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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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4. Deutsches Reitabzeichen Klasse I<br />

§ 3330<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem.§ 3332<br />

Abs. 1 zu richten.<br />

2. Zugelassen zum Erwerb des DRA Klasse I bzw. DRA Klasse I (Dressur) oder DRA Klasse I (Springen)<br />

durch Prüfung sind grundsätzlich nur Bewerber, die mindestens ein Jahr <strong>im</strong> Besitz des DRA II<br />

bzw. DRA II (Dressur) oder DRA II (Springen) sind.<br />

3. Zugelassene Pferde: 6-jährige bzw. für DRA Klasse I (Dressur) oder DRA Klasse I (Springen) 7-<br />

jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen. Je Prüfung sind pro<br />

Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3331<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />

Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

4.1. DRA Klasse I<br />

a) Teilprüfung Dressur:<br />

Dressurprüfung Kl. M auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden die Leistungen von Reiter und<br />

Pferd mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO. Maßgebend sind der Ausbildungsgrad<br />

des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.<br />

b) Teilprüfung Springen:<br />

Stilspringprüfung Kl. M mit Standardanforderungen. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters,<br />

die harmonische Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung,<br />

ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />

Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss.<br />

c) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. M auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.<br />

4.2. DRA Klasse I (Dressur)<br />

a) Teilprüfung Dressur:<br />

Dressurprüfung Kl. S auf Kandare gem. Aufgabenheft. Beurteilt werden die Leistungen von Reiter und<br />

Pferd mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO. Maßgebend sind der Grad der Ausbildung<br />

des Pferdes sowie Sitz und Einwirkung des Reiters.<br />

b) Teilprüfung Theorie:<br />

Der Bewerber ist entsprechend den Anforderungen der Kl. S auf dem Gebiet der Reitlehre zu prüfen.

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