Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
Abschnitt D: Abzeichen im Pferdesport
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3. Prüfer und Veranstalter sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass keine Besorgnis der Befangenheit<br />
(z.B. Verwandtschaft, Besitzer, Ausbilder, Arbeitgeber- Arbeitnehmer- Verhältnis, wirtschaftliche Beziehungen)<br />
geltend gemacht werden kann.<br />
§ 3144<br />
Prüfungsergebnis<br />
1. Das Prüfungsergebnis in den beiden Prüfungsteilen lautet jeweils „bestanden“ oder „nicht bestanden”.<br />
2. Der Bewerber muss in beiden Prüfungsteilen „bestanden“ erreichen.<br />
§ 3145<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Über die eventuelle Anrechnung eines Prüfungsteiles<br />
entscheidet die Prüfungskommission.<br />
§ 3146<br />
Urkunde, <strong>Abzeichen</strong><br />
Nach bestandener Prüfung händigt die Prüfungskommission <strong>im</strong> Auftrag der FN eine Urkunde und das<br />
<strong>Abzeichen</strong> aus.<br />
b) Wanderfahrabzeichen Stufe 2<br />
Aufgabe der Stufe 2 des Wanderfahrabzeichens ist es,<br />
– die in der Stufe 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen<br />
– grundlegende Fertigkeiten in der Planung von Wanderfahrten zu vermitteln.<br />
§ 3150<br />
Zulassung<br />
1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an den Veranstalter gem. §3152 Abs. 1 zu<br />
richten.<br />
2. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:<br />
– ein Mindestalter von 14 Jahren<br />
– Eignung zur selbstständigen Leitung eines Gespannes gem. § 31 Abs. 1 StVZO, Fahrer unter 18<br />
Jahren nur in Begleitung eines Erwachsenen, der mindestens <strong>im</strong> Besitz des DFA IV ist<br />
– die bestandene Prüfung zum Wanderfahrabzeichen Stufe 1<br />
§ 3151<br />
Anforderungen<br />
Die Prüfung besteht aus 2 Teilprüfungen, die in angemessenem zeitlichem Zusammenhang abzulegen<br />
sind. Es werden folgende Anforderungen gestellt: