Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Beteiligungsmanagement<br />
In Kufstein bzw. Rankweil stellte der RH fest, dass eine eigenständige<br />
und formale Evaluierung der Gründe für das Eingehen der Beteiligungen<br />
sowie der Zweckmäßigkeit der gewählten Rechtsform seitens<br />
der Stadtgemeinde Kufstein bzw. der Marktgemeinde Rankweil bisher<br />
nicht durchgeführt wurde.<br />
<strong>Der</strong> RH empfahl dem BMUKK, dem Land Burgenland, dem Land Salzburg,<br />
der Stadtgemeinde Kufstein und der Marktgemeinde Rankweil,<br />
in periodischen Abständen (z.B. fünf bis zehn Jahren) das weitere<br />
Vorliegen der den Ausgliederungen zugrunde liegenden öffentlichen<br />
Interessen zu prüfen sowie die Erfüllung dieser Interessen durch die<br />
Beteiligungen zu beurteilen. Weiters sollte überprüft werden, ob die<br />
gewählte Rechtsform für die Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.<br />
9.3 Laut Stellungnahme <strong>des</strong> BMUKK seien im Rahmen der vom BMUKK<br />
2007 initiierten Museumpolitischen Initiative die Erfahrungen der Zeit<br />
seit Ausgliederung der Bun<strong>des</strong>museen und der Österreichischen Nationalbibliothek<br />
sowie die Angemessenheit <strong>des</strong> gewählten rechtlichen Rahmens<br />
unter Beteiligung nationaler und internationaler Experten ausführlich<br />
diskutiert worden. Diese Diskussionen sowie die im Rahmen<br />
der Arbeiten an der Anpassung der Public Governance–Regeln laufend<br />
erfolgten Überprüfungen hätten ergeben, dass die Aufgaben von<br />
den wissenschaftlichen Anstalten im Sinne <strong>des</strong> Gesetzgebers sowohl<br />
im wissenschaftlichen als auch in wirtschaftlichen Belangen ausreichend<br />
erfüllt würden. Daher und angesichts der positiven Entwicklung<br />
der Bun<strong>des</strong>museen und der Österreichischen Nationalbibliothek seit der<br />
Ausgliederung aus der direkten Bun<strong>des</strong>verwaltung sei eine Änderung<br />
der Rechtsform als nicht zweckmäßig erachtet worden.<br />
Im Bereich <strong>des</strong> Österreichischen Filminstituts sei eine solche Evaluierung<br />
und Prüfung der Rechtsform im Zuge der Überlegungen zur Novellierung<br />
<strong>des</strong> Filmförderungsgesetzes 2008 erfolgt. Eine Änderung der<br />
Rechtsform sei als nicht zweckmäßig erachtet worden.<br />
Laut Stellungnahme der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>regierung sei die im<br />
<strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> RH kurzgefasste Darstellung insofern unpräzise, als im<br />
Jahr 2010 per Regierungsbeschluss ein Evaluierungsauftrag speziell<br />
für drei Lan<strong>des</strong>gesellschaften erteilt worden sei. Darüber hinaus erfülle<br />
das Beteiligungsmanagement seinen Auftrag nicht nur auf Antrag<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, sondern nehme seine Aufgaben aufgrund eines jährlichen<br />
Prüfplans — der den Prüfern <strong>des</strong> RH für das Jahr 2010 vorgelegt worden<br />
war — wahr.<br />
146 Vorarlberg 2013/3