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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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D III Deutsche Reitabzeichen<br />

Das Reitabzeichen wird als Kleines Reitabzeichen (DRA IV), in Bronze (DRA III), in Silber (DRA II), als<br />

DRA Klasse I und in Gold vergeben.<br />

Aufgabe der deutschen Reitabzeichen ist es,<br />

– praktische und theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten <strong>im</strong> Reitsport zu vermitteln und zu überprüfen<br />

– eine sinnvolle, an den Richtlinien für Reiten und Fahren orientierte Ausbildung zu fördern<br />

– einen Leistungsanreiz zu schaffen und den jeweiligen Leistungsstand zu überprüfen.<br />

Die deutschen Reitabzeichen sollen den Prüflingen die Möglichkeit geben, das ihrem Ausbildungsstand<br />

entsprechende <strong>Abzeichen</strong> abzulegen. Es soll auf die erhöhten Anforderungen weiterführender <strong>Abzeichen</strong><br />

vorbereiten.<br />

1. Kleines Reitabzeichen (DRA IV)<br />

§ 3300<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3302 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist:<br />

- Besitz des „Basispasses Pferdekunde“<br />

3. Zugelassene Pferde: 5-jährige und ältere, die den Anforderungen der betreffenden Klasse entsprechen.<br />

Je Prüfung sind pro Pferd und Prüfungsfach in der Regel nicht mehr als 2 Bewerber erlaubt.<br />

§ 3301<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus mehreren Teilprüfungen, die an einem Tag bzw. an 2 aufeinander folgenden<br />

Tagen abzulegen sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:<br />

1. Teilprüfung Dressur:<br />

Einzel- und/oder Abteilungsreiten nach Weisung der Richter in Anlehnung an die Kl. E (Hilfszügel<br />

gem. § 70 D LPO sind zugelassen). Auf Verlangen der Richter kann Pferdewechsel vorgenommen<br />

werden. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters mit Wertnoten zwischen 10 und 0 gem. § 57<br />

Abs. 1.2 LPO.<br />

2. Teilprüfung Springen:<br />

Leichter Sitz, Stilspringprüfung Kl. E. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische<br />

Bewältigung der gestellten Aufgaben und der Gesamteindruck während der Teilprüfung, ausgedrückt<br />

in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 57 Abs. 1.2 LPO ohne Abzüge für Hindernisfehler,<br />

Ungehorsam oder Sturz. Dritter Ungehorsam bzw. zweiter Sturz führen zum Ausschluss. Die Teilprüfung<br />

Springen kann durch die Teilprüfung Geländereiten ersetzt werden.<br />

3. Teilprüfung Geländereiten:<br />

Die Teilprüfung Geländereiten kann nach den anderen Teilprüfungen auch zeitlich unabhängig von<br />

diesen erfolgen, sofern sie nicht die Teilprüfung Springen ersetzen soll. Die Anforderung werden in<br />

Anlehnung an einen Geländereiterwettbewerb abgeprüft.

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