Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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<strong>Abschnitt</strong> D: <strong>Abzeichen</strong> <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong><br />
Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungs-Ordnung für die <strong>Abzeichen</strong> <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong> werden ergänzt<br />
durch Merkblätter. Diese enthalten die Durchführungsbest<strong>im</strong>mungen mit Lehrgangs- und Prüfungsinhalten<br />
der Ausbildungslehrgänge.<br />
Die Merkblätter gelten als Bestandteil der APO.<br />
Die <strong>Abzeichen</strong> des IPZV sind in der IPO geregelt.<br />
Die Lehrgangsleiter von <strong>Abzeichen</strong>maßnahmen sollten über eine gültige DSB Trainer Lizenz verfügen.<br />
Zweck der <strong>Abzeichen</strong>:<br />
Dem Inhaber wird sichtbar bestätigt, dass er über ein best<strong>im</strong>mtes Maß an Können und Wissen <strong>im</strong> Reiten,<br />
Fahren, Longieren bzw. Voltigieren verfügt. Das <strong>Abzeichen</strong> stellt eine öffentliche Anerkennung dar und<br />
soll zu weiteren Leistungen <strong>im</strong> Umgang mit Pferden sowie <strong>im</strong> Reiten, Fahren, Longieren bzw. Voltigieren<br />
anspornen.<br />
D I Motivationsabzeichen<br />
Aufgabe der Motivationsabzeichen ist es,<br />
– dem Bewerber grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd zu vermitteln<br />
– ihn mit spielerischen Elementen an das Reiten, Fahren bzw. Voltigieren heranzuführen<br />
– den Mannschaftsgedanken zu fördern (bei kombinierten <strong>Abzeichen</strong>)<br />
– andere Sportarten zu integrieren (bei kombinierten <strong>Abzeichen</strong>).<br />
1. Steckenpferd<br />
A) Steckenpferd Reiten<br />
B) Steckenpferd Voltigieren<br />
§ 3000<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 3002 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 16<br />
Jahre werden.<br />
§ 3001<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Praktischer Teil:<br />
1.1.Umgang mit dem Pferd:<br />
– Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />
– Pferdepflege: z. B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege, Versorgen des Pferdes/Ponys<br />
nach der Arbeit<br />
– Mithilfe be<strong>im</strong> Zäumen und Satteln (A) bzw. Zäumen und Gurten (B)<br />
1.2.Reiten/Voltigieren:<br />
A Reiten: Auf- und Absitzen, Nachgurten, Reiten (mit und/oder ohne Sattel) an der Longe <strong>im</strong> Schritt<br />
und Trab (Leichttraben und Aussitzen) sowie Galopp, Hintereinanderreiten <strong>im</strong> Schritt und Trab<br />
(kurze Reprisen) (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />
B) Voltigieren: <strong>im</strong> Takt mittraben oder mitgaloppieren. Aufsprung mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt, Abgang<br />
nach innen mit Landung und Auslaufen <strong>im</strong> Bewegungsrichtung. Grundsitz vw angefasst/frei, Bank<br />
vl/rl, Bank vl., innere Hand auf dem Rücken des Voltigierers, Seitsitz innen/außen angefasst,Quersitz<br />
innen/außen 1 Hand frei, Rückwärtssitz angefasst/frei, freies Knien vw/rw, Liegestütz<br />
vw, Lieger vw/sw, Sitzen vor dem Gurt vw/rw, Schneidersitz vw/rw angefasst/frei, Standwaage auf<br />
dem Pferderücken/in der Schlaufe vw/rw/sw, angefasst/frei, Umsteiger <strong>im</strong> Sitzen, davon zwei Ü-<br />
bungen <strong>im</strong> Galopp und 5 Übungen <strong>im</strong> Schritt sowie eine Doppelübung <strong>im</strong> Schritt ( Ausrüstung gem.<br />
§ 70 F:VI LPO, rechte oder linke Hand.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />
– Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />
– Grundbedürfnisse des Pferdes kennen, Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs<br />
mit dem Pferd, Ethische Grundsätze(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />
– und<br />
A) Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Anpassen und Anlegen von Trense<br />
und Sattel, Verschnallen der Bügel, Bahnordnung<br />
bzw.<br />
B) Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen und Bahnordnung<br />
§ 3002<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.
§ 3003<br />
Prüfungskommission<br />
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw.Voltigieren–(mit<br />
gültiger DSB-Lizenz) - bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />
Bewerber selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />
§ 3004<br />
Prüfungsergebnis<br />
Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd sowie das Grundwissen<br />
über das Pferd ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen<br />
<strong>im</strong> Voltigieren fließen in die Beurteilung ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
§ 3005<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />
Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />
2. Das Steckenpferd kann jährlich neu erworben werden.<br />
§ 3006<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong><br />
aus.<br />
2. Kleines Hufeisen<br />
A) Kleines Hufeisen Reiten<br />
B) Kleines Hufeisen Voltigieren<br />
§ 3010<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3012 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 16<br />
Jahre werden.<br />
§ 3011<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Praktischer Teil:<br />
1.1.Umgang mit dem Pferd:<br />
– Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />
– Pferdepflege: z. B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege, Versorgen des Pferdes/Ponys<br />
nach der Arbeit<br />
– Mithilfe be<strong>im</strong> Zäumen und Satteln (A) bzw. Zäumen und Gurten (B)<br />
1.2. Reiten/Voltigieren:<br />
A) Reiten: Auf- und Absitzen, Nachgurten, Hintereinanderreiten, Bahndisziplin, ggf. Reiten über<br />
Cavaletti, um Tonnen oder Ständer (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)bzw.<br />
B) Voltigieren: <strong>im</strong> Takt mittraben oder mitgaloppieren. Aufsprung mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt, Abgang<br />
nach innen mit Landung und Auslaufen <strong>im</strong> Bewegungsrichtung. Grundsitz vw angefasst/frei, Bank vl/rl,<br />
Bank vl., innere Hand auf dem Rücken des Voltigierers, Seitsitz innen/außen angefasst,Quersitz innen/außen<br />
1 Hand frei, Rückwärtssitz angefasst/frei, freies Knien vw/rw, Liegestütz vw, Lieger vw/sw,<br />
Sitzen vor dem Gurt vw/rw, Schneidersitz vw/rw angefasst/frei, Standwaage auf dem Pferderücken/in<br />
der Schlaufe vw/rw/sw, angefasst/frei, Umsteiger <strong>im</strong> Sitzen, , davon vier Übungen <strong>im</strong> Galopp und 3<br />
Übungen <strong>im</strong> Schritt sowie eine Doppelübung <strong>im</strong> Schritt. Ausrüstung gem. § 70 F VI LPO, rechte oder<br />
linke Hand.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />
– Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />
– Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />
Grundsätze<br />
(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />
– und<br />
A) Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Anpassen und Anlegen von Trense<br />
und Sattel, Verschnallen der Bügel, Bahnordnung<br />
bzw.<br />
B) Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen und Bahnordnung<br />
§ 3012<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.
§ 3013<br />
Prüfungskommission<br />
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw. Voltigieren<br />
(mit gültiger DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />
Bewerber selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />
§ 3014<br />
Prüfungsergebnis<br />
Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd sowie das Grundwissen<br />
über das Pferd ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen<br />
<strong>im</strong> Voltigieren fließen in die Beurteilung ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
§ 3015<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />
Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />
2. Das Kleine Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.<br />
§ 3016<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
3. Kombiniertes Hufeisen<br />
§ 3020<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3022Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 18<br />
Jahre werden.<br />
§ 3021<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 3 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind.
Mindestens eine der Teilprüfungen muss aus dem Grundblock absolviert werden. Von den Teilprüfungen<br />
Spiele bzw. Streckenritt darf nur eine gewählt werden. Andere Teilprüfungen können beliebig kombiniert<br />
werden. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Grundblock:<br />
a) Praktischer Teil:<br />
– Reiten: Reiten einer von den Bewerbern selbstständig zusammengestellten Aufgabe in einer Gruppe<br />
(2 bis 4 Reiter) nach den Grundsätzen der Grundausbildung; Reiten mit verkürzten Bügeln; Absolvieren<br />
eines von den Bewerbern selbstständig zusammengestellten Geschicklichkeitsparcours (z. B.<br />
Stangenlabyrinth) einschl. Überwinden kleinerer Hindernisse (3 bis 5), z. B. Cavaletti, Kreuz etc.<br />
(Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />
oder<br />
– Voltigieren: Lösen einfacher Bewegungsaufgaben in spielerischer Form einschl. Partnerübungen, auf<br />
beiden Händen, Gangart beliebig; Übungen in verschiedenen Positionen auf dem Pferd. (Aufsprung<br />
mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt) Abgang nach innen mit Landung und Auslaufen in Bewegungsrichtung<br />
.Ausrüstung gem. § 70 F VI LPO, rechte oder linke Hand<br />
b) Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />
– Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />
– Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />
Grundsätze<br />
(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />
– und<br />
- Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Anpassen und Anlegen von<br />
Trense und Sattel, Verschnallen der Bügel, Bahnordnung<br />
bzw.<br />
- Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen und Bahnordnung<br />
2. Grundblock:<br />
– Laufen: 15 Minuten<br />
– Schw<strong>im</strong>men: 15 Minuten<br />
– Radfahren/Mountainbiking: 30 Minuten<br />
– Inline-Skating: 30 Minuten<br />
– Ski-Langlauf: 30 Minuten<br />
– Skilaufen: Slalom, Anhalten und Anfahren am Hang<br />
– Mannschaftssportarten: 15 Minuten unter besonderer Berücksichtigung<br />
des Mannschaftsgedankens sowie grundlegender<br />
technischer Fertigkeiten<br />
Handball:<br />
z. B. Dribbeln, Passen, Fangen,<br />
Ziel- (Tor)wurf, Sprungwurf<br />
Fußball: z. B. Dribbeln, Doppelpass Flanken, Inseitstoß,<br />
Vollspannstoß, Torschuss<br />
Basketball:<br />
z. B. Dribbeln, Passen, Fangen, Korbleger
Volleyball: z. B. Pritschen, Baggern, Aufgabe von unten,<br />
Mini-Volleyball<br />
Hockey:<br />
z. B. Vorhand- und Rückhanddribbling, Doppelpass,<br />
Vorhand- und Rückhandzieher, Torschuss<br />
Die Durchführung der Prüfung in weiteren Sportarten ist auf Antrag möglich.<br />
– Spiele: 3 Spiele gem. FN-Handbuch <strong>Pferdesport</strong><br />
– Streckenritt: gem. FN-Handbuch <strong>Pferdesport</strong><br />
§ 3022<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3023<br />
Prüfungskommission<br />
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw. Voltigieren<br />
(mit gültiger DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />
Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins. Die Prüfungen in den Sportarten des<br />
Ergänzungsblocks sollen durch einen autorisierten Sportlehrer oder Übungsleiter der entsprechenden<br />
Sportart abgenommen werden.<br />
§ 3024<br />
Prüfungsergebnis<br />
Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang sowie das Grundwissen über das Pferd<br />
ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen <strong>im</strong> Voltigieren<br />
fließen in die Beurteilung ein. Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen in den gewählten Sportarten<br />
zu erfüllen. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
§ 3025<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />
Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />
2. Das Kombinierte Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.<br />
§ 3026<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
4. Großes Hufeisen<br />
A) Großes Hufeisen Reiten<br />
B) Großes Hufeisen Voltigieren<br />
§ 3030<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3032 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 18<br />
Jahre werden.<br />
§ 3031<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
1.1.Umgang mit dem Pferd:<br />
– Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />
– Pferdepflege: z. B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege, Versorgen des Pferdes/Ponys<br />
nach der Arbeit<br />
1.2. Reiten/Voltigieren:<br />
A) Reiten:<br />
– Zäumen und Satteln: Kenntnisse <strong>im</strong> Anpassen und Anlegen von Zäumung und Sattel, Verschnallen<br />
der Bügel<br />
– Auf- und Absitzen, Nachgurten, Bahndisziplin, Reiten eines Dressurreiterwettbewerbes<br />
– Reiten <strong>im</strong> Außengelände, Außenplatz einschl. Reiten über Cavaletti, Überwinden kleinerer reitweisenspezifischer<br />
Hindernisse (in Anlehnung an einen Springreiterwettbewerb; Westernreiten: in Anlehnung<br />
an einen Trailparcours; Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />
oder<br />
B) Voltigieren:<br />
– Voltigieren: <strong>im</strong> Takt mittraben oder mitgaloppieren. Aufsprung mit Hilfestellung <strong>im</strong> Schritt oder Galopp<br />
Abgang nach innen mit Landung und Auslaufen <strong>im</strong> Bewegungsrichtung. Grundsitz vw angefasst/frei,<br />
Bank vl/rl, Bank vl., innere Hand auf dem Rücken des Voltigierers, Seitsitz innen/außen angefasst,Quersitz<br />
innen/außen 1 Hand frei, Rückwärtssitz angefasst/frei, freies Knien vw/rw, Liegestütz<br />
vw, Lieger vw/sw, Sitzen vor dem Gurt vw/rw, Schneidersitz vw/rw angefasst/frei, Standwaage auf<br />
dem Pferderücken/in der Schlaufe vw/rw/sw, angefasst/frei, Umsteiger <strong>im</strong> Sitzen, davon sieben Übungen<br />
<strong>im</strong> Galopp sowie eine Doppelübung <strong>im</strong> Schritt. Ausrüstung gem. § 70 F VI LPO, rechte oder linke<br />
Hand,<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:
– Bezeichnen der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />
– Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />
Grundsätze<br />
(1 x 9 der Pferdefreunde)<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />
– und<br />
A) Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfen, Hufschlagfiguren, Bahnordnung<br />
B) Voltigierlehre: Grundkenntnisse über Voltigierübungen (Kür, Pflicht) und Bahnordnung<br />
§ 3032<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3033<br />
Prüfungskommission<br />
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten bzw. Voltigieren<br />
(mit gültiger DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der<br />
Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />
§ 3034<br />
Prüfungsergebnis<br />
Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang sowie das Grundwissen über das Pferd<br />
ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten bzw. die Ausführung der Übungen <strong>im</strong> Voltigieren<br />
fließen in die Beurteilung ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
§ 3035<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />
Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />
2. Das Große Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.
§ 3036<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
5. Kleines Hufeisen Fahren<br />
§ 3040<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3012 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zur Prüfung sind Kinder und Jugendliche, die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr nicht älter als 16<br />
Jahre werden.<br />
§ 3041<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag abzulegen sind.<br />
Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil<br />
1.1. Umgang mit dem Pferd:<br />
- Führen, Anbinden, Passieren anderer Pferde, Wenden auf der Stallgasse<br />
- Pferdepflege: z.B. Putzen mit Striegel und Kardätsche, Huf- und Schweifpflege,<br />
Versorgen des Pferdes/Ponys nach der Arbeit<br />
- Mithilfe be<strong>im</strong> Aufschirren<br />
1.2. Fahrlehrgerät:<br />
- Leinenhaltungen, Leinengriffe zum Geradeausfahren, zum Fahren von einfachen<br />
Wendungen, zum Fahren mit einer Hand, Verkürzen und Verlängern der Leinen<br />
(Ein- und/oder Zweispänner), am Gespann: Leinenaufnahme<br />
2. Theoretischer Teil<br />
Der Bewerber ist in jedem der o.g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />
- Bezeichnung der wichtigsten Putz- und Ausrüstungsgegenstände, Lederpflege<br />
- Grundsätze auf dem Gebiet des Pferdeverhaltens, des Umgangs mit dem Pferd, der Ethischen<br />
Grundsätze (1 x 9 der Pferdefreunde)<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes<br />
und der Unfallverhütung<br />
- und:<br />
Fahrlehre: Grundkenntnisse über Hilfengebung, Anpassen des Geschirrs und<br />
des Anschirrens.<br />
§3042<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3043<br />
Prüfungskommission
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Fahren (mit gültiger<br />
DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der Bewerber selber<br />
sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />
§ 3044<br />
Prüfungsergebnis<br />
Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Pferd sowie das Grundwissen<br />
über das Pferd ausschlaggebend. Die Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang mit dem Fahrlehrgerät fließen in die Beurteilung<br />
ein. Das Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
§ 3045<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />
Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />
2. Das Kleine Hufeisen kann jährlich neu erworben werden.<br />
§ 3046<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
6. Reitnadel<br />
§ 3050<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3052 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zur Prüfung sind Bewerber,<br />
- die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr mindestens 16 Jahre alt werden und<br />
- die den Basispass Pferdekunde besitzen.<br />
§ 3051<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 3 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Teilprüfung: Reiten in der Gruppe<br />
Reiten einer gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Aufgabe in einer Gruppe (2 bis 4 Reiter).<br />
Die Aufgabe muss nach den Grundsätzen der Grundausbildung der jeweiligen Reitweise gestaltet<br />
werden und die Grundgangarten zeigen. (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />
2. Teilprüfung: Reiten eines Geschicklichkeitsparcours
Absolvieren eines gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Geschicklichkeitsparcours (z.B.<br />
Stangenlabyrinth, Slalom) einschließlich Überwinden 3 bis 5 kleiner Hindernisse (Cavaletti, Kreuz etc.)<br />
mit verkürzten Bügeln <strong>im</strong> leichten Sitz. Spezielle Ansprüche der verschiedenen Reitweisen können berücksichtigt<br />
werden.<br />
3. Teilprüfung: Theorie<br />
– Zäumen und Sattel<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre entsprechend der Prüfungsanforderungen: Sitz,<br />
Hilfengebung, Grundgangarten<br />
– Kenntnisse der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes und des reiterlichen Verhaltens<br />
in Feld, Wald und auf Straßen<br />
§ 3052<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3053<br />
Prüfungskommission<br />
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten (mit gültiger<br />
DSB-Lizenz) bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der Prüflinge selber<br />
sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />
§ 3054<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Alter des Bewerbers sowie seine reiterliche Erfahrung sollten bei der Bewertung berücksichtigt<br />
werden. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3055<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />
Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />
2. Die Reiternadel kann jährlich neu erworben werden.
§ 3056<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
7. Kombinierte Reitnadel<br />
§ 3060<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3062Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zur Prüfung sind Bewerber,<br />
- die <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr mindestens 16Jahre alt werden und<br />
- die den Basispass Pferdekunde besitzen.<br />
§ 3061<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Grundblöcken , die jeweils an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />
Tagen abzulegen sind.<br />
Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein vom DSB und den Krankenkassen empfohlener allgemeiner<br />
Fitness – Test obligatorisch. Unter Berücksichtigung des Fitness -Tests und der sich daraus ergebenden<br />
Gesundheitsförderung werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Grundblock Reiten:<br />
1.1. Teilprüfung Reiten in der Gruppe<br />
Reiten einer gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Aufgabe in einer Gruppe (2 bis 4 Reiter).<br />
Die Aufgabe muss nach den<br />
Grundsätzen der Grundausbildung der jeweiligen Reitweise gestaltet werden und die Grundgangarten<br />
zeigen. (Hilfszügel gem. § 70 D LPO sind zugelassen)<br />
1.2. Teilprüfung: Reiten eines Geschicklichkeitsparcours<br />
Absolvieren eines gemeinsam mit dem Ausbilder zusammengestellten Geschicklichkeitsparcours (z.B.<br />
Stangenlabyrinth, Slalom) einschließlich Überwinden 3 bis 5 kleiner Hindernisse (Cavaletti, Kreuz etc.)<br />
mit verkürzten Bügeln <strong>im</strong> leichten Sitz. Spezielle Ansprüche der verschiedenen Reitweisen können berücksichtigt<br />
werden.<br />
1.3. Teilprüfung: Theorie<br />
– Zäumen und Sattel<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre entsprechend der Prüfungsanforderungen: Sitz,<br />
Hilfengebung, Grundgangarten<br />
– Kenntnisse der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes und des reiterlichen Verhaltens<br />
in Feld, Wald und auf Straßen
2. Grundblock :– Laufen: 15 Minuten<br />
– Schw<strong>im</strong>men: 15 Minuten<br />
– Radfahren/Mountainbiking: 30 Minuten<br />
– Inline-Skating: 30 Minuten<br />
– Ski-Langlauf: 30 Minuten<br />
– Skilaufen: Slalom, Anhalten und Anfahren am Hang<br />
– Mannschaftssportarten: 15 Minuten unter besonderer Berücksichtigung<br />
des Mannschaftsgedankens sowie grundlegender<br />
technischer Fertigkeiten<br />
Handball:<br />
z. B. Dribbeln, Passen, Fangen,<br />
Ziel- (Tor)wurf, Sprungwurf<br />
Fußball: z. B. Dribbeln, Doppelpass, Flanken, ,<br />
Vollspannstoß, Torschuss<br />
Basketball:<br />
z. B. Dribbeln, Passen, Fangen, Korbleger<br />
Volleyball: z. B. Pritschen, Baggern, Aufgabe von unten,<br />
Mini-Volleyball<br />
Hockey:<br />
z. B. Vorhand- und Rückhanddribbling, Doppelpass,<br />
Vorhand- und Rückhandzieher, Torschuss<br />
Die Durchführung der Prüfung in weiteren Sportarten wie z.B. Trendsportarten ist auf Antrag möglich.<br />
§ 3062<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV und Betrieben mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3063<br />
Prüfungskommission<br />
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Reiten (mit gültiger<br />
DSB-Lizenz) – bzw. eine Richterqualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder der Prüflinge selber<br />
sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins. Die Prüfungen in den Sportarten des 2. Grundblocks<br />
sollen durch einen autorisierten Sportlehrer oder Übungsleiter der entsprechenden Sportart abgenommen<br />
werden.<br />
§ 3064<br />
Prüfungsergebnis<br />
Für die Bewertung sind Kenntnisse und Fertigkeiten <strong>im</strong> Umgang sowie das Grundwissen über das Pferd<br />
ausschlaggebend. Sitz und Hilfengebung be<strong>im</strong> Reiten fließen in die Beurteilung ein. Das Alter des Bewerbers<br />
sowie seine reiterliche Erfahrung sollten bei der Bewertung berücksichtigt werden. Darüber<br />
hinaus sind die Mindestanforderungen in den gewählten Sportarten zu erfüllen. Das Prüfungsergebnis<br />
lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden”.
§ 3065<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle<br />
Teilprüfungen zu wiederholen sind.<br />
2. Analog des DSB Sportabzeichens wird ein jährlicher Neuerwerb mit angepasstem sportlichen Anforderungsprofil<br />
empfohlen.<br />
§ 3066<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
8. Hufeisen Westernreiten<br />
§ 3070<br />
Zulassung<br />
Zugelassen sind alle Reiter.<br />
§ 3071<br />
Anforderungen<br />
1. Führen, Anbinden, Umgang mit dem Pferd <strong>im</strong> Stall<br />
2. Zäumen und Satteln: Kenntnisse <strong>im</strong> Anpassen und Anlegen von Zaumzeug und Sattel, Bahndisziplin,<br />
Reiten einer einfachen Horsemanship-Aufgabe<br />
3. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in jedem der o. g. Prüfungsgebiete theoretisch zu prüfen:<br />
– Reitlehre: Grundkenntnisse über Sitz und Hilfengebung, Hufschlagfiguren<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung, Fütterung, des Tierschutzes und der Unfallverhütung<br />
3072<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
Die Prüfung kann von Vereinen oder Privatpersonen auf Reitanlagen, mit Möglichkeiten, <strong>im</strong> Gelände<br />
zu reiten angeboten werden. Ausbilder müssen mindestens Trainer C sein.<br />
3073<br />
Prüfungskommission
Die Prüfung wird durch eine Person abgenommen, die mindestens die Trainer C – Westernreiten (mit<br />
gültiger DSB-Lizenz)oder eine EWU Richter / Prüfer Qualifikation besitzt. Dies könnte auch der Ausbilder<br />
der Prüflinge selber sein, besser der Ausbilder eines Nachbarvereins.<br />
§ 3074<br />
Prüfungsergebnis<br />
Das Alter des Bewerbers sowie seine reiterliche Erfahrung müssen bei der Bewertung berücksichtigt<br />
werden. Das Prüfergebnis in den beiden Prüfungsteilen (praktischer und theoretischer Teil) lautet jeweils<br />
„bestanden“ oder „nicht bestanden”. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3075<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann zum nächstmöglichen Termin wiederholt werden, wobei alle Teilprüfungen<br />
zu wiederholen sind.<br />
§ 3076<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN/EWU eine Urkunde und<br />
das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
D II <strong>Abzeichen</strong> Geländereiten, -fahren<br />
1. Deutscher Reitpass (DRP)<br />
Aufgabe des Reitpasses ist es:<br />
– das reiterliche Können zu heben<br />
– den bewussten und schonenden Umgang mit Natur und Umwelt zu fördern<br />
– das Verständnis für die Belange anderer Erholungssuchender sowie der Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />
und des Jagdwesens zu vertiefen<br />
– für Sicherheit und Ordnung be<strong>im</strong> Ausreiten zu sorgen.<br />
Der Deutsche Reitpass soll die Mitverantwortung des Reiters in Feld und Wald zum Ausdruck bringen.<br />
Das Ausbildungsziel ist durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu vermitteln.<br />
§ 3100<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3102Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
– eine körperliche und geistige Mindestreife<br />
– ein angemessenes reiterliches Können<br />
– Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />
– zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere, die den Anforderungen entsprechen. Je Prüfung sind pro<br />
Pferd nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3101<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Die Anforderungen und die Prüfung sind auf alle Reitweisen abgest<strong>im</strong>mt.. Es werden<br />
folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
– Vorbereiten des Pferdes zum Ausritt (Putzen, Zäumen, Satteln)<br />
– Vormustern des gesattelten und gezäumten Pferdes analog Verfassungsprüfung<br />
– Reiten in allen Gangarten, Kolonnenreiten (nebeneinander, überholen, gegeneinander), Einzelgalopp<br />
von Punkt zu Punkt, Wegreiten von der Gruppe<br />
– Überwinden kleiner natürlicher Hindernisse (z. B. Kletterstelle, Wassereinritt), Straßenüberquerung<br />
– Versorgen des Pferdes bei Rast oder Unfall<br />
– auf Wunsch des Bewerbers zusätzlich Springen <strong>im</strong> Gelände von 4 festen Hindernissen (bis zu 0,80 m<br />
hoch)<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– Grundkenntnisse der Reitlehre (Sitz, Hilfen, Gangarten)<br />
– Grundkenntnisse der Pferdehaltung (Pflege, Fütterung, Tränken, Anzeichen von Krankheiten, Giftpflanzen)<br />
– Reiterliches Verhalten und Umweltschutz (Begegnung mit Fußgängern, Rücksicht auf Jagd, Landund<br />
Forstwirtschaft)<br />
– Reiten <strong>im</strong> Straßenverkehr (Reiten <strong>im</strong> Verband, Verkehrsregeln)<br />
– Unfallverhütung (z. B. Ausrüstung von Reiter und Pferd, Verladen, Anbinden)<br />
– erste Hilfe für Reiter und Pferd (Verhalten bei Unfällen und akuten Krankheiten des Pferdes)<br />
– Rechtsvorschriften (Tierschutzgesetz, Straßenverkehrsrecht, Reiten in Feld und Wald, Tierhalterhaftung<br />
und -versicherung)<br />
§ 3102<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />
entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.
§ 3103<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen mindestens 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein<br />
Richter und ein Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3104<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3105<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3106<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrage der FN den Reitpass und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
2. Deutscher Fahrpass (DFP)<br />
Aufgabe des Fahrpasses ist es :<br />
– das fahrerische Können zu heben<br />
– den bewussten und schonenden Umgang mit Natur und Umwelt zu fördern<br />
– das Verständnis für die Belange anderer Erholungssuchender sowie der Landwirtschaft, Forstwirtschaft<br />
und des Jagdwesens zu vertiefen<br />
– für Sicherheit und Ordnung be<strong>im</strong> Ausfahren zu sorgen.<br />
Der Deutsche Fahrpass soll die Mitverantwortung des Fahrers in Feld und Wald zum Ausdruck bringen.<br />
Das Ausbildungsziel ist durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu vermitteln.<br />
§ 3110<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3112Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– eine körperliche und geistige Mindestreife<br />
– ein angemessenes fahrerisches Können
– Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />
– zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere, die den Anforderungen entsprechen. Je Prüfung sind pro<br />
Gespann (Ein- und/oder Zweispänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3111<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
– Vorbereiten des Gespanns zur Ausfahrt (Putzen, Zäumen, Anspannen)<br />
– Fahren <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald<br />
– Trabstrecken von Punkt zu Punkt, Fahren in der Gruppe, Wegfahren von der Gruppe<br />
– Überwinden kleiner natürlicher Hindernisse (z. B. Steigungsstrecken, Wasserstellen)<br />
– Versorgen des Pferdes bei Rast oder Unfall<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– Grundkenntnisse der Fahrlehre (Haltung, Hilfen, Gangarten)<br />
– Grundkenntnisse der Pferdehaltung (Pflege, Fütterung, Tränken, Anzeichen von Krankheiten, Giftpflanzen),<br />
Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
– Fahrerisches Verhalten und Umweltschutz (Begegnung mit Fußgängern, Rücksicht auf Jagd, Landund<br />
Forstwirtschaft)<br />
– Fahren auf Straßen und in Feld und Wald (Fahren <strong>im</strong> Verband, Verkehrsregeln)<br />
– Unfallverhütung (z. B. Ausrüstung von Fahrer und Pferd, Sicherheit von Kutsche und Geschirr, Verladen,<br />
Anbinden)<br />
– erste Hilfe für Fahrer und Pferd (Verhalten bei Unfällen und akuten Krankheiten des Pferdes)<br />
– Rechtsvorschriften (Tierschutzgesetz, Straßenverkehrsrecht, Fahren in Feld und Wald, Tierhalterhaftung<br />
und -versicherung)<br />
§ 3112<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />
entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />
Vorbereitungslehrgang durchführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />
Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3113<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />
Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3114<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3115<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3116<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN den Fahrpass und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
3. <strong>Abzeichen</strong> Wanderreiten<br />
a) Wanderreitabzeichen Stufe 1<br />
Aufgabe des Wanderreitabzeichens Stufe 1 ist es,<br />
– grundlegende Kenntnisse für das Zurücklegen längerer Strecken zu Pferde (mehrstündige Ausritte,<br />
Tagesritte) zu vermitteln und zu überprüfen.<br />
– den Bewerber für die Beurteilung des Zustands des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />
das Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />
§ 3120<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2122 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– ein Mindestalter von 12 Jahren<br />
– ein Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />
– die bestandene Prüfung zum DRP<br />
§ 3121<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
– Vormustern des gesattelten und gezäumten Pferdes analog einer Verfassungsprüfung<br />
– Vorstellen eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz (nach Anweisung)<br />
– Lösen einer Orientierungsaufgabe <strong>im</strong> Gelände (Streckenritt, ca. 3 Stunden) – gruppenweise, Verfassungsprüfung<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />
der Pferde unterwegs (inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten und zu ergreifende<br />
Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlags)<br />
– Grundkenntnisse des Reitens inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters für mehrstündige<br />
Ausritte<br />
– Orientierung <strong>im</strong> Gelände (inkl. Umgang mit topografischen Karten, Einsatz von Messrad und Kompass),<br />
Wetterkunde (grundlegende Kenntnisse, Verhalten bei Gewitter usw.)<br />
– richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen,<br />
Transport von Pferden, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
– Verhalten bei Unfällen
§ 3122<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />
entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3123<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />
Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3124<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3125<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3126<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
b) Wanderreitabzeichen Stufe 2<br />
Aufgabe der Stufe 2 des Wanderreitabzeichens ist es,<br />
– die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />
– grundlegende Fertigkeiten in der Planung von Wanderritten zu vermitteln.
§ 3130<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3132 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung sind:<br />
– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />
– die bestandene Prüfung zum Wanderreitabzeichen Stufe 1<br />
§ 3131<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang abzulegen<br />
sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
– Vormustern des gesattelten und gezäumten Pferdes analog einer Verfassungsprüfung<br />
– Teilnahme an einem mehrtägigen Wanderritt (mindestens 2 Tage) inkl. Lösen einer Orientierungsaufgabe<br />
<strong>im</strong> Gelände nach vorgegebenem Tempo (2 bis 3 Reiter) und Übernachtung, Verfassungsprüfung<br />
– Absolvieren eines Gelände-Geschicklichkeitsparcours<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />
– Planung von Ritten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />
Gelände, gezielte Vorbereitung auf mehrtägige Wanderritte<br />
– Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters bei mehrtägigen Wanderritten (inkl. Übernachtung,<br />
Einsatz von transportablen Weidezäunen)<br />
– Orientierung <strong>im</strong> Gelände, Beurteilen des passenden Tempos, Einhalten von Tempovorgaben, Wetterkunde<br />
vertiefend (z. B. Beurteilung von Wolkenformationen)<br />
– reiterlicher Natur- und Umweltschutz, Schutzkategorien und Konsequenzen<br />
– Zusammenstellen einer Notapotheke, Erste Hilfe bei Reiter und Pferd<br />
§ 3132<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />
entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN- Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.
§ 3133<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />
Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3134<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3135<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3136<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
4. <strong>Abzeichen</strong> Wanderfahren<br />
a) Wanderfahrabzeichen Stufe 1<br />
Aufgabe des Wanderfahrabzeichens Stufe 1 ist es,<br />
– grundlegende Kenntnisse für das Zurücklegen längerer Strecken mit der Kutsche (mehrstündige<br />
Ausfahrten, Tagesfahrten) zu vermitteln und zu überprüfen<br />
– den Bewerber für die Beurteilung des Zustandes des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />
Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />
§ 3140<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2142 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– ein Mindestalter von 12 Jahren
– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 STVZO, Fahrer unter 18<br />
Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist<br />
– Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />
– die bestandene Prüfung zum DFP<br />
§ 3141<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
– Vormustern des mit Fahrzaum versehenen Pferdes analog einer Verfassungsprüfung<br />
– Vorstellen eines geeigneten Gespanns auf dem Außenplatz (nach Anweisung)<br />
– Lösen einer Orientierungsaufgabe <strong>im</strong> Gelände (Streckenfahrt, ca. 3 Stunden) – gruppenweise<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />
der Pferde unterwegs (inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten und zu ergreifende<br />
Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlags)<br />
– Grundkenntnisse des Fahrens inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Fahrers für mehrstündige<br />
Ausfahrten<br />
– Orientierung <strong>im</strong> Gelände (inkl. Umgang mit topografischen Karten, Einsatz von Messrad und Kompass),<br />
Wetterkunde (grundlegende Kenntnisse, Verhalten bei Gewitter usw.)<br />
– richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen,<br />
Transport von Pferden, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
– Verhalten bei Unfällen<br />
§ 3142<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />
entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN- Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3143<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />
Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3144<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3145<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3146<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
b) Wanderfahrabzeichen Stufe 2<br />
Aufgabe der Stufe 2 des Wanderfahrabzeichens ist es,<br />
– die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />
– grundlegende Fertigkeiten in der Planung von Wanderfahrten zu vermitteln.<br />
§ 3150<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3152 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />
– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 StVZO, Fahrer unter 18<br />
Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist<br />
– die bestandene Prüfung zum Wanderfahrabzeichen Stufe 1<br />
§ 3151<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang abzulegen<br />
sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Praktischer Teil:<br />
– Vorstellen eines geeigneten Gespanns auf dem Außenplatz (nach Anweisung)<br />
– Teilnahme an einer mehrtägigen Wanderfahrt (mindestens 2 Tage) inkl. Lösen einer Orientierungsaufgabe<br />
<strong>im</strong> Gelände nach vorgegebenem Tempo (2 bis 3 Fahrer) und Übernachtung, Verfassungsprüfung<br />
– Absolvieren eines Geschicklichkeitsparcours (in Anlehnung an das Stilhindernisfahren)<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />
– Planung von Fahrten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />
Gelände, gezielte Vorbereitung auf mehrtägige Wanderfahrten<br />
– Ausrüstung der Pferde und Anzug des Fahrers bei mehrtägigen Wanderfahrten (inkl. Übernachtung,<br />
Einsatz transportabler Weidezäune)<br />
– Orientierung <strong>im</strong> Gelände, Beurteilen des passenden Tempos, Einhalten von Tempovorgaben, Wetterkunde<br />
vertiefend (z. B. Beurteilung von Wolkenformationen)<br />
– fahrerischer Natur- und Umweltschutz, Schutzkategorien und Konsequenzen<br />
– Zusammenstellen einer Notapotheke, erste Hilfe bei Fahrer und Pferd<br />
§ 3152<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />
entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN- Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3153<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />
Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3154<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.
§ 3155<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3156<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
5. <strong>Abzeichen</strong> Jagdreiten<br />
a) Jagdreitabzeichen Stufe 1<br />
Aufgabe des Jagdreitabzeichens Stufe 1 ist es,<br />
– grundlegende Kenntnisse für die Teilnahme an einer Jagd <strong>im</strong> springenden Feld zu vermitteln und zu<br />
überprüfen<br />
– den Bewerber für die Beurteilung des Zustands des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten und<br />
Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />
§ 3160<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3162 Abs. 2 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– ein Mindestalter von 12 Jahren<br />
– ein Kurs für Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />
– die bestandene Prüfung zum DRP und/oder Vorbereitungslehrgang sowie Basispass Pferdekunde<br />
§ 3161<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
– Vorstellen eines Pferdes auf dem Außenplatz<br />
– geordnetes Reiten in der Gruppe <strong>im</strong> Gelände, Gruppengalopp in mehreren Tempi und Überwinden<br />
von natürlichen Hindernissen<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />
der Pferde an Stopps (inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten und zu ergreifende<br />
Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlags)<br />
– Grundkenntnisse des Reitens inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters be<strong>im</strong> Jagdreiten<br />
– Verhalten <strong>im</strong> Jagdfeld (Fuchsjagd und Schleppjagd) unter Berücksichtigung von Sicherheit und Tierschutz,<br />
Aufgaben der Jagdchargen, jagdliches Brauchtum (inkl. Hornsignale, Hunderassen)<br />
– richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen,<br />
Transport von Pferden, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
– Verhalten bei Unfällen
§ 3162<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV, Meutehaltern <strong>im</strong> DRFV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FNgekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten oder<br />
den Verantwortlichen eines Meutehalters erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3163<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />
Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3164<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3165<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3166<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
) Jagdreitabzeichen Stufe 2<br />
Aufgabe der Stufe 2 des Jagdreitabzeichens ist es,<br />
– die in Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />
– grundlegende Fertigkeiten in der Planung einer Jagd zu vermitteln<br />
– den Absolventen zum Einsatz als Pikör <strong>im</strong> Feld zu befähigen.<br />
§ 3170<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />
§ 3172 Abs. 1 zu richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />
– die bestandene Prüfung zum Jagdreitabzeichen Stufe 1<br />
§ 3171<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
– Vorstellen eines Pferdes auf dem Außenplatz<br />
– <strong>im</strong> Gelände: Gruppengalopp, dabei Absolvieren eines Ausschnitts einer jagdlichen Hindernisstrecke in<br />
einer Gruppe<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
– wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />
– Planung von Reitjagden unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />
Gelände<br />
– gezielte Vorbereitung des Pferdes und des Reiters<br />
– Grundsätze der Auswahl der Strecke (inkl. Plätze für Stelldichein, Stopp und Halali, Aufbau der Hindernisse<br />
sowie Zuschauerführung), jagdreiterliche Ethik<br />
– jagdreiterlicher Natur- und Umweltschutz, Schutzkategorien und Konsequenzen, Verfahren der Genehmigung<br />
von Reitjagden<br />
– erforderliche Ordnungs- und Notdienste<br />
§ 3172<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1.Die Prüfung kann von RV, Meutehaltern <strong>im</strong> DRFV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FNgekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-<br />
Merkblatt). Die Durchführung des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten oder<br />
einen Verantwortlichen eines Meutehalters erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3173<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />
Prüfer Breitensport.<br />
2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3174<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3175<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3176<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
6. <strong>Abzeichen</strong> Distanzreiten<br />
a) Distanzreitabzeichen Stufe 1<br />
Aufgabe des Distanzreitabzeichens Stufe 1 ist es<br />
- grundlegende Kenntnisse für die Teilnahme an kurzen Distanzritten zu vermitteln und zu überprüfen<br />
- den Bewerber für die Beurteilung des Zustandes des Pferdes, für sicherheitsorientiertes Verhalten<br />
und das Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />
§ 3180<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 3182 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung sind:<br />
- eine körperliche und geistige Mindestreife<br />
- ein angemessenes reiterliches Können<br />
- Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />
- die bestandene Prüfung zum DRP<br />
3. Empfohlen wird ein Vorbereitungslehrgang und erste Distanzreiterfahrung.<br />
4. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Prüfung entsprechen.<br />
§ 3181<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />
sind.<br />
Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Vormustern eines Pferdes an der Hand<br />
- Reiten eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz oder in der Halle (nach Anweisung)<br />
- Absolvieren eines Einführungsrittes, ca. 25 – 39 km, zum Teil nach Karte in dem<br />
Gelände angepasstem, gleichmäßigem Tempo, nicht langsamer als T 7,5 (= 8 km/Std.)<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
- Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung der Versorgung<br />
der Pferde unterwegs, inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen von Krankheiten<br />
und zu ergreifende Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlages.<br />
- Grundkenntnisse der Reitehre inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters<br />
- Reiten von Distanzritten, Beurteilen und Einhalten des geforderten Tempos (z.B. T 5) Höchstzeiten,<br />
Zeittore usw. Orientierung <strong>im</strong> Gelände, (Umgang mit topografischen Karten, Einsatz<br />
des Messrades), Wetterkunde: grundlegende Kenntnisse, Verhalten bei Gewitter etc.<br />
- richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Best<strong>im</strong>mungen, Transport von Pferden (inkl. Einsatz transportabler Weidezäune), Kenntnis der<br />
einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes Verhalten bei Unfällen<br />
- Grundkenntnisse des VDD-Reglement<br />
§ 3182<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LV/LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung
des Lehrgangs soll mindestens durch einen Trainer C Reiten mit großer Distanzerfahrung erfolgen<br />
(siehe VDD- Merkblatt).<br />
2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3183<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören. Darunter muss ein Prüfer<br />
VDD sein. Die 2. Person muss entweder ein Trainer B Distanzreiten oder ein FN- Richter mit der<br />
Mindestqualifikation DL/SL und RP sein.<br />
2. Der VDD beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
2. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der<br />
3. Befangenheit (z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis,<br />
wirtschaftliche Beziehungen) geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3184<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3185<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3186<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN eine Urkunde und<br />
das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
b) Distanzreitabzeichen Stufe 2<br />
Aufgabe der Stufe 2 des Distanzreitabzeichens ist es,<br />
- die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />
- den Absolventen zur Teilnahme an mittleren Distanzritten zu befähigen und ihn auf die lange Strecke<br />
vorzubereiten.<br />
§ 3190<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2192 Abs. 1 zu<br />
richten<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
- eine körperliche und geistige Mindestreife<br />
- die bestandene Prüfung zum Distanzreitabzeichen Stufe 1<br />
- Nachweis von 500 km in der Wertung
3. Zugelassene Pferde 6-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Prüfung entsprechen.<br />
§ 3191<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />
sind.<br />
Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Vormustern eines Pferdes an der Hand, entsprechend den Anforderungen in Veterinärkontrollen<br />
- Reiten eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz oder in der Halle (nach Anweisung)<br />
- Absolvieren eines Distanzrittes in flüssigem, dem Gelände angepasstem Tempo, nicht langsamer<br />
als T 6 (= 10 km/Std.)<br />
- Sonderprüfungen z.B. Zeitstrecken<br />
- Reiten nach Karte<br />
- Einteilung und Einschätzung der Geschwindigkeit entsprechend dem Gelände<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
- wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />
- Grundkenntnisse in der Trainingslehre,<br />
- Kenntnisse des VDD-Reglement und der LPO<br />
- Planung von Ritten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde in unterschiedlichem<br />
Gelände, gezielte Vorbereitung auf mittlere und lange Distanzritte<br />
- erweitertes Grundwissen der Reitlehre<br />
- Beurteilung des passenden bzw. vorgegebenen Tempos. Einhalten von Tempovorgaben unter<br />
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde unter extremen Witterungsbedingungen.<br />
- Reiterlicher Natur- und Umweltschutz (unterschiedlich in verschiedenen Bundesländern)<br />
§ 3192<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LK/LV durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />
des Lehrgangs soll durch einen Trainer C oder Trainer B mit großer Distanzerfahrung erfolgen<br />
(s. VDD-Merkblatt).<br />
2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3193<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören. Darunter muss ein Prüfer<br />
VDD sein. Die 2. Person muss entweder ein Trainer B Distanzreiten oder ein<br />
FN-Richter mit der Mindestqualifikation DL/SL und RP sein.<br />
2. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3194<br />
Prüfungsergebnis
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „Bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3195<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung<br />
eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3196<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN eine Urkunde und<br />
das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
c) Distanzreitabzeichen Stufe 3<br />
Aufgabe der Stufe 3 des Distanzreitabzeichens ist es<br />
- die in der Stufe 2 erworbenen Kenntnisse zu auszubauen<br />
- den Absolventen zu befähigen auf langen Ritten <strong>im</strong> In- und Ausland vorzubereiten und daran teilzunehmen<br />
- die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilnahme an Trainerlehrgängen zu erwerben und<br />
nachzuweisen.<br />
§ 3200<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />
§ 2202 Abs. 1 zu richten<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
- ein Mindestalter von 14 Jahren<br />
- Mitgliedschaft <strong>im</strong> VDD<br />
- bestandene Prüfung zum Distanzreitabzeichen Stufe 2<br />
oder<br />
DRA III und 1000 Wettkampfkilometer in der Wertung und alle Zulassungsvoraussetzungen<br />
für Stufe 1<br />
- Nachweis über die Teilnahme an langen Distanzritten und die Beendigung in der Wertung<br />
- zugelassene Pferde 7-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Prüfung<br />
entsprechen<br />
§ 3201<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 4 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil I:<br />
- Reiten eines geeigneten Pferdes auf dem Außenplatz oder in der Halle nach Anweisung<br />
(s. VDD-Merkblatt)<br />
- Reiten nach Karte
- Reiten in gleichmäßigen vorgegebenem Tempo oder mit vorgegebener Pulsfrequenz<br />
2. Theoretischer Teil I:<br />
wie Stufe 2, vertiefend zusätzlich<br />
- Besonderheiten der leistungsorientierten Fütterung und Haltung <strong>im</strong> Hinblick auf lange<br />
Ritte,<br />
- Vertiefte Kenntnisse von Hufaufbau und Hufbeschlag für Distanzpferde<br />
- spezielle Veterinärkunde und Grundlagen der Leistungsphysiologie<br />
- Umgang mit dem Pulsmessgerät<br />
- Konditionelle und reittechnische Vorbereitung von Reiter und Pferd auf langen<br />
nationalen und internationalen Ritten<br />
- erweiterte Kenntnisse von Trainingslehre und Trainingsmethode<br />
- erweiterte Kenntnisse gem. Reitlehre<br />
- Nachweis der notwendigen Kenntnisse für die Absolvierung langer nationaler und<br />
und internationaler Ritte (organisatorische Vorbereitung auf einen Auslandsstart)<br />
- Kenntnisse des FEI-Reglements (General Regulations (GR), Rules for Endurance Riding (SR)<br />
- organisatorische Besonderheiten für Auslandsstarts (Grenzformalitäten, Veterinärbest<strong>im</strong>mungen)<br />
3. Praktischer Teil II<br />
- absolvieren eines Distanzrittes von ca. 90 – 120 km, anerkannt als Prüfungsritt vom VDD. Hierbei ist<br />
die Versorgung des Pferdes vor, während und nach dem Ritt zum größten Teil vom Prüfling selbst<br />
zu leisten<br />
4.Theoretischer Teil II<br />
Fragen, die sich aus dem praktischen Teil II ergeben, möglichst mit Bezug zum Ritt, Themen und<br />
Inhalte wie theoretischer Teil I<br />
§ 3202<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LV/LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />
des Lehrgangs soll durch einen Trainer B mit großer Distanzerfahrung erfolgen (s. VDD-Merkblatt)<br />
2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3203<br />
Prüfungskommission<br />
1. Der VDD beruft in Zusammenarbeit mit der LK/LV eine Prüfungskommission<br />
2. Die Prüfungsteile praktischer Teil I und theoretischer Teil I werden wenigstens von einer vom VDD<br />
benannten gemeinsam mit einem vom LK/LV benannten Prüfer abgenommen. Die Prüfungsteile<br />
Praxis II und Theorie II werden von der vom VDD benannten Person gemeinsam mit einem Tierarzt<br />
von der VDD-Liste abgenommen.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann<br />
§ 3204<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in allen 4 Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />
2. Der Bewerber muss in allen Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3205
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden.<br />
Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission in der Besetzung<br />
des nicht bestandenen Teils. Sind mehr als ein Prüfungsteil nicht bestanden muss die ganze Prüfung<br />
wiederholt werden.<br />
§ 3206<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN<br />
eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
7. <strong>Abzeichen</strong> Distanzfahren<br />
a) Distanzfahrabzeichen Stufe 1<br />
Aufgabe des Distanzfahrabzeichens Stufe 1 ist es,<br />
- grundlegende Kenntnisse für die Teilnahme an kurzen Distanzfahrten zu vermitteln und zu<br />
überprüfen<br />
- den Absolventen für die Beurteilung des Zustandes des Pferdes, für sicherheitsorientiertes<br />
Verhalten und das Vorgehen in Notsituationen zu schulen.<br />
§ 3210<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />
§ 2210 Abs. 1 zu richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
- eine körperliche und geistige Mindestreife<br />
- ein angemessenes fahrsicheres Können<br />
- Eignung zur selbständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 STVZO,<br />
Fahrer unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong><br />
Besitz des DFA IV oder DFP ist<br />
- Sofortmaßnahmen am Unfallort<br />
- Die bestandene Prüfung zum DFA IV oder DFP<br />
3. Empfohlen wird ein Vorbereitungslehrgang und erste Distanzfahr-Erfahrung.<br />
4. Zugelassene Pferde 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden<br />
Prüfung entsprechen.<br />
5. Nachweis von 2 Einführungsfahrten.<br />
§ 3211<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />
sind.<br />
Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Vormustern eines Pferdes an der Hand<br />
- Fahren eines geeigneten Pferdes oder Gespannes auf dem Außenplatz oder in der Halle<br />
(nach Anweisung)<br />
- Absolvieren einer kurzen Distanzfahrt (Prüfungsfahrt 25-39 km) zum Teil nach Karte<br />
2. Theoretischer Teil:
- Grundkenntnisse in Pferdekunde, Pferdehaltung unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Versorgung der Pferde unterwegs, inkl. PAT-Werte und ihre Aussage, Erkennen<br />
von Krankheiten und zu ergreifende Maßnahmen, Beurteilung des Hufbeschlages.<br />
- Grundkenntnisse der Fahrlehre inkl. Ausrüstung des Pferdes und Anzug des Reiters<br />
- Fahren von Distanzfahrten, Beurteilen und Einhalten des geforderten Tempos (z.B. T 5)<br />
Höchstzeiten, Zeittore usw. Orientierung <strong>im</strong> Gelände, (Umgang mit topografischen<br />
Karten, Einsatz des Messrades), Wetterkunde: grundlegende Kenntnisse,<br />
Verhalten bei Gewitter etc.<br />
- richtiges Verhalten <strong>im</strong> Straßenverkehr und in Feld und Wald unter Beachtung der<br />
gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen, Transport von Pferden (inkl. Einsatz transportabler<br />
Weidezäune), Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
Verhalten bei Unfällen<br />
- Grundkenntnisse des VDD-Reglement<br />
§ 3212<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten Betriebes<br />
entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LK/LV durchgeführt werden. Es<br />
wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang<br />
durchzuführen. Die Durchführung des Lehrgangs soll mindestens durch einen Trainer C Fahren mit<br />
Distanzerfahrung erfolgen.<br />
2. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3213<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung wird durch 2 Richter – 1 Prüfer VDD und 1 Richter FN Fahren abgenommen.<br />
2. Der VDD beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3214<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder<br />
„nicht bestanden“.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3215<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden.<br />
Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3216<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN<br />
eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
b) Distanzfahrabzeichen Stufe 2
Aufgabe des Distanzfahrabzeichens Stufe 2 ist es,<br />
- die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />
- grundlegende Fertigkeiten in Planung und Durchführung von Distanzfahrten zu<br />
vermitteln<br />
- den Absolventen zur Teilnahme an mittleren Distanzfahrten zu befähigen und ihn<br />
auf die lange Strecke vorzubereiten.<br />
§ 3220<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.<br />
§ 2222 Abs. 1 zu richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
- Eignung zur selbständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 STVZO,<br />
Fahrer unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong><br />
Besitz des DFA IV oder DFP ist<br />
- die bestandene Prüfung zum Distanzfahrabzeichen Stufe 1<br />
3. Nachweis von mindestens 2 mittleren Distanzfahrten.<br />
4. Zugelassene Pferde 6-jährige und ältere, die den Anforderungen der<br />
betreffenden Prüfung entsprechen.<br />
§ 3221<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen abzulegen<br />
sind.<br />
Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Vormustern eines Pferdes an der Hand entsprechend den Anforderungen in<br />
Veterinärkontrollen<br />
- Fahren eines geeigneten Pferdes oder Gespannes auf dem Außenplatz oder in der Halle<br />
(nach Anweisung)<br />
- Absolvieren einer Prüfungsfahrt, zum Teil nach Karte, Absolvieren von Zeitstrecken<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
- wie Stufe 1, vertiefend zusätzlich<br />
- Planung von Distanzfahrten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit<br />
der Gespanne in unterschiedlichem Gelände<br />
- gezielte Vorbereitung der Fahrer auf lange Distanzfahrten<br />
- Beurteilen des passenden bzw. vorgegebenen Tempos, Einhalten von<br />
Tempovorgaben und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Pferde<br />
unter extremen Witterungsbedingungen<br />
- fahrerischer Natur- und Umweltschutz. Schutzkategorien und Konsequenzen,<br />
Verfahren der Genehmigung von Distanzfahrten<br />
§ 3222<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des VDD und Anmeldung bei LV/LK durchgeführt werden.<br />
Es wird empfohlen, einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />
des Lehrgangs soll mindestens durch einen Trainer C Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.
§ 3223<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung wird durch 1 Richter-Fahren FN und 1 Richter VDD abgenommen.<br />
2. Der VDD beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />
3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3224<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „Bestanden“ oder „nicht bestanden“.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3225<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden.<br />
Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3226<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag von VDD/FN<br />
eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.
D III Deutsche Reitabzeichen<br />
Das Reitabzeichen wird als Kleines Reitabzeichen (DRA IV), in Bronze (DRA III), in Silber (DRA II), als<br />
DRA Klasse I und in Gold vergeben.<br />
Aufgabe der deutschen Reitabzeichen ist es,<br />
– praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Reitsport zu vermitteln und zu überprüfen<br />
– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />
– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />
Die deutschen Reitabzeichen sollen den Prüflingen die Möglichkeit geben, das ihrem Ausbildungsstand<br />
entsprechende <strong>Abzeichen</strong> abzulegen. Es soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong><br />
vorbereiten.<br />
1. Kleines Reitabzeichen (DRA IV)<br />
§ 3300<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3302 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />
- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen.<br />
Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3301<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />
Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Teilprüfung Dressur:<br />
Einzel- und/oder Abteilungsreiten nach Weisung der Richter in Anlehnung an die Kl. E (Hilfszügel<br />
gem. § 70 D LPO sind zugelassen). Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen<br />
werden. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57<br />
Abs. 1.2 LPO.<br />
2. Teilprüfung Springen:<br />
Leichter Sitz, Stilspringprüfung Kl. E. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische<br />
Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung, ausgedrückt<br />
in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />
Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss. Die Teilprüfung<br />
Springen kann durch die Teilprüfung Geländereiten ersetzt werden.<br />
3. Teilprüfung Geländereiten:<br />
Die Teilprüfung Geländereiten kann nach den anderen Teilprüfungen auch zeitlich unabhängig von<br />
diesen erfolgen, sofern sie nicht die Teilprüfung Springen ersetzen soll. Die Anforderung werden in<br />
Anlehnung an einen Geländereiterwettbewerb abgeprüft.
4. Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der KL. E in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />
zu prüfen:<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Bereich der körperlichen Fitness<br />
des <strong>Pferdesport</strong>lers<br />
– Kenntnisse der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes und des reiterlichen Verhaltens<br />
auf der Strasse und in Feld und Wald<br />
§ 3302<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch eine FN- Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3303<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3304<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die in den Teilprüfungen Dressur, Springen und Theorie nicht mindestens die Note 5,0<br />
erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei zusätzlicher Absolvierung einer Teilprüfung<br />
Geländereiten (in Anlehnung an einen Geländereiterwettbewerb) wird das DRA IV mit Sonderauszeichnung<br />
vergeben, wenn muss mindestens die Wertnote 5,0 (gem. § 57 Abs. 1.2 LPO) erreicht wurde<br />
werden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.
§ 3305<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3306<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
2. Deutsches Reitabzeichen Klasse III (Bronze)<br />
§ 3310<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3312 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DRA III (Bronze) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 3<br />
Monate <strong>im</strong> Besitz des DRA IV sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen.<br />
Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3311<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
2.1. DRA III (Bronze):<br />
a) Teilprüfung Dressur:<br />
Dressurreiterprüfung Kl. A gem. Aufgabenheft, wobei einzeln oder zu zweit geritten wird. Beurteilt<br />
werden Sitz und Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
b) Teilprüfung Springen:<br />
In Trab und Galopp Reiten <strong>im</strong> leichten Sitz nach Weisung der Richter (möglichst) <strong>im</strong> Außengelände,<br />
Stilspringprüfung Kl. A mit Standardanforderungen. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters,<br />
die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung,<br />
ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />
Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />
Die Teilprüfung Springen kann durch die Teilprüfung Geländereiten ersetzt werden.<br />
c) Teilprüfung Geländereiten:
Die Teilprüfung Geländereiten kann nach den anderen Teilprüfungen auch zeitlich unabhängig von<br />
diesen erfolgen, sofern sie nicht die Teilprüfung Springen ersetzen soll. Die Anforderungen werden in<br />
Anlehnung an einem Stilgeländeritt Kl. A abgeprüft.<br />
d) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. A in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />
zu prüfen:<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre sowie des Leistungsprüfungswesens<br />
– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen<br />
des Tierschutzgesetzes<br />
2.2. DRA III (Bronze Dressur):<br />
a) Teilprüfung Reiten:<br />
– Dressurreiterprüfung Kl. L auf Trense gem. Aufgabenheft<br />
– in Trab und Galopp Reiten <strong>im</strong> leichten Sitz nach Weisung der Richter (möglichst) <strong>im</strong> Außengelände.<br />
Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben<br />
und der Gesamteindruck, ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2<br />
LPO.<br />
b) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />
zu prüfen:<br />
– erweiterte Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre (Dressur und Springen) sowie des Leistungsprüfungswesens<br />
– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen<br />
des Tierschutzgesetzes<br />
2.3. DRA III (Bronze Springen):<br />
a) Teilprüfung Reiten:<br />
– Stilspringprüfung Kl. L mit Standardanforderungen<br />
– Reiten von Elementen der Dressurausbildung von Springpferden, Reiten (möglichst) <strong>im</strong> Außengelände.<br />
Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben<br />
und der Gesamteindruck, ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2<br />
LPO ohne Abzug für Hindernisfehler, Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz<br />
führen zum Ausschluss.<br />
b) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />
zu prüfen:<br />
– erweiterte Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre (Dressur und Springen) sowie des Leistungsprüfungswesens<br />
– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde, Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen<br />
des Tierschutzgesetzes<br />
§3312Prüfungsort, Gebühren
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch eine FN-Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3313<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3314<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die in den Teilprüfungen Dressur, Springen und Theorie nicht mindestens die Note 5,0<br />
erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Bei zusätzlicher Absolvierung einer Teilprüfung<br />
Geländereiten muss mindestens die Wertnote 5,0 (gem. § 57 Abs. 1.2. LPO) erreicht werden. Eine<br />
nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
3. Bewerber für das DRA III (Bronze Dressur) oder DRA III (Bronze Springen), die nicht in allen Teilprüfungen<br />
die Wertnote 5,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />
§ 3315<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3316<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
3. Deutsches Reitabzeichen Klasse II (Silber)
§ 3320<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3322Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DRA II (Silber) bzw. DRA II (Silber Dressur) oder DRA II (Silber Springen)<br />
durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DRA III<br />
(Bronze) bzw. DRA III (Bronze Dressur) oder DRA III (Bronze Springen) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige bzw. für DRA II (Silber Dressur)/DRA II (Silber Springen) 6-jährige und<br />
ältere, die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach<br />
in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3321<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
3.1. DRA II (Silber):<br />
a) Teilprüfung Dressur:<br />
Dressurreiterprüfung Kl. L auf Kandare gem. Aufgabenheft, einzeln geritten. Beurteilt werden Sitz und<br />
Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57<br />
Abs. 1.2 LPO.<br />
b) Teilprüfung Springen:<br />
Stilspringprüfung Kl. L mit Standardanforderungen. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters,<br />
die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung,<br />
ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />
Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />
c) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L in jedem der folgenden Prüfungsgebiete<br />
zu prüfen:<br />
– umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre einschl. Verpassen und Auflegen einer Kandare<br />
– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung und Veterinärkunde<br />
3.2. DRA II (Silber Dressur):<br />
a) Teilprüfung Dressur:<br />
Dressurreiterprüfung Kl. M auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des<br />
Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
b) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Dressur Kl. M auf dem Gebiet der Reitlehre zu<br />
prüfen.<br />
3.3. DRA II (Silber Springen):<br />
a) Teilprüfung Springen:
Stilspringprüfung Kl. M. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische Bewältigung<br />
der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung, ausgedrückt in einer<br />
Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzug für Hindernisfehler, Ungehorsam<br />
oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />
b) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen des Springens Kl. M auf dem Gebiet der Reitlehre<br />
zu prüfen.<br />
3.4. DRA II (Silber) aufgrund von Turniererfolgen:<br />
Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur,<br />
wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Reiter werden nur Turniererfolge<br />
anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden. Folgende Erfolge müssen<br />
nachgewiesen werden:<br />
a) 2 Siege in Dressurprüfungen Kl. L. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen<br />
Kl. M ersetzt werden<br />
und<br />
2 Siege in Springprüfungen Kl. L. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in Springprüfungen<br />
Kl. M ersetzt werden<br />
oder<br />
b) eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in GVL/CCI* oder 3 Platzierungen in VL/CIC* oder höher<br />
oder<br />
c) 3 Siege in Dressurprüfungen Kl. M. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in<br />
Dressurprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />
oder<br />
d) 3 Siege in Springprüfungen Kl. M. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in<br />
Springprüfungen Kl. S ersetzt werden.<br />
§ 3322<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch eine FN-Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3323<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3324<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber für DRA II (Silber), DRA II (Silber Dressur) oder DRA II (Silber Springen), die nicht in allen<br />
Teilprüfungen mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht<br />
bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3325<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3326<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
4. Deutsches Reitabzeichen Klasse I<br />
§ 3330<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.§ 3332<br />
Abs. 1 zu richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DRA Klasse I bzw. DRA Klasse I (Dressur) oder DRA Klasse I (Springen)<br />
durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DRA II<br />
bzw. DRA II (Dressur) oder DRA II (Springen) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 6-jährige bzw. für DRA Klasse I (Dressur) oder DRA Klasse I (Springen) 7-<br />
jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen. Je Prüfung sind pro<br />
Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3331<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />
Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
4.1. DRA Klasse I<br />
a) Teilprüfung Dressur:<br />
Dressurprüfung Kl. M auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden die Leistungen von Reiter und<br />
Pferd mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO. Maßgebend sind der Ausbildungsgrad<br />
des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.<br />
b) Teilprüfung Springen:<br />
Stilspringprüfung Kl. M mit Standardanforderungen. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters,<br />
die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung,<br />
ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />
Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />
c) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. M auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.<br />
4.2. DRA Klasse I (Dressur)<br />
a) Teilprüfung Dressur:<br />
Dressurprüfung Kl. S auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden die Leistungen von Reiter und<br />
Pferd mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO. Maßgebend sind der Grad der Ausbildung<br />
des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.<br />
b) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. S auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.
4.3 DRA Klasse I (Springen)<br />
a) Teilprüfung Springen:<br />
Springprüfung Kl. S mit Hindernissen bis 1,45 m.<br />
b) Teilprüfung Theorie:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. S auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.<br />
4.4 DRA Klasse I aufgrund von Turniererfolgen<br />
Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur<br />
bei internationalen Turnier, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische<br />
Reiter werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />
Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
1) 3 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen Kl. M. Je eine Platzierung kann durch eine<br />
Platzierung in Dressurprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />
und<br />
3 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Springprüfungen Kl. M. Je eine Platzierung kann durch eine<br />
Platzierung in Springprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />
oder<br />
2) Eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle in GVM/CCI** oder 3 Platzierungen an 1.– 5. Stelle in VM/CIC**<br />
bzw. höher<br />
oder<br />
3) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen Kl. S<br />
oder<br />
4) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Springprüfungen Kl. S.<br />
§ 3332<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch eine FN- Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3333<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3334<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber für das DRA Klasse I, die in den beiden Teilprüfungen Dressur und Springen nicht mindestens<br />
eine Durchschnittsnote von 6,5 erreicht haben (keine Einzelnote unter 5,5), haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
3. Bewerber für das DRA Klasse I (Dressur) müssen zum Bestehen mindestens in beiden Teilprüfungen<br />
die Note 6,5 erhalten, Bewerber für das DRA Klasse I (Springen) dürfen nicht mehr als 12 Strafpunkte<br />
gem. § 503 LPO bekommen.<br />
§ 3335<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3336<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DRA Klasse I durch Turniererfolge bzw. bestandener Prüfung händigt die FN bzw. die<br />
Prüfungskommission eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
5. Deutsches Reitabzeichen in Gold<br />
§ 3340<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Verleihung des DRA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />
richten.<br />
2. Zum Erwerb des DRA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Bewerber zugelassen.
§ 3341<br />
Anforderungen<br />
Das DRA in Gold wird nur aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport verliehen. Gewertet werden Turniererfolge<br />
(Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen Turnieren, wenn die<br />
Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Reiter werden nur Turniererfolge<br />
anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden. Folgende Erfolge müssen nachgewiesen<br />
werden:<br />
1. 3 Siege in Dressurprüfungen Kl. M/Kat. A. Je ein Sieg kann durch eine Platzierung an 1. bis 3. Stelle<br />
in Dressurprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />
und<br />
5 Platzierungen in Springprüfungen Kl. M/Kat. A an 1. bis 3. Stelle. Je 3 Platzierungen können durch<br />
eine Platzierung an 1. bis 5. Stelle mit höchstens 4 Strafpunkten in Springprüfungen Kl. S ersetzt werden<br />
oder<br />
2. 10 Siege in Dressurprüfungen der Klasse S, darunter mindestens 1 Sieg in Prüfungen mit ganzen<br />
Pirouetten. Je 1 Sieg kann durch eine Platzierung an 2.-5. Stelle in einem Grand Prix oder Grand Prix<br />
Spezial ersetzt werden.<br />
oder<br />
3. 10 Siege in Springprüfungen der Klasse S, darunter mindestens 1 Sieg in S**, und 10 Platzierungen an<br />
2-3 Stelle in S*. Je ein Sieg in S* kann durch eine Platzierung an 2-5 Stelle in S** und/oder S*** ersetzt<br />
werden. Der Sieg in der S** - Prüfung kann durch eine Platzierung an 2-5 Stelle in S*** ersetzt<br />
werden.<br />
oder<br />
4. Eine Platzierung in einem CCI**** bzw. bei einem FEI-Championat (EM/WM/OS) oder ein Sieg in<br />
einem CCI*** oder 3 Platzierungen in CCI***. Je ein Sieg bzw. Platzierung in CCI*** kann durch 3 Siege<br />
bzw. Platzierungen in CIC*** bzw. Einzelplatzierungen an 1.-3. Stelle bei der EM Junge Reiter<br />
CCI**/CCI***(jedoch muss mindestens ein CCI***-Erfolg vorliegen) sowie Erfolge bei Weltcup Finale<br />
ersetzt werden.<br />
§ 3342<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DRA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
6. Deutsches Reitabzeichen in Gold für Reiter mit Behinderung<br />
§ 3350<br />
Zulassung:<br />
1. Der Antrag auf Verleihung des DRA in Gold ist vom Bewerber an das DKThR oder die FN zu<br />
richten.<br />
2. Zum Erwerb des DRA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Reiter/Innen mit Behinderung<br />
und vom DKThR ausgestelltem Sportgesundheitspass zugelassen.
§ 3351<br />
Anforderungen<br />
Das DRA in Gold wird aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport für Menschen mit Behinderung verliehen.<br />
Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) bei Paralympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften<br />
und Deutschen Meisterschaften. Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
1. Gold bei Paralympics, WM oder EM in Championatsaufgabe oder Kür<br />
oder<br />
2. Die Einzelerfolge werden mit Punkten bewertet und müssen in der Summe 200<br />
ergeben:<br />
2.1 Erfolge bei Paralympis, WM und EM:<br />
Silber 40 Punkte, Bronze 20 Punkte<br />
In die Wertung fließen Erfolge bei der Championatsaufgabe sowie der Kür ein.<br />
2.2 Erfolge bei Deutschen Meisterschaften:<br />
Gold 40 Punkte, Silber 20 Punkte, Bronze10 Punkte<br />
In die Wertung fließt nur das Gesamtergebnis ein.<br />
§ 3352<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DRA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.
D V Deutsche Westernreitabzeichen<br />
1. Kleines Westernreitabzeichen (WRA IV)<br />
§ 3400 Zulassung:<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem § 3402 Abs.<br />
1 zu richten.<br />
2. Vor Erwerb des WRA IV muss der Bewerber die Prüfung zum „Basispass Pferdekunde“ bestanden<br />
haben.<br />
§ 3401 Anforderungen:<br />
Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Teilprüfung Theorie mündlich:<br />
Der Bewerber ist in jedem der folgenden Prüfungsgebiete zu prüfen:<br />
Es werden folgende Schwerpunkte gesetzt:<br />
a) Ausrüstung (Sattel und Zaumzeug)<br />
b) Grundlagen der Reitlehre<br />
c) Pferdekunde (Pflege, Gesundheit, Fütterung und restliche Themen)<br />
2. Teilprüfung Reiten in der Gruppe:<br />
Die Bewerber stellen ihre Pferde in Gruppen von max<strong>im</strong>al sechs Reitern in allen drei Grundgangarten<br />
inklusive Leichttraben vor. Hintereinanderreiten nach Weisung des Ausbilders oder<br />
Richters mit Einbindung von Hufschlagfiguren.<br />
3. Teilprüfung Horsemanship:<br />
Die Bewerber reiten eine Einzelaufgabe nach vorgegebenem Pattern.<br />
4. Teilprüfung Trail<br />
Die Bewerber reiten eine Einzelaufgabe nach vorgegebenem Pattern. Die Pattern muss mindestens<br />
die Pflichthindernisse beinhalten.<br />
Beurteilt werden in allen Reitprüfungen der Sitz und die Einwirkung des Reiters.<br />
§ 3402 Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von Reitbetrieben oder Vereinen durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe EWU-Merkblatt). Kursleiter<br />
muss mindestens ein Trainer C - Westernreiten sein.<br />
2. Die Prüfung ist bei der EWU-Bundesgeschäftsstelle anzumelden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3403 Prüfungskommission<br />
1. Das Westernreitabzeichen Klasse IV wird bezüglich Prüfer analog WRA III abgenommen. Die Richter<br />
beziehungsweise Prüfer müssen die Sonderqualifikationen ihrer Verbände nachweisen.
2. Die Richter/Prüfer werden vom Kursveranstalter entlohnt. Der Veranstalter eines EWU-<br />
Westernreitabzeichenkurses entscheidet selber, welche Richter (mit entsprechender Qualifikation) die<br />
Prüfung abnehmen sollen.<br />
3. Ein Richter/Prüfer darf nur Teilnehmer prüfen, denen er in den letzten 3 Monaten keinen Unterricht<br />
erteilt hat.<br />
§ 3404 Prüfungsergebnisse<br />
Die erbrachten Leistungen werden mit Noten von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) bewertet.<br />
Bewerber, die in den Teilprüfungen Reiten, Theorie mündlich, Theorie schriftlich nicht mindestens die<br />
Note ausreichend erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />
§ 3405 Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3406 Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
1. Die EWU händigt eine Urkunde für die bestandene Prüfung zum Westernreitabzeichen Klasse IV<br />
aus. Diese wird dem EWU-Richter vor der Prüfung mit den Prüfungsunterlagen von der Bundesgeschäftsstelle<br />
zugesandt und nach bestandener Prüfung den Teilnehmern vom Richter<br />
überreicht.<br />
§ 3407 Allgemeines<br />
1. Weitere Durchführungs- und Prüfungsbest<strong>im</strong>mungen regelt das EWU-Merkblatt WRA IV.<br />
2. Deutsches Westernreitabzeichen Klasse III (Bronze)<br />
§ 3410 Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gemäß § 3412 zu<br />
richten.<br />
2. Mitgliedschaft in der EWU bzw. FN bzw. in einem <strong>Pferdesport</strong>verein der einen der FN angeschlossenen<br />
Landesverbände.<br />
3. Besitz des Basispasses Pferdekunde<br />
4. Nachweis eines Erste Hilfe Kurses (mind. Sofortmaßnahmen am Unfallort, nicht älter als zwei Jahre)<br />
sofern nicht Bestandteil des Kurses<br />
5. Jugendliche unter 18 Jahren müssen <strong>im</strong> Gelände einen splittersicheren Sturzhelm nach DIN Norm<br />
tragen.<br />
§ 3411 Anforderungen<br />
1. Theorie schriftlich: Aus den Fragen des jeweils gültigen Fragenkatalogs werden vom prüfenden<br />
Richter / Prüfer 20 Fragen ausgewählt, davon müssen 15 Fragen richtig beantwortet werden.
2. Theorie mündlich: Die Grundlagen bilden „Lehren und Lernen rund ums Westernreiten“, „Die Reitabzeichen“<br />
(FN Verlag) sowie der aktuelle Fragenkatalog. Der Bewerber ist in folgenden Gebieten<br />
zu prüfen:<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Pferdehaltung/Pferdekunde<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Ausrüstung von Pferd und Reiter<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />
- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, Unfallverhütung und ethischen<br />
Grundsätze<br />
3. Praktische Prüfung: Der Bewerber ist in folgenden Gebieten zu prüfen:<br />
- Trail<br />
- Horsemanship gem. vorgegebener Pattern<br />
- Gelände<br />
§ 3412 Prüfungsort/Gebühren<br />
Die Kurse können von Reitbetrieben oder Vereinen durchgeführt werden. Kursleiter muss mind. ein<br />
Trainer C Westernreiten sein. Die Prüfung darf in Verbindung mit einer Prüfung zu anderen <strong>Abzeichen</strong> <strong>im</strong><br />
<strong>Pferdesport</strong> abgehalten werden, nicht jedoch in Verbindung mit einer PS/PLS. Die Gebühren für die<br />
Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
Es wird empfohlen einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang in Theorie und Praxis durchzuführen.<br />
Die Theorie muss mind. 14 LE (45 Min./Einheit) betragen. Das entspricht einem Lehrgang von 2 Tagen.<br />
Zur Verbesserung des theoretischen Unterrichts sollten spezielle Fachkräfte hinzugezogen werden, wie<br />
z. B. Hufschmied, Tierarzt etc. Der Kursleiter wird gehalten, die reiterlichen Fähigkeiten der Teilnehmer<br />
zu überprüfen, ggf. zu verbessern und nur solche Teilnehmer zur Prüfung zuzulassen, die gute Chancen<br />
haben, sie zu bestehen.<br />
§ 3413 Prüfungskriterien<br />
1. Praktisches Reiten:<br />
- Trail: der Prüfungsteil gilt als „nicht bestanden“, wenn durch mangelnde reiterliche Kontrolle eine<br />
Gefahr entsteht, drei Hindernisse nicht bewältigt werden (z.B. durch dre<strong>im</strong>aliges Verweigern) oder<br />
Sitz und Einwirkung mit „mangelhaft“ zu bewerten sind.<br />
- Horsemanship:<br />
- der Prüfungsteil gilt als „nicht bestanden“, wenn durch mangelnde reiterliche Kontrolle eine Gefahr<br />
entsteht oder der Teilnehmer dadurch „off Pattern“ ist oder Sitz und Einwirkung mit „mangelhaft“ zu<br />
bewerten sind.<br />
- Gelände:<br />
- es ist Pflicht, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, Geländeübungen durchzuführen. Hierbei<br />
soll geprüft werden, ob das Pferd innerhalb der Gruppe vom Reiter unter Kontrolle gehalten wird.<br />
(Schritt, Trab und Galopp) Danach soll jeder Teilnehmer nachweisen, dass er das Pferd in diesen<br />
Grundgangarten auch alleine beherrscht. (Hierbei muss er das Pferd von der Gruppe weg reiten)<br />
Der Prüfungsteil gilt als „nicht bestanden“, wenn durch mangelnde reiterliche Kontrolle eine Gefahr<br />
entsteht, mangelnde Kontrolle bei den Aufgaben in der Gruppe und be<strong>im</strong> Einzelreiten festgestellt<br />
wurde oder Sitz und Einwirkung mit „mangelhaft“ zu bewerten sind. Der Richter /Prüfer kann für die<br />
Geländeprüfung <strong>im</strong> Einzelfall folgende Abweichung von den Zügelführungs- und Zäumungsvorschriften<br />
zulassen: ein in den Reitplatzprüfungen mit Snaffle gerittenes Pferd darf <strong>im</strong> Gelände mit<br />
einem korrekt verschnallten, gleitendem Ringmartingal am Snaffle geritten werden. Ein in den Reitplatzprüfungen<br />
einhändig mit Bit gerittenes Pferd darf <strong>im</strong> Gelände mit einhändiger Arbeitshaltung<br />
(gekreuzte Zügel) geritten werden. Das kurzfristige Eingreifen mit der zweiten Hand zum Abwenden<br />
einer Gefahrensituation ist gestattet. Das Tragen wetterfester, praktischer Bekleidung einschließlich<br />
entsprechender Kopfbedeckung ( empfohlen wird ein splittersicherer Sturzhelm nach gültiger DIN<br />
Norm EN 1384) ist gestattet.
- Es müssen mind. der Prüfungsteil Horsemanship und ein weiterer Prüfungsteil bestanden werden.<br />
Die Bewertung „ausreichend“ ist hierfür entscheidend.<br />
2. Teilprüfung Theorie (schriftlich) (1 Note)<br />
3. Teilprüfung Theorie (mündlich) (3 Noten)<br />
§ 3414 Prüfungskommission<br />
Das Westernreitabzeichen wird von je einem FN Richter und einem EWU Richter / Prüfer gemeinsam<br />
abgenommen. Beide Richter / Prüfer müssen die Sonderqualifikation ihrer Verbände nachweisen<br />
Die Richter/Prüfer werden vom Kursveranstalter ausgesucht und entlohnt. Der Veranstalter entscheidet<br />
selber, welche Richter/Prüfer (mit entsprechender Qualifikation) die Prüfungen abnehmen sollen. Ein<br />
Richter/Prüfer darf nur Teilnehmer prüfen, denen er in den letzten drei Monaten keinen Unterricht erteilt<br />
hat.<br />
§ 3415 Prüfungsergebnis<br />
Von der gesamten Prüfung, bestehend aus schriftlicher Theorie, mündlicher Theorie und Praxis, müssen<br />
alle drei Teile bestanden werden.<br />
§ 3416 Wiederholung der Prüfung<br />
Nicht bestandene Prüfungen müssen in allen Teilen wiederholt werden. Dies ist frühestens nach drei<br />
Monaten möglich.<br />
§ 3417 Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Die EWU händigt eine Urkunde für die bestandene Prüfung zum Westernreitabzeichen Bronze aus.<br />
Diese wird dem EWU Richter / Prüfer vor der Prüfung mit den Prüfungsunterlagen von der EWU Geschäftsstelle<br />
zugesandt und nach bestandener Prüfung den Teilnehmern überreicht.<br />
3. Deutsches Westernreitabzeichen Klasse II (Silber)<br />
§ 3420<br />
Zulassung<br />
1. Mitgliedschaft in der EWU bzw. in einem <strong>Pferdesport</strong>verein der einem der FN angeschlossenen Landesverbände<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des WRAII sind grundsätzlich neue Bewerber, die mindestens 1 Jahr <strong>im</strong><br />
Besitz de WRA III sind.<br />
3. Pferde müssen bei der EWU registriert sein<br />
§ 3421<br />
Anforderungen<br />
1. Praktisches Reiten<br />
1.1 Trail – 6 Hindernisse gem. Regelbuch<br />
1.2 Superhorse – Pattern gem Regelbuch<br />
1.3 Horsemanship –
Alle drei Disziplinen müssen geritten werden<br />
2. Theorie<br />
2.1 mündliche Prüfung findet speziell in den Themen Regelbuch und Reitlehre statt.<br />
3.2 gestrichen<br />
Gestrichen<br />
§ 3422<br />
Lehrgangs- und Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Es wird empfohlen einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen. Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer B Westernreiten erfolgen. Diese Kurse müssen<br />
bei der EWU Geschäftsstelle angemeldet werden.<br />
Der Kurs besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht.<br />
Grundlage für die Theorie ist der Ordner Lehren und Lernen rund ums Westernreiten und das jeweils<br />
gültige Regelbuch der EWU, welche über die EWU Geschäftsstelle zu beziehen sind.<br />
2. Der Prüfungsort muss über eine Halle oder einen Platz von mindestens 20 x 45 m verfügen.<br />
3. gestrichen<br />
3. Die Richter werden von der EWU Geschäftsstelle eingeladen.<br />
§ 3423<br />
Prüfungskriterien<br />
1. Praktisches Reiten<br />
1.1 Trail, Superhorse, Horsemanship<br />
1,0 (sehr gut)<br />
1,5 (gut bis sehr gut)<br />
2,0 (gut)<br />
2,5 (gut bis befriedigend)<br />
3,0 (befriedigend)<br />
3,5 (befriedigend bis ausreichend)<br />
4,0 (ausreichend)<br />
5,0 (mangelhaft)<br />
6,0 (ungenügend)<br />
Wenn ein sonst befriedigender Ritt gezeigt wird, entscheiden die Richter bei einem Off-Pattern über eine<br />
Wiederholungschance.<br />
Ein Teilnehmer kann in jeder Disziplin ein anderes Pferd reiten.<br />
2. gestrichen<br />
2. Theoretische mündliche Prüfung
Die theoretische Prüfung soll in Gruppen mit nicht mehr als vier Teilnehmern erfolgen<br />
Bei einer großen Zahl von Prüflingen ist es zulässig dass sich die Richter trennen und jeweils ein anderes<br />
Sachgebiet prüfen.<br />
§ 3424<br />
Prüfer<br />
Das Westernreitabzeichen in Silber muss von 2 EWU-Richtern (A/B mit Zusatz WRA) abgenommen<br />
werden.<br />
§ 3425<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Noten beider Ergebnislisten der Richter werden addiert. Hieraus wird dann die Durchschnittsnote<br />
ermittelt.<br />
Im Durchschnitt aller Prüfungen muss die Note „ausreichend“ erreicht werden. Im praktischen Reiten<br />
führen einmal die Note ungenügend oder zwe<strong>im</strong>al die Note mangelhaft zum Nichtbestehen der Prüfung.<br />
2. Das Ergebnis der Prüfung wird jedem Teilnehmer mitgeteilt.<br />
§ 3426<br />
Rücktritt, Ausschluss, Wiederholung der Prüfung<br />
1. Tritt ein Teilnehmer zur Prüfung nicht an, so gilt diese als nicht abgelegt.<br />
2. Wird während einer Prüfung diese von einem Teilnehmer abgebrochen, so gilt diese als nicht abgelegt.<br />
3. Ein Teilnehmer kann von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich ben<strong>im</strong>mt<br />
oder eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch untern<strong>im</strong>mt. Die Prüfung gilt in diesem Falle als<br />
nicht bestanden.<br />
4. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann frühestens nach 3 Monaten, spätestens jedoch nach 12<br />
Monaten, wiederholt werden. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung<br />
zu wiederholen.<br />
5. Werden 2 Teilprüfungen nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.<br />
Die gesamte Prüfung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden.<br />
3. WRA II aufgrund von Turniererfolgen<br />
Gewertet werden Turniererfolge auf EWU Turnieren<br />
Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
Je 25 Punkte in beiden (also 50 Punkte insgesamt)der nachfolgenden Kategorien:<br />
Kategorie: Horsemanship, Pleasure, Trail<br />
Kategorie: Superhorse, Western Riding, Reining<br />
Der Punkteschlüssel entspricht dem des Goldenen Reitabzeichens, wobei die Punkte nur in der LK1 und<br />
LK2 erritten werden können..<br />
§ 3427<br />
Urkunden , <strong>Abzeichen</strong>
Die EWU händigt eine Urkunde für die bestandene Prüfung zum Westernreitabzeichen Silber aus.<br />
4. Deutsches Westernreitabzeichen in Gold<br />
§ 3430<br />
Zulassung<br />
Überdurchschnittliche sportliche Leistungen sind Grundlage für die Vergabe der Auszeichnung.<br />
Darüber hinaus ist das Verhalten des Reiters mit dem Pferd entscheidend. Er muss in allen Bereichen<br />
eine Vorbildfunktion für den Sport darstellen. Nur Personen, die das Westernreiten positiv repräsentieren,<br />
dürfen vom Vorstand mit dem Westernreitabzeichen in Gold ausgezeichnet werden.<br />
§ 3431<br />
Anforderungen<br />
1. Auf den nachfolgend aufgeführten Turnieren können Punkte für Erfolge vergeben werden:<br />
a) Europameisterschaften<br />
b) Deutsche Meisterschaften<br />
c) Qualifikationsturniere<br />
d) A-Turniere<br />
e) B-Turniere (Landesverbands-Meisterschaften)<br />
2. Die Punkte werden nach folgendem Schema vergeben:<br />
EM DM Q-A A B<br />
Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte<br />
1. Platz 5 4 3 2 1<br />
2. Platz 4,5 3,5 2,5 1,5 0,5<br />
3. Platz 4 3 2 1<br />
4. Platz 3,5 2,5 1,5 0,5<br />
5. Platz 3 2 1<br />
6. Platz 2,5 1,5 0,5<br />
7. Platz 2 1<br />
8. Platz 1,5 0,5<br />
9. Platz 1<br />
10. Platz 0,5<br />
Punkte können nur in den Leistungsklasse 1 und 2 errungen werden.<br />
4. Ein Reiter muss vor Verleihung des <strong>Abzeichen</strong>s mindestens 200 Punkte erreicht haben.<br />
5. gestrichen.<br />
§ 3423<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Der Vorstand der EWU verleiht das Westernreitabzeichen in Gold<br />
D VI Deutsche Fahrabzeichen
Präambel: Für alle Fahrabzeichen-Prüfungen ist das Achenbach-System verbindlich.<br />
Das Fahrabzeichen wird als Kleines Fahrabzeichen (DFA IV), in Bronze (DFA III), in Silber (DFA II), als<br />
DFA Klasse I und in Gold vergeben.<br />
Aufgabe der deutschen Fahrabzeichen ist es,<br />
– praktische und theoretische Grundkenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Fahrsport zu vermitteln und zu<br />
prüfen<br />
– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />
– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />
Die deutschen Fahrabzeichen sollen den Prüflingen die Möglichkeit geben, das ihrem Ausbildungsstand<br />
entsprechende <strong>Abzeichen</strong> abzulegen. Sie sollen auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong><br />
vorbereiten.<br />
1. Kleines Fahrabzeichen (DFA IV)<br />
§ 3500<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3502 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />
– Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />
– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 StVZO, Fahrer unter 18<br />
Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist.<br />
– Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G- Ponys, sowie K- Ponys mit Teilnehmern in<br />
einem Alter von bis zu 16 Jahren), die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind<br />
pro Gespann (Ein- und/oder Zweispänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3501<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
-Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Ein- und/oder<br />
Zweispänners<br />
-Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />
bei Ein- und/oder Zweispännern<br />
-Fahren und Beherrschen eines Ein- und/oder Zweispänners in Schritt und Trab mit vorschriftsmäßiger<br />
Leinen- und Peitschenführung geradeaus, in Wendungen auf einem Platz, <strong>im</strong> Gelände und <strong>im</strong> Verkehr<br />
gem. Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 5.<br />
Auf Verlangen der Richter kann Gespannwechsel vorgenommen werden. Beurteilt werden Haltung,<br />
Leinen- und Peitschenführung des Fahrers.<br />
2..Theoretischer Teil:<br />
Folgende Themen werden abgeprüft:
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre / des Fahrlehrgerätes<br />
– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts, des<br />
umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände und allgemeiner Versicherungsfragen und<br />
Rechtsvorschriften<br />
§ 3502<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />
Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />
Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer C – Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3503<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen, von denen 1 Richter mind. die Qualifikation FM besitzen<br />
muss. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3504<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3505<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3506<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
2. Deutsches Fahrabzeichen Klasse III (Bronze)<br />
§ 3510<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3512 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DFA III (Bronze) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 3<br />
Monate <strong>im</strong> Besitz des DFA IV sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, sowie K- Ponys mit Teilnehmern in<br />
einem Alter von bis zu 16 Jahren), die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind<br />
pro Gespann (Ein-/Zweispännig) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3511<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Ein- und/oder<br />
Zweispänners<br />
- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />
bei Ein- und/oder Zweispännern<br />
- Fahren einer Dressurprüfung Kl. A gem. Aufgabenheft<br />
- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. A mit Standardanforderungen ohne Abzüge<br />
Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung sowie Einwirkung des Fahrers. Ein für die<br />
Prüfungsabnahme geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />
-Longieren mit der einfachen Longe.<br />
2.. Theoretischer Teil:<br />
Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. A abgeprüft:<br />
– erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre / des Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />
– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />
des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />
§ 3512<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />
Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />
Lehrgangs muss mindestens durch einen Trainer B – Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3513<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter mindestens mit der Qualifikation FM abzunehmen. In der Teilprüfung<br />
Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3514<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3515<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3516<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
3. Deutsches Fahrabzeichen Klasse III (Bronze) (Vierspänner)<br />
§ 3520<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3522 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DFA III (Bronze, Vierspänner) sind grundsätzlich nur Bewerber, die<br />
mindestens ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DFA III (Bronze, Einspänner oder Zweispänner) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, sowie K- Ponys mit Teilnehmern in<br />
einem Alter von bis zu 16 Jahren), die den Anforderungen dieser Klasse entsprechen. Je Prüfung sind<br />
pro Gespann (Vierspänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.
§ 3521<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. DFA III (Bronze, Vierspänner):<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Vierspänners<br />
- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />
bei Vierspännern<br />
- Fahren und Beherrschen eines Vierspänners in Schritt und Trab mit vorschriftsmäßiger Leinen- und<br />
Peitschenführung geradeaus, in Wendungen auf einem Platz und <strong>im</strong> Verkehr<br />
- Fahren einer Dressurprüfung Kl. A für Vierspänner gem. Aufgabenheft<br />
Beurteilt werden Haltung, Peitschen-, Leinenführung sowie Einwirkung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />
geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />
2. . Theoretischer Teil:<br />
Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. A abgeprüft:<br />
- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre insbesondere des 4-Spänners / des Fahrlehrgerätes sowie<br />
des Leistungsprüfungswesens<br />
- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />
des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />
§ 3522<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />
Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />
Lehrgangs muss durch einen Trainer A – Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3523<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen, die mindestens die Qualifikation FM besitzen müssen.<br />
In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann .
§ 3524<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3525<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3526<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
4. Deutsches Fahrabzeichen Klasse II (Silber) (Zweispänner)<br />
Inhalte analog Vierspänner<br />
§ 3530<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 3532 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DFA II (Silber) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr<br />
<strong>im</strong> Besitz des DFA III (Bronze) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys), die den Anforderungen dieser Klasse<br />
entsprechen. Je Prüfung sind pro Gespann (Zweispänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3531<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Praktischer Teil:<br />
- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Zweispänners.<br />
- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />
bei Zweispännern.<br />
- Fahren einer Dressurprüfung Kl. M für Zweispänner gem. Aufgabenheft.<br />
- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. M mit Standardanforderungen für Zweispänner ohne Abzüge.<br />
Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />
geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />
- Arbeit an der Doppellonge.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. M abgeprüft:<br />
- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />
- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre der Kl. M insbesondere des Zweispänners /<br />
des Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />
- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />
des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />
§ 3532<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />
Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />
Lehrgangs muss durch einen Trainer A- Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3533<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />
Qualifikation F FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z. B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3534<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.
2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3535<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3536<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
5. Deutsches Fahrabzeichen Klasse II (Silber) (Vierspänner)<br />
§ 3540<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3542 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DFA II (Silber) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr<br />
<strong>im</strong> Besitz des DFA III (Bronze) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 4-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys), die den Anforderungen dieser Klasse<br />
entsprechen. Je Prüfung sind pro Gespann (Vierspänner) nicht mehr als 4 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3541<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. DFA II (Silber):<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Sachgemäßes Aufschirren und Anspannen, sowie Ausspannen und Abschirren eines Vierspänners<br />
- Richtiges Auf- und Absteigen mit vorschriftsmäßigem Abmessen der Leinen und Leinenverschnallung<br />
bei Vierspännern<br />
- Fahren einer Dressurprüfung Kl. M für Vierspänner gem. Aufgabenheft inkl. Abwickeln<br />
und Aufwerfen der Peitsche vor dem letzten Gruß.
- Fahren eines Stilhindernisfahrens der Kl. M mit Standardanforderungen für Vierspänner ohne Abzüge<br />
Beurteilt werden Haltung, Peitschen- und Leinenführung des Fahrers. Ein für die Prüfungsabnahme<br />
geeignetes Fahrzeug ist Voraussetzung.<br />
- Arbeit an der Doppellonge.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Folgende Themen werden entsprechend den Anforderungen der Kl. M abgeprüft:<br />
- erweiterte Kenntnisse der Pferdehaltung, Veterinärkunde und des Umgangs mit dem Pferd<br />
- Kenntnisse <strong>im</strong> sachgemäßen Aufschirren und Anspannen, Ausspannen und Abschirren eines Vierspänners<br />
und der Arbeit mit der Doppellonge<br />
- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrlehre der Kl. M insbesondere für Vierspänner / des<br />
Fahrlehrgerätes sowie des Leistungsprüfungswesens<br />
- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes, des Straßenverkehrsrechts und<br />
des umweltverträglichen Verhaltens be<strong>im</strong> Fahren <strong>im</strong> Gelände<br />
2. DFA II (Silber) aufgrund von Turniererfolgen<br />
Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur<br />
bei internationalen Turnieren, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische<br />
Fahrer werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />
Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
a) 6 Siege in Dressurprüfungen für Vierspänner Kl. M bzw. Ponys Kl. M<br />
oder<br />
b) 10 Siege in Dressurprüfungen für Ein-/Zweispänner Kl. M<br />
oder<br />
c) 5 Siege in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrten für Vierspänner Kl. M<br />
oder<br />
d) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. M (mit Gelände- oder Gelände- und<br />
Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen Kl. M für Vierspänner<br />
oder<br />
e) 10 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. M (mit Gelände- oder Gelände- und<br />
Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen für Ein/Zweispänner Kl. M.<br />
§ 3542<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es muss ein entsprechender<br />
Vorbereitungslehrgang durchgeführt werden (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung des<br />
Lehrgangs muss durch einen Trainer A – Fahren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.
§ 3543<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. Ein Richter muss die Qualifikation FS, der andere die<br />
Qualifikation FM besitzen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann .<br />
§ 3544<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jeder Teilprüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in jeder Teilprüfung mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Teilprüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3545<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3546<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
6. Deutsches Fahrabzeichen Klasse I<br />
§ 3550<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2532 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DFA Klasse I durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens<br />
ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DFA II (Silber/Vierspänner) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere (nur M- und G-Ponys, die den Anforderungen dieser Klasse<br />
entsprechen. Je Prüfung ist pro Gespann (Vierspänner)nicht mehr als ein Bewerber erlaubt.
§ 3551<br />
Anforderungen<br />
1. DFA Klasse I<br />
1. Praktischer Teil:<br />
- Fahren einer Dressurprüfung Kl. S für Vierspänner gem. Aufgabenheft mit Abwickeln und Aufwerfen der<br />
Peitsche vor dem letzten Gruß<br />
- Fahren einer Dressur Kl. M für Tandem<br />
- Stilhindernisfahren Kl. S mit Standardanforderungen für Vierspänner<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Klasse S auf dem Gebiet der Fahrlehre zu<br />
prüfen.<br />
2. DFA Klasse I aufgrund von Turniererfolgen:<br />
Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland (ab 1.1.1973). Im Ausland jedoch nur<br />
bei internationalen Turnieren, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische<br />
Fahrer werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />
Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
a) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Dressurprüfungen Klasse S und 3 Platzierungen in kombinierten<br />
Prüfungen mit Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt Kl. S für Ein-, Zwei- und Vierspänner<br />
oder b) 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt Kl. S und 5<br />
Platzierungen in Dressurprüfungen Kl. S für Ein- Zwei- und Vierspänner<br />
oder c) 3 Platzierungen an 1. bis 10. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. S mit Gelände- oder Gelände-<br />
und Streckenfahrt und 3 Platzierungen in Dressurprüfungen Kl. S für Ein-, Zwei- und Vierspänner<br />
§ 3552<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung darf nur in einer Fachschule Fahren***** durchgeführt werden.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3553<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen, die die Qualifikation FS besitzen.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche<br />
Beziehungen) geltend gemacht werden kann .<br />
§ 3554
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in jedem Teil der Prüfung sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in jedem Teil der Prüfung mindestens eine Wertnote von 6,5 erreicht haben,<br />
haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen<br />
werden.<br />
§ 3555<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
1. Eine nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von 12 Monaten, frühestens jedoch nach 3 Monaten,<br />
wiederholt werden.<br />
2. Bei zwe<strong>im</strong>aligem Nichtbestehen einer Teilprüfung ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die gesamte<br />
Prüfung ist auch zu wiederholen, wenn 2 Teilprüfungen nicht bestanden wurden.<br />
§ 3556<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
7. Deutsches Fahrabzeichen in Gold<br />
§ 3560<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Verleihung des DFA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />
richten.<br />
2. Zum Erwerb des DFA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Bewerber zugelassen.<br />
§ 3561<br />
Anforderungen<br />
Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen<br />
Turnieren, wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Fahrer<br />
werden nur Turniererfolge anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden. Folgende<br />
Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
1. 6 Siege in Dressurprüfungen Kl. S für Vierspänner bzw. Ponys Kl. S und 5 Platzierungen in kombinierten<br />
Prüfungen (mit Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt)<br />
oder<br />
2. 10 Siege in Dressurprüfungen Kl. S für Ein- und/oder Zweispänner und 5 Platzierungen in kombinierten<br />
Prüfungen (mit Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrt)<br />
oder<br />
3. 5 Siege in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrten Kl. S (für Vierspänner) und 5 Platzierungen in<br />
Dressurprüfungen Kl. S (für Vierspänner) an 1. bis 5. Stelle
oder<br />
4. 10 Siege in Gelände- oder Gelände- und Streckenfahrten Kl. S (für Ein- und Zweispänner) und 5<br />
Platzierungen in Dressurprüfungen Kl. S (für Ein- und Zweispänner) an 1. bis 5. Stelle<br />
oder<br />
5. 5 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. S (mit Gelände- oder Gelände- und<br />
Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen Kl. S für Vierspänner und 6 Platzierungen in Dressurprüfungen<br />
Kl. S für Vierspänner an 1. bis 3. Stelle<br />
oder<br />
6. 10 Platzierungen an 1. bis 5. Stelle in kombinierten Prüfungen Kl. S (mit Gelände- oder Gelände- und<br />
Streckenfahrt) bzw. Vielseitigkeitsprüfungen Kl. S für Ein- und Zweispänner und 10 Platzierungen in<br />
Dressurprüfungen Kl. S für Ein- und Zweispänner an 1. bis 3. Stelle<br />
oder<br />
7. eine Platzierung an 1. bis 6. Stelle bei der Weltmeisterschaft der Fahrer für Ein-, Zwei- oder Vierspänner<br />
oder<br />
8. eine Platzierung an 1. bis 3. Stelle bei einem CAIO (für Ein-, Zwei- oder Vierspänner).<br />
§ 3562<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DFA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
8. Deutsches Fahrabzeichen in Gold für Fahrer mit Behinderung<br />
§ 3570<br />
Zulassung:<br />
1. Der Antrag auf Verleihung des DFA in Gold ist vom Bewerber an das DKThR oder die FN zu<br />
richten.<br />
2. Zum Erwerb des DFA in Gold aufgrund von Turniererfolgen sind alle Fahrer/Innen mit Behinderung<br />
und vom DKThR ausgestelltem Sportgesundheitspass zugelassen.<br />
§ 3571<br />
Anforderungen<br />
Das DFA in Gold wird aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport für Menschen mit Behinderung verliehen.<br />
Gewertet werden Turniererfolge (Einzelerfolge) bei Weltmeisterschaften, Europameisterschaften und<br />
Deutschen Meisterschaften. Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
1. Gold (Gesamtergebnis) bei WM oder EM<br />
oder<br />
2. Die Einzelerfolge werden mit Punkten bewertet und müssen in der Summe 150<br />
ergeben:<br />
2.1 Erfolge bei WM und EM:<br />
Silber 40 Punkte, Bronze 20 Punkte<br />
In die Wertung fließt das Gesamtergebnis ein.<br />
2.2 Erfolge bei Deutschen Meisterschaften:
Gold 40 Punkte, Silber 20 Punkte, Bronze10 Punkte<br />
In die Wertung fließt nur das Gesamtergebnis ein.<br />
§ 3572<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DFA in Gold durch Turniererfolge händigt die FN eine Urkunde und das <strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
D VII Deutsche Longierabzeichen<br />
Aufgabe der deutschen Longierabzeichen ist es,<br />
– praktische und theoretische Grundkenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> <strong>Pferdesport</strong>, insbesondere <strong>im</strong> Longieren,<br />
zu vermitteln und zu überprüfen<br />
– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />
– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />
Die deutschen Longierabzeichen sollen bei Vermeidung einer Überforderung den Prüflingen die Möglichkeit<br />
geben, das ihrem Ausbildungsstand entsprechende <strong>Abzeichen</strong> mit guten Ergebnissen abzulegen. Es<br />
soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong> vorbereiten.<br />
1. Kleines Longierabzeichen (DLA IV)<br />
§ 3600<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3602Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2.Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />
- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“3.Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro<br />
Pferd in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3601<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6 . Auf Verlangen der Richter<br />
kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam<br />
des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
Beurteilt werden:<br />
– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />
– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />
– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />
– Erkennen des richtigen Handgalopps<br />
– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in folgenden Gebieten zu prüfen:
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />
– Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />
– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
§ 3602<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die<br />
Durchführung des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3603<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann .<br />
§ 3604<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 5,0 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3605<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3606<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
2. Deutsches Longierabzeichen Klasse III (Bronze)<br />
§ 3610<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2612 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen sind alle Bewerber, die <strong>im</strong> Besitz des DLA IV sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als 2<br />
Bewerber erlaubt.<br />
§ 3611<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 6. Heranführen von jüngeren<br />
Pferden an die Longenarbeit. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden.<br />
Beurteilt wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10<br />
und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
Beurteilt werden:<br />
– Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />
– Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />
– Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />
– Erkennen des richtigen Handgalopps –– Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die<br />
weitere gymnastizierende Arbeit (u.a. Doppellonge)<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. A auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />
– Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
§ 3612<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3613
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann .<br />
§ 3614<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 5,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
§ 3615<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3616<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
3. Deutsche Longierabzeichen Klasse II (Silber)<br />
§ 3620<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. 3622 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen sind alle Bewerber, die mindestens 12 Monate <strong>im</strong> Besitz des DLA III sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere. Je Prüfung sind pro Pferd in der Regel nicht mehr als 2<br />
Bewerber erlaubt<br />
§ 3621<br />
Prüfung<br />
1. Praktischer Teil:
Doppellongenarbeit sowie Arbeit am Langzügel, Longieren gem. Merkblatt und Richtlinien für Reiten<br />
und Fahren Band 6. Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen werden. Beurteilt<br />
wird die Einwirkung auf das Pferd und der Gehorsam des Pferdes mit Wertnoten zwischen 10 und 0<br />
gem. § 57 Abs. 1.2 LPO.<br />
Beurteilt werden:<br />
- Sicherheit <strong>im</strong> Umgang mit den Hilfen (St<strong>im</strong>me, Longe, Peitsche)<br />
- Sicherheit in der Verschnallung der Hilfszügel<br />
- Sicherheit be<strong>im</strong> Handwechsel<br />
- Erkennen sichtbarer Anhalts- und Ansatzpunkte für die weitere Arbeit<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. L auf folgenden Gebieten zu prüfen:<br />
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Longierlehre<br />
- Kenntnisse auf dem Gebiet der Reitlehre<br />
- Kenntnis der einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen des Tierschutzgesetzes<br />
§ 3622<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die<br />
Durchführung des Lehrgangs sollte durch eine FN Lehrkraft erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3623<br />
Prüfungskommission<br />
1. Jede Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der beiden Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann .<br />
§ 3624<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in beiden Teilprüfungen mindestens die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung<br />
nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.
§ 3625<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3626<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong><br />
aus.
C VIII Deutsche Voltigierabzeichen<br />
Das Voltigierabzeichen wird als Kleines Voltigierabzeichen (DVA IV), in Bronze (DVA III), in Silber (DVA<br />
II), als DVA Klasse I und in Gold vergeben.<br />
Aufgabe der deutschen Voltigierabzeichen ist es,<br />
– praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Voltigiersport zu vermitteln und zu überprüfen<br />
– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Voltigieren orientierte Ausbildung zu fördern<br />
– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Ausbildungsstand zu überprüfen.<br />
Die deutschen Voltigierabzeichen sollen bei Vermeidung einer Überforderung den Prüflingen die Möglichkeit<br />
geben, das ihrem Ausbildungsstand entsprechende <strong>Abzeichen</strong> mit gutem Erfolg abzulegen. Es<br />
soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong> vorbereiten.<br />
1. Kleines Voltigierabzeichen (DVA IV)<br />
§ 3700<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. § 2702 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />
- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />
§ 3701<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
Ausrüstung gem. Durchführungsbest<strong>im</strong>mungen zu § 72 II. Ziffer 1 – 6 (auch Laufferzügel mit seitlichem<br />
Dreieck)<br />
D-Pflicht auf dem galoppierenden Pferd. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die<br />
Beurteilung gilt grundsätzlich nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das<br />
Pferd, den Lehrer oder die Gruppe.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in den folgenden 2 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit dem Pferd, Verhalten und Bedürfnisse des Pferdes,<br />
Pferdepflege, , ,Tierschutzgesetz<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre, Ausrüstung der Voltigierer und des Pferdes,<br />
Ablauf der Voltigierstunde und Verhalten <strong>im</strong> Voltigierunterricht, Sicherheit und Hilfestellung, Turnieranforderungen<br />
der LK D, Hauptkriterien der D-Pflicht,
§ 3702<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3703<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3704<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen und in der Theorie mindestens die Note 5,0 erreicht haben,<br />
haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen<br />
werden.<br />
3. Liegt die Note nur einer Pflichtübung unter 5,0, darf die Übung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung einmal<br />
wiederholt werden.<br />
§ 3705<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3706<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
2. Deutsches Voltigierabzeichen Klasse III (Bronze)
§ 3710<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3712 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DVA III (Bronze) sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 3<br />
Monate <strong>im</strong> Besitz des DVA IV sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />
§ 3711<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
C-Pflicht auf dem galoppierenden Pferd. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die<br />
Beurteilung gilt grundsätzlich nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das<br />
Pferd, den Lehrer oder die Gruppe.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in den folgenden 3 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit dem Pferd, Pferdepflege, Ausrüstung, der Pferdehaltung<br />
und Fütterung, Tierschutzgesetz<br />
- Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre , Ablauf der Voltigierstunde, Sicherheit und Hilfestellung,<br />
Turnieranforderungen der LK C, Hauptkriterien der C-Pflicht<br />
- Organisation des Reit-, Fahr- und Voltigiersports<br />
§ 3712<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3713<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3714<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen und der Theorie mindestens die Note 5,0 erreicht haben,<br />
haben die Prüfung nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen<br />
werden.<br />
3. Liegt die Note nur einer Pflichtübung unter 5,0, darf die Übung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung einmal<br />
wiederholt werden.<br />
§ 3715<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3716<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
3. Deutsches Voltigierabzeichen Klasse II (Silber)<br />
§ 3720<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3722 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DVA II sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 12 Monate <strong>im</strong><br />
Besitz des DVA III sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />
§ 3721<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:
1. Praktischer Teil:<br />
A/B-Pflicht auf dem galoppierenden Pferd. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die<br />
Beurteilung gilt grundsätzlich nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das<br />
Pferd, den Lehrer oder die Gruppe.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in den folgenden 3 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />
– , Kenntnisse der Pferdehaltung und Fütterung, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Longieren, Zäumung und Ausrüstung<br />
der Voltigierpferde, Ethische Grundsätze, Tierschutzgesetz<br />
– Kenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre, körperliche Anforderungen und spezielle Gymnastik,<br />
Technik und Ausführung der Voltigierübungen, Turnieranforderungen für Einzel- und Gruppenvoltigieren<br />
der LK A/B, Hauptkriterien der A/B-Pflicht<br />
– Organisation des Reit-, Fahr- und Voltigiersports<br />
§ 3722<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3723<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen. In der Teilprüfung Theorie ist eine Aufteilung der Prüfungskommission<br />
möglich.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3724<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen die Durchschnittsnote 6,5 (hierbei darf keine Note unter<br />
5,0 liegen) und nicht in der Theorie die Note 6,5 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />
Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
3. Wird die Durchschnittsnote 6,5 nicht erreicht, darf eine Pflichtübung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung<br />
wiederholt werden.
§ 3725<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3726<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
4. Deutsches Voltigierabzeichen Klasse I<br />
§ 3730<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3732 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Zugelassen zum Erwerb des DVA Klasse I sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens 12 Monate<br />
<strong>im</strong> Besitz des DVA II (Silber) sind.<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere.<br />
§ 3731<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden Tagen<br />
abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Praktischer Teil:<br />
A/B-Pflicht. Alle Pflichtübungen sind an einem Tag zu absolvieren. Die Beurteilung gilt grundsätzlich<br />
nur den Leistungen des einzelnen Voltigierers ohne Rücksicht auf das Pferd, den Lehrer oder die<br />
Gruppe.<br />
2. Theoretischer Teil:<br />
Der Bewerber ist in den folgenden 3 Prüfungsgebieten zu prüfen:<br />
– Grundkenntnisse der Veterinärkunde, Grundkenntnisse <strong>im</strong> Longieren, Ethische Grundsätze, Tierschutzgesetz<br />
, – Kenntnisse auf dem Gebiet der Voltigierlehre, Turnieranforderungen für Einzel-, Doppel-<br />
und Gruppenvoltigieren, Kenntnisse der Voltigierbest<strong>im</strong>mungen der LPO, Ausbildungswege gem.<br />
APO, Technik und Ausführung der Voltigierübungen (Pflicht und Kür) sowie körperliche Anforderungen<br />
und spezielle Gymnastik,<br />
– Organisation des Reit-, Fahr- und Voltigiersports
§ 3732<br />
Prüfungsort, Gebühren<br />
1. Die Prüfung kann von RV sowie Ausbildungsstätten, die dem Niveau eines FN-gekennzeichneten<br />
Betriebes entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />
einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />
des Lehrgangs sollte durch einen Trainer C – Voltigieren erfolgen.<br />
2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />
3. Der Termin der Prüfung ist der LK zu melden.<br />
4. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />
§ 3733<br />
Prüfungskommission<br />
1. Die Prüfung ist durch 2 Richter abzunehmen.<br />
2. Die LK beruft wenigstens einen der Richter.<br />
3. Richter und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3734<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Die Leistungen in den Teilprüfungen sind gem. § 57 Abs. 1.2 LPO zu bewerten.<br />
2. Bewerber, die nicht in allen Pflichtübungen die Durchschnittsnote 8,0 (hierbei darf keine Note unter<br />
5,0 liegen) und nicht in der Theorie die Note 8,0 erreicht haben, haben die Prüfung nicht bestanden.<br />
Eine nicht bestandene Prüfung muss <strong>im</strong> Antragsvordruck eingetragen werden.<br />
3. Wird die Durchschnittsnote 8,0 nicht erreicht, darf eine Pflichtübung <strong>im</strong> Anschluss an die Prüfung<br />
wiederholt werden.<br />
§ 3735<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Auch bei Nichtbestehen nur<br />
einer Teilprüfung muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.<br />
§ 3736<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.
5. Deutsches Voltigierabzeichen in Gold<br />
§ 3740<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Verleihung des DVA in Gold ist vom Bewerber an den LV bzw. die LK oder die FN zu<br />
richten.<br />
2. Zum Erwerb des DVA in Gold aufgrund von Leistungen <strong>im</strong> Turniersport sind alle Bewerber zugelassen.<br />
§ 3741<br />
Anforderungen<br />
Das DVA in Gold wird nur aufgrund von Erfolgen <strong>im</strong> Turniersport verliehen.<br />
Gewertet werden Leistungen <strong>im</strong> In- und Ausland. Im Ausland jedoch nur bei internationalen Turnieren,<br />
wenn die Nennung durch die FN gem. Art. 121 RG erfolgt ist. Für ausländische Voltigierer werden nur<br />
Leistungen anerkannt, die <strong>im</strong> Bereich der deutschen FN errungen wurden.<br />
Folgende Erfolge müssen nachgewiesen werden:<br />
Einzelvoltigierer: das zehnmalige Erreichen der Gesamtwertnote 8,5 in Einzelvoltigierprüfungen seit dem<br />
1.1.1986.<br />
oder<br />
Gruppenvoltigierer: Zwei Platzierungen an 1. bis 3. Stelle bei einem internationalen Championat (Europa-<br />
/Weltmeisterschaft) seit dem 1.1.1986<br />
§ 3742<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach Erwerb des DVA in Gold durch Leistungen <strong>im</strong> Turniersport händigt die FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus