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(3.3 Satzung für die Feuerwehr der Stadt Quedlinburg)

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<strong>Satzung</strong><br />

für <strong>die</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong><br />

(<strong>Feuerwehr</strong>satzung)<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Anzeige bei<br />

<strong>der</strong><br />

Kommunalaufsicht<br />

<strong>Feuerwehr</strong>satzung<br />

Beschlussfassung<br />

im<br />

<strong>Stadt</strong>rat<br />

Unterzeichnung<br />

durch den<br />

Oberbürgermeister/Bürgermeister<br />

Veröffentlichung<br />

in <strong>der</strong><br />

Mitteldeutschen<br />

Zeitung,<br />

<strong>Quedlinburg</strong>er<br />

Harzbote<br />

Inkraftsetzung<br />

11.10.2001 18.10.2001 09.11.2001 01.01.2002 29.11.2001<br />

Hinweis:<br />

Bei <strong>der</strong> hier abgedruckten Fassung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich ist <strong>die</strong><br />

jeweils in <strong>der</strong> Mitteldeutschen Zeitung , <strong>Quedlinburg</strong>er Harz-Bote veröffentlichte <strong>Satzung</strong>.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6 und 44 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA)<br />

vom 05.10.1993 (GVBl LSA, S. 568), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA, S. 136) in<br />

Verbindung mit §§ 1, 2 und 8 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA Nr. 22/ 2001) hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> in seiner Sitzung am 11.10.2001 folgende <strong>Satzung</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Errichtung <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 BrSchG eine<br />

öffentliche Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> eingerichtet.<br />

§ 2<br />

Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

(1) Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> nach dem BrSchG sind:<br />

- Bekämpfung von Schadensfeuern (Bränden),<br />

- Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen,<br />

<strong>die</strong> durch Naturereignisse, Explosionen o<strong>der</strong> ähnliches verursacht werden,<br />

- Mitwirkung im Rettungs<strong>die</strong>nst,<br />

- Mitwirkung im Katastrophenschutz,<br />

- Stellung von Brandsicherheitswachen,


- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.<br />

(2) Die <strong>Feuerwehr</strong> kann darüber hinaus mit Zustimmung des Trägers des<br />

Brandschutzes zu an<strong>der</strong>en Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch<br />

genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft in Erfüllung <strong>der</strong> im<br />

Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. In Eilfällen kann <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter <strong>die</strong> Entscheidung selbständig treffen.<br />

Sich ergebende Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen bleiben davon<br />

unberührt.<br />

§ 3<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter und Stellvertreter<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>wehrleiter ist im Dienst <strong>der</strong> Vorgesetzte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>.<br />

Seine Dienstobliegenheiten sind in <strong>der</strong> „Dienstanweisung für den<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong>“ geregelt.<br />

(2) Der Wehrleiter und dessen Stellvertreter werden nach erfolgter Wahl<br />

(§ 13) zur Berufung von <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> vorgeschlagen. Die Berufung <strong>der</strong><br />

Genannten in das Ehrenbeamtenverhältnis durch den Träger des<br />

Brandschutzes erfolgt analog § 15 Abs. 4 BrSchG nach Beschlussfassung<br />

durch den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong>. Eine weitere Vertretung ist<br />

nur für <strong>die</strong> Aufgaben im Brand- und Hilfeleistungs<strong>die</strong>nst gemäß o. g.<br />

Dienstanweisung möglich.<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>wehrleiter und sein Stellvertreter müssen Mitglie<strong>der</strong> im<br />

Einsatz<strong>die</strong>nst und sollten im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Quedlinburg</strong> beschäftigt sein.<br />

§ 4<br />

Hauptamtliche Mitarbeiter<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> kann neben ehrenamtlichen Kräften für<br />

bestimmte Aufgabenbereiche auch Mitarbeiter hauptamtlich beschäftigen.<br />

Die Dienstobliegenheiten und Einzelheiten über <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit<br />

den ehrenamtlichen Kräften sind in einer Arbeitsplatzbeschreibung und<br />

ggf. in beson<strong>der</strong>en Dienstanweisungen zu regeln.<br />

(2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter müssen Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst<br />

sein.<br />

§ 5<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong><br />

(1) Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Quedlinburg</strong> ist möglich als


a) Mitglied im Einsatz<strong>die</strong>nst,<br />

b) Mitglied <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr,<br />

c) Mitglied <strong>der</strong> Ehrenabteilung.<br />

(2) Jedem neuen Mitglied ist eine <strong>Satzung</strong> mit den weiteren örtlichen<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Quedlinburg</strong> auszuhändigen.<br />

Diese Unterlagen sind in <strong>der</strong> örtlichen Ausbildung zu vermitteln.<br />

(3) Die Regelungen zu <strong>die</strong>sen unterschiedlichen Mitgliedsarten sind<br />

nachfolgenden §§ zu entnehmen, soweit sie nicht im BrSchG getroffen<br />

sind.<br />

§ 6<br />

Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst<br />

(1) Einwohner, <strong>die</strong> ihre Mitgliedschaft im Einsatz<strong>die</strong>nst in <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong><br />

begründen möchten, wenden sich an <strong>die</strong> Wehrleitung o<strong>der</strong> den Träger des<br />

Brandschutzes zur Erstellung eines Personalfragebogens mit<br />

Verpflichtungserklärung zum freiwilligen Eintritt in <strong>die</strong> <strong>Feuerwehr</strong> und<br />

Übernahme <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und <strong>der</strong>en<br />

Erfüllung nach besten Kräften.<br />

Nach persönlicher Vorstellung vor den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung<br />

gibt <strong>die</strong>se ihre Stellungnahme über den <strong>Stadt</strong>wehrleiter an den Träger<br />

des Brandschutzes.<br />

Der <strong>Stadt</strong>wehrleiter kann bei Bedarf ein Führungszeugnis verlangen.<br />

Ein ärztliches Attest, in welchem <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung für den<br />

Einsatz<strong>die</strong>nst festgestellt wird, ist dem Träger des Brandschutzes<br />

nachzureichen, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Kosten trägt.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung des Antrages sind <strong>die</strong> MindAusrVO-FF und <strong>die</strong><br />

Laufbahn-VO FF unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Gegebenheiten bei <strong>der</strong><br />

örtlichen <strong>Feuerwehr</strong> zu beachten.<br />

(2) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes als <strong>Feuerwehr</strong>mann-Anwärter mit<br />

Probezeit erfolgt durch den Träger des Brandschutzes.<br />

Eine Ablehnung <strong>der</strong> Mitgliedschaft erfolgt durch den Träger des<br />

Brandschutzes schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe.<br />

(3) Gegen <strong>die</strong> Ablehnung ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch als Rechtsmittel beim Träger<br />

des Brandschutzes zulässig.<br />

(4) Nach erfolgter Beendigung <strong>der</strong> Probezeit verpflichtet <strong>der</strong> Träger des<br />

Brandschutzes das Mitglied gemäß § 9 Abs. 2 BrSchG per Urkunde in<br />

würdiger Form.<br />

In begründeten Fällen kann <strong>die</strong> Probezeit angemessen verlängert werden.<br />

Wurde <strong>die</strong> Probezeit nicht erfolgreich beendet, teilt <strong>die</strong>ses <strong>der</strong> Träger<br />

des Brandschutzes dem Mitglied schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe


mit. Rechtsmittel sind analog Absatz 3 zulässig.<br />

(5) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr <strong>Quedlinburg</strong>, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

des BrSchG erfüllen, können als Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst ohne<br />

Probezeit übernommen werden. Die <strong>Stadt</strong>wehrleitung gibt eine<br />

Stellungnahme an den Träger des Brandschutzes, <strong>der</strong> eine Bewertung <strong>der</strong><br />

Jugendfeuerwehr zugrunde liegt.<br />

Die Aufnahme in den Einsatz<strong>die</strong>nst <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> bestätigt <strong>der</strong> Träger<br />

des Brandschutzes mit Urkunde in analoger Anwendung des Absatzes 4.<br />

Eine Ablehnung erfolgt durch den Träger des Brandschutzes schriftlich<br />

unter Angabe <strong>der</strong> Gründe. Absatz 3 ist analog anzuwenden.<br />

Die Bestimmungen <strong>der</strong> Laufbahn-VO FF sind zu beachten.<br />

(6) Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst müssen Gemeindeeinwohner sein. Bei<br />

Wohnsitzwechsel haben sie ihre Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Freiwilligen<br />

<strong>Feuerwehr</strong> <strong>Quedlinburg</strong> zu beenden. Die Austrittserklärung ist bis<br />

spätestens einem Monat nach amtlicher Ummeldung dem <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />

o<strong>der</strong> dem Träger des Brandschutzes mitzuteilen. § 9 Abs. 3 bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 7<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />

(1) Für <strong>die</strong> Aufnahme von Bewerbern für <strong>die</strong> Jugendfeuerwehr gelten <strong>die</strong><br />

zutreffenden Regelungen des § 6 analog.<br />

(2) Der Jugendfeuerwehr steht ein Jugendfeuerwehrwart vor. Er wird durch<br />

<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung für <strong>die</strong>se Funktion eingesetzt.<br />

§ 8<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehrenabteilung<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst können auf Antrag in <strong>die</strong> Ehrenabteilung<br />

<strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> übernommen werden, wenn <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

für den Einsatz<strong>die</strong>nst nicht mehr gegeben sind und das Mitglied nicht<br />

seinen Austritt erklärt. Über den Antrag zur Übernahme entscheidet <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong>wehrleitung im Einvernehmen mit dem Sprecher <strong>der</strong> Ehrenabteilung.<br />

Bis auf <strong>die</strong> Dienstbekleidung hat das Mitglied alle an<strong>der</strong>en<br />

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände analog § 9 Abs. 5 abzugeben.<br />

(2) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehrenabteilung müssen Gemeindeeinwohner sein.<br />

Dies gilt nicht für ehemalige Angehörige, <strong>die</strong> Ehrenmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> sind.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ehrenabteilung wählen zur Wahrnehmung ihrer<br />

Interessen in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit einen Sprecher.


§ 9<br />

Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

(1) Außer durch Tod endet <strong>die</strong> Mitgliedschaft durch<br />

a) Erklärung des Austritts<br />

b) Geschäftsunfähigkeit<br />

c) Ausschluss<br />

(2) Wird <strong>die</strong> Erklärung des Austrittes nicht schriftlich beim<br />

a) <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />

b) Träger des Brandschutzes<br />

eingereicht, ist <strong>die</strong> mündliche o<strong>der</strong> fernmündliche Erklärung durch den<br />

Träger des Brandschutzes schriftlich festzustellen. Auch ein<br />

schlüssiges Verhalten, z. B. durch ordnungsgemäße Abgabe <strong>der</strong><br />

Dienstbekleidung und allem sonstigen Zubehör, ist als<br />

Austrittserklärung zu werten und vom Träger des Brandschutzes<br />

schriftlich festzuhalten.<br />

Die Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist durch den Träger des<br />

Brandschutzes schriftlich zu bestätigen. Bei <strong>der</strong> Entpflichtung ist <strong>die</strong><br />

Einsatzfähigkeit <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> zu beachten.<br />

Ausgetretene Mitglie<strong>der</strong> können auf Antrag wie<strong>der</strong> aufgenommen werden.<br />

(3) Eine Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Geschäftsunfähigkeit ist dem<br />

gesetzlichen Vertreter des Mitgliedes durch den Träger des<br />

Brandschutzes schriftlich mitzuteilen.<br />

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn schwerwiegende o<strong>der</strong><br />

dauerhafte Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen o<strong>der</strong> <strong>die</strong>se <strong>Satzung</strong><br />

sowie weitere örtliche Bestimmungen des Trägers des Brandschutzes o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet<br />

<strong>der</strong> Träger des Brandschutzes auf Vorschlag <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft.<br />

Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich durch den Träger des<br />

Brandschutzes mitzuteilen.<br />

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch als<br />

Rechtsmittel zulässig. Hierüber entscheidet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Quedlinburg</strong>. Ausgeschlossene Mitglie<strong>der</strong> können nicht erneut in <strong>die</strong><br />

Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Quedlinburg</strong> aufgenommen werden.<br />

(5) Bei Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft sind <strong>die</strong> überlassenen Bekleidungsund<br />

Ausrüstungsgegenstände und Geräte in einwandfreiem und<br />

wie<strong>der</strong>verwertbarem Zustand sowie <strong>der</strong> Dienstausweis innerhalb einer<br />

Woche an den Träger des Brandschutzes abzugeben. Der Empfang ist


schriftlich zu bestätigen. Für nicht abgegebene Gegenstände o<strong>der</strong> Teile<br />

von <strong>die</strong>sen kann <strong>der</strong> Träger des Brandschutzes den Ersatz des<br />

entstandenen Schadens ebenso verlangen, wie den Ersatz für<br />

Aufwendungen aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustandes.<br />

(6) Die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr endet darüber hinaus<br />

a) bei <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr o<strong>der</strong><br />

b) bei Vollendung <strong>der</strong> Altersgrenze nach BrSchG, wenn eine Übernahme<br />

als Mitglied im Einsatz<strong>die</strong>nst nicht erfolgt.<br />

(7) Allen Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> außer durch Tod ihre Mitgliedschaft beenden,<br />

ist in <strong>der</strong> schriftlichen Bestätigung <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Mitgliedschaft aufzuzeigen.<br />

§ 10<br />

Rechte und Pflichten<br />

Neben den aus dem BrSchG sich ergebenen Rechten und Pflichten haben <strong>die</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> insbeson<strong>der</strong>e nachfolgendes zu<br />

beachten:<br />

a) <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst sind verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen kraft<br />

Gesetz und aufgrund <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> übertragenen Aufgaben gewissenhaft<br />

zu erfüllen. Hierfür haben sie an Brandbekämpfungs- und<br />

Hilfeleistungseinsätzen regelmäßig teilzunehmen und <strong>die</strong> ihnen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung von Vorgesetzten zu erteilenden<br />

Anordnungen und Weisungen zu befolgen.<br />

b) Jedes Mitglied hat <strong>die</strong> ihm vom Träger des Brandschutzes überlassenen<br />

- Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie<br />

- Die Fahrzeuge und Geräte<br />

pfleglich zu behandeln.<br />

Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung kann <strong>der</strong> Ersatz<br />

des entstandenen Schadens verlangt werden.<br />

Die Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.<br />

c) Jedes Mitglied hat<br />

- <strong>die</strong> „Unfallverhütungsvorschriften“ sowie<br />

- <strong>die</strong> Sicherheitsbestimmungen<br />

zu beachten, damit <strong>der</strong> Versicherungsschutz gewährleistet ist.<br />

Unfälle und/o<strong>der</strong> persönliche Schäden sind dem Einsatzleiter<br />

unverzüglich zu melden. Dieser leitet <strong>die</strong> Meldung schnellstmöglich,<br />

spätestens innerhalb von 24 Stunden, an den <strong>Stadt</strong>wehrleiter weiter.<br />

Dieses gilt auch für Schäden an privatem Eigentum und für<br />

Erkrankungen, <strong>die</strong> erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst zurückzuführen<br />

sind.<br />

d) Den Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> dürfen infolge <strong>der</strong><br />

Teilnahme am <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst keine beruflichen Nachteile erwachsen.<br />

Der Träger <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> hat <strong>die</strong> Kosten, <strong>die</strong> hierfür entstehen, nach<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> Entschädigung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen


<strong>Feuerwehr</strong> <strong>Quedlinburg</strong> zu ersetzen. Mitglie<strong>der</strong>n im Einsatz<strong>die</strong>nst <strong>der</strong><br />

Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>, <strong>die</strong> selbst Arbeitgeber sind, wird auf Antrag<br />

<strong>der</strong> Ver<strong>die</strong>nstausfall erstattet. Der Höchsterstattungsanspruch beträgt<br />

12,50 EURO je Stunde. Der Anspruch ist durch Bestätigung <strong>der</strong><br />

Einsatzzeit vom Wehrleiter gegenüber dem Träger des Brandschutzes<br />

glaubhaft zu machen.<br />

§ 11<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleitung<br />

(1) Die Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Quedlinburg</strong> hat eine <strong>Stadt</strong>wehrleitung<br />

eingerichtet. Dieser gehören beschließend an:<br />

1. <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleiter als Leiter,<br />

2. <strong>der</strong> Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>wehrleiters,<br />

3. <strong>die</strong> Zugführer, in Abwesenheit <strong>der</strong>en Stellvertreter,<br />

4. <strong>die</strong> Brandmeister vom Dienst<br />

Weitere Personen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

- <strong>der</strong> Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit,<br />

- <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrwart,<br />

- <strong>der</strong> Sprecher <strong>der</strong> Ehrenabteilung,<br />

- <strong>die</strong> hauptamtlichen Gerätewarte,<br />

- <strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragte sowie<br />

- Be<strong>die</strong>nstete des Trägers des Brandschutzes<br />

können vom <strong>Stadt</strong>wehrleiter zu bestimmten Tagesordnungspunkten beratend<br />

o<strong>der</strong> als Gäste eingeladen werden.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>wehrleitung unterstützt den <strong>Stadt</strong>wehrleiter bei seinen<br />

Dienstobliegenheiten. Neben den in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> näher bestimmten<br />

Aufgaben bereitet sie <strong>die</strong> Maßnahme vor, <strong>die</strong> eine pflichtgemäße<br />

Aufgabenerfüllung nach dem BrSchG sicherstellen.<br />

Der <strong>Stadt</strong>wehrleitung obliegen insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />

a) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Festlegung des Bedarfs an<br />

feuerwehrtechnischen Geräten, Fahrzeugen und Ausrüstungen<br />

b) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Mittelanmeldungen für <strong>die</strong><br />

Haushaltsplanung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> im Unterabschnitt<br />

„Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong>“<br />

c) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Pflege und Wartung <strong>der</strong><br />

Geräte, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände


d) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Durchsetzung <strong>der</strong><br />

Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen<br />

e) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Aufstellung örtlicher Alarmpläne und Pläne<br />

für <strong>die</strong> Löschwasserversorgung<br />

f) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Vorbereitung von Mitglie<strong>der</strong>zusammenkünften<br />

und größerer Veranstaltungen und Übungen<br />

g) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Vorbereitung von Ernennungen,<br />

Beför<strong>der</strong>ungen und Ehrungen<br />

h) <strong>die</strong> Benennung des Jugendfeuerwehrwartes, des<br />

Sicherheitsbeauftragten sowie des Verantwortlichen für<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

i) <strong>die</strong> Mitwirkung bei <strong>der</strong> Erstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von rechtlichen<br />

Grundlagen wie <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und Kostenersatzsatzung<br />

j) <strong>die</strong> Mitwirkung bei den Festlegungen <strong>der</strong> Teilnehmer zur Ausbildung<br />

und Schulung sowie <strong>die</strong> Überwachung <strong>der</strong> örtlichen Schulungen<br />

k) <strong>die</strong> Organisation <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über<br />

brandschutzgerechtes Verhalten<br />

l) <strong>die</strong> Mitwirkung bei organisatorischen Belangen von grundsätzlicher<br />

Bedeutung.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>wehrleitung kann zur Bearbeitung spezieller Vorgänge und<br />

Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden o<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Öffentlichkeitsarbeit und des Arbeits- und<br />

Unfallschutzes an einzelne Personen übertragen. Diese müssen nicht<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung sein.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong>wehrleitung wird vom <strong>Stadt</strong>wehrleiter bei Bedarf, mindestens<br />

jedoch einmal im Kalen<strong>der</strong>vierteljahr, einberufen. Die Einberufung ist<br />

innerhalb einer Woche vorzunehmen, wenn mehr als <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Brandschutzes <strong>die</strong>ses unter Angabe des<br />

Beratungsgegenstandes verlangen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong>wehrleitung beschließt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.<br />

Abstimmungen erfolgen offen, es sein denn, <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung<br />

beschließt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes eine an<strong>der</strong>e<br />

Regelung. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung<br />

immer beschlussfähig.<br />

(6) Über jede Sitzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu<br />

fertigen, <strong>die</strong> vom <strong>Stadt</strong>wehrleiter und dem Protokollführer, <strong>der</strong> vom<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter eingesetzt wird, zu unterzeichnen ist. Jedem ständigen


Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung sowie dem Träger des Brandschutzes ist eine<br />

Nie<strong>der</strong>schrift zuzuleiten.<br />

§ 12<br />

Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>wehrleiter beruft mindestens einmal jährlich eine<br />

Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft ein. Sie ist auch einzuberufen, wenn <strong>der</strong><br />

Träger des Brandschutzes o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> im<br />

Einsatz<strong>die</strong>nst <strong>die</strong>ses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.<br />

Eine Einberufung hat dann innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Ort, Zeit<br />

und Tagesordnung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft sind mindestens eine<br />

Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.<br />

(2) Die Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft beschließt <strong>die</strong> grundsätzlichen<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>, soweit dafür nicht <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter o<strong>der</strong> <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung im Rahmen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

zuständig sind. Die gesetzlich geregelten Entscheidungen sind dem<br />

Empfehlung im Rahmen <strong>der</strong> Mitwirkung eingebracht werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e obliegen ihr:<br />

a) <strong>der</strong> Vorschlag für Entscheidung über grundsätzliche<br />

Organisationsstrukturen und Aufgabenbereiche einschließlich ihrer<br />

angeglie<strong>der</strong>ten Abteilungen<br />

b) Das Vorschlagsrecht für <strong>die</strong> Berufung des <strong>Stadt</strong>wehrleiters und<br />

seines Stellvertreters durch den <strong>Stadt</strong>rat<br />

c) <strong>die</strong> Entgegennahme <strong>der</strong> Mitteilungen über Personalverän<strong>der</strong>ungen und<br />

Funktionsübertragungen<br />

d) <strong>die</strong> Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiters und <strong>der</strong> Abteilungen<br />

e) <strong>der</strong> Vorschlag über den Ausschluss von Mitglie<strong>der</strong>n an den Träger<br />

des Brandschutzes<br />

Beför<strong>der</strong>ungen und Ehrungen durch den Träger des Brandschutzes sind im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft vorzunehmen.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft wird vom <strong>Stadt</strong>wehrleiter geleitet.<br />

Weitere organisatorische Regelungen werden von ihm getroffen. Bei<br />

ordnungsgemäßer Einberufung ist sie immer beschlussfähig.<br />

(4) Jedes Mitglied im Einsatz<strong>die</strong>nst hat eine Stimme, <strong>die</strong> nicht übertragen<br />

werden kann. Alle an<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> haben beratende Stimme. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft beschließt mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong><br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>. Stimmengleichheit bedeutet<br />

Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, <strong>die</strong>


Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft beschließt auf Antrag eines stimmberechtigten<br />

Mitgliedes eine an<strong>der</strong>e Regelung.<br />

(5) Über jede Mitglie<strong>der</strong>zusammenkunft ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen,<br />

<strong>die</strong> vom <strong>Stadt</strong>wehrleiter und dem Protokollführer, <strong>der</strong> vom<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter eingesetzt wird, zu unterzeichnen ist. Jedem ständigen<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung sowie dem Träger des Brandschutzes ist<br />

eine Ausfertigung zuzuleiten.<br />

§ 13<br />

Wahlen<br />

(1) Folgende Funktionen <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> sind durch Wahlen zu<br />

besetzen:<br />

a) <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />

b) stellv. <strong>Stadt</strong>wehrleiter<br />

c) Zugführer<br />

d) Stellv. Zugführer<br />

(2) Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre und endet mit <strong>der</strong> Berufung des neuen<br />

Funktionsinhabers. Eine vorzeitige Abberufung ist in analoger<br />

Anwendung des § 15 Absatz 4 BrSchG möglich.<br />

(3) Wahlberechtigt sind zu<br />

a) und b) alle Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst<br />

c) und d) alle Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst des Zuges.<br />

(4) Das passive Wahlrecht haben alle Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst.<br />

(5) Zu Wahlzusammenkünften sind alle aktiv Wahlberechtigten einzuladen.<br />

Die Wahlgrundsätze für Kommunalwahlen sind zu beachten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

sind entsprechende Vorkehrungen zur Durchführung einer geheimen Wahl<br />

zu treffen.<br />

(6) Gewählt ist, wer mehr als <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen<br />

auf sich vereinigt. Wird ein solches Ergebnis nicht erreicht o<strong>der</strong><br />

entfällt auf mehrere Kandidaten <strong>die</strong> gleiche Stimmenzahl, kommt es<br />

zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen o<strong>der</strong> allen<br />

Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl zur Stichwahl.<br />

(7) Für jede Wahlzusammenkunft ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>wehrleitung festzulegen.<br />

(8) Die Berufung von gewählten Mitglie<strong>der</strong>n in ihre Funktionen wird außer


den gesetzlichen Regelungen des BrSchG vom Träger des Brandschutzes<br />

auf den <strong>Stadt</strong>wehrleiter übertragen. Gleiches gilt auch für <strong>die</strong><br />

Übertragung von Funktionen, für <strong>die</strong> keine Wahl vorgesehen ist.<br />

(9) Über jede Wahlzusammenkunft ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen, welche<br />

vom <strong>Stadt</strong>wehrleiter und dem Wahlausschuss zu unterzeichnen ist. Eine<br />

Ausfertigung erhält <strong>der</strong> Träger des Brandschutzes.<br />

§ 14<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen in <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gelten jeweils in<br />

<strong>der</strong> männlichen und weiblichen Form.<br />

§ 15<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Neben <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind <strong>die</strong> Regelungen nach dem BrSchG und <strong>der</strong><br />

weiteren gesetzlichen Regelungen für Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong>en zu<br />

beachten.<br />

(2) Sollten Regelungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> mit bestehenden o<strong>der</strong> künftigen<br />

Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen, sind sie ungültig o<strong>der</strong><br />

analog anzuwenden, ohne dass <strong>die</strong>se <strong>Satzung</strong> ihre Gültigkeit verliert.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> für <strong>die</strong> Freiwillige <strong>Feuerwehr</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> vom<br />

05.11.1998 tritt am gleichen Tage außer Kraft.<br />

<strong>Quedlinburg</strong> den 18.10.2001<br />

i. V. Scheller<br />

Dr. Brecht<br />

Bürgermeister

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