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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 67<br />
Kosten des Sammelprozesses von 1647-1649<br />
Gemeine außgabe fl g schw.<br />
Auff den Inquisition proceß gegen<br />
Frantz Panningk vnd Catharina Wehlandts<br />
hatt Ein Ehrenvehrter Rath von anno 1647.<br />
biß intzo zur erhaltung gemeiner Stadt=<br />
Recht vndt gerechtigkeit criminalis cognitio=<br />
nis 1 Notwenglich Anwenden müßen<br />
//940// 9// 2½<br />
Die Prozesskosten der Norderstadt gegen die Inhaftierten Franz Panning und<br />
Catharina Wolpmann (Wehlandt ist ein Schreibfehler; aber auch sie war angeklagt)<br />
beliefen sich nach zwei Jahren Prozessdauer auf 940 Gulden, 9 Grote und 2½<br />
Schware. Franz Panning und Catharina Wolpmann wurden auf Grund des Verbotes<br />
durch Königin Christina im Jahre 1649 gegen eine Kaution von genau 1.000 Gulden<br />
aus der Haft entlassen. Die Stadt hatte daher an diesem Prozess nicht viel verdient.<br />
Abkürzungen: fl = Florentiner Gulden g = Grote (Groschen) schw. = Schware<br />
Umrechnung der Münzwerte: 1 Taler = 2 Gulden = 54 Grote; 1 Schware ~ 1 Pfennig<br />
Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,29 (Rechnungsbuch von 1649)<br />
Kosten für ein juristisches Gutachten von 1683<br />
Gemein Gelt ausgabe. fl g schw.<br />
29 7bris Vor daß informatorium Sent: Ilsen<br />
Einstmanß wegen beschuldigung der<br />
Hexerey der universitaet jena zahlt… 4//12 ―<br />
Der Eintrag im Rechnungsbuch der Stadt Verden beweist, dass noch im Jahre 1683<br />
einer Hexenbeschuldigung durch die Obrigkeit nachgegangen wurde: am 29.<br />
September wurde für das Gutachten (informatorium) „Ilse Einstmann wegen<br />
Beschuldigung der Hexerei“ der Universität Jena 4 Gulden und 12 Groschen bezahlt.<br />
Um ihre Unschuld (sie wurde vom Töpfer Paul Kröger beschuldigt, sein Kind<br />
totgezaubert zu haben) zu beweisen, forderte die Witwe Einstmann, die in einem<br />
Armenhaus lebte, die Wasserprobe. Die Antwort der Professoren war eindeutig: Der<br />
Forderung der beschuldigten Frau soll nicht nachgegeben werden, da zu diesem<br />
Zeitpunkt die Wasserprobe nicht mehr als probate Hexenprobe angesehen wurde.<br />
Aber die Gutachter trauten ihr trotzdem das Zaubereilaster zu. Nachbarn und<br />
Verwandte sollen ihren Lebenswandel beobachten und die Geistlichen sollen<br />
befragt werden, wie sie sich zu ihrem Christentum verhält. Sollte sich ihre Unschuld<br />
herausgestellt haben, dann soll der Denunziant Paul Kröger ihr eine christliche<br />
Ehrenerklärung abgeben. Außerdem soll ihm unter Strafandrohung mitgeteilt werden,<br />
dass er sich in Zukunft bei Beschuldigungen zurückhalten soll, für die er keinen Beweis<br />
hat. Es scheint auch keine weiteren Anschuldigungen gegeben zu haben, denn sie<br />
lebte noch 14 Jahre und wurde 1697 als Mitglied der Domgemeinde begraben.<br />
Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,62 (Rechnungsbuch von 1683)<br />
1 criminalis cognitionis = Erkenntnis des Kriminalgerichts