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Kalenderwoche 50 - Gemeinde Reichenbach an der Fils

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14. Dezember 2007 / Nr. <strong>50</strong> R EICHENBACH<br />

11<br />

Baugebiet Fürstenstraße (Fürstenquartier):<br />

Hauptenergieträger Erdwärme<br />

Informationsver<strong>an</strong>staltung am 18. Dezember<br />

Seit einigen Wochen sind im neuen Baugebiet Fürstenstraße<br />

große Erdbewegungen zu sehen. So wird dort <strong>der</strong><br />

Hauptsammler erneuert, neue Wasserleitungen verlegt<br />

und die Erschließungsstraße <strong>an</strong>gelegt - auch <strong>der</strong> Weg<br />

entl<strong>an</strong>g des Lützelbachs ist schon erkennbar.<br />

Nachdem vor 2 Wochen <strong>der</strong> offizielle Spatenstich durch<br />

den Stuttgarter Bauträger, die Professor Dr. Ing. Haasis<br />

Wohnbau Verwaltungs GmbH und Bürgermeister Bernhard<br />

Richter erfolgt ist, findet<br />

am Dienstag, 18. Dezember 2007 um 18.00 Uhr<br />

für alle Interessierten eine Informationsver<strong>an</strong>staltung im<br />

<strong>Reichenbach</strong>er Rathaus (Ratsaal) statt.<br />

Dort wird <strong>der</strong> Investor Ernst Georg Haasis das Fürstenquartier<br />

und seine gepl<strong>an</strong>te Bebauung vorstellen.<br />

Die Häuser sind durch eine klare rechteckige Bauform<br />

gestaltet, die nach eigenen Bedürfnissen individuell zusammengestellt<br />

werden können. Die Grundfarbe ist ein<br />

helles, freundliches Weiß, das zusammen mit individuell<br />

wählbaren Farbflächen ein fröhliches und frisches Erscheinungsbild<br />

des Quartiers ergibt. Gerade in Zeiten<br />

steigenden Energiepreises überzeugt sicher viele Käufer<br />

auch die Energiequelle Erdwärme, mit <strong>der</strong> das gesamte<br />

Quartier versorgt wird.<br />

Weitere Information erhalten Bauwillige unter<br />

www.fuerstenquartier.de<br />

Im Rathaus steht Kämmerer Wolfg<strong>an</strong>g Steiger, Telefon<br />

07153-<strong>50</strong>0517, für nähere Informationen ebenfalls gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Satzung für die freiwillige Feuerwehr<br />

(Feuerwehrsatzung - FwS)<br />

Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg<br />

in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2,<br />

7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 18a des Feuerwehrgesetzes<br />

Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong> am 11. Dezember 2007 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Name und Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />

(1) Die Freiwillige Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Fils</strong>, in <strong>der</strong> Satzung Feuerwehr gen<strong>an</strong>nt, ist eine gemeinnützige,<br />

<strong>der</strong> Nächstenhilfe dienende Einrichtung <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong> ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

Innerhalb dieser Satzung steht die männliche<br />

Form von Funktionen sowohl für die männlichen als<br />

auch für die weiblichen Angehörigen <strong>der</strong> Feuerwehr.<br />

(2) Die Feuerwehr besteht aus:<br />

1. <strong>der</strong> aktiven Abteilung<br />

2. <strong>der</strong> Altersabteilung<br />

3. <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />

4. <strong>der</strong> Oldtimergruppe<br />

§ 2 Aufgaben<br />

(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen<br />

Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze,<br />

Unglücksfälle und <strong>der</strong>gleichen verursacht sind, Hilfe zu<br />

leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei<br />

drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die<br />

Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen<br />

Lagen technische Hilfe zu leisten. (§ 2<br />

Abs. 1 Feuerwehrgesetz)<br />

(2) Die Feuerwehr k<strong>an</strong>n auch bei <strong>an</strong><strong>der</strong>en Notlagen zur Hilfeleistung<br />

für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für<br />

Schiffe her<strong>an</strong>gezogen und mit Maßnahmen <strong>der</strong> Br<strong>an</strong>dverhütung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e mit dem Feuersicherheitsdienst in<br />

Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten,<br />

beauftragt werden. Zuständig ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die aktiven Angehörenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr nach<br />

den jeweiligen Vorschriften aus - und fortzubilden. Es sollen<br />

mindestens 20 Übungen im Jahr durchgeführt werden;<br />

2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu för<strong>der</strong>n;<br />

3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.<br />

§ 3 Ausstattung<br />

(1) Die Feuerwehr wird mit den für den Einsatz notwendigen<br />

Feuerwehreinrichtungen und Ausrüstungsstücken ausgestattet.<br />

Die beschafften Gegenstände sind pfleglich zu beh<strong>an</strong>deln.<br />

Über die Gegenstände wird ein Inventarverzeichnis<br />

geführt. Wesentliche Anträge auf Neubeschaffung, Verbesserung<br />

und Vervollständigung sind vom Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />

nach Anhörung des Feuerwehrausschusses<br />

<strong>an</strong> den Bürgermeister zu richten.<br />

(2) Beschädigte o<strong>der</strong> abh<strong>an</strong>den gekommene Bekleidungsund<br />

Ausrüstungsgegenstände sind vom Angehörigen <strong>der</strong><br />

Feuerwehr zu ersetzen, sofern sie durch sein grob fahrlässiges<br />

Verschulden beschädigt worden o<strong>der</strong> abh<strong>an</strong>den gekommen<br />

sind.<br />

§ 4 Aufnahme in die Feuerwehr<br />

(1) Voraussetzung für die Aufnahme <strong>der</strong> ehrenamtlichen Tätigkeit<br />

in die Feuerwehr sind<br />

1. Vollendung des 18. Lebensjahr,<br />

2. ein guter Ruf,<br />

3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst<br />

- die <strong>Gemeinde</strong> k<strong>an</strong>n zum Nachweis <strong>der</strong> Tauglichkeit<br />

das Zeugnis eines mit den Aufgaben <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

vertrauten und zur Durchführung von Untersuchungen<br />

nach G 26 ermächtigten Arztes verl<strong>an</strong>gen,<br />

4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit -<br />

diese soll mindestens 10 Jahre betragen.<br />

Die Bewerber sollen in keiner <strong>an</strong><strong>der</strong>en Hilfsorg<strong>an</strong>isation<br />

aktiv tätig sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des<br />

§ 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein.<br />

(2) Bei Personen mit beson<strong>der</strong>en Fähigkeiten und Kenntnissen<br />

(§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz ) k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Feuerwehrausschuss<br />

im Einzelfall die Aufnahme abweichend von<br />

Abs. 1 Satz 1 regeln.<br />

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich <strong>an</strong> den Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />

zu richten. Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong><br />

Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige<br />

<strong>der</strong> Feuerwehr werden vom Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />

durch H<strong>an</strong>dschlag verpflichtet.<br />

(4) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung<br />

ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich<br />

mitzuteilen.<br />

(5) Je<strong>der</strong> Angehörige <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr erhält einen<br />

vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.<br />

§ 5 Beendigung des Feuerwehrdienstes<br />

(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn <strong>der</strong> Angehörige<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,<br />

2. gemäß eines ärztlichen Attestes, ausgestellt von einem<br />

mit den Aufgaben <strong>der</strong> Feuerwehr vertrauten Arztes wegen<br />

eines körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner<br />

körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner<br />

Dienstpflichten dauerhaft unfähig ist,<br />

3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2 des<br />

Feuerwehrgesetzes wird o<strong>der</strong><br />

4. entlassen o<strong>der</strong> ausgeschlossen wird (Abs. 2, 3 und 6).<br />

(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehr<strong>an</strong>gehöriger ist auf seinen<br />

Antrag zu entlassen, wenn <strong>der</strong> Dienst in <strong>der</strong> Feuerwehr<br />

für ihn aus persönlichen o<strong>der</strong> beruflichen Gründen eine<br />

beson<strong>der</strong>e Härte bedeutet.

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