Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Beteiligungsmanagement<br />
(2) Im Land Burgenland galt das Burgenländische Stellenbesetzungsgesetz<br />
i.V.m. der Burgenländischen Vertragsschablonenverordnung. Die<br />
erstmaligen Bestellungen der Manager erfolgten bei acht von zehn vom<br />
RH ausgewählten Unternehmen nach öffentlichen Ausschreibungen;<br />
bei der Technologiezentrum Neusiedl am See GmbH und der Technologiezentrum<br />
Mittelburgenland Errichtungs– und Betriebsgesellschaft<br />
m.b.H. waren Manager ohne vorangehende öffentliche Ausschreibung<br />
tätig. Bei der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>holding zeigte sich weiters, dass:<br />
– die Geschäftsführer der beiden Technologiezentren Dienstnehmer der<br />
Muttergesellschaft (Burgenländische Lan<strong>des</strong>holding) waren sowie<br />
– die Bestellung <strong>des</strong> Leiters der Abteilung für Finanzen im Amt der<br />
Burgenländischen Lan<strong>des</strong>regierung zum Geschäftsführer der Burgenländischen<br />
Lan<strong>des</strong>holding im Gründungssitzungsakt der Burgenländischen<br />
Lan<strong>des</strong>holding von der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>regierung<br />
festgehalten wurde; der Geschäftsführer hatte keinen gesonderten<br />
Geschäftsführervertrag mit der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>holding, aus<br />
dem ihm ein Gehalt zustand.<br />
Die meisten Wiederbestellungen der Manager erfolgten ohne vorangehende<br />
öffentliche Ausschreibung. Die Begründung für eine Nichtausschreibung<br />
stützte sich auf ein Rechtsgutachten, wonach die Abstandnahme<br />
von einer Ausschreibung aus teleologischen Gesichtspunkten<br />
vertretbar sei, wenn die Besetzung <strong>des</strong> Leitungsorgans mit einer anderen<br />
Person als dem derzeitigen Funktionsinhaber für das Unternehmen<br />
nachweislich nachteilig wäre.<br />
(3) Im Land Salzburg galt das Manager–Dienstverträge–Gesetz <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong> Salzburg i.V.m. der Bun<strong>des</strong>–Vertragsschablonenverordnung.<br />
Die Managerfunktionen wurden bei den vom RH ausgewählten Unternehmen<br />
sowohl bei der Erst– als auch bei der Wiederbestellung ausnahmslos<br />
ausgeschrieben.<br />
(4) Kufstein und Rankweil unterlagen bis zum 1. Jänner 2011 nicht dem<br />
Regime <strong>des</strong> Stellenbesetzungsgesetzes. Die Bestellungen der Manager<br />
waren daher ohne öffentliche Ausschreibungen erfolgt.<br />
12.2 Mit dem Stellenbesetzungsgesetz sorgte der Nationalrat für die legistischen<br />
Vorgaben für eine transparente und nachvollziehbare Besetzung<br />
von Managern öffentlicher Unternehmen auf Bun<strong>des</strong>–, Länder– und<br />
Gemeindeebene. Zu diesem Zweck war insbesondere ein nachvollziehbares<br />
Bestellungsverfahren mit einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehen.<br />
152 Vorarlberg 2013/3