GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN FÃR EINE ... - Reply
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ANGABEN ZUR BEWERTUNG DES AKTIV- UND PASSIVVERMÖGENS<br />
Artikel 5, Punkt (k) der Richtlinie 2005/56/EG - § 6 Punkt (f) der Gesetzesverordnung<br />
108/2008 – § 122c Para. (2) Nr. 11 UmwG<br />
Von <strong>Reply</strong> aufgrund der Verschmelzung zu erwerbende Aktiva und Passiva sind in der Bilanz<br />
der übertragenden Gesellschaft vom 31. März 2013 aufgeführt, die vom Vorstand der <strong>Reply</strong><br />
Deutschland genehmigt worden ist.<br />
Auf die übernehmende Gesellschaft übergehende Aktiva und Passiva, die in der Bilanz der<br />
<strong>Reply</strong> Deutschland vom 31. März 2013 aufgeführt sind, wurden gemäß deutschen<br />
Bilanzierungsgrundsätzen bewertet.<br />
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