Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
D III Deutsche Reitabzeichen<br />
Das Reitabzeichen wird als Kleines Reitabzeichen (DRA IV), in Bronze (DRA III), in Silber (DRA II), als<br />
DRA Klasse I und in Gold vergeben.<br />
Aufgabe der deutschen Reitabzeichen ist es,<br />
– praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Reitsport zu vermitteln und zu überprüfen<br />
– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />
– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />
Die deutschen Reitabzeichen sollen den Prüflingen die Möglichkeit geben, das ihrem Ausbildungsstand<br />
entsprechende <strong>Abzeichen</strong> abzulegen. Es soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong><br />
vorbereiten.<br />
1. Kleines Reitabzeichen (DRA IV)<br />
§ 3300<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3302 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />
- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />
3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen.<br />
Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />
§ 3301<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />
Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />
1. Teilprüfung Dressur:<br />
Einzel- und/oder Abteilungsreiten nach Weisung der Richter in Anlehnung an die Kl. E (Hilfszügel<br />
gem. § 70 D LPO sind zugelassen). Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen<br />
werden. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57<br />
Abs. 1.2 LPO.<br />
2. Teilprüfung Springen:<br />
Leichter Sitz, Stilspringprüfung Kl. E. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische<br />
Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung, ausgedrückt<br />
in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />
Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss. Die Teilprüfung<br />
Springen kann durch die Teilprüfung Geländereiten ersetzt werden.<br />
3. Teilprüfung Geländereiten:<br />
Die Teilprüfung Geländereiten kann nach den anderen Teilprüfungen auch zeitlich unabhängig von<br />
diesen erfolgen, sofern sie nicht die Teilprüfung Springen ersetzen soll. Die Anforderung werden in<br />
Anlehnung an einen Geländereiterwettbewerb abgeprüft.