Kalenderwoche 50 - Gemeinde Reichenbach an der Fils
Kalenderwoche 50 - Gemeinde Reichenbach an der Fils
Kalenderwoche 50 - Gemeinde Reichenbach an der Fils
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
14. Dezember 2007 / Nr. <strong>50</strong> R EICHENBACH<br />
11<br />
Baugebiet Fürstenstraße (Fürstenquartier):<br />
Hauptenergieträger Erdwärme<br />
Informationsver<strong>an</strong>staltung am 18. Dezember<br />
Seit einigen Wochen sind im neuen Baugebiet Fürstenstraße<br />
große Erdbewegungen zu sehen. So wird dort <strong>der</strong><br />
Hauptsammler erneuert, neue Wasserleitungen verlegt<br />
und die Erschließungsstraße <strong>an</strong>gelegt - auch <strong>der</strong> Weg<br />
entl<strong>an</strong>g des Lützelbachs ist schon erkennbar.<br />
Nachdem vor 2 Wochen <strong>der</strong> offizielle Spatenstich durch<br />
den Stuttgarter Bauträger, die Professor Dr. Ing. Haasis<br />
Wohnbau Verwaltungs GmbH und Bürgermeister Bernhard<br />
Richter erfolgt ist, findet<br />
am Dienstag, 18. Dezember 2007 um 18.00 Uhr<br />
für alle Interessierten eine Informationsver<strong>an</strong>staltung im<br />
<strong>Reichenbach</strong>er Rathaus (Ratsaal) statt.<br />
Dort wird <strong>der</strong> Investor Ernst Georg Haasis das Fürstenquartier<br />
und seine gepl<strong>an</strong>te Bebauung vorstellen.<br />
Die Häuser sind durch eine klare rechteckige Bauform<br />
gestaltet, die nach eigenen Bedürfnissen individuell zusammengestellt<br />
werden können. Die Grundfarbe ist ein<br />
helles, freundliches Weiß, das zusammen mit individuell<br />
wählbaren Farbflächen ein fröhliches und frisches Erscheinungsbild<br />
des Quartiers ergibt. Gerade in Zeiten<br />
steigenden Energiepreises überzeugt sicher viele Käufer<br />
auch die Energiequelle Erdwärme, mit <strong>der</strong> das gesamte<br />
Quartier versorgt wird.<br />
Weitere Information erhalten Bauwillige unter<br />
www.fuerstenquartier.de<br />
Im Rathaus steht Kämmerer Wolfg<strong>an</strong>g Steiger, Telefon<br />
07153-<strong>50</strong>0517, für nähere Informationen ebenfalls gerne<br />
zur Verfügung.<br />
Satzung für die freiwillige Feuerwehr<br />
(Feuerwehrsatzung - FwS)<br />
Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Baden-Württemberg<br />
in Verbindung mit §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2,<br />
7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 18a des Feuerwehrgesetzes<br />
Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong> am 11. Dezember 2007 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Name und Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />
(1) Die Freiwillige Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Fils</strong>, in <strong>der</strong> Satzung Feuerwehr gen<strong>an</strong>nt, ist eine gemeinnützige,<br />
<strong>der</strong> Nächstenhilfe dienende Einrichtung <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Reichenbach</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Fils</strong> ohne eigene Rechtspersönlichkeit.<br />
Innerhalb dieser Satzung steht die männliche<br />
Form von Funktionen sowohl für die männlichen als<br />
auch für die weiblichen Angehörigen <strong>der</strong> Feuerwehr.<br />
(2) Die Feuerwehr besteht aus:<br />
1. <strong>der</strong> aktiven Abteilung<br />
2. <strong>der</strong> Altersabteilung<br />
3. <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr<br />
4. <strong>der</strong> Oldtimergruppe<br />
§ 2 Aufgaben<br />
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen<br />
Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze,<br />
Unglücksfälle und <strong>der</strong>gleichen verursacht sind, Hilfe zu<br />
leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei<br />
drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die<br />
Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen<br />
Lagen technische Hilfe zu leisten. (§ 2<br />
Abs. 1 Feuerwehrgesetz)<br />
(2) Die Feuerwehr k<strong>an</strong>n auch bei <strong>an</strong><strong>der</strong>en Notlagen zur Hilfeleistung<br />
für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für<br />
Schiffe her<strong>an</strong>gezogen und mit Maßnahmen <strong>der</strong> Br<strong>an</strong>dverhütung,<br />
insbeson<strong>der</strong>e mit dem Feuersicherheitsdienst in<br />
Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten,<br />
beauftragt werden. Zuständig ist <strong>der</strong> Bürgermeister.<br />
(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. die aktiven Angehörenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr nach<br />
den jeweiligen Vorschriften aus - und fortzubilden. Es sollen<br />
mindestens 20 Übungen im Jahr durchgeführt werden;<br />
2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu för<strong>der</strong>n;<br />
3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.<br />
§ 3 Ausstattung<br />
(1) Die Feuerwehr wird mit den für den Einsatz notwendigen<br />
Feuerwehreinrichtungen und Ausrüstungsstücken ausgestattet.<br />
Die beschafften Gegenstände sind pfleglich zu beh<strong>an</strong>deln.<br />
Über die Gegenstände wird ein Inventarverzeichnis<br />
geführt. Wesentliche Anträge auf Neubeschaffung, Verbesserung<br />
und Vervollständigung sind vom Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses<br />
<strong>an</strong> den Bürgermeister zu richten.<br />
(2) Beschädigte o<strong>der</strong> abh<strong>an</strong>den gekommene Bekleidungsund<br />
Ausrüstungsgegenstände sind vom Angehörigen <strong>der</strong><br />
Feuerwehr zu ersetzen, sofern sie durch sein grob fahrlässiges<br />
Verschulden beschädigt worden o<strong>der</strong> abh<strong>an</strong>den gekommen<br />
sind.<br />
§ 4 Aufnahme in die Feuerwehr<br />
(1) Voraussetzung für die Aufnahme <strong>der</strong> ehrenamtlichen Tätigkeit<br />
in die Feuerwehr sind<br />
1. Vollendung des 18. Lebensjahr,<br />
2. ein guter Ruf,<br />
3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst<br />
- die <strong>Gemeinde</strong> k<strong>an</strong>n zum Nachweis <strong>der</strong> Tauglichkeit<br />
das Zeugnis eines mit den Aufgaben <strong>der</strong> Feuerwehr<br />
vertrauten und zur Durchführung von Untersuchungen<br />
nach G 26 ermächtigten Arztes verl<strong>an</strong>gen,<br />
4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit -<br />
diese soll mindestens 10 Jahre betragen.<br />
Die Bewerber sollen in keiner <strong>an</strong><strong>der</strong>en Hilfsorg<strong>an</strong>isation<br />
aktiv tätig sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des<br />
§ 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein.<br />
(2) Bei Personen mit beson<strong>der</strong>en Fähigkeiten und Kenntnissen<br />
(§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz ) k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Feuerwehrausschuss<br />
im Einzelfall die Aufnahme abweichend von<br />
Abs. 1 Satz 1 regeln.<br />
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich <strong>an</strong> den Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong><br />
Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige<br />
<strong>der</strong> Feuerwehr werden vom Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
durch H<strong>an</strong>dschlag verpflichtet.<br />
(4) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung<br />
ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich<br />
mitzuteilen.<br />
(5) Je<strong>der</strong> Angehörige <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr erhält einen<br />
vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.<br />
§ 5 Beendigung des Feuerwehrdienstes<br />
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn <strong>der</strong> Angehörige<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,<br />
2. gemäß eines ärztlichen Attestes, ausgestellt von einem<br />
mit den Aufgaben <strong>der</strong> Feuerwehr vertrauten Arztes wegen<br />
eines körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner<br />
körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner<br />
Dienstpflichten dauerhaft unfähig ist,<br />
3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2 des<br />
Feuerwehrgesetzes wird o<strong>der</strong><br />
4. entlassen o<strong>der</strong> ausgeschlossen wird (Abs. 2, 3 und 6).<br />
(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehr<strong>an</strong>gehöriger ist auf seinen<br />
Antrag zu entlassen, wenn <strong>der</strong> Dienst in <strong>der</strong> Feuerwehr<br />
für ihn aus persönlichen o<strong>der</strong> beruflichen Gründen eine<br />
beson<strong>der</strong>e Härte bedeutet.