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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Beteiligungsmanagement<br />

(2) Im Land Burgenland galt das Burgenländische Stellenbesetzungsgesetz<br />

i.V.m. der Burgenländischen Vertragsschablonenverordnung. Die<br />

erstmaligen Bestellungen der Manager erfolgten bei acht von zehn vom<br />

RH ausgewählten Unternehmen nach öffentlichen Ausschreibungen;<br />

bei der Technologiezentrum Neusiedl am See GmbH und der Technologiezentrum<br />

Mittelburgenland Errichtungs– und Betriebsgesellschaft<br />

m.b.H. waren Manager ohne vorangehende öffentliche Ausschreibung<br />

tätig. Bei der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>holding zeigte sich weiters, dass:<br />

– die Geschäftsführer der beiden Technologiezentren Dienstnehmer der<br />

Muttergesellschaft (Burgenländische Lan<strong>des</strong>holding) waren sowie<br />

– die Bestellung <strong>des</strong> Leiters der Abteilung für Finanzen im Amt der<br />

Burgenländischen Lan<strong>des</strong>regierung zum Geschäftsführer der Burgenländischen<br />

Lan<strong>des</strong>holding im Gründungssitzungsakt der Burgenländischen<br />

Lan<strong>des</strong>holding von der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>regierung<br />

festgehalten wurde; der Geschäftsführer hatte keinen gesonderten<br />

Geschäftsführervertrag mit der Burgenländischen Lan<strong>des</strong>holding, aus<br />

dem ihm ein Gehalt zustand.<br />

Die meisten Wiederbestellungen der Manager erfolgten ohne vorangehende<br />

öffentliche Ausschreibung. Die Begründung für eine Nichtausschreibung<br />

stützte sich auf ein Rechtsgutachten, wonach die Abstandnahme<br />

von einer Ausschreibung aus teleologischen Gesichtspunkten<br />

vertretbar sei, wenn die Besetzung <strong>des</strong> Leitungsorgans mit einer anderen<br />

Person als dem derzeitigen Funktionsinhaber für das Unternehmen<br />

nachweislich nachteilig wäre.<br />

(3) Im Land Salzburg galt das Manager–Dienstverträge–Gesetz <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Salzburg i.V.m. der Bun<strong>des</strong>–Vertragsschablonenverordnung.<br />

Die Managerfunktionen wurden bei den vom RH ausgewählten Unternehmen<br />

sowohl bei der Erst– als auch bei der Wiederbestellung ausnahmslos<br />

ausgeschrieben.<br />

(4) Kufstein und Rankweil unterlagen bis zum 1. Jänner 2011 nicht dem<br />

Regime <strong>des</strong> Stellenbesetzungsgesetzes. Die Bestellungen der Manager<br />

waren daher ohne öffentliche Ausschreibungen erfolgt.<br />

12.2 Mit dem Stellenbesetzungsgesetz sorgte der Nationalrat für die legistischen<br />

Vorgaben für eine transparente und nachvollziehbare Besetzung<br />

von Managern öffentlicher Unternehmen auf Bun<strong>des</strong>–, Länder– und<br />

Gemeindeebene. Zu diesem Zweck war insbesondere ein nachvollziehbares<br />

Bestellungsverfahren mit einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehen.<br />

152 Vorarlberg 2013/3

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