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Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport

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3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />

(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />

geltend gemacht werden kann.<br />

§ 3144<br />

Prüfungsergebnis<br />

1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />

2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />

§ 3145<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />

entscheidet die Prüfungskommission.<br />

§ 3146<br />

Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />

Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />

<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />

b) Wanderfahrabzeichen Stufe 2<br />

Aufgabe der Stufe 2 des Wanderfahrabzeichens ist es,<br />

– die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />

– grundlegende Fertigkeiten in der Planung von Wanderfahrten zu vermitteln.<br />

§ 3150<br />

Zulassung<br />

1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3152 Abs. 1 zu<br />

richten.<br />

2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />

– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />

– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 StVZO, Fahrer unter 18<br />

Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist<br />

– die bestandene Prüfung zum Wanderfahrabzeichen Stufe 1<br />

§ 3151<br />

Anforderungen<br />

Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang abzulegen<br />

sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt:

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