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GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN FÜR EINE ... - Reply

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VERMÖGENSÜBERTRAGUNG DURCH VERSCHMELZUNG<br />

§ 2501 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches - § 122a ff. UmwG<br />

<strong>Reply</strong> Deutschland als übertragende Gesellschaft geht gemäß § 122a ff. UmwG und § 2501<br />

ff. des italienischen Zivilgesetzbuches auf <strong>Reply</strong> als die übernehmende Gesellschaft über. Im<br />

Rahmen dieser Verschmelzung überträgt <strong>Reply</strong> Deutschland mittels Gesamtrechtsnachfolge<br />

die Gesamtheit seiner Aktiva und Passiva sowie alle Rechte und Pflichten auf <strong>Reply</strong> und wird<br />

ohne Liquidation aufgelöst (Verschmelzung durch Aufnahme). Demzufolge gehen am<br />

rechtlichen Vollzugsstichtag die gesamten Aktiva und Passiva von <strong>Reply</strong> Deutschland auf<br />

<strong>Reply</strong> über.<br />

Angesichts dessen übernimmt die übernehmende Gesellschaft am rechtlichen<br />

Vollzugsstichtag alle Aktiva und Passiva einschließlich aller Rechte und Pflichten der<br />

übertragenden Gesellschaft unbeschadet der steuerlichen und handelsrechtlichen (Rück-)<br />

Wirkung zum Verschmelzungsstichtag.<br />

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