Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Prüfungsablauf und<br />
–gegenstand<br />
1 <strong>Der</strong> RH überprüfte zwischen September und Dezember 2011 im Rahmen<br />
der Querschnittsprüfung „Systematik der Steuerung ausgegliederter<br />
Einheiten und Beteiligungen“ die Gebarungen im BMUKK, in<br />
den Bun<strong>des</strong>ländern Burgenland (einschließlich der Burgenländischen<br />
Lan<strong>des</strong>holding GmbH) und Salzburg (einschließlich der Land Salzburg<br />
Beteiligungen GmbH) sowie in der Stadtgemeinde Kufstein und<br />
der Marktgemeinde Rankweil hinsichtlich der Beteiligungspolitik, der<br />
Beteiligungsverwaltung, <strong>des</strong> Beteiligungscontrolling und der Mandatsbetreuung.<br />
<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2008 bis 2011.<br />
Zentrale Ziele der Gebarungsüberprüfung waren die Beurteilung<br />
– der Wahrnehmung der Eigentümerrolle, der Aufgaben <strong>des</strong> Aufsichtsrats,<br />
<strong>des</strong> Vorstands bzw. der Geschäftsführung im Hinblick auf die<br />
Steuerung der ausgegliederten Einheiten und Beteiligungen (in der<br />
Folge kurz: Beteiligungen);<br />
– der Ausgestaltung und der Effizienz <strong>des</strong> Beteiligungsmanagements;<br />
– der Kriterien zur Besetzung der gesetzlich vorgesehenen Kontrollgremien<br />
durch die Eigentümer.<br />
Zu den im Oktober 2012 übermittelten Prüfungsergebnissen gaben das<br />
BMUKK, die Bun<strong>des</strong>länder Burgenland (einschließlich der Burgenländischen<br />
Lan<strong>des</strong>holding GmbH) und Salzburg sowie die Land Salzburg<br />
Beteiligungen GmbH, die Stadtgemeinde Kufstein und die Marktgemeinde<br />
Rankweil zwischen November 2012 und Februar 2013 Stellungnahmen<br />
ab. <strong>Der</strong> RH erstattete seine Gegenäußerungen im Juli 2013.<br />
Grundlagen<br />
Begriffsbestimmungen<br />
2 <strong>Der</strong> RH definierte<br />
– Ausgliederungen als Übertragung von Aufgaben, die bisher Gebietskörperschaften<br />
oder andere Verwaltungsträger wahrgenommen<br />
haben, auf andere, rechtlich selbständige Organisationen. Dabei habe<br />
sich der Staat privatrechtlicher oder öffentlich–rechtlicher Organisationsformen<br />
bedient, die Besorgung der Aufgaben sei aber im Einflussbereich<br />
<strong>des</strong> Staates verblieben. Ausgliederungen nahmen als so<br />
genannte organisatorische Privatisierungen eine Mittelstellung zwischen<br />
der unmittelbaren Aufgabenbesorgung durch die Gebietskörperschaften<br />
und echter Privatisierung, also dem Wegfall staatlichen<br />
Eigentums durch <strong>des</strong>sen vollständige oder teilweise Veräußerung an<br />
natürliche oder juristische Personen, ein;<br />
124 Vorarlberg 2013/3