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GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN FÜR EINE ... - Reply

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AUSWIRKUNGEN DER VERSCHMELZUNG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG<br />

Artikel 5, Punkte (d) und der Richtlinie 2005/56/EG - § 6 Punkt (e) der Gesetzesverordnung<br />

108/2008 – Italienisches Gesetz Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 – §. 122c Abs. 2 Nr. 4<br />

UmwG<br />

Es bestehen keine Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigten des<br />

übernehmenden Gesellschaft und der übertragenden Gesellschaft.<br />

Mit dem Hauptziel der Erhaltung der Beschäftigungsbedingungen von <strong>Reply</strong> Deutschland hat<br />

die übertragende Gesellschaft - in Übereinstimmung mit den anwendbaren arbeitsrechtlichen<br />

Vorschriften seinen gesamten Geschäftsbetrieb an eine von ihr kontrollierten Subholding-<br />

Gesellschaft abgetreten.<br />

Aus diesem Grund verfügt <strong>Reply</strong> Deutschland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des<br />

gemeinsamen Verschmelzungsplans nicht über bestehende Arbeitsverhältnisse. Das<br />

Informations- und Beratungsverfahren gemäß § 47 des italienischen Gesetzes Nr. 428 vom<br />

29. Dezember 1990 über die Inkenntnissetzung der Gewerkschaften findet keine<br />

Anwendung.<br />

In Übereinstimmung mit Paragraph 8 der Gesetzesverordnung 108/2008 wird der von den<br />

Leitungsorganen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft<br />

erstellte gemeinsamen Verschmelzungsbericht den Arbeitnehmervertretern, sofern<br />

vorhanden, spätestens 30 (dreißig) Tage vor dem Tag der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung, auf denen die Verschmelzung genehmigt wird, zur Kenntnis gegeben.<br />

Die Verschmelzung hat nach deutschem Recht keinerlei Einfluss auf bestehende<br />

Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Aus diesem Grund sind die Informations- und<br />

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