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(3.3 Satzung für die Feuerwehr der Stadt Quedlinburg)

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- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.<br />

(2) Die <strong>Feuerwehr</strong> kann darüber hinaus mit Zustimmung des Trägers des<br />

Brandschutzes zu an<strong>der</strong>en Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch<br />

genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft in Erfüllung <strong>der</strong> im<br />

Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. In Eilfällen kann <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter <strong>die</strong> Entscheidung selbständig treffen.<br />

Sich ergebende Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen bleiben davon<br />

unberührt.<br />

§ 3<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter und Stellvertreter<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>wehrleiter ist im Dienst <strong>der</strong> Vorgesetzte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong>.<br />

Seine Dienstobliegenheiten sind in <strong>der</strong> „Dienstanweisung für den<br />

<strong>Stadt</strong>wehrleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong>“ geregelt.<br />

(2) Der Wehrleiter und dessen Stellvertreter werden nach erfolgter Wahl<br />

(§ 13) zur Berufung von <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> vorgeschlagen. Die Berufung <strong>der</strong><br />

Genannten in das Ehrenbeamtenverhältnis durch den Träger des<br />

Brandschutzes erfolgt analog § 15 Abs. 4 BrSchG nach Beschlussfassung<br />

durch den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong>. Eine weitere Vertretung ist<br />

nur für <strong>die</strong> Aufgaben im Brand- und Hilfeleistungs<strong>die</strong>nst gemäß o. g.<br />

Dienstanweisung möglich.<br />

(3) Der <strong>Stadt</strong>wehrleiter und sein Stellvertreter müssen Mitglie<strong>der</strong> im<br />

Einsatz<strong>die</strong>nst und sollten im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Quedlinburg</strong> beschäftigt sein.<br />

§ 4<br />

Hauptamtliche Mitarbeiter<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Quedlinburg</strong> kann neben ehrenamtlichen Kräften für<br />

bestimmte Aufgabenbereiche auch Mitarbeiter hauptamtlich beschäftigen.<br />

Die Dienstobliegenheiten und Einzelheiten über <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit<br />

den ehrenamtlichen Kräften sind in einer Arbeitsplatzbeschreibung und<br />

ggf. in beson<strong>der</strong>en Dienstanweisungen zu regeln.<br />

(2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter müssen Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst<br />

sein.<br />

§ 5<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong><br />

(1) Die Mitgliedschaft <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Quedlinburg</strong> ist möglich als

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