Absolvieren eines Geschicklichkeitsparcours (in Anlehnung an das Stilhindernisfahren)<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />

– Planung von Fahrten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />

Gelände, gezielte Vorbereitung auf mehrtägige Wanderfahrten<br />

– Ausrüstung der Pferde und Anzug des Fahrers bei mehrtägigen Wanderfahrten (inkl. Übernachtung,<br />

Einsatz transportabler Weidezäune)<br />

– Orientierung <strong>im</strong> Gelände, Beurteilen des passenden Tempos, Einhalten von Tempovorgaben, Wetterkunde<br />

vertiefend (z. B. Beurteilung von Wolkenformationen)<br />

– fahrerischer Natur- und Umweltschutz, Schutzkategorien und Konsequenzen<br />

– Zusammenstellen einer Notapotheke, erste Hilfe bei Fahrer und Pferd<br />

§ 3152<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN- Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3153<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3154<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.


§ 3155<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3156<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


5. <strong>Abzeichen</strong> Jagdreiten<br />

a) Jagdreitabzeichen Stufe 1<br />

Aufgabe des Jagdreitabzeichens Stufe 1 ist es,<br />

– grundlegende Kenntnisse für die Teilnahme an einer Jagd <strong>im</strong> springenden Feld zu vermitteln und zu<br />

überprüfen<br />

– den Bewerber für die Beurteilung des Zustands des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />

Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />

§ 3160<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3162 Abs. 2 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 12 Jahren<br />

– ein Kurs für Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />

– die bestandene Prüfung zum DRP und/oder Vorbereitungslehrgang sowie Basispass Pferdekunde<br />

§ 3161<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vorstellen eines Pferdes auf dem Außenplatz<br />

– geordnetes Reiten in der Gruppe <strong>im</strong> Gelände, Gruppengalopp in mehreren Tempi und Überwinden<br />

von natürlichen Hindernissen<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />

der Pferde an Stopps (inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten und zu ergreifende<br />

Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlags)<br />

– Grundkenntnisse des Reitens inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters be<strong>im</strong> Jagdreiten<br />

– Verhalten <strong>im</strong> Jagdfeld (Fuchsjagd und Schleppjagd) unter Berücksichtigung von Sicherheit und Tierschutz,<br />

Aufgaben der Jagdchargen, jagdliches Brauchtum (inkl. Hornsignale, Hunderassen)<br />

– richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen,<br />

Transport von Pferden, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

– Verhalten bei Unfällen


§ 3162<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV, Meutehaltern <strong>im</strong> DRFV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FNgekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten oder<br />

den Verantwortlichen eines Meutehalters erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3163<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3164<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3165<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3166<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


) Jagdreitabzeichen Stufe 2<br />

Aufgabe der Stufe 2 des Jagdreitabzeichens ist es,<br />

– die in Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />

– grundlegende Fertigkeiten in der Planung einer Jagd zu vermitteln<br />

– den Absolventen zum Einsatz als Pikör <strong>im</strong> Feld zu befähigen.<br />

§ 3170<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />

§ 3172 Abs. 1 zu richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />

– die bestandene Prüfung zum Jagdreitabzeichen Stufe 1<br />

§ 3171<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

– Vorstellen eines Pferdes auf dem Außenplatz<br />

– <strong>im</strong> Gelände: Gruppengalopp, dabei Absolvieren eines Ausschnitts einer jagdlichen Hindernisstrecke in<br />

einer Gruppe<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

– wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />

– Planung von Reitjagden unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />

Gelände<br />

– gezielte Vorbereitung des Pferdes und des Reiters<br />

– Grundsätze der Auswahl der Strecke (inkl. Plätze für Stelldichein, Stopp und Halali, Aufbau der Hindernisse<br />

sowie Zuschauerführung), jagdreiterliche Ethik<br />

– jagdreiterlicher Natur- und Umweltschutz, Schutzkategorien und Konsequenzen, Verfahren der Genehmigung<br />

von Reitjagden<br />

– erforderliche Ordnungs- und Notdienste<br />

§ 3172<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1.Die Prüfung kann von RV, Meutehaltern <strong>im</strong> DRFV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FNgekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />

Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten oder<br />

einen Verantwortlichen eines Meutehalters erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.


3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3173<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3174<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3175<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3176<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


6. <strong>Abzeichen</strong> Distanzreiten<br />

a) Distanzreitabzeichen Stufe 1<br />

Aufgabe des Distanzreitabzeichens Stufe 1 ist es<br />

- grundlegende Kenntnisse für die Teilnahme an kurzen Distanzritten zu vermitteln und zu überprüfen<br />

- den Bewerber für die Beurteilung des Zustandes des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten<br />

und das Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />

§ 3180<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 3182 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung sind:<br />

- eine körperliche und geistige Mindestreife<br />

- ein angemessenes reiterliches Können<br />

- Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />

- die bestandene Prüfung zum DRP<br />

3. Empfohlen wird ein Vorbereitungslehrgang und erste Distanzreiterfahrung.<br />

4. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Prüfung entsprechen.<br />

§ 3181<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />

sind.<br />

Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Vormustern eines Pferdes an der Hand<br />

- Reiten eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz oder in der Halle (nach Anweisung)<br />

- Absolvieren eines Einführungsrittes, ca. 25 – 39 km, zum Teil nach Karte in dem<br />

Gelände angepasstem, gleichmäßigem Tempo, nicht langsamer als T 7,5 (= 8 km/Std.)<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

- Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />

der Pferde unterwegs, inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten<br />

und zu ergreifende Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlages.<br />

- Grundkenntnisse der Reitehre inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters<br />

- Reiten von Distanzritten, Beurteilen und Einhalten des geforderten Tempos (z.B. T 5) Höchstzeiten,<br />

Zeittore usw. Orientierung <strong>im</strong> Gelände, (Umgang mit topografischen Karten, Einsatz<br />

des Messrades), Wetterkunde: grundlegende Kenntnisse, Verhalten bei Gewitter etc.<br />

- richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Best<strong>im</strong>mungen, Transport von Pferden (inkl. Einsatz transportabler Weidezäune), Kenntnis der<br />

einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes Verhalten bei Unfällen<br />

- Grundkenntnisse des VDD-Reglement<br />

§ 3182<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LV/LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung


des Lehrgangs soll mindestens durch einen Trainer C Reiten mit großer Distanzerfahrung erfolgen<br />

(siehe VDD- Merkblatt).<br />

2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3183<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören. Darunter muss ein Prüfer<br />

VDD sein. Die 2. Person muss entweder ein Trainer B Distanzreiten oder ein FN- Richter mit der<br />

Mindestqualifikation DL/SL und RP sein.<br />

2. Der VDD beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

2. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der<br />

3. Befangenheit (z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis,<br />

wirtschaftliche Beziehungen) geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3184<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3185<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3186<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN eine Urkunde und<br />

das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

b) Distanzreitabzeichen Stufe 2<br />

Aufgabe der Stufe 2 des Distanzreitabzeichens ist es,<br />

- die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />

- den Absolventen zur Teilnahme an mittleren Distanzritten zu befähigen und ihn auf die lange Strecke<br />

vorzubereiten.<br />

§ 3190<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2192 Abs. 1 zu<br />

richten<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

- eine körperliche und geistige Mindestreife<br />

- die bestandene Prüfung zum Distanzreitabzeichen Stufe 1<br />

- Nachweis von 500 km in der Wertung


3. Zugelassene Pferde 6-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Prüfung entsprechen.<br />

§ 3191<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />

sind.<br />

Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Vormustern eines Pferdes an der Hand, entsprechend den Anforderungen in Veterinärkontrollen<br />

- Reiten eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz oder in der Halle (nach Anweisung)<br />

- Absolvieren eines Distanzrittes in flüssigem, dem Gelände angepasstem Tempo, nicht langsamer<br />

als T 6 (= 10 km/Std.)<br />

- Sonderprüfungen z.B. Zeitstrecken<br />

- Reiten nach Karte<br />

- Einteilung und Einschätzung der Geschwindigkeit entsprechend dem Gelände<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

- wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />

- Grundkenntnisse in der Trainingslehre,<br />

- Kenntnisse des VDD-Reglement und der LPO<br />

- Planung von Ritten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />

Gelände, gezielte Vorbereitung auf mittlere und lange Distanzritte<br />

- erweitertes Grundwissen der Reitlehre<br />

- Beurteilung des passenden bzw. vorgegebenen Tempos. Einhalten von Tempovorgaben unter<br />

Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde unter extremen Witterungsbedingungen.<br />

- Reiterlicher Natur- und Umweltschutz (unterschiedlich in verschiedenen Bundesländern)<br />

§ 3192<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LK/LV durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />

des Lehrgangs soll durch einen Trainer C oder Trainer B mit großer Distanzerfahrung erfolgen<br />

(s. VDD-Merkblatt).<br />

2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3193<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören. Darunter muss ein Prüfer<br />

VDD sein. Die 2. Person muss entweder ein Trainer B Distanzreiten oder ein<br />

FN-Richter mit der Mindestqualifikation DL/SL und RP sein.<br />

2. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3194<br />

Prüfungsergebnis


1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „Bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3195<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung<br />

eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3196<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN eine Urkunde und<br />

das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

c) Distanzreitabzeichen Stufe 3<br />

Aufgabe der Stufe 3 des Distanzreitabzeichens ist es<br />

- die in der Stufe 2 erworbenen Kenntnisse zu auszubauen<br />

- den Absolventen zu befähigen auf langen Ritten <strong>im</strong> In- und Ausland vorzubereiten und daran teilzunehmen<br />

- die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilnahme an Trainerlehrgängen zu erwerben und<br />

nachzuweisen.<br />

§ 3200<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />

§ 2202 Abs. 1 zu richten<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

- ein Mindestalter von 14 Jahren<br />

- Mitgliedschaft <strong>im</strong> VDD<br />

- bestandene Prüfung zum Distanzreitabzeichen Stufe 2<br />

oder<br />

DRA III und 1000 Wettkampfkilometer in der Wertung und alle Zulassungsvoraussetzungen<br />

für Stufe 1<br />

- Nachweis über die Teilnahme an langen Distanzritten und die Beendigung in der Wertung<br />

- zugelassene Pferde 7-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Prüfung<br />

entsprechen<br />

§ 3201<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 4 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil I:<br />

- Reiten eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz oder in der Halle nach Anweisung<br />

(s. VDD-Merkblatt)<br />

- Reiten nach Karte


- Reiten in gleichmäßigen vorgegebenem Tempo oder mit vorgegebener Pulsfrequenz<br />

2. Theoretischer Teil I:<br />

wie Stufe 2, vertiefend zusätzlich<br />

- Besonderheiten der leistungsorientierten Fütterung und Haltung <strong>im</strong> Hinblick auf lange<br />

Ritte,<br />

- Vertiefte Kenntnisse von Hufaufbau und Hufbeschlag für Distanzpferde<br />

- spezielle Veterinärkunde und Grundlagen der Leistungsphysiologie<br />

- Umgang mit dem Pulsmessgerät<br />

- Konditionelle und reittechnische Vorbereitung von Reiter und Pferd auf langen<br />

nationalen und internationalen Ritten<br />

- erweiterte Kenntnisse von Trainingslehre und Trainingsmethode<br />

- erweiterte Kenntnisse gem. Reitlehre<br />

- Nachweis der notwendigen Kenntnisse für die Absolvierung langer nationaler und<br />

und internationaler Ritte (organisatorische Vorbereitung auf einen Auslandsstart)<br />

- Kenntnisse des FEI-Reglements (General Regulations (GR), Rules for Endurance Riding (SR)<br />

- organisatorische Besonderheiten für Auslandsstarts (Grenzformalitäten, Veterinärbest<strong>im</strong>mungen)<br />

3. Praktischer Teil II<br />

- absolvieren eines Distanzrittes von ca. 90 – 120 km, anerkannt als Prüfungsritt vom VDD. Hierbei ist<br />

die Versorgung des Pferdes vor, während und nach dem Ritt zum größten Teil vom Prüfling selbst<br />

zu leisten<br />

4.Theoretischer Teil II<br />

Fragen, die sich aus dem praktischen Teil II ergeben, möglichst mit Bezug zum Ritt, Themen und<br />

Inhalte wie theoretischer Teil I<br />

§ 3202<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LV/LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />

des Lehrgangs soll durch einen Trainer B mit großer Distanzerfahrung erfolgen (s. VDD-Merkblatt)<br />

2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3203<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der VDD beruft in Zusammenarbeit mit der LK/LV eine Prüfungskommission<br />

2. Die Prüfungsteile praktischer Teil I und theoretischer Teil I werden wenigstens von einer vom VDD<br />

benannten gemeinsam mit einem vom LK/LV benannten Prüfer abgenommen. Die Prüfungsteile<br />

Praxis II und Theorie II werden von der vom VDD benannten Person gemeinsam mit einem Tierarzt<br />

von der VDD-Liste abgenommen.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann<br />

§ 3204<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in allen 4 Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />

2. Der Bewerber muss in allen Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3205


Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden.<br />

Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission in der Besetzung<br />

des nicht bestandenen Teils. Sind mehr als ein Prüfungsteil nicht bestanden muss die ganze Prüfung<br />

wiederholt werden.<br />

§ 3206<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN<br />

eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

7. <strong>Abzeichen</strong> Distanzfahren<br />

a) Distanzfahrabzeichen Stufe 1<br />

Aufgabe des Distanzfahrabzeichens Stufe 1 ist es,<br />

- grundlegende Kenntnisse für die Teilnahme an kurzen Distanzfahrten zu vermitteln und zu<br />

überprüfen<br />

- den Absolventen für die Beurteilung des Zustandes des Pferdes, für sicherheitsorientiertes<br />

Verhalten und das Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />

§ 3210<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />

§ 2210 Abs. 1 zu richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

- eine körperliche und geistige Mindestreife<br />

- ein angemessenes fahrsicheres Können<br />

- Eignung zur selbständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 STVZO,<br />

Fahrer unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong><br />

Besitz des DFA IV oder DFP ist<br />

- Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />

- Die bestandene Prüfung zum DFA IV oder DFP<br />

3. Empfohlen wird ein Vorbereitungslehrgang und erste Distanzfahr-Erfahrung.<br />

4. Zugelassene Pferde 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden<br />

Prüfung entsprechen.<br />

5. Nachweis von 2 Einführungsfahrten.<br />

§ 3211<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />

sind.<br />

Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Vormustern eines Pferdes an der Hand<br />

- Fahren eines geeigneten Pferdes oder Gespannes auf dem Außenplatz oder in der Halle<br />

(nach Anweisung)<br />

- Absolvieren einer kurzen Distanzfahrt (Prüfungsfahrt 25-39 km) zum Teil nach Karte<br />

2. Theoretischer Teil:


- Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Versorgung der Pferde unterwegs, inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen<br />

von Krankheiten und zu ergreifende Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlages.<br />

- Grundkenntnisse der Fahrlehre inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters<br />

- Fahren von Distanzfahrten, Beurteilen und Einhalten des geforderten Tempos (z.B. T 5)<br />

Höchstzeiten, Zeittore usw. Orientierung <strong>im</strong> Gelände, (Umgang mit topografischen<br />

Karten, Einsatz des Messrades), Wetterkunde: grundlegende Kenntnisse,<br />

Verhalten bei Gewitter etc.<br />

- richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der<br />

gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen, Transport von Pferden (inkl. Einsatz transportabler<br />

Weidezäune), Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

Verhalten bei Unfällen<br />

- Grundkenntnisse des VDD-Reglement<br />

§ 3212<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LK/LV durchgeführt werden. Es<br />

wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang<br />

durchzuführen. Die Durchführung des Lehrgangs soll mindestens durch einen Trainer C Fahren mit<br />

Distanzerfahrung erfolgen.<br />

2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3213<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung wird durch 2 Richter – 1 Prüfer VDD und 1 Richter FN Fahren abgenommen.<br />

2. Der VDD beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3214<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder<br />

„nicht bestanden“.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3215<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden.<br />

Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3216<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN<br />

eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

b) Distanzfahrabzeichen Stufe 2


Aufgabe des Distanzfahrabzeichens Stufe 2 ist es,<br />

- die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />

- grundlegende Fertigkeiten in Planung und Durchführung von Distanzfahrten zu<br />

vermitteln<br />

- den Absolventen zur Teilnahme an mittleren Distanzfahrten zu befähigen und ihn<br />

auf die lange Strecke vorzubereiten.<br />

§ 3220<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />

§ 2222 Abs. 1 zu richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

- Eignung zur selbständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 STVZO,<br />

Fahrer unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong><br />

Besitz des DFA IV oder DFP ist<br />

- die bestandene Prüfung zum Distanzfahrabzeichen Stufe 1<br />

3. Nachweis von mindestens 2 mittleren Distanzfahrten.<br />

4. Zugelassene Pferde 6-jährige und ältere, die den Anforderungen der<br />

betreffenden Prüfung entsprechen.<br />

§ 3221<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />

sind.<br />

Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Vormustern eines Pferdes an der Hand entsprechend den Anforderungen in<br />

Veterinärkontrollen<br />

- Fahren eines geeigneten Pferdes oder Gespannes auf dem Außenplatz oder in der Halle<br />

(nach Anweisung)<br />

- Absolvieren einer Prüfungsfahrt, zum Teil nach Karte, Absolvieren von Zeitstrecken<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

- wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />

- Planung von Distanzfahrten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit<br />

der Gespanne in unterschiedlichem Gelände<br />

- gezielte Vorbereitung der Fahrer auf lange Distanzfahrten<br />

- Beurteilen des passenden bzw. vorgegebenen Tempos, Einhalten von<br />

Tempovorgaben und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde<br />

unter extremen Witterungsbedingungen<br />

- fahrerischer Natur- und Umweltschutz. Schutzkategorien und Konsequenzen,<br />

Verfahren der Genehmigung von Distanzfahrten<br />

§ 3222<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LV/LK durchgeführt werden.<br />

Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />

des Lehrgangs soll mindestens durch einen Trainer C Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.


§ 3223<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung wird durch 1 Richter-Fahren FN und 1 Richter VDD abgenommen.<br />

2. Der VDD beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3224<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „Bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3225<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden.<br />

Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3226<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN<br />

eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.


D III Deutsche Reitabzeichen<br />

Das Reitabzeichen wird als Kleines Reitabzeichen (DRA IV), in Bronze (DRA III), in Silber (DRA II), als<br />

DRA Klasse I und in Gold vergeben.<br />

Aufgabe der deutschen Reitabzeichen ist es,<br />

– praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Reitsport zu vermitteln und zu überprüfen<br />

– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />

– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />

Die deutschen Reitabzeichen sollen den Prüflingen die Möglichkeit geben, das ihrem Ausbildungsstand<br />

entsprechende <strong>Abzeichen</strong> abzulegen. Es soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong><br />

vorbereiten.<br />

1. Kleines Reitabzeichen (DRA IV)<br />

§ 3300<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3302 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />

- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen.<br />

Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3301<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />

Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Teilprüfung Dressur:<br />

Einzel- und/oder Abteilungsreiten nach Weisung der Richter in Anlehnung an die Kl. E (Hilfszügel<br />

gem. § 70 D LPO sind zugelassen). Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen<br />

werden. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57<br />

Abs. 1.2 LPO.<br />

2. Teilprüfung Springen:<br />

Leichter Sitz, Stilspringprüfung Kl. E. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische<br />

Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung, ausgedrückt<br />

in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />

Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss. Die Teilprüfung<br />

Springen kann durch die Teilprüfung Geländereiten ersetzt werden.<br />

3. Teilprüfung Geländereiten:<br />

Die Teilprüfung Geländereiten kann nach den anderen Teilprüfungen auch zeitlich unabhängig von<br />

diesen erfolgen, sofern sie nicht die Teilprüfung Springen ersetzen soll. Die Anforderung werden in<br />

Anlehnung an einen Geländereiterwettbewerb abgeprüft.


4. Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der KL. E in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />

zu prüfen:<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Bereich der körperlichen Fitness<br />

des <strong>Pferdesport</strong>lers<br />

– Kenntnisse der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes und des reiterlichen Verhaltens<br />

auf der Strasse und in Feld und Wald<br />

§ 3302<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN- Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3303<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3304<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die in den Teilprüfungen Dressur, Springen und Theorie nicht mindestens die Note 5,0<br />

erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei zusätzlicher Absolvierung einer Teilprüfung<br />

Geländereiten (in Anlehnung an einen Geländereiterwettbewerb) wird das DRA IV mit Sonderauszeichnung<br />

vergeben, wenn muss mindestens die Wertnote 5,0 (gem. § 57 Abs. 1.2 LPO) erreicht wurde<br />

werden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.


§ 3305<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3306<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

2. Deutsches Reitabzeichen Klasse III (Bronze)<br />

§ 3310<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3312 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DRA III (Bronze) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 3<br />

Monate <strong>im</strong> Besitz des DRA IV sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen.<br />

Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3311<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

2.1. DRA III (Bronze):<br />

a) Teilprüfung Dressur:<br />

Dressurreiterprüfung Kl. A gem. Aufgabenheft, wobei einzeln oder zu zweit geritten wird. Beurteilt<br />

werden Sitz und Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

b) Teilprüfung Springen:<br />

In Trab und Galopp Reiten <strong>im</strong> leichten Sitz nach Weisung der Richter (möglichst) <strong>im</strong> Außengelände,<br />

Stilspringprüfung Kl. A mit Standardanforderungen. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters,<br />

die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung,<br />

ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />

Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />

Die Teilprüfung Springen kann durch die Teilprüfung Geländereiten ersetzt werden.<br />

c) Teilprüfung Geländereiten:


Die Teilprüfung Geländereiten kann nach den anderen Teilprüfungen auch zeitlich unabhängig von<br />

diesen erfolgen, sofern sie nicht die Teilprüfung Springen ersetzen soll. Die Anforderungen werden in<br />

Anlehnung an einem Stilgeländeritt Kl. A abgeprüft.<br />

d) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. A in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />

zu prüfen:<br />

– Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre sowie des Leistungsprüfungswesens<br />

– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Tierschutzgesetzes<br />

2.2. DRA III (Bronze Dressur):<br />

a) Teilprüfung Reiten:<br />

– Dressurreiterprüfung Kl. L auf Trense gem. Aufgabenheft<br />

– in Trab und Galopp Reiten <strong>im</strong> leichten Sitz nach Weisung der Richter (möglichst) <strong>im</strong> Außengelände.<br />

Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben<br />

und der Gesamteindruck, ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2<br />

LPO.<br />

b) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />

zu prüfen:<br />

– erweiterte Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre (Dressur und Springen) sowie des Leistungsprüfungswesens<br />

– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Tierschutzgesetzes<br />

2.3. DRA III (Bronze Springen):<br />

a) Teilprüfung Reiten:<br />

– Stilspringprüfung Kl. L mit Standardanforderungen<br />

– Reiten von Elementen der Dressurausbildung von Springpferden, Reiten (möglichst) <strong>im</strong> Außengelände.<br />

Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben<br />

und der Gesamteindruck, ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2<br />

LPO ohne Abzug für Hindernisfehler, Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz<br />

führen zum Ausschluss.<br />

b) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />

zu prüfen:<br />

– erweiterte Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre (Dressur und Springen) sowie des Leistungsprüfungswesens<br />

– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Tierschutzgesetzes<br />

§3312Prüfungsort, Gebühren


1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN-Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3313<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3314<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die in den Teilprüfungen Dressur, Springen und Theorie nicht mindestens die Note 5,0<br />

erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei zusätzlicher Absolvierung einer Teilprüfung<br />

Geländereiten muss mindestens die Wertnote 5,0 (gem. § 57 Abs. 1.2. LPO) erreicht werden. Eine<br />

nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

3. Bewerber für das DRA III (Bronze Dressur) oder DRA III (Bronze Springen), die nicht in allen Teilprüfungen<br />

die Wertnote 5,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />

§ 3315<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3316<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

3. Deutsches Reitabzeichen Klasse II (Silber)


§ 3320<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3322Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DRA II (Silber) bzw. DRA II (Silber Dressur) oder DRA II (Silber Springen)<br />

durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DRA III<br />

(Bronze) bzw. DRA III (Bronze Dressur) oder DRA III (Bronze Springen) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige bzw. für DRA II (Silber Dressur)/DRA II (Silber Springen) 6-jährige und<br />

ältere, die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach<br />

in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3321<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

3.1. DRA II (Silber):<br />

a) Teilprüfung Dressur:<br />

Dressurreiterprüfung Kl. L auf Kandare gem. Aufgabenheft, einzeln geritten. Beurteilt werden Sitz und<br />

Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57<br />

Abs. 1.2 LPO.<br />

b) Teilprüfung Springen:<br />

Stilspringprüfung Kl. L mit Standardanforderungen. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters,<br />

die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung,<br />

ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />

Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />

c) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />

zu prüfen:<br />

– umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre einschl. Verpassen und Auflegen einer Kandare<br />

– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde<br />

3.2. DRA II (Silber Dressur):<br />

a) Teilprüfung Dressur:<br />

Dressurreiterprüfung Kl. M auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des<br />

Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

b) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Dressur Kl. M auf dem Gebiet der Reitlehre zu<br />

prüfen.<br />

3.3. DRA II (Silber Springen):<br />

a) Teilprüfung Springen:


Stilspringprüfung Kl. M. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische Bewältigung<br />

der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung, ausgedrückt in einer<br />

Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzug für Hindernisfehler, Ungehorsam<br />

oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />

b) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen des Springens Kl. M auf dem Gebiet der Reitlehre<br />

zu prüfen.<br />

3.4. DRA II (Silber) aufgrund von Turniererfolgen:<br />

Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur,<br />

wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Reiter werden nur Turniererfolge<br />

anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden. Folgende Erfolge müssen<br />

nachgewiesen werden:<br />

a) 2 Siege in Dressurprüfungen Kl. L. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen<br />

Kl. M ersetzt werden<br />

und<br />

2 Siege in Springprüfungen Kl. L. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in Springprüfungen<br />

Kl. M ersetzt werden<br />

oder<br />

b) eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in GVL/CCI* oder 3 Platzierungen in VL/CIC* oder höher<br />

oder<br />

c) 3 Siege in Dressurprüfungen Kl. M. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in<br />

Dressurprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />

oder<br />

d) 3 Siege in Springprüfungen Kl. M. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in<br />

Springprüfungen Kl. S ersetzt werden.<br />

§ 3322<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN-Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3323<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.


2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3324<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber für DRA II (Silber), DRA II (Silber Dressur) oder DRA II (Silber Springen), die nicht in allen<br />

Teilprüfungen mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht<br />

bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3325<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3326<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


4. Deutsches Reitabzeichen Klasse I<br />

§ 3330<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.§ 3332<br />

Abs. 1 zu richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DRA Klasse I bzw. DRA Klasse I (Dressur) oder DRA Klasse I (Springen)<br />

durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DRA II<br />

bzw. DRA II (Dressur) oder DRA II (Springen) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 6-jährige bzw. für DRA Klasse I (Dressur) oder DRA Klasse I (Springen) 7-<br />

jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen. Je Prüfung sind pro<br />

Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3331<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />

Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

4.1. DRA Klasse I<br />

a) Teilprüfung Dressur:<br />

Dressurprüfung Kl. M auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden die Leistungen von Reiter und<br />

Pferd mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO. Maßgebend sind der Ausbildungsgrad<br />

des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.<br />

b) Teilprüfung Springen:<br />

Stilspringprüfung Kl. M mit Standardanforderungen. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters,<br />

die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung,<br />

ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />

Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />

c) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. M auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.<br />

4.2. DRA Klasse I (Dressur)<br />

a) Teilprüfung Dressur:<br />

Dressurprüfung Kl. S auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden die Leistungen von Reiter und<br />

Pferd mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO. Maßgebend sind der Grad der Ausbildung<br />

des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.<br />

b) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. S auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.


4.3 DRA Klasse I (Springen)<br />

a) Teilprüfung Springen:<br />

Springprüfung Kl. S mit Hindernissen bis 1,45 m.<br />

b) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. S auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.<br />

4.4 DRA Klasse I aufgrund von Turniererfolgen<br />

Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur<br />

bei internationalen Turnier, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische<br />

Reiter werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />

Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

1) 3 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen Kl. M. Je eine Platzierung kann durch eine<br />

Platzierung in Dressurprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />

und<br />

3 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Springprüfungen Kl. M. Je eine Platzierung kann durch eine<br />

Platzierung in Springprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />

oder<br />

2) Eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in GVM/CCI** oder 3 Platzierungen an 1.– 5. Stelle in VM/CIC**<br />

bzw. höher<br />

oder<br />

3) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen Kl. S<br />

oder<br />

4) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Springprüfungen Kl. S.<br />

§ 3332<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN- Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3333<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.


3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3334<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber für das DRA Klasse I, die in den beiden Teilprüfungen Dressur und Springen nicht mindestens<br />

eine Durchschnittsnote von 6,5 erreicht haben (keine Einzelnote unter 5,5), haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

3. Bewerber für das DRA Klasse I (Dressur) müssen zum Bestehen mindestens in beiden Teilprüfungen<br />

die Note 6,5 erhalten, Bewerber für das DRA Klasse I (Springen) dürfen nicht mehr als 12 Strafpunkte<br />

gem. § 503 LPO bekommen.<br />

§ 3335<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3336<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DRA Klasse I durch Turniererfolge bzw. bestandener Prüfung händigt die FN bzw. die<br />

Prüfungskommission eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

5. Deutsches Reitabzeichen in Gold<br />

§ 3340<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Verleihung des DRA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />

richten.<br />

2. Zum Erwerb des DRA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Bewerber zugelassen.


§ 3341<br />

Anforderungen<br />

Das DRA in Gold wird nur aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport verliehen. Gewertet werden Turniererfolge<br />

(Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen Turnieren, wenn die<br />

Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Reiter werden nur Turniererfolge<br />

anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden. Folgende Erfolge müssen nachgewiesen<br />

werden:<br />

1. 3 Siege in Dressurprüfungen Kl. M/Kat. A. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 3. Stelle<br />

in Dressurprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />

und<br />

5 Platzierungen in Springprüfungen Kl. M/Kat. A an 1. bis 3. Stelle. Je 3 Platzierungen können durch<br />

eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle mit höchstens 4 Strafpunkten in Springprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />

oder<br />

2. 10 Siege in Dressurprüfungen der Klasse S, darunter mindestens 1 Sieg in Prüfungen mit ganzen<br />

Pirouetten. Je 1 Sieg kann durch eine Platzierung an 2.-5. Stelle in einem Grand Prix oder Grand Prix<br />

Spezial ersetzt werden.<br />

oder<br />

3. 10 Siege in Springprüfungen der Klasse S, darunter mindestens 1 Sieg in S**, und 10 Platzierungen an<br />

2-3 Stelle in S*. Je ein Sieg in S* kann durch eine Platzierung an 2-5 Stelle in S** und/oder S*** ersetzt<br />

werden. Der Sieg in der S** - Prüfung kann durch eine Platzierung an 2-5 Stelle in S*** ersetzt<br />

werden.<br />

oder<br />

4. Eine Platzierung in einem CCI**** bzw. bei einem FEI-Championat (EM/WM/OS) oder ein Sieg in<br />

einem CCI*** oder 3 Platzierungen in CCI***. Je ein Sieg bzw. Platzierung in CCI*** kann durch 3 Siege<br />

bzw. Platzierungen in CIC*** bzw. Einzelplatzierungen an 1.-3. Stelle bei der EM Junge Reiter<br />

CCI**/CCI***(jedoch muss mindestens ein CCI***-Erfolg vorliegen) sowie Erfolge bei Weltcup Finale<br />

ersetzt werden.<br />

§ 3342<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DRA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

6. Deutsches Reitabzeichen in Gold für Reiter mit Behinderung<br />

§ 3350<br />

Zulassung:<br />

1. Der Antrag auf Verleihung des DRA in Gold ist vom Bewerber an das DKThR oder die FN zu<br />

richten.<br />

2. Zum Erwerb des DRA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Reiter/Innen mit Behinderung<br />

und vom DKThR ausgestelltem Sportgesundheitspass zugelassen.


§ 3351<br />

Anforderungen<br />

Das DRA in Gold wird aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport für Menschen mit Behinderung verliehen.<br />

Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) bei Paralympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften<br />

und Deutschen Meisterschaften. Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

1. Gold bei Paralympics, WM oder EM in Championatsaufgabe oder Kür<br />

oder<br />

2. Die Einzelerfolge werden mit Punkten bewertet und müssen in der Summe 200<br />

ergeben:<br />

2.1 Erfolge bei Paralympis, WM und EM:<br />

Silber 40 Punkte, Bronze 20 Punkte<br />

In die Wertung fließen Erfolge bei der Championatsaufgabe sowie der Kür ein.<br />

2.2 Erfolge bei Deutschen Meisterschaften:<br />

Gold 40 Punkte, Silber 20 Punkte, Bronze10 Punkte<br />

In die Wertung fließt nur das Gesamtergebnis ein.<br />

§ 3352<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DRA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.


D V Deutsche Westernreitabzeichen<br />

1. Kleines Westernreitabzeichen (WRA IV)<br />

§ 3400 Zulassung:<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem § 3402 Abs.<br />

1 zu richten.<br />

2. Vor Erwerb des WRA IV muss der Bewerber die Prüfung zum „Basispass Pferdekunde“ bestanden<br />

haben.<br />

§ 3401 Anforderungen:<br />

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Teilprüfung Theorie mündlich:<br />

Der Bewerber ist in jedem der folgenden Prüfungsgebiete zu prüfen:<br />

Es werden folgende Schwerpunkte gesetzt:<br />

a) Ausrüstung (Sattel und Zaumzeug)<br />

b) Grundlagen der Reitlehre<br />

c) Pferdekunde (Pflege, Gesundheit, Fütterung und restliche Themen)<br />

2. Teilprüfung Reiten in der Gruppe:<br />

Die Bewerber stellen ihre Pferde in Gruppen von max<strong>im</strong>al sechs Reitern in allen drei Grundgangarten<br />

inklusive Leichttraben vor. Hintereinanderreiten nach Weisung des Ausbilders oder<br />

Richters mit Einbindung von Hufschlagfiguren.<br />

3. Teilprüfung Horsemanship:<br />

Die Bewerber reiten eine Einzelaufgabe nach vorgegebenem Pattern.<br />

4. Teilprüfung Trail<br />

Die Bewerber reiten eine Einzelaufgabe nach vorgegebenem Pattern. Die Pattern muss mindestens<br />

die Pflichthindernisse beinhalten.<br />

Beurteilt werden in allen Reitprüfungen der Sitz und die Einwirkung des Reiters.<br />

§ 3402 Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von Reitbetrieben oder Vereinen durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe EWU-Merkblatt). Kursleiter<br />

muss mindestens ein Trainer C - Westernreiten sein.<br />

2. Die Prüfung ist bei der EWU-Bundesgeschäftsstelle anzumelden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3403 Prüfungskommission<br />

1. Das Westernreitabzeichen Klasse IV wird bezüglich Prüfer analog WRA III abgenommen. Die Richter<br />

beziehungsweise Prüfer müssen die Sonderqualifikationen ihrer Verbände nachweisen.


2. Die Richter/Prüfer werden vom Kursveranstalter entlohnt. Der Veranstalter eines EWU-<br />

Westernreitabzeichenkurses entscheidet selber, welche Richter (mit entsprechender Qualifikation) die<br />

Prüfung abnehmen sollen.<br />

3. Ein Richter/Prüfer darf nur Teilnehmer prüfen, denen er in den letzten 3 Monaten keinen Unterricht<br />

erteilt hat.<br />

§ 3404 Prüfungsergebnisse<br />

Die erbrachten Leistungen werden mit Noten von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) bewertet.<br />

Bewerber, die in den Teilprüfungen Reiten, Theorie mündlich, Theorie schriftlich nicht mindestens die<br />

Note ausreichend erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />

§ 3405 Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3406 Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

1. Die EWU händigt eine Urkunde für die bestandene Prüfung zum Westernreitabzeichen Klasse IV<br />

aus. Diese wird dem EWU-Richter vor der Prüfung mit den Prüfungsunterlagen von der Bundesgeschäftsstelle<br />

zugesandt und nach bestandener Prüfung den Teilnehmern vom Richter<br />

überreicht.<br />

§ 3407 Allgemeines<br />

1. Weitere Durchführungs- und Prüfungsbest<strong>im</strong>mungen regelt das EWU-Merkblatt WRA IV.<br />

2. Deutsches Westernreitabzeichen Klasse III (Bronze)<br />

§ 3410 Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gemäß § 3412 zu<br />

richten.<br />

2. Mitgliedschaft in der EWU bzw. FN bzw. in einem <strong>Pferdesport</strong>verein der einen der FN angeschlossenen<br />

Landesverbände.<br />

3. Besitz des Basispasses Pferdekunde<br />

4. Nachweis eines Erste Hilfe Kurses (mind. Sofortmaßnahmen am Unfallort, nicht älter als zwei Jahre)<br />

sofern nicht Bestandteil des Kurses<br />

5. Jugendliche unter 18 Jahren müssen <strong>im</strong> Gelände einen splittersicheren Sturzhelm nach DIN Norm<br />

tragen.<br />

§ 3411 Anforderungen<br />

1. Theorie schriftlich: Aus den Fragen des jeweils gültigen Fragenkatalogs werden vom prüfenden<br />

Richter / Prüfer 20 Fragen ausgewählt, davon müssen 15 Fragen richtig beantwortet werden.


2. Theorie mündlich: Die Grundlagen bilden „Lehren und Lernen rund ums Westernreiten“, „Die Reitabzeichen“<br />

(FN Verlag) sowie der aktuelle Fragenkatalog. Der Bewerber ist in folgenden Gebieten<br />

zu prüfen:<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung/Pferdekunde<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Ausrüstung von Pferd und Reiter<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />

- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, Unfallverhütung und ethischen<br />

Grundsätze<br />

3. Praktische Prüfung: Der Bewerber ist in folgenden Gebieten zu prüfen:<br />

- Trail<br />

- Horsemanship gem. vorgegebener Pattern<br />

- Gelände<br />

§ 3412 Prüfungsort/Gebühren<br />

Die Kurse können von Reitbetrieben oder Vereinen durchgeführt werden. Kursleiter muss mind. ein<br />

Trainer C Westernreiten sein. Die Prüfung darf in Verbindung mit einer Prüfung zu anderen <strong>Abzeichen</strong> <strong>im</strong><br />

<strong>Pferdesport</strong> abgehalten werden, nicht jedoch in Verbindung mit einer PS/PLS. Die Gebühren für die<br />

Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

Es wird empfohlen einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang in Theorie und Praxis durchzuführen.<br />

Die Theorie muss mind. 14 LE (45 Min./Einheit) betragen. Das entspricht einem Lehrgang von 2 Tagen.<br />

Zur Verbesserung des theoretischen Unterrichts sollten spezielle Fachkräfte hinzugezogen werden, wie<br />

z. B. Hufschmied, Tierarzt etc. Der Kursleiter wird gehalten, die reiterlichen Fähigkeiten der Teilnehmer<br />

zu überprüfen, ggf. zu verbessern und nur solche Teilnehmer zur Prüfung zuzulassen, die gute Chancen<br />

haben, sie zu bestehen.<br />

§ 3413 Prüfungskriterien<br />

1. Praktisches Reiten:<br />

- Trail: der Prüfungsteil gilt als „nicht bestanden“, wenn durch mangelnde reiterliche Kontrolle eine<br />

Gefahr entsteht, drei Hindernisse nicht bewältigt werden (z.B. durch dre<strong>im</strong>aliges Verweigern) oder<br />

Sitz und Einwirkung mit „mangelhaft“ zu bewerten sind.<br />

- Horsemanship:<br />

- der Prüfungsteil gilt als „nicht bestanden“, wenn durch mangelnde reiterliche Kontrolle eine Gefahr<br />

entsteht oder der Teilnehmer dadurch „off Pattern“ ist oder Sitz und Einwirkung mit „mangelhaft“ zu<br />

bewerten sind.<br />

- Gelände:<br />

- es ist Pflicht, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, Geländeübungen durchzuführen. Hierbei<br />

soll geprüft werden, ob das Pferd innerhalb der Gruppe vom Reiter unter Kontrolle gehalten wird.<br />

(Schritt, Trab und Galopp) Danach soll jeder Teilnehmer nachweisen, dass er das Pferd in diesen<br />

Grundgangarten auch alleine beherrscht. (Hierbei muss er das Pferd von der Gruppe weg reiten)<br />

Der Prüfungsteil gilt als „nicht bestanden“, wenn durch mangelnde reiterliche Kontrolle eine Gefahr<br />

entsteht, mangelnde Kontrolle bei den Aufgaben in der Gruppe und be<strong>im</strong> Einzelreiten festgestellt<br />

wurde oder Sitz und Einwirkung mit „mangelhaft“ zu bewerten sind. Der Richter /Prüfer kann für die<br />

Geländeprüfung <strong>im</strong> Einzelfall folgende Abweichung von den Zügelführungs- und Zäumungsvorschriften<br />

zulassen: ein in den Reitplatzprüfungen mit Snaffle gerittenes Pferd darf <strong>im</strong> Gelände mit<br />

einem korrekt verschnallten, gleitendem Ringmartingal am Snaffle geritten werden. Ein in den Reitplatzprüfungen<br />

einhändig mit Bit gerittenes Pferd darf <strong>im</strong> Gelände mit einhändiger Arbeitshaltung<br />

(gekreuzte Zügel) geritten werden. Das kurzfristige Eingreifen mit der zweiten Hand zum Abwenden<br />

einer Gefahrensituation ist gestattet. Das Tragen wetterfester, praktischer Bekleidung einschließlich<br />

entsprechender Kopfbedeckung ( empfohlen wird ein splittersicherer Sturzhelm nach gültiger DIN<br />

Norm EN 1384) ist gestattet.


- Es müssen mind. der Prüfungsteil Horsemanship und ein weiterer Prüfungsteil bestanden werden.<br />

Die Bewertung „ausreichend“ ist hierfür entscheidend.<br />

2. Teilprüfung Theorie (schriftlich) (1 Note)<br />

3. Teilprüfung Theorie (mündlich) (3 Noten)<br />

§ 3414 Prüfungskommission<br />

Das Westernreitabzeichen wird von je einem FN Richter und einem EWU Richter / Prüfer gemeinsam<br />

abgenommen. Beide Richter / Prüfer müssen die Sonderqualifikation ihrer Verbände nachweisen<br />

Die Richter/Prüfer werden vom Kursveranstalter ausgesucht und entlohnt. Der Veranstalter entscheidet<br />

selber, welche Richter/Prüfer (mit entsprechender Qualifikation) die Prüfungen abnehmen sollen. Ein<br />

Richter/Prüfer darf nur Teilnehmer prüfen, denen er in den letzten drei Monaten keinen Unterricht erteilt<br />

hat.<br />

§ 3415 Prüfungsergebnis<br />

Von der gesamten Prüfung, bestehend aus schriftlicher Theorie, mündlicher Theorie und Praxis, müssen<br />

alle drei Teile bestanden werden.<br />

§ 3416 Wiederholung der Prüfung<br />

Nicht bestandene Prüfungen müssen in allen Teilen wiederholt werden. Dies ist frühestens nach drei<br />

Monaten möglich.<br />

§ 3417 Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Die EWU händigt eine Urkunde für die bestandene Prüfung zum Westernreitabzeichen Bronze aus.<br />

Diese wird dem EWU Richter / Prüfer vor der Prüfung mit den Prüfungsunterlagen von der EWU Geschäftsstelle<br />

zugesandt und nach bestandener Prüfung den Teilnehmern überreicht.<br />

3. Deutsches Westernreitabzeichen Klasse II (Silber)<br />

§ 3420<br />

Zulassung<br />

1. Mitgliedschaft in der EWU bzw. in einem <strong>Pferdesport</strong>verein der einem der FN angeschlossenen Landesverbände<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des WRAII sind grundsätzlich neue Bewerber, die mindestens 1 Jahr <strong>im</strong><br />

Besitz de WRA III sind.<br />

3. Pferde müssen bei der EWU registriert sein<br />

§ 3421<br />

Anforderungen<br />

1. Praktisches Reiten<br />

1.1 Trail – 6 Hindernisse gem. Regelbuch<br />

1.2 Superhorse – Pattern gem Regelbuch<br />

1.3 Horsemanship –


Alle drei Disziplinen müssen geritten werden<br />

2. Theorie<br />

2.1 mündliche Prüfung findet speziell in den Themen Regelbuch und Reitlehre statt.<br />

3.2 gestrichen<br />

Gestrichen<br />

§ 3422<br />

Lehrgangs- und Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Es wird empfohlen einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer B Westernreiten erfolgen. Diese Kurse müssen<br />

bei der EWU Geschäftsstelle angemeldet werden.<br />

Der Kurs besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht.<br />

Grundlage für die Theorie ist der Ordner Lehren und Lernen rund ums Westernreiten und das jeweils<br />

gültige Regelbuch der EWU, welche über die EWU Geschäftsstelle zu beziehen sind.<br />

2. Der Prüfungsort muss über eine Halle oder einen Platz von mindestens 20 x 45 m verfügen.<br />

3. gestrichen<br />

3. Die Richter werden von der EWU Geschäftsstelle eingeladen.<br />

§ 3423<br />

Prüfungskriterien<br />

1. Praktisches Reiten<br />

1.1 Trail, Superhorse, Horsemanship<br />

1,0 (sehr gut)<br />

1,5 (gut bis sehr gut)<br />

2,0 (gut)<br />

2,5 (gut bis befriedigend)<br />

3,0 (befriedigend)<br />

3,5 (befriedigend bis ausreichend)<br />

4,0 (ausreichend)<br />

5,0 (mangelhaft)<br />

6,0 (ungenügend)<br />

Wenn ein sonst befriedigender Ritt gezeigt wird, entscheiden die Richter bei einem Off-Pattern über eine<br />

Wiederholungschance.<br />

Ein Teilnehmer kann in jeder Disziplin ein anderes Pferd reiten.<br />

2. gestrichen<br />

2. Theoretische mündliche Prüfung


Die theoretische Prüfung soll in Gruppen mit nicht mehr als vier Teilnehmern erfolgen<br />

Bei einer großen Zahl von Prüflingen ist es zulässig dass sich die Richter trennen und jeweils ein anderes<br />

Sachgebiet prüfen.<br />

§ 3424<br />

Prüfer<br />

Das Westernreitabzeichen in Silber muss von 2 EWU-Richtern (A/B mit Zusatz WRA) abgenommen<br />

werden.<br />

§ 3425<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Noten beider Ergebnislisten der Richter werden addiert. Hieraus wird dann die Durchschnittsnote<br />

ermittelt.<br />

Im Durchschnitt aller Prüfungen muss die Note „ausreichend“ erreicht werden. Im praktischen Reiten<br />

führen einmal die Note ungenügend oder zwe<strong>im</strong>al die Note mangelhaft zum Nichtbestehen der Prüfung.<br />

2. Das Ergebnis der Prüfung wird jedem Teilnehmer mitgeteilt.<br />

§ 3426<br />

Rücktritt, Ausschluss, Wiederholung der Prüfung<br />

1. Tritt ein Teilnehmer zur Prüfung nicht an, so gilt diese als nicht abgelegt.<br />

2. Wird während einer Prüfung diese von einem Teilnehmer abgebrochen, so gilt diese als nicht abgelegt.<br />

3. Ein Teilnehmer kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich ben<strong>im</strong>mt<br />

oder eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch untern<strong>im</strong>mt. Die Prüfung gilt in diesem Falle als<br />

nicht bestanden.<br />

4. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann frühestens nach 3 Monaten, spätestens jedoch nach 12<br />

Monaten, wiederholt werden. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung<br />

zu wiederholen.<br />

5. Werden 2 Teilprüfungen nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.<br />

Die gesamte Prüfung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden.<br />

3. WRA II aufgrund von Turniererfolgen<br />

Gewertet werden Turniererfolge auf EWU Turnieren<br />

Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

Je 25 Punkte in beiden (also 50 Punkte insgesamt)der nachfolgenden Kategorien:<br />

Kategorie: Horsemanship, Pleasure, Trail<br />

Kategorie: Superhorse, Western Riding, Reining<br />

Der Punkteschlüssel entspricht dem des Goldenen Reitabzeichens, wobei die Punkte nur in der LK1 und<br />

LK2 erritten werden können..<br />

§ 3427<br />

Urkunden , <strong>Abzeichen</strong>


Die EWU händigt eine Urkunde für die bestandene Prüfung zum Westernreitabzeichen Silber aus.<br />

4. Deutsches Westernreitabzeichen in Gold<br />

§ 3430<br />

Zulassung<br />

Überdurchschnittliche sportliche Leistungen sind Grundlage für die Vergabe der Auszeichnung.<br />

Darüber hinaus ist das Verhalten des Reiters mit dem Pferd entscheidend. Er muss in allen Bereichen<br />

eine Vorbildfunktion für den Sport darstellen. Nur Personen, die das Westernreiten positiv repräsentieren,<br />

dürfen vom Vorstand mit dem Westernreitabzeichen in Gold ausgezeichnet werden.<br />

§ 3431<br />

Anforderungen<br />

1. Auf den nachfolgend aufgeführten Turnieren können Punkte für Erfolge vergeben werden:<br />

a) Europameisterschaften<br />

b) Deutsche Meisterschaften<br />

c) Qualifikationsturniere<br />

d) A-Turniere<br />

e) B-Turniere (Landesverbands-Meisterschaften)<br />

2. Die Punkte werden nach folgendem Schema vergeben:<br />

EM DM Q-A A B<br />

Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte<br />

1. Platz 5 4 3 2 1<br />

2. Platz 4,5 3,5 2,5 1,5 0,5<br />

3. Platz 4 3 2 1<br />

4. Platz 3,5 2,5 1,5 0,5<br />

5. Platz 3 2 1<br />

6. Platz 2,5 1,5 0,5<br />

7. Platz 2 1<br />

8. Platz 1,5 0,5<br />

9. Platz 1<br />

10. Platz 0,5<br />

Punkte können nur in den Leistungsklasse 1 und 2 errungen werden.<br />

4. Ein Reiter muss vor Verleihung des <strong>Abzeichen</strong>s mindestens 200 Punkte erreicht haben.<br />

5. gestrichen.<br />

§ 3423<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Der Vorstand der EWU verleiht das Westernreitabzeichen in Gold<br />

D VI Deutsche Fahrabzeichen


Präambel: Für alle Fahrabzeichen-Prüfungen ist das Achenbach-System verbindlich.<br />

Das Fahrabzeichen wird als Kleines Fahrabzeichen (DFA IV), in Bronze (DFA III), in Silber (DFA II), als<br />

DFA Klasse I und in Gold vergeben.<br />

Aufgabe der deutschen Fahrabzeichen ist es,<br />

– praktische und theoretische Grundkenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Fahrsport zu vermitteln und zu<br />

prüfen<br />

– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />

– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />

Die deutschen Fahrabzeichen sollen den Prüflingen die Möglichkeit geben, das ihrem Ausbildungsstand<br />

entsprechende <strong>Abzeichen</strong> abzulegen. Sie sollen auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong><br />

vorbereiten.<br />

1. Kleines Fahrabzeichen (DFA IV)<br />

§ 3500<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3502 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />

– Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />

– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 StVZO, Fahrer unter 18<br />

Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist.<br />

– Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G- Ponys, sowie K- Ponys mit Teilnehmern in<br />

einem Alter von bis zu 16 Jahren), die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind<br />

pro Gespann (Ein- und/oder Zweispänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3501<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

-Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Ein- und/oder<br />

Zweispänners<br />

-Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />

bei Ein- und/oder Zweispännern<br />

-Fahren und Beherrschen eines Ein- und/oder Zweispänners in Schritt und Trab mit vorschriftsmäßiger<br />

Leinen- und Peitschenführung geradeaus, in Wendungen auf einem Platz, <strong>im</strong> Gelände und <strong>im</strong> Verkehr<br />

gem. Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 5.<br />

Auf Verlangen der Richter kann Gespannwechsel vorgenommen werden. Beurteilt werden Haltung,<br />

Leinen- und Peitschenführung des Fahrers.<br />

2..Theoretischer Teil:<br />

Folgende Themen werden abgeprüft:


– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre / des Fahrlehrgerätes<br />

– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts, des<br />

umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände und allgemeiner Versicherungsfragen und<br />

Rechtsvorschriften<br />

§ 3502<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3503<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen, von denen 1 Richter mind. die Qualifikation FM besitzen<br />

muss. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3504<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3505<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3506<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


2. Deutsches Fahrabzeichen Klasse III (Bronze)<br />

§ 3510<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3512 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DFA III (Bronze) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 3<br />

Monate <strong>im</strong> Besitz des DFA IV sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, sowie K- Ponys mit Teilnehmern in<br />

einem Alter von bis zu 16 Jahren), die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind<br />

pro Gespann (Ein-/Zweispännig) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3511<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Ein- und/oder<br />

Zweispänners<br />

- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />

bei Ein- und/oder Zweispännern<br />

- Fahren einer Dressurprüfung Kl. A gem. Aufgabenheft<br />

- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. A mit Standardanforderungen ohne Abzüge<br />

Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung sowie Einwirkung des Fahrers. Ein für die<br />

Prüfungsabnahme geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />

-Longieren mit der einfachen Longe.<br />

2.. Theoretischer Teil:<br />

Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. A abgeprüft:<br />

– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />

– Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre / des Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />

– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />

des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />

§ 3512<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer B – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.


3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3513<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter mindestens mit der Qualifikation FM abzunehmen. In der Teilprüfung<br />

Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3514<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3515<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3516<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

3. Deutsches Fahrabzeichen Klasse III (Bronze) (Vierspänner)<br />

§ 3520<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3522 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DFA III (Bronze, Vierspänner) sind grundsätzlich nur Bewerber, die<br />

mindestens ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DFA III (Bronze, Einspänner oder Zweispänner) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, sowie K- Ponys mit Teilnehmern in<br />

einem Alter von bis zu 16 Jahren), die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind<br />

pro Gespann (Vierspänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.


§ 3521<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. DFA III (Bronze, Vierspänner):<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Vierspänners<br />

- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />

bei Vierspännern<br />

- Fahren und Beherrschen eines Vierspänners in Schritt und Trab mit vorschriftsmäßiger Leinen- und<br />

Peitschenführung geradeaus, in Wendungen auf einem Platz und <strong>im</strong> Verkehr<br />

- Fahren einer Dressurprüfung Kl. A für Vierspänner gem. Aufgabenheft<br />

Beurteilt werden Haltung, Peitschen-, Leinenführung sowie Einwirkung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />

geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />

2. . Theoretischer Teil:<br />

Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. A abgeprüft:<br />

- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />

- Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre insbesondere des 4-Spänners / des Fahrlehrgerätes sowie<br />

des Leistungsprüfungswesens<br />

- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />

des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />

§ 3522<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss durch einen Trainer A – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3523<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen, die mindestens die Qualifikation FM besitzen müssen.<br />

In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .


§ 3524<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3525<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3526<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

4. Deutsches Fahrabzeichen Klasse II (Silber) (Zweispänner)<br />

Inhalte analog Vierspänner<br />

§ 3530<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 3532 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DFA II (Silber) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr<br />

<strong>im</strong> Besitz des DFA III (Bronze) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys), die den Anforderungen dieser Klasse<br />

entsprechen. Je Prüfung sind pro Gespann (Zweispänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3531<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:


1. Praktischer Teil:<br />

- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Zweispänners.<br />

- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />

bei Zweispännern.<br />

- Fahren einer Dressurprüfung Kl. M für Zweispänner gem. Aufgabenheft.<br />

- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. M mit Standardanforderungen für Zweispänner ohne Abzüge.<br />

Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />

geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />

- Arbeit an der Doppellonge.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. M abgeprüft:<br />

- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />

- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre der Kl. M insbesondere des Zweispänners /<br />

des Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />

- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />

des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />

§ 3532<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss durch einen Trainer A- Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3533<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />

Qualifikation F FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z. B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3534<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.


2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3535<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3536<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

5. Deutsches Fahrabzeichen Klasse II (Silber) (Vierspänner)<br />

§ 3540<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3542 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DFA II (Silber) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr<br />

<strong>im</strong> Besitz des DFA III (Bronze) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys), die den Anforderungen dieser Klasse<br />

entsprechen. Je Prüfung sind pro Gespann (Vierspänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3541<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. DFA II (Silber):<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Vierspänners<br />

- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />

bei Vierspännern<br />

- Fahren einer Dressurprüfung Kl. M für Vierspänner gem. Aufgabenheft inkl. Abwickeln<br />

und Aufwerfen der Peitsche vor dem letzten Gruß.


- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. M mit Standardanforderungen für Vierspänner ohne Abzüge<br />

Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />

geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />

- Arbeit an der Doppellonge.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. M abgeprüft:<br />

- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />

- Kenntnisse <strong>im</strong> sachgemäßen Aufschirren und Anspannen, Ausspannen und Abschirren eines Vierspänners<br />

und der Arbeit mit der Doppellonge<br />

- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre der Kl. M insbesondere für Vierspänner / des<br />

Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />

- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />

des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />

2. DFA II (Silber) aufgrund von Turniererfolgen<br />

Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur<br />

bei internationalen Turnieren, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische<br />

Fahrer werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />

Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

a) 6 Siege in Dressurprüfungen für Vierspänner Kl. M bzw. Ponys Kl. M<br />

oder<br />

b) 10 Siege in Dressurprüfungen für Ein-/Zweispänner Kl. M<br />

oder<br />

c) 5 Siege in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrten für Vierspänner Kl. M<br />

oder<br />

d) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. M (mit Gelände- oder Gelände- und<br />

Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen Kl. M für Vierspänner<br />

oder<br />

e) 10 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. M (mit Gelände- oder Gelände- und<br />

Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen für Ein/Zweispänner Kl. M.<br />

§ 3542<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />

Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />

Lehrgangs muss durch einen Trainer A – Fahren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.


§ 3543<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />

Qualifikation FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3544<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3545<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3546<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

6. Deutsches Fahrabzeichen Klasse I<br />

§ 3550<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2532 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DFA Klasse I durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens<br />

ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DFA II (Silber/Vierspänner) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, die den Anforderungen dieser Klasse<br />

entsprechen. Je Prüfung ist pro Gespann (Vierspänner)nicht mehr als ein Bewerber erlaubt.


§ 3551<br />

Anforderungen<br />

1. DFA Klasse I<br />

1. Praktischer Teil:<br />

- Fahren einer Dressurprüfung Kl. S für Vierspänner gem. Aufgabenheft mit Abwickeln und Aufwerfen der<br />

Peitsche vor dem letzten Gruß<br />

- Fahren einer Dressur Kl. M für Tandem<br />

- Stilhindernisfahren Kl. S mit Standardanforderungen für Vierspänner<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Klasse S auf dem Gebiet der Fahrlehre zu<br />

prüfen.<br />

2. DFA Klasse I aufgrund von Turniererfolgen:<br />

Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur<br />

bei internationalen Turnieren, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische<br />

Fahrer werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />

Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

a) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen Klasse S und 3 Platzierungen in kombinierten<br />

Prüfungen mit Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt Kl. S für Ein-, Zwei- und Vierspänner<br />

oder b) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt Kl. S und 5<br />

Platzierungen in Dressurprüfungen Kl. S für Ein- Zwei- und Vierspänner<br />

oder c) 3 Platzierungen an 1. bis 10. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. S mit Gelände- oder Gelände-<br />

und Streckenfahrt und 3 Platzierungen in Dressurprüfungen Kl. S für Ein-, Zwei- und Vierspänner<br />

§ 3552<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung darf nur in einer Fachschule Fahren***** durchgeführt werden.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3553<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen, die die Qualifikation FS besitzen.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche<br />

Beziehungen) geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3554


Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in jedem Teil der Prüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in jedem Teil der Prüfung mindestens eine Wertnote von 6,5 erreicht haben,<br />

haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen<br />

werden.<br />

§ 3555<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />

wiederholt werden.<br />

2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />

Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />

§ 3556<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

7. Deutsches Fahrabzeichen in Gold<br />

§ 3560<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Verleihung des DFA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />

richten.<br />

2. Zum Erwerb des DFA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Bewerber zugelassen.<br />

§ 3561<br />

Anforderungen<br />

Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen<br />

Turnieren, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Fahrer<br />

werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden. Folgende<br />

Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

1. 6 Siege in Dressurprüfungen Kl. S für Vierspänner bzw. Ponys Kl. S und 5 Platzierungen in kombinierten<br />

Prüfungen (mit Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt)<br />

oder<br />

2. 10 Siege in Dressurprüfungen Kl. S für Ein- und/oder Zweispänner und 5 Platzierungen in kombinierten<br />

Prüfungen (mit Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt)<br />

oder<br />

3. 5 Siege in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrten Kl. S (für Vierspänner) und 5 Platzierungen in<br />

Dressurprüfungen Kl. S (für Vierspänner) an 1. bis 5. Stelle


oder<br />

4. 10 Siege in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrten Kl. S (für Ein- und Zweispänner) und 5<br />

Platzierungen in Dressurprüfungen Kl. S (für Ein- und Zweispänner) an 1. bis 5. Stelle<br />

oder<br />

5. 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. S (mit Gelände- oder Gelände- und<br />

Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen Kl. S für Vierspänner und 6 Platzierungen in Dressurprüfungen<br />

Kl. S für Vierspänner an 1. bis 3. Stelle<br />

oder<br />

6. 10 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. S (mit Gelände- oder Gelände- und<br />

Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen Kl. S für Ein- und Zweispänner und 10 Platzierungen in<br />

Dressurprüfungen Kl. S für Ein- und Zweispänner an 1. bis 3. Stelle<br />

oder<br />

7. eine Platzierung an 1. bis 6. Stelle bei der Weltmeisterschaft der Fahrer für Ein-, Zwei- oder Vierspänner<br />

oder<br />

8. eine Platzierung an 1. bis 3. Stelle bei einem CAIO (für Ein-, Zwei- oder Vierspänner).<br />

§ 3562<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DFA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

8. Deutsches Fahrabzeichen in Gold für Fahrer mit Behinderung<br />

§ 3570<br />

Zulassung:<br />

1. Der Antrag auf Verleihung des DFA in Gold ist vom Bewerber an das DKThR oder die FN zu<br />

richten.<br />

2. Zum Erwerb des DFA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Fahrer/Innen mit Behinderung<br />

und vom DKThR ausgestelltem Sportgesundheitspass zugelassen.<br />

§ 3571<br />

Anforderungen<br />

Das DFA in Gold wird aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport für Menschen mit Behinderung verliehen.<br />

Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) bei Weltmeisterschaften, Europameisterschaften und<br />

Deutschen Meisterschaften. Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

1. Gold (Gesamtergebnis) bei WM oder EM<br />

oder<br />

2. Die Einzelerfolge werden mit Punkten bewertet und müssen in der Summe 150<br />

ergeben:<br />

2.1 Erfolge bei WM und EM:<br />

Silber 40 Punkte, Bronze 20 Punkte<br />

In die Wertung fließt das Gesamtergebnis ein.<br />

2.2 Erfolge bei Deutschen Meisterschaften:


Gold 40 Punkte, Silber 20 Punkte, Bronze10 Punkte<br />

In die Wertung fließt nur das Gesamtergebnis ein.<br />

§ 3572<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DFA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

D VII Deutsche Longierabzeichen<br />

Aufgabe der deutschen Longierabzeichen ist es,<br />

– praktische und theoretische Grundkenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong>, insbesondere <strong>im</strong> Longieren,<br />

zu vermitteln und zu überprüfen<br />

– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />

– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />

Die deutschen Longierabzeichen sollen bei Vermeidung einer Überforderung den Prüflingen die Möglichkeit<br />

geben, das ihrem Ausbildungsstand entsprechende <strong>Abzeichen</strong> mit guten Ergebnissen abzulegen. Es<br />

soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong> vorbereiten.<br />

1. Kleines Longierabzeichen (DLA IV)<br />

§ 3600<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3602Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2.Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />

- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“3.Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro<br />

Pferd in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3601<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6 . Auf Verlangen der Richter<br />

kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam<br />

des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

Beurteilt werden:<br />

– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />

– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />

– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />

– Erkennen des richtigen Handgalopps<br />

– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in folgenden Gebieten zu prüfen:


– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />

– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />

– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

§ 3602<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die<br />

Durchführung des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3603<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3604<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3605<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3606<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


2. Deutsches Longierabzeichen Klasse III (Bronze)<br />

§ 3610<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2612 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen sind alle Bewerber, die <strong>im</strong> Besitz des DLA IV sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als 2<br />

Bewerber erlaubt.<br />

§ 3611<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6. Heranführen von jüngeren<br />

Pferden an die Longenarbeit. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden.<br />

Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10<br />

und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

Beurteilt werden:<br />

– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />

– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />

– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />

– Erkennen des richtigen Handgalopps –– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die<br />

weitere gymnastizierende Arbeit (u.a. Doppellonge)<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. A auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />

– Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />

– Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />

– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

§ 3612<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3613


Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3614<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 5,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

§ 3615<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3616<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

3. Deutsche Longierabzeichen Klasse II (Silber)<br />

§ 3620<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. 3622 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen sind alle Bewerber, die mindestens 12 Monate <strong>im</strong> Besitz des DLA III sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als 2<br />

Bewerber erlaubt<br />

§ 3621<br />

Prüfung<br />

1. Praktischer Teil:


Doppellongenarbeit sowie Arbeit am Langzügel, Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten<br />

und Fahren Band 6. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt<br />

wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0<br />

gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />

Beurteilt werden:<br />

- Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />

- Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />

- Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />

- Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />

- Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />

- Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />

- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />

§ 3622<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die<br />

Durchführung des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3623<br />

Prüfungskommission<br />

1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann .<br />

§ 3624<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />

nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.


§ 3625<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3626<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong><br />

aus.


C VIII Deutsche Voltigierabzeichen<br />

Das Voltigierabzeichen wird als Kleines Voltigierabzeichen (DVA IV), in Bronze (DVA III), in Silber (DVA<br />

II), als DVA Klasse I und in Gold vergeben.<br />

Aufgabe der deutschen Voltigierabzeichen ist es,<br />

– praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Voltigiersport zu vermitteln und zu überprüfen<br />

– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Voltigieren orientierte Ausbildung zu fördern<br />

– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Ausbildungsstand zu überprüfen.<br />

Die deutschen Voltigierabzeichen sollen bei Vermeidung einer Überforderung den Prüflingen die Möglichkeit<br />

geben, das ihrem Ausbildungsstand entsprechende <strong>Abzeichen</strong> mit gutem Erfolg abzulegen. Es<br />

soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong> vorbereiten.<br />

1. Kleines Voltigierabzeichen (DVA IV)<br />

§ 3700<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2702 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />

- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />

§ 3701<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

Ausrüstung gem. Durchführungsbest<strong>im</strong>mungen zu § 72 II. Ziffer 1 – 6 (auch Laufferzügel mit seitlichem<br />

Dreieck)<br />

D-Pflicht auf dem galoppierenden Pferd. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die<br />

Beurteilung gilt grundsätzlich nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das<br />

Pferd, den Lehrer oder die Gruppe.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in den folgenden 2 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit dem Pferd, Verhalten und Bedürfnisse des Pferdes,<br />

Pferdepflege, , ,Tierschutzgesetz<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre, Ausrüstung der Voltigierer und des Pferdes,<br />

Ablauf der Voltigierstunde und Verhalten <strong>im</strong> Voltigierunterricht, Sicherheit und Hilfestellung, Turnieranforderungen<br />

der LK D, Hauptkriterien der D-Pflicht,


§ 3702<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3703<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3704<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen und in der Theorie mindestens die Note 5,0 erreicht haben,<br />

haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen<br />

werden.<br />

3. Liegt die Note nur einer Pflichtübung unter 5,0, darf die Übung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung einmal<br />

wiederholt werden.<br />

§ 3705<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3706<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

2. Deutsches Voltigierabzeichen Klasse III (Bronze)


§ 3710<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3712 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DVA III (Bronze) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 3<br />

Monate <strong>im</strong> Besitz des DVA IV sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />

§ 3711<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

C-Pflicht auf dem galoppierenden Pferd. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die<br />

Beurteilung gilt grundsätzlich nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das<br />

Pferd, den Lehrer oder die Gruppe.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in den folgenden 3 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit dem Pferd, Pferdepflege, Ausrüstung, der Pferdehaltung<br />

und Fütterung, Tierschutzgesetz<br />

- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre , Ablauf der Voltigierstunde, Sicherheit und Hilfestellung,<br />

Turnieranforderungen der LK C, Hauptkriterien der C-Pflicht<br />

- Organisation des Reit-, Fahr- und Voltigiersports<br />

§ 3712<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3713<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.


3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3714<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen und der Theorie mindestens die Note 5,0 erreicht haben,<br />

haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen<br />

werden.<br />

3. Liegt die Note nur einer Pflichtübung unter 5,0, darf die Übung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung einmal<br />

wiederholt werden.<br />

§ 3715<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3716<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

3. Deutsches Voltigierabzeichen Klasse II (Silber)<br />

§ 3720<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3722 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DVA II sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 12 Monate <strong>im</strong><br />

Besitz des DVA III sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />

§ 3721<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:


1. Praktischer Teil:<br />

A/B-Pflicht auf dem galoppierenden Pferd. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die<br />

Beurteilung gilt grundsätzlich nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das<br />

Pferd, den Lehrer oder die Gruppe.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in den folgenden 3 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />

– , Kenntnisse der Pferdehaltung und Fütterung, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Longieren, Zäumung und Ausrüstung<br />

der Voltigierpferde, Ethische Grundsätze, Tierschutzgesetz<br />

– Kenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre, körperliche Anforderungen und spezielle Gymnastik,<br />

Technik und Ausführung der Voltigierübungen, Turnieranforderungen für Einzel- und Gruppenvoltigieren<br />

der LK A/B, Hauptkriterien der A/B-Pflicht<br />

– Organisation des Reit-, Fahr- und Voltigiersports<br />

§ 3722<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3723<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />

möglich.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3724<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen die Durchschnittsnote 6,5 (hierbei darf keine Note unter<br />

5,0 liegen) und nicht in der Theorie die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />

Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

3. Wird die Durchschnittsnote 6,5 nicht erreicht, darf eine Pflichtübung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung<br />

wiederholt werden.


§ 3725<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3726<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

4. Deutsches Voltigierabzeichen Klasse I<br />

§ 3730<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3732 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DVA Klasse I sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 12 Monate<br />

<strong>im</strong> Besitz des DVA II (Silber) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />

§ 3731<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />

abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Praktischer Teil:<br />

A/B-Pflicht. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die Beurteilung gilt grundsätzlich<br />

nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das Pferd, den Lehrer oder die<br />

Gruppe.<br />

2. Theoretischer Teil:<br />

Der Bewerber ist in den folgenden 3 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />

– Grundkenntnisse der Veterinärkunde, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Longieren, Ethische Grundsätze, Tierschutzgesetz<br />

, – Kenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre, Turnieranforderungen für Einzel-, Doppel-<br />

und Gruppenvoltigieren, Kenntnisse der Voltigierbest<strong>im</strong>mungen der LPO, Ausbildungswege gem.<br />

APO, Technik und Ausführung der Voltigierübungen (Pflicht und Kür) sowie körperliche Anforderungen<br />

und spezielle Gymnastik,<br />

– Organisation des Reit-, Fahr- und Voltigiersports


§ 3732<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />

Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />

4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3733<br />

Prüfungskommission<br />

1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen.<br />

2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />

3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3734<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />

2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen die Durchschnittsnote 8,0 (hierbei darf keine Note unter<br />

5,0 liegen) und nicht in der Theorie die Note 8,0 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />

Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />

3. Wird die Durchschnittsnote 8,0 nicht erreicht, darf eine Pflichtübung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung<br />

wiederholt werden.<br />

§ 3735<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />

einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />

§ 3736<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.


5. Deutsches Voltigierabzeichen in Gold<br />

§ 3740<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Verleihung des DVA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />

richten.<br />

2. Zum Erwerb des DVA in Gold aufgrund von Leistungen <strong>im</strong> Turniersport sind alle Bewerber zugelassen.<br />

§ 3741<br />

Anforderungen<br />

Das DVA in Gold wird nur aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport verliehen.<br />

Gewertet werden Leistungen <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen Turnieren,<br />

wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Voltigierer werden nur<br />

Leistungen anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />

Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />

Einzelvoltigierer: das zehnmalige Erreichen der Gesamtwertnote 8,5 in Einzelvoltigierprüfungen seit dem<br />

1.1.1986.<br />

oder<br />

Gruppenvoltigierer: Zwei Platzierungen an 1. bis 3. Stelle bei einem internationalen Championat (Europa-<br />

/Weltmeisterschaft) seit dem 1.1.1986<br />

§ 3742<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach Erwerb des DVA in Gold durch Leistungen <strong>im</strong> Turniersport händigt die FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus

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