05.06.2014 Aufrufe

(3.3 Satzung für die Feuerwehr der Stadt Quedlinburg)

(3.3 Satzung für die Feuerwehr der Stadt Quedlinburg)

(3.3 Satzung für die Feuerwehr der Stadt Quedlinburg)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft beschließt auf Antrag eines stimmberechtigten<br />

Mitgliedes eine an<strong>der</strong>e Regelung.<br />

(5) Über jede Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen,<br />

<strong>die</strong> vom <strong>Stadt</strong>wehrleiter und dem Protokollführer, <strong>der</strong> vom<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter eingesetzt wird, zu unterzeichnen ist. Jedem ständigen<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung sowie dem Träger des Brandschutzes ist<br />

eine Ausfertigung zuzuleiten.<br />

§ 13<br />

Wahlen<br />

(1) Folgende Funktionen <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> sind durch Wahlen zu<br />

besetzen:<br />

a) <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />

b) stellv. <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />

c) Zugführer<br />

d) Stellv. Zugführer<br />

(2) Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre und endet mit <strong>der</strong> Berufung des neuen<br />

Funktionsinhabers. Eine vorzeitige Abberufung ist in analoger<br />

Anwendung des § 15 Absatz 4 BrSchG möglich.<br />

(3) Wahlberechtigt sind zu<br />

a) und b) alle Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst<br />

c) und d) alle Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst des Zuges.<br />

(4) Das passive Wahlrecht haben alle Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst.<br />

(5) Zu Wahlzusammenkünften sind alle aktiv Wahlberechtigten einzuladen.<br />

Die Wahlgrundsätze für Kommunalwahlen sind zu beachten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

sind entsprechende Vorkehrungen zur Durchführung einer geheimen Wahl<br />

zu treffen.<br />

(6) Gewählt ist, wer mehr als <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen<br />

auf sich vereinigt. Wird ein solches Ergebnis nicht erreicht o<strong>der</strong><br />

entfällt auf mehrere Kandidaten <strong>die</strong> gleiche Stimmenzahl, kommt es<br />

zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen o<strong>der</strong> allen<br />

Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl zur Stichwahl.<br />

(7) Für jede Wahlzusammenkunft ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung festzulegen.<br />

(8) Die Berufung von gewählten Mitglie<strong>der</strong>n in ihre Funktionen wird außer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!