Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Beteiligungsmanagement<br />
(5) Die Aufgaben der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rankweil<br />
waren im Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung<br />
11 geregelt. So bedurfte es u.a. eines Beschlusses für den Erwerb<br />
und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, für eine Beteiligung<br />
der Gemeinde an einem wirtschaftlichen Unternehmen sowie für die<br />
Errichtung und Auflassung eines Unternehmens.<br />
Weiters durfte eine Gemeinde ein wirtschaftliches Unternehmen nur<br />
betreiben oder eine Beteiligung an einem solchen eingehen, wenn dies<br />
den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />
entsprach. Die Beschlüsse über Errichtung oder wesentliche<br />
Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beteiligung oder<br />
wesentliche Erweiterung der Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen<br />
bedurften einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
Vorarlberg.<br />
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rankweil hatte sich selbst<br />
keine Geschäftsordnung gegeben.<br />
Drei Länder (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark) hielten zur Zeit<br />
der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle (September bis Dezember<br />
2011) in ihren Gemeindeordnungen die Verpflichtung fest, dass<br />
bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die entweder<br />
unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen oder an denen<br />
die Gemeinde allein oder mit anderen der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde<br />
unterliegenden Rechtsträgern mit min<strong>des</strong>tens 50 % direkt<br />
oder indirekt beteiligt ist, dem Gemeinderat jährlich ein <strong>Bericht</strong> der<br />
Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche<br />
Entwicklung <strong>des</strong> jeweiligen Unternehmens vorzulegen ist.<br />
8.2 <strong>Der</strong> RH hielt fest, dass ab dem 1. Jänner 2009 der Bun<strong>des</strong>minister für<br />
Finanzen dem Nationalrat einmal jährlich einen <strong>Bericht</strong> über Gesellschaften,<br />
an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist,<br />
sowie auch für ausgegliederte Einheiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> als Rechtsträger<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Rechts vorzulegen hatte.<br />
<strong>Der</strong> RH nahm zustimmend zur Kenntnis, dass das BHG 2013 ab 1. Jänner<br />
2013 die <strong>Bericht</strong>spflicht auf Gesellschaften, an denen der Bund<br />
direkt und mehrheitlich beteiligt ist, ausweitet. Zusätzlich ist zweimal<br />
jährlich eine Information <strong>des</strong> Nationalrats hinsichtlich der Ergebnisse<br />
<strong>des</strong> Beteiligungs– und Finanzcontrolling der Beteiligungen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> vorgesehen.<br />
11<br />
LGBl. Nr. 40/1985 i.d.g.F.<br />
140 Vorarlberg 2013/3