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GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN FÜR EINE ... - Reply

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ANGABEN ZUR BEWERTUNG DES AKTIV- UND PASSIVVERMÖGENS<br />

Artikel 5, Punkt (k) der Richtlinie 2005/56/EG - § 6 Punkt (f) der Gesetzesverordnung<br />

108/2008 – § 122c Para. (2) Nr. 11 UmwG<br />

Von <strong>Reply</strong> aufgrund der Verschmelzung zu erwerbende Aktiva und Passiva sind in der Bilanz<br />

der übertragenden Gesellschaft vom 31. März 2013 aufgeführt, die vom Vorstand der <strong>Reply</strong><br />

Deutschland genehmigt worden ist.<br />

Auf die übernehmende Gesellschaft übergehende Aktiva und Passiva, die in der Bilanz der<br />

<strong>Reply</strong> Deutschland vom 31. März 2013 aufgeführt sind, wurden gemäß deutschen<br />

Bilanzierungsgrundsätzen bewertet.<br />

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