Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Beteiligungsmanagement<br />
genannte „Escape–Klausel 17 “ nach dem Bun<strong>des</strong>museen–Gesetz ausgelöst<br />
wurde/wird;<br />
– der seit 2011 vorgelegene neue Mustervertrag für Manager im Bereich<br />
Kultur (siehe TZ 23) enthielt nunmehr hinsichtlich der Erfolgsprämie<br />
(variable Vergütung) die Bestimmung, dass jedenfalls ein erfolgsabhängiger<br />
Zielerreichungsparameter, der — unter Auflagen 18 — zur<br />
Auszahlung von min<strong>des</strong>tens 10 % <strong>des</strong> Jahresgrundgehaltes zu führen<br />
hat, beinhaltet sein muss.<br />
<strong>Der</strong> Managervertrag im Bereich Kunst (Österreichisches Filminstitut)<br />
sah keine variablen Bezugsbestandteile für den Manager vor.<br />
(2) Gemäß der Burgenländischen Vertragsschablonenverordnung waren<br />
variable Gehaltsbestandteile in einem prozentuellen Ausmaß <strong>des</strong> fixen<br />
Grundgehalts vorzusehen, so dass über diese bzw. den ihnen zugrunde<br />
liegenden Zielvereinbarungen spezielle Steuerungsmaßnahmen gesetzt<br />
werden konnten. Die Managerverträge in den Beteiligungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
Burgenland enthielten großteils auch variable und erfolgsabhängige<br />
Bezugsbestandteile. Die zugrunde liegenden Zielvereinbarungen entsprachen<br />
zwar den Bestimmungen der Vertragsschablonenverordnung,<br />
enthielten jedoch überwiegend kurzfristige bzw. wenig konkretisierte<br />
Zielvorgaben, die für eine — auch vor allem strategische und langfristige<br />
bzw. nachhaltig wirkende — Steuerung nicht geeignet waren.<br />
(3) Im Land Salzburg basierten die Managerverträge auf dem Stellenbesetzungsgesetz,<br />
der Bun<strong>des</strong>–Vertragsschablonenverordnung und dem<br />
Manager–Dienstverträge–Gesetz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Salzburg.<br />
Bis auf eine Ausnahme enthielten die vorgelegten Managerverträge<br />
einen leistungsorientierten Bezugsbestandteil, der zwischen 11 % und<br />
23 % <strong>des</strong> Gesamtjahresbezugs betrug. Zum überwiegenden Teil sahen<br />
die Verträge den Abschluss von Zielvereinbarungen vor. Die Gemeinnützige<br />
Salzburger Lan<strong>des</strong>kliniken Betriebsgesellschaft mbH sowie die<br />
Salzburger Verkehrsverbund Gesellschaft m.b.H. vereinbarten mit ihren<br />
Managern mehrjährige Zielvereinbarungen mit überwiegend langfristigen<br />
Steuerungskomponenten. Die übrigen Zielvereinbarungen<br />
enthielten ausschließlich kurzfristige Leistungsziele.<br />
17 <strong>Der</strong> § 8 Abs. 2 Bun<strong>des</strong>museen–Gesetz besagte, dass der Bund zusätzlich zu der Basisabgeltung<br />
nach Maßgabe der im jährlichen Bun<strong>des</strong>finanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen<br />
Mittel erhöhte Aufwendungen hierzu unter der Voraussetzung, dass dies trotz<br />
zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>museums und unter<br />
Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist, vergüten kann.<br />
18 Die Auszahlung dieses Prämienanteils erfolgt jedoch ausschließlich unter der Bedingung,<br />
dass im Beurteilungszeitraum keine Zahlung gemäß § 8 Abs. 2 Bun<strong>des</strong>museen–<br />
Gesetz (sogenannte „Escape–Klausel“) durch den Bund erforderlich wird.<br />
156 Vorarlberg 2013/3