GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN FÃR EINE ... - Reply
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AUSWIRKUNGEN DER VERSCHMELZUNG AUF DIE BESCHÄFTIGUNG<br />
Artikel 5, Punkte (d) und der Richtlinie 2005/56/EG - § 6 Punkt (e) der Gesetzesverordnung<br />
108/2008 – Italienisches Gesetz Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 – §. 122c Abs. 2 Nr. 4<br />
UmwG<br />
Es bestehen keine Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigten des<br />
übernehmenden Gesellschaft und der übertragenden Gesellschaft.<br />
Mit dem Hauptziel der Erhaltung der Beschäftigungsbedingungen von <strong>Reply</strong> Deutschland hat<br />
die übertragende Gesellschaft - in Übereinstimmung mit den anwendbaren arbeitsrechtlichen<br />
Vorschriften seinen gesamten Geschäftsbetrieb an eine von ihr kontrollierten Subholding-<br />
Gesellschaft abgetreten.<br />
Aus diesem Grund verfügt <strong>Reply</strong> Deutschland zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des<br />
gemeinsamen Verschmelzungsplans nicht über bestehende Arbeitsverhältnisse. Das<br />
Informations- und Beratungsverfahren gemäß § 47 des italienischen Gesetzes Nr. 428 vom<br />
29. Dezember 1990 über die Inkenntnissetzung der Gewerkschaften findet keine<br />
Anwendung.<br />
In Übereinstimmung mit Paragraph 8 der Gesetzesverordnung 108/2008 wird der von den<br />
Leitungsorganen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft<br />
erstellte gemeinsamen Verschmelzungsbericht den Arbeitnehmervertretern, sofern<br />
vorhanden, spätestens 30 (dreißig) Tage vor dem Tag der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung, auf denen die Verschmelzung genehmigt wird, zur Kenntnis gegeben.<br />
Die Verschmelzung hat nach deutschem Recht keinerlei Einfluss auf bestehende<br />
Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Aus diesem Grund sind die Informations- und<br />
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