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Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 67<br />

Kosten des Sammelprozesses von 1647-1649<br />

Gemeine außgabe fl g schw.<br />

Auff den Inquisition proceß gegen<br />

Frantz Panningk vnd Catharina Wehlandts<br />

hatt Ein Ehrenvehrter Rath von anno 1647.<br />

biß intzo zur erhaltung gemeiner Stadt=<br />

Recht vndt gerechtigkeit criminalis cognitio=<br />

nis 1 Notwenglich Anwenden müßen<br />

//940// 9// 2½<br />

Die Prozesskosten der Norderstadt gegen die Inhaftierten Franz Panning und<br />

Catharina Wolpmann (Wehlandt ist ein Schreibfehler; aber auch sie war angeklagt)<br />

beliefen sich nach zwei Jahren Prozessdauer auf 940 Gulden, 9 Grote und 2½<br />

Schware. Franz Panning und Catharina Wolpmann wurden auf Grund des Verbotes<br />

durch Königin Christina im Jahre 1649 gegen eine Kaution von genau 1.000 Gulden<br />

aus der Haft entlassen. Die Stadt hatte daher an diesem Prozess nicht viel verdient.<br />

Abkürzungen: fl = Florentiner Gulden g = Grote (Groschen) schw. = Schware<br />

Umrechnung der Münzwerte: 1 Taler = 2 Gulden = 54 Grote; 1 Schware ~ 1 Pfennig<br />

Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,29 (Rechnungsbuch von 1649)<br />

Kosten für ein juristisches Gutachten von 1683<br />

Gemein Gelt ausgabe. fl g schw.<br />

29 7bris Vor daß informatorium Sent: Ilsen<br />

Einstmanß wegen beschuldigung der<br />

Hexerey der universitaet jena zahlt… 4//12 ―<br />

Der Eintrag im Rechnungsbuch der Stadt Verden beweist, dass noch im Jahre 1683<br />

einer Hexenbeschuldigung durch die Obrigkeit nachgegangen wurde: am 29.<br />

September wurde für das Gutachten (informatorium) „Ilse Einstmann wegen<br />

Beschuldigung der Hexerei“ der Universität Jena 4 Gulden und 12 Groschen bezahlt.<br />

Um ihre Unschuld (sie wurde vom Töpfer Paul Kröger beschuldigt, sein Kind<br />

totgezaubert zu haben) zu beweisen, forderte die Witwe Einstmann, die in einem<br />

Armenhaus lebte, die Wasserprobe. Die Antwort der Professoren war eindeutig: Der<br />

Forderung der beschuldigten Frau soll nicht nachgegeben werden, da zu diesem<br />

Zeitpunkt die Wasserprobe nicht mehr als probate Hexenprobe angesehen wurde.<br />

Aber die Gutachter trauten ihr trotzdem das Zaubereilaster zu. Nachbarn und<br />

Verwandte sollen ihren Lebenswandel beobachten und die Geistlichen sollen<br />

befragt werden, wie sie sich zu ihrem Christentum verhält. Sollte sich ihre Unschuld<br />

herausgestellt haben, dann soll der Denunziant Paul Kröger ihr eine christliche<br />

Ehrenerklärung abgeben. Außerdem soll ihm unter Strafandrohung mitgeteilt werden,<br />

dass er sich in Zukunft bei Beschuldigungen zurückhalten soll, für die er keinen Beweis<br />

hat. Es scheint auch keine weiteren Anschuldigungen gegeben zu haben, denn sie<br />

lebte noch 14 Jahre und wurde 1697 als Mitglied der Domgemeinde begraben.<br />

Quelle: Stadtarchiv Verden, Rep. 2 Magistrat, D XXII 1,62 (Rechnungsbuch von 1683)<br />

1 criminalis cognitionis = Erkenntnis des Kriminalgerichts

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