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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Prüfungsablauf und<br />

–gegenstand<br />

1 <strong>Der</strong> RH überprüfte zwischen September und Dezember 2011 im Rahmen<br />

der Querschnittsprüfung „Systematik der Steuerung ausgegliederter<br />

Einheiten und Beteiligungen“ die Gebarungen im BMUKK, in<br />

den Bun<strong>des</strong>ländern Burgenland (einschließlich der Burgenländischen<br />

Lan<strong>des</strong>holding GmbH) und Salzburg (einschließlich der Land Salzburg<br />

Beteiligungen GmbH) sowie in der Stadtgemeinde Kufstein und<br />

der Marktgemeinde Rankweil hinsichtlich der Beteiligungspolitik, der<br />

Beteiligungsverwaltung, <strong>des</strong> Beteiligungscontrolling und der Mandatsbetreuung.<br />

<strong>Der</strong> überprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2008 bis 2011.<br />

Zentrale Ziele der Gebarungsüberprüfung waren die Beurteilung<br />

– der Wahrnehmung der Eigentümerrolle, der Aufgaben <strong>des</strong> Aufsichtsrats,<br />

<strong>des</strong> Vorstands bzw. der Geschäftsführung im Hinblick auf die<br />

Steuerung der ausgegliederten Einheiten und Beteiligungen (in der<br />

Folge kurz: Beteiligungen);<br />

– der Ausgestaltung und der Effizienz <strong>des</strong> Beteiligungsmanagements;<br />

– der Kriterien zur Besetzung der gesetzlich vorgesehenen Kontrollgremien<br />

durch die Eigentümer.<br />

Zu den im Oktober 2012 übermittelten Prüfungsergebnissen gaben das<br />

BMUKK, die Bun<strong>des</strong>länder Burgenland (einschließlich der Burgenländischen<br />

Lan<strong>des</strong>holding GmbH) und Salzburg sowie die Land Salzburg<br />

Beteiligungen GmbH, die Stadtgemeinde Kufstein und die Marktgemeinde<br />

Rankweil zwischen November 2012 und Februar 2013 Stellungnahmen<br />

ab. <strong>Der</strong> RH erstattete seine Gegenäußerungen im Juli 2013.<br />

Grundlagen<br />

Begriffsbestimmungen<br />

2 <strong>Der</strong> RH definierte<br />

– Ausgliederungen als Übertragung von Aufgaben, die bisher Gebietskörperschaften<br />

oder andere Verwaltungsträger wahrgenommen<br />

haben, auf andere, rechtlich selbständige Organisationen. Dabei habe<br />

sich der Staat privatrechtlicher oder öffentlich–rechtlicher Organisationsformen<br />

bedient, die Besorgung der Aufgaben sei aber im Einflussbereich<br />

<strong>des</strong> Staates verblieben. Ausgliederungen nahmen als so<br />

genannte organisatorische Privatisierungen eine Mittelstellung zwischen<br />

der unmittelbaren Aufgabenbesorgung durch die Gebietskörperschaften<br />

und echter Privatisierung, also dem Wegfall staatlichen<br />

Eigentums durch <strong>des</strong>sen vollständige oder teilweise Veräußerung an<br />

natürliche oder juristische Personen, ein;<br />

124 Vorarlberg 2013/3

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