Kalenderwoche 50 - Gemeinde Reichenbach an der Fils
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14 R EICHENBACH<br />
14. Dezember 2007 / Nr. <strong>50</strong><br />
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses<br />
und über die Hauptversammlung jeweils eine<br />
Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen und in <strong>der</strong> Regel die schriftlichen<br />
Arbeiten <strong>der</strong> Feuerwehr zu erledigen. Das Amt des Schriftführers<br />
k<strong>an</strong>n nach Bedarf in das des Schriftführers und<br />
Protokollführers getrennt werden.<br />
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten<br />
und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach <strong>der</strong><br />
Ordnung des Wirtschaftspl<strong>an</strong>s zu buchen. Zahlungen darf<br />
er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen<br />
des Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten <strong>an</strong>nehmen und leisten.<br />
Die Gegenstände des Son<strong>der</strong>vermögens sind ab einem<br />
Wert von 100 Euro ohne Umsatzsteuer in einem Best<strong>an</strong>dsverzeichnis<br />
nachzuweisen.<br />
(4) Der Geräteverwalter hat die Feuerwehreinrichtungen und<br />
die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind<br />
unverzüglich dem Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten zu melden.<br />
§ 15 Feuerwehrausschuss<br />
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
als Vorsitzendem und aus 7 auf fünf Jahre<br />
in <strong>der</strong> Hauptversammlung gewählten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> aktiven<br />
Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr und je einem<br />
von den entsprechenden Abteilungen gewählten Vertreter<br />
<strong>der</strong> Altersabteilung und <strong>der</strong> Jugendfeuerwehr. Dem Feuerwehrausschuss<br />
gehört außerdem als Mitglied <strong>der</strong> Stellvertreter<br />
des Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten <strong>an</strong>. Sofern Schriftführer,<br />
Kassenverwalter und <strong>der</strong> Jugendfeuerwehrwart nicht<br />
nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden,<br />
gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung <strong>an</strong>.<br />
(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses<br />
ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens<br />
ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> verl<strong>an</strong>gt. Die Einladung mit<br />
<strong>der</strong> Tagesordnung soll den Mitglie<strong>der</strong>n spätestens drei Tage<br />
vor <strong>der</strong> Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist<br />
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend sind.<br />
(3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses<br />
durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung<br />
rechtzeitig zu benachrichtigen. Er k<strong>an</strong>n <strong>an</strong> den<br />
Sitzungen je<strong>der</strong>zeit teilnehmen o<strong>der</strong> sich durch Beauftragte<br />
vertreten lassen.<br />
(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist<br />
<strong>der</strong> Antrag abgelehnt.<br />
(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.<br />
Über jede Sitzung wird eine Nie<strong>der</strong>schrift gefertigt.<br />
(6) Der Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t k<strong>an</strong>n zu den Sitzungen auch<br />
<strong>an</strong><strong>der</strong>e Angehörige <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr beratend zuziehen.<br />
(7) Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes während<br />
<strong>der</strong> Wahlperiode<br />
1. rückt das aktive Mitglied mit den meisten Stimmen <strong>der</strong><br />
Ausschusswahl nach, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausscheidende gewählt<br />
wurde,<br />
2. ohne Nachrücker wird bei <strong>der</strong> nächsten Hauptversammlung<br />
ein aktives Mitglied <strong>der</strong> Feuerwehr für die Dauer bis<br />
zur nächsten regelmäßigen Ausschusswahl nachgewählt.<br />
§ 16 Hauptversammlung<br />
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten findet<br />
jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung<br />
<strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr statt. Der Hauptversammlung<br />
sind alle wichtigen Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
Feuerwehr, soweit für <strong>der</strong>en Beh<strong>an</strong>dlung nicht <strong>an</strong><strong>der</strong>e Org<strong>an</strong>e<br />
zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung<br />
vorzulegen. In <strong>der</strong> Hauptversammlung hat <strong>der</strong> Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>t<br />
einen Bericht über das verg<strong>an</strong>gene Jahr und<br />
<strong>der</strong> Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss<br />
zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt<br />
über den Rechnungsabschluss und die Entlastung des<br />
Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und des Kassenverwalters.<br />
(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen.,<br />
wenn mindestens ein Drittel <strong>der</strong> aktiven Angehörigen <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von<br />
Gründen verl<strong>an</strong>gt. Zeitpunkt und Tagesordnung <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung sind den Mitglie<strong>der</strong>n sowie dem Bürgermeister<br />
vierzehn Tage vor <strong>der</strong> Versammlung bek<strong>an</strong>nt<br />
zu geben.<br />
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
die Hälfte <strong>der</strong> aktiven Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />
<strong>an</strong>wesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist spätestens<br />
nach Ablauf von zwei Wochen eine zweite Hauptversammlung<br />
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl<br />
<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden aktiven Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />
beschlussfähig ist. Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf<br />
Antrag ist geheim abzustimmen.<br />
(4) Über die Hauptversammlung wird eine Nie<strong>der</strong>schrift gefertigt.<br />
Dem Bürgermeister ist die Nie<strong>der</strong>schrift auf Verl<strong>an</strong>gen<br />
vorzulegen.<br />
§ 17 Wahlen<br />
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden<br />
Wahlen werden vom Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten<br />
einen Wahlteiler.<br />
(2) Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen.<br />
Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, k<strong>an</strong>n<br />
offen gewählt werden, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Wahl des Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten und seines<br />
Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen<br />
<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird<br />
diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen<br />
den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen<br />
statt, bei <strong>der</strong> die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber<br />
zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlg<strong>an</strong>g die erfor<strong>der</strong>liche<br />
Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlg<strong>an</strong>g statt,<br />
in dem <strong>der</strong> Bewerber mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong><br />
<strong>an</strong>wesenden Wahlberechtigten erhalten muss.<br />
(4) Die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Feuerwehrausschusses wird<br />
als Mehrheitswahl ohne das Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung<br />
durchgeführt. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,<br />
wie Ausschussmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss<br />
sind diejenigen Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>feuerwehr<br />
gewählt, die die meisten Stimmen erhalten<br />
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
(5) Die Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche<br />
nach <strong>der</strong> Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage <strong>an</strong> den <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
zu übergeben. Stimmt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>der</strong><br />
Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl<br />
statt.<br />
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehrkomm<strong>an</strong>d<strong>an</strong>ten<br />
o<strong>der</strong> seines Stellvertreters nicht zust<strong>an</strong>de o<strong>der</strong><br />
stimmt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>der</strong> Wahl nicht zu, so hat <strong>der</strong> Feuerwehrausschuss<br />
dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund<br />
ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur<br />
Ernennung eignen.<br />
§ 18 Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege<br />
(Kameradschaftskasse)<br />
(1) Für die Feuerwehr wird ein Son<strong>der</strong>vermögen für die Kameradschaftspflege<br />
und die Durchführung von Ver<strong>an</strong>staltungen<br />
gebildet.<br />
(2) Das Son<strong>der</strong>vermögen besteht aus:<br />
1. Zuwendungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und Dritter,<br />
2. Erträgen aus Ver<strong>an</strong>staltungen,<br />
3. sonstigen Einnahmen,<br />
4. Gegenständen, die mit Mitteln des Son<strong>der</strong>vermögens<br />
erworben wurden