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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Beteiligungsmanagement<br />

In Kufstein bzw. Rankweil stellte der RH fest, dass eine eigenständige<br />

und formale Evaluierung der Gründe für das Eingehen der Beteiligungen<br />

sowie der Zweckmäßigkeit der gewählten Rechtsform seitens<br />

der Stadtgemeinde Kufstein bzw. der Marktgemeinde Rankweil bisher<br />

nicht durchgeführt wurde.<br />

<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMUKK, dem Land Burgenland, dem Land Salzburg,<br />

der Stadtgemeinde Kufstein und der Marktgemeinde Rankweil,<br />

in periodischen Abständen (z.B. fünf bis zehn Jahren) das weitere<br />

Vorliegen der den Ausgliederungen zugrunde liegenden öffentlichen<br />

Interessen zu prüfen sowie die Erfüllung dieser Interessen durch die<br />

Beteiligungen zu beurteilen. Weiters sollte überprüft werden, ob die<br />

gewählte Rechtsform für die Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.<br />

9.3 Laut Stellungnahme <strong>des</strong> BMUKK seien im Rahmen der vom BMUKK<br />

2007 initiierten Museumpolitischen Initiative die Erfahrungen der Zeit<br />

seit Ausgliederung der Bun<strong>des</strong>museen und der Österreichischen Nationalbibliothek<br />

sowie die Angemessenheit <strong>des</strong> gewählten rechtlichen Rahmens<br />

unter Beteiligung nationaler und internationaler Experten ausführlich<br />

diskutiert worden. Diese Diskussionen sowie die im Rahmen<br />

der Arbeiten an der Anpassung der Public Governance–Regeln laufend<br />

erfolgten Überprüfungen hätten ergeben, dass die Aufgaben von<br />

den wissenschaftlichen Anstalten im Sinne <strong>des</strong> Gesetzgebers sowohl<br />

im wissenschaftlichen als auch in wirtschaftlichen Belangen ausreichend<br />

erfüllt würden. Daher und angesichts der positiven Entwicklung<br />

der Bun<strong>des</strong>museen und der Österreichischen Nationalbibliothek seit der<br />

Ausgliederung aus der direkten Bun<strong>des</strong>verwaltung sei eine Änderung<br />

der Rechtsform als nicht zweckmäßig erachtet worden.<br />

Im Bereich <strong>des</strong> Österreichischen Filminstituts sei eine solche Evaluierung<br />

und Prüfung der Rechtsform im Zuge der Überlegungen zur Novellierung<br />

<strong>des</strong> Filmförderungsgesetzes 2008 erfolgt. Eine Änderung der<br />

Rechtsform sei als nicht zweckmäßig erachtet worden.<br />

Laut Stellungnahme der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>regierung sei die im<br />

<strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> RH kurzgefasste Darstellung insofern unpräzise, als im<br />

Jahr 2010 per Regierungsbeschluss ein Evaluierungsauftrag speziell<br />

für drei Lan<strong>des</strong>gesellschaften erteilt worden sei. Darüber hinaus erfülle<br />

das Beteiligungsmanagement seinen Auftrag nicht nur auf Antrag<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, sondern nehme seine Aufgaben aufgrund eines jährlichen<br />

Prüfplans — der den Prüfern <strong>des</strong> RH für das Jahr 2010 vorgelegt worden<br />

war — wahr.<br />

146 Vorarlberg 2013/3

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