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GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN FÜR EINE ... - Reply

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DATUM DES WIRKSAMWERDENS DER VERSCHMELZUNG GEGENÜBER DRITTEN<br />

§ 6, Buchstabe (i) der Gesetzesverordnung 108/2008<br />

Die Verschmelzung wird gegenüber Dritten am rechtlichen Vollzugsstichtag wie oben in<br />

Artikel 7 festgelegt wirksam.<br />

Die handelsrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung werden auf den<br />

Verschmelzungsstichtag wie oben in Artikel 7 festgelegt rückbezogen.<br />

25

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