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Stadt Quedlinburg S a t z u n g über die Aufnahme und

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<strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong><br />

S a t z u n g<br />

über <strong>die</strong> <strong>Aufnahme</strong> <strong>und</strong> Betreuung von Kindern in<br />

Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong><br />

Satzung<br />

Benutzungssatzung<br />

Kitas<br />

Beschlussfassung<br />

im <strong>Stadt</strong>rat<br />

Unterzeichnung<br />

durch den<br />

Oberbürgermeister<br />

Veröffentlichung<br />

im Amtsblatt der<br />

<strong>Stadt</strong><br />

<strong>Quedlinburg</strong><br />

Inkraftsetzung<br />

29.09.2011 11.10.2011 29.10.2011 01.01.2012<br />

Anzeige bei der<br />

Kommunalaufsicht<br />

Hinweis:<br />

Bei der hier abgedruckten Fassung der o. g. Elternbeitragssatzung handelt es sich um ein<br />

Lese- <strong>und</strong> Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich sind <strong>die</strong> jeweils im Amtsblatt der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Quedlinburg</strong> veröffentlichten Satzungen, Änderungen <strong>und</strong> Korrekturen.


S a t z u n g<br />

über <strong>die</strong> <strong>Aufnahme</strong> <strong>und</strong> Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen<br />

in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong><br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der §§ 2, 4, 6 <strong>und</strong> 8 der Gemeindeordnung vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in<br />

der derzeit geltenden Fassung <strong>und</strong> auf der Gr<strong>und</strong>lage des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur<br />

Förderung <strong>und</strong> Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen <strong>und</strong> in Tagespflege des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S 48) in der derzeit<br />

geltenden Fassung hat der <strong>Stadt</strong>rat in seiner Sitzung am 29.09.2011 <strong>die</strong> Satzung über <strong>die</strong> <strong>Aufnahme</strong><br />

<strong>und</strong> Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1 Allgemeine Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

(1) Diese Satzung findet Anwendung für <strong>die</strong> Benutzung der folgenden nach § 9 Abs. 1 KiFöG in<br />

eigener Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> betriebenen Kindertageseinrichtungen:<br />

1. Montessorikinderhaus (Standorte Brühlstr. 9 <strong>und</strong> Kastanienstr.1) 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

2. Kita Anne Frank Harzweg 28 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

3. Kita Brühl Brühlstraße 9 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

4. Kita Eigen-Sinn Adelheidstraße 31 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

5. Krippe Wallstraße Wallstraße 12 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

6. Kita Süderstadt August-Bebel-Ring 21a 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

7. Kita Gernröder Spatzen (OT Gernrode) W.-Rathenau-Str.23 06485 <strong>Quedlinburg</strong><br />

8. Kita Waldgeister (OT Rieder) Riedersche Trift 19 06485 <strong>Quedlinburg</strong><br />

9. Kita Quarmbeck Otto-Lilienthalstr. 21 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

10. Kita Harzzwerge (OT Bad Suderode) Mühlenstr. 7 06485 <strong>Quedlinburg</strong><br />

11. Hort an der Marktschule Markt 8 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

12 Hort an der Neustädter Gr<strong>und</strong>schule Weberstraße 6 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

13. Hort an der Gr<strong>und</strong>schule am Heinrichsplatz Heinrichstr. 21 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

14. Hort an der Integrationsschule Am Kleers Erlenstraße 1 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

15. Hort an der Gr<strong>und</strong>schule Süderstadt Albert-Schweitzer-Str. 35 06484 <strong>Quedlinburg</strong><br />

16. Hort Gernrode (OT Gernrode) Starenweg 18 06485 <strong>Quedlinburg</strong><br />

17. Hort Rieder (OT Rieder) Riedersche Trift 1 06485 <strong>Quedlinburg</strong><br />

(2) Die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird gemäß § 53 SGB X als öffentlich rechtliches<br />

Vertragsverhältnis zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> <strong>und</strong> den Sorgeberechtigten geregelt.<br />

§ 2 Besuch der Kindertageseinrichtung<br />

(1) Die Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> stehen entsprechend ihrer<br />

Betriebserlaubnis gr<strong>und</strong>sätzlich allen angemeldeten Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Quedlinburg</strong> bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang während der Öffnungszeiten zur Verfügung.<br />

(2) Die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> ist<br />

möglich, soweit der Leistungsverpflichtete <strong>die</strong>ses Kindes der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> das aus der<br />

Betreuung entstehende anteilige Defizit der Betreuungskosten erstattet. Das Defizit der<br />

Betreuungskosten gem. § 3 i. V. m. § 11 KiFöG wird auf der Gr<strong>und</strong>lage der aktuellen Kostenrechnung<br />

für Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> erhoben.<br />

2


(3) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> hat bis zur Einschulung einen<br />

Anspruch auf eine ganztägige Betreuung, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort<strong>und</strong><br />

Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3<br />

des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche Betreuung besteht. Dieser Bedarf ist<br />

nachzuweisen.<br />

(4) Kinder vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang mit gewöhnlichem Aufenthalt<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> haben einen Anspruch auf eine schultägliche Betreuung von 6 St<strong>und</strong>en in<br />

Abhängigkeit der Betriebserlaubnis der jeweiligen Kindertageseinrichtung (Hort). Ferientäglich haben<br />

<strong>die</strong>se Kinder einen Anspruch auf eine 10-stündige Betreuung.<br />

(5) Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> bis zur Einschulung haben ohne den<br />

Nachweis des Betreuungsbedarfes nach § 2 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Satzung Anspruch auf eine Betreuung von<br />

5 St<strong>und</strong>en täglich. Diese Betreuung erfolgt in Abhängigkeit von der Betriebserlaubnis <strong>und</strong> der<br />

pädagogischen Konzeption vormittags in der Zeit von 6:00 Uhr bis mittags. In begründeten<br />

Einzelfällen kann <strong>die</strong>se Betreuungsform auf bestimmte Wochentage verteilt werden. Diese<br />

Betreuungsform wird in der Kita Süderstadt <strong>und</strong> für <strong>die</strong> Ortsteile Gernrode, Rieder <strong>und</strong> Bad Suderode<br />

in der Kita Waldgeister Rieder angeboten. Kinder mit Geschwisterkindern bis 3 Jahre können auch<br />

ohne Anspruch des Betreuungsbedarfes nach § 2 Abs. 3 <strong>die</strong>ser Satzung auf Antrag eine Betreuung<br />

von 7 St<strong>und</strong>en täglich in Anspruch nehmen. In besonderen <strong>und</strong> begründeten Härtefällen ist befristet,<br />

auf Antrag <strong>und</strong> abweichend von den Regelungen <strong>die</strong>ses Absatzes eine Betreuung von 10 St<strong>und</strong>en<br />

täglich möglich.<br />

§ 3<br />

<strong>Aufnahme</strong>bedingungen <strong>und</strong> Ausschluss<br />

(1) Voraussetzung für <strong>die</strong> <strong>Aufnahme</strong> in einer Kindertageseinrichtung ist:<br />

- ein bestätigter Betreuungsvertrag für den jeweiligen Zeitraum,<br />

- <strong>die</strong> Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über <strong>die</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Eignung des Kindes. (Diese<br />

Bescheinigung soll vor <strong>Aufnahme</strong> in <strong>die</strong> Kindertageseinrichtung nicht älter als 8 Tage sein).<br />

(2) Vom Besuch der Kindertageseinrichtung kann ausgeschlossen werden:<br />

- wer durch sein Verhalten den pädagogischen Betrieb der Einrichtung fortgesetzt stört,<br />

- wer erheblich gegen <strong>die</strong> Regeln der Einrichtung verstößt oder<br />

- wenn Gebührenrückstände für zwei Monate bestehen.<br />

§ 4 An-, Um- <strong>und</strong> Abmeldungen<br />

(1) An- <strong>und</strong> Ummeldungen sind durch <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten schriftlich mindestens einen Monat<br />

vor der <strong>Aufnahme</strong> des Kindes bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> vorzunehmen. Formulare der<br />

Betreuungsverträge liegen dort <strong>und</strong> in den Kindertageseinrichtungen aus. Die Entscheidung über <strong>die</strong><br />

Anträge ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Die <strong>Aufnahme</strong> in einer Kindertageseinrichtung<br />

erfolgt im Rahmen der festgelegten Kapazitäten der Kitas.<br />

(2) Abmeldungen für Kindergarten- <strong>und</strong> Krippenplätze sind zum 31.07. <strong>und</strong> zum 31.12. eines jeden<br />

Jahres möglich. Sie sind der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> mindestens einen Monat vor Abmeldetermin<br />

schriftlich mitzuteilen. Abmeldungen von Hortplätzen sind zum Ende eines Schuljahres des<br />

Schulhalbjahres <strong>und</strong> zu Beginn der Sommerferien möglich. Sie sind der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> schriftlich<br />

mindestens einen Monat vor dem Abmeldetermin mitzuteilen. Weitere Ausnahmen sind in Einzelfällen<br />

möglich, wenn zwingende Gründe geltend gemacht werden können.<br />

(3) Befristete Anmeldungen für Kinder für <strong>die</strong> Ferienbetreuung sind mindestens einen Monat vor den<br />

jeweiligen Ferien möglich.<br />

3


§ 5 Mitwirkungspflichten der Sorgeberechtigten<br />

(1) Bei Abschluss des Betreuungsvertrages sind folgende Unterlagen des aufzunehmenden Kindes<br />

betreffend vorzulegen:<br />

- Geburts- bzw. Abstammungsurk<strong>und</strong>e,<br />

- Impfausweis,<br />

- Untersuchungsheft,<br />

- Sorgeerklärung (soweit erforderlich) <strong>und</strong><br />

- Kindergeldbescheid.<br />

(2) Erziehungsberechtigte, <strong>die</strong> einen Platz in einer Kindertageseinrichtung beanspruchen, sind gem.<br />

SGB 1, § 60 (2) verpflichtet Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Für<br />

Schäden, <strong>die</strong> aus <strong>die</strong>sen Versäumnissen entstehen, haftet <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> nicht.<br />

(3) Die Sorgeberechtigten bzw. der benannte Vertreter sind/ist verpflichtet, <strong>die</strong> für ihr Kind zuständige<br />

pädagogische Fachkraft bei Übergabe des Kindes über alle Umstände zu informieren, <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Betreuung von Bedeutung sein können.<br />

(4) Soweit <strong>die</strong> Sorgeberechtigung eines oder beider Sorgeberechtigter ganz oder teilweise<br />

aufgehoben oder eingeschränkt wird, ist der andere Sorgeberechtigte oder der als solcher in den<br />

Vertrag eintretende Dritte (neuer Sorgeberechtigter) verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich<br />

durch Beireichung entsprechender Belege über <strong>die</strong> Änderung der Sorgeberechtigung zu informieren.<br />

(5) Vor <strong>Aufnahme</strong> des Kindes in <strong>die</strong> Kindertageseinrichtung ist der Impfschutz entsprechend der<br />

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission –STIKO- durch <strong>die</strong> Vorlage des Impfausweises<br />

nachzuweisen. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, den Impfschutz ihres Kindes regelmäßig zu<br />

kontrollieren <strong>und</strong> zu vervollständigen. <strong>Aufnahme</strong>n von Kindern ohne Impfnachweis oder ohne<br />

Nachweis der Kindervorsorgeuntersuchungen gem. § 26 SGB V sind nur mit Zustimmung des<br />

Kuratoriums der jeweiligen Kita auf Antrag <strong>und</strong> in besonders begründeten Fällen möglich.<br />

(6) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, <strong>die</strong> angebotenen Vorsorgeuntersuchungen entsprechend<br />

Kinderuntersuchungsheft durchführen zu lassen.<br />

(7) Kinder, <strong>die</strong> an einer Infektionskrankheit nach § 34 Abs. 4 S. 1 <strong>und</strong> § 34 Abs. 5 S. 1<br />

Infektionsschutzgesetz -IfSG- erkrankt oder dessen verdächtigt oder verlaust sind, dürfen <strong>die</strong> dem<br />

Betrieb der Kindertageseinrichtung <strong>die</strong>nenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der<br />

Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen <strong>und</strong> nicht an ihren Veranstaltungen teilnehmen. Dies gilt<br />

auch für Kinder, <strong>die</strong> das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben <strong>und</strong> an infektiöser Gastroenteritis<br />

(Durchfall) erkrankt oder dessen verdächtigt sind. Diese Verbote gelten, bis nach ärztlichem Urteil<br />

eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.<br />

Die Erkrankung des Kindes oder das Fehlen aus einem anderen Gr<strong>und</strong>, ist der pädagogischen<br />

Fachkraft oder deren Vertretung bis spätestens 8:00 Uhr des ersten Fehltages anzuzeigen.<br />

(8) Die Verabreichung von Medikamenten, auch vergleichsweise harmloser Medikamente, darf durch<br />

<strong>die</strong> zuständige eingewiesene pädagogische Fachkraft an <strong>die</strong> betreuten Kinder nur bei Vorliegen einer<br />

aktuellen schriftlichen Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten erfolgen. Eine<br />

schriftliche Anweisung der Medikation des Arztes muss dafür vorliegen.<br />

4


§ 6 Öffnungszeiten, Urlaubsregelung<br />

(1) Die Kindertageseinrichtungen nach § 1 <strong>die</strong>ser Satzung bieten an Werktagen montags bis freitags<br />

tägliche bedarfsgerechte Öffnungszeiten an.<br />

Die täglichen Öffnungszeiten der Kitas nach § 1 <strong>die</strong>ser Satzung werden mit den Kuratorien der Kitas<br />

festgelegt <strong>und</strong> in der jeweiligen Betriebserlaubnis verankert.<br />

(2) Vorübergehende betriebsbedingte Schließungen sowie Schließungen an Brückentagen sind im<br />

Benehmen der Kuratorien möglich.<br />

§ 7 Aufsicht<br />

(1) Die Aufsichtspflicht beginnt bei Übergabe der Kinder durch <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten an <strong>die</strong><br />

verantwortlichen pädagogischen Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen <strong>und</strong> endet bei Übernahme<br />

der Kinder durch <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten oder eine durch <strong>die</strong>se beauftragte Person gemäß<br />

Absatz 3. Besucht ein Kind selbständig eine Kindertageseinrichtung, beginnt <strong>die</strong> Aufsichtspflicht in<br />

Verbindung mit Abs. 2 beim Begrüßen des Kindes durch <strong>die</strong> verantwortliche pädagogische Fachkraft<br />

<strong>und</strong> endet mit dem Verabschieden des Kindes durch sie.<br />

(2) Die Aufsicht auf dem Weg zur <strong>und</strong> von der Kindertageseinrichtung obliegt den<br />

Erziehungsberechtigten. Selbständige Besuche der Kindertageseinrichtung sind durch <strong>die</strong><br />

Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen <strong>und</strong> mit den verantwortlichen pädagogischen<br />

Fachkräften abzustimmen.<br />

(3) Abholungen durch Nichtsorgeberechtigte können nur mit schriftlicher Vollmacht der/des<br />

Personensorgeberechtigten erfolgen.<br />

§ 8 Gebühren<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, <strong>die</strong> eine Kindertageseinrichtung besuchen, haben dafür<br />

der <strong>Stadt</strong> einen angemessenen monatlichen Elternbeitrag zu entrichten. Eine befristete Schließung<br />

der Kindertageseinrichtungen berechtigt nicht zur Minderung der Gebühren.<br />

Die Höhe des Gr<strong>und</strong>beitrages <strong>und</strong> sonstiger Entgelte richtet sich nach der Gebührensatzung für <strong>die</strong><br />

Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> in ihrer jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Die Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> in eigener Trägerschaft bilden einen Betrieb<br />

gewerblicher Art im steuerrechtlichen Sinne. Der Betrieb gewerblicher Art "Kindertageseinrichtungen"<br />

verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts<br />

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.<br />

Zweck des Betriebs gewerblicher Art "Kindertageseinrichtungen" ist, dass<br />

1. <strong>die</strong> Kinder in ihrer körperlichen, geistigen <strong>und</strong> seelischen Entwicklung gefördert werden sollen,<br />

2. <strong>die</strong> Betreuung der Kinder ein Beitrag in deren Erziehung darstellt,<br />

3. <strong>die</strong> Kindertageseinrichtungen Bildung im elementaren Bereich betreiben,<br />

4. eine fürsorgliche Betreuung der Kinder in der Kindereinrichtung erfolgt.<br />

(3) Der Betrieb gewerblicher Art "Kindertageseinrichtungen" ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in<br />

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(4) Mittel des Betriebs gewerblicher Art "Kindertageseinrichtungen" dürfen nur für <strong>die</strong><br />

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Träger der Kita erhält keine Zuwendungen aus<br />

Mitteln des Betriebs gewerblicher Art "Kindertageseinrichtungen".<br />

5


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall<br />

steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile <strong>und</strong> den gemeinen Wert<br />

ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.<br />

§ 6 Absatz 2 tritt am 31.12.2013 außer Kraft.<br />

§ 9 In-Kraft-Treten<br />

Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:<br />

1. Satzung über <strong>die</strong> <strong>Aufnahme</strong> <strong>und</strong> Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in<br />

Trägerschaft der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong>, beschlossen durch den <strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> in<br />

seiner Sitzung am 28.05.2003.<br />

2. Satzung über <strong>die</strong> Benutzung der Kindertagesstätte der <strong>Stadt</strong> Gernrode <strong>und</strong> über <strong>die</strong> Erhebung<br />

von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den <strong>Stadt</strong>rat Gernrode in<br />

seiner Sitzung am 26.02.2004.<br />

3. Satzung über <strong>die</strong> Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Rieder <strong>und</strong> über <strong>die</strong> Erhebung<br />

von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Gemeinderat Rieder in<br />

seiner Sitzung am 04.02.2004. In der Fassung der 1. Änderung vom 16.05.2007.<br />

4. Satzung über <strong>die</strong> Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Bad Suderode <strong>und</strong> über <strong>die</strong><br />

Erhebung von Gebühren als Elternbeitrag (Kita-Satzung), beschlossen durch den Gemeinderat<br />

Bad Suderode in seiner Sitzung am 26.02.2004.<br />

<strong>Quedlinburg</strong>, den 11.10.2011<br />

Gez.<br />

Dr. Brecht<br />

Oberbürgermeister<br />

( Siegel)<br />

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