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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Beteiligungsmanagement<br />

(5) Die Aufgaben der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rankweil<br />

waren im Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung<br />

11 geregelt. So bedurfte es u.a. eines Beschlusses für den Erwerb<br />

und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, für eine Beteiligung<br />

der Gemeinde an einem wirtschaftlichen Unternehmen sowie für die<br />

Errichtung und Auflassung eines Unternehmens.<br />

Weiters durfte eine Gemeinde ein wirtschaftliches Unternehmen nur<br />

betreiben oder eine Beteiligung an einem solchen eingehen, wenn dies<br />

den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />

entsprach. Die Beschlüsse über Errichtung oder wesentliche<br />

Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beteiligung oder<br />

wesentliche Erweiterung der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen<br />

bedurften einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Vorarlberg.<br />

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rankweil hatte sich selbst<br />

keine Geschäftsordnung gegeben.<br />

Drei Länder (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark) hielten zur Zeit<br />

der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle (September bis Dezember<br />

2011) in ihren Gemeindeordnungen die Verpflichtung fest, dass<br />

bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die entweder<br />

unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen oder an denen<br />

die Gemeinde allein oder mit anderen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde<br />

unterliegenden Rechtsträgern mit min<strong>des</strong>tens 50 % direkt<br />

oder indirekt beteiligt ist, dem Gemeinderat jährlich ein <strong>Bericht</strong> der<br />

Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche<br />

Entwicklung <strong>des</strong> jeweiligen Unternehmens vorzulegen ist.<br />

8.2 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass ab dem 1. Jänner 2009 der Bun<strong>des</strong>minister für<br />

Finanzen dem Nationalrat einmal jährlich einen <strong>Bericht</strong> über Gesellschaften,<br />

an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist,<br />

sowie auch für ausgegliederte Einheiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> als Rechtsträger<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts vorzulegen hatte.<br />

<strong>Der</strong> RH nahm zustimmend zur Kenntnis, dass das BHG 2013 ab 1. Jänner<br />

2013 die <strong>Bericht</strong>spflicht auf Gesellschaften, an denen der Bund<br />

direkt und mehrheitlich beteiligt ist, ausweitet. Zusätzlich ist zweimal<br />

jährlich eine Information <strong>des</strong> Nationalrats hinsichtlich der Ergebnisse<br />

<strong>des</strong> Beteiligungs– und Finanzcontrolling der Beteiligungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> vorgesehen.<br />

11<br />

LGBl. Nr. 40/1985 i.d.g.F.<br />

140 Vorarlberg 2013/3

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