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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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§ 3122<br />

Prüfungsort, Gebühren<br />

1. Die Prüfung kann von RV sowie Pferdebetrieben, die dem Niveau eines FN- gekennzeichneten Betriebes<br />

entsprechen, mit Genehmigung des LV bzw. der LK durchgeführt werden. Es wird empfohlen,<br />

einen entsprechenden Vorbereitungslehrgang durchzuführen (siehe FN-Merkblatt). Die Durchführung<br />

des Lehrgangs sollte mindestens durch einen Trainer C – Reiten erfolgen.<br />

2. Die Prüfung darf nicht in Verbindung mit einer PS/PLS abgehalten werden.<br />

3. Die Gebühren für die Prüfung sind an den Veranstalter zu entrichten.<br />

§ 3123<br />

Prüfungskommission<br />

1. Der Prüfungskommission müssen 2 Personen angehören, entweder 2 Richter oder ein Richter und ein<br />

Prüfer Breitensport.<br />

2. Der LV bzw. die LK beruft wenigstens ein Mitglied der Prüfungskommission.<br />

3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3124<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3125<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3126<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

b) Wanderreitabzeichen Stufe 2<br />

Aufgabe der Stufe 2 des Wanderreitabzeichens ist es,<br />

– die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />

– grundlegende Fertigkeiten in der Planung von Wanderritten zu vermitteln.

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