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(3.3 Satzung für die Feuerwehr der Stadt Quedlinburg)

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schriftlich zu bestätigen. Für nicht abgegebene Gegenstände o<strong>der</strong> Teile<br />

von <strong>die</strong>sen kann <strong>der</strong> Träger des Brandschutzes den Ersatz des<br />

entstandenen Schadens ebenso verlangen, wie den Ersatz für<br />

Aufwendungen aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustandes.<br />

(6) Die Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr endet darüber hinaus<br />

a) bei <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr o<strong>der</strong><br />

b) bei Vollendung <strong>der</strong> Altersgrenze nach BrSchG, wenn eine Übernahme<br />

als Mitglied im Einsatz<strong>die</strong>nst nicht erfolgt.<br />

(7) Allen Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>die</strong> außer durch Tod ihre Mitgliedschaft beenden,<br />

ist in <strong>der</strong> schriftlichen Bestätigung <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Mitgliedschaft aufzuzeigen.<br />

§ 10<br />

Rechte und Pflichten<br />

Neben den aus dem BrSchG sich ergebenen Rechten und Pflichten haben <strong>die</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> insbeson<strong>der</strong>e nachfolgendes zu<br />

beachten:<br />

a) <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> im Einsatz<strong>die</strong>nst sind verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen kraft<br />

Gesetz und aufgrund <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> übertragenen Aufgaben gewissenhaft<br />

zu erfüllen. Hierfür haben sie an Brandbekämpfungs- und<br />

Hilfeleistungseinsätzen regelmäßig teilzunehmen und <strong>die</strong> ihnen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung von Vorgesetzten zu erteilenden<br />

Anordnungen und Weisungen zu befolgen.<br />

b) Jedes Mitglied hat <strong>die</strong> ihm vom Träger des Brandschutzes überlassenen<br />

- Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie<br />

- Die Fahrzeuge und Geräte<br />

pfleglich zu behandeln.<br />

Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung kann <strong>der</strong> Ersatz<br />

des entstandenen Schadens verlangt werden.<br />

Die Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.<br />

c) Jedes Mitglied hat<br />

- <strong>die</strong> „Unfallverhütungsvorschriften“ sowie<br />

- <strong>die</strong> Sicherheitsbestimmungen<br />

zu beachten, damit <strong>der</strong> Versicherungsschutz gewährleistet ist.<br />

Unfälle und/o<strong>der</strong> persönliche Schäden sind dem Einsatzleiter<br />

unverzüglich zu melden. Dieser leitet <strong>die</strong> Meldung schnellstmöglich,<br />

spätestens innerhalb von 24 Stunden, an den <strong>Stadt</strong>wehrleiter weiter.<br />

Dieses gilt auch für Schäden an privatem Eigentum und für<br />

Erkrankungen, <strong>die</strong> erkennbar auf den <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst zurückzuführen<br />

sind.<br />

d) Den Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> dürfen infolge <strong>der</strong><br />

Teilnahme am <strong>Feuerwehr</strong><strong>die</strong>nst keine beruflichen Nachteile erwachsen.<br />

Der Träger <strong>der</strong> <strong>Feuerwehr</strong> hat <strong>die</strong> Kosten, <strong>die</strong> hierfür entstehen, nach<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> über <strong>die</strong> Entschädigung <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Freiwilligen

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