GEMEINSAMER VERSCHMELZUNGSPLAN FÃR EINE ... - Reply
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BESONDERE VORTEILE FÜR MITGLIEDER DER VERWALTUNGS- ODER<br />
LEITUNGSORGANE DER AN DER VERSCHMELZUNG BETEILIGTEN<br />
GESELLSCHAFTEN<br />
UND<br />
BESONDERE VORTEILE FÜR DIE SACHVERSTÄNDIGEN, DIE DEN<br />
<strong>VERSCHMELZUNGSPLAN</strong> PRÜFEN UND DIE MITGLIEDER DER AUFSICHTSORGANE<br />
DER AN DER VERSCHMELZUNG BETEILIGTEN GESELLSCHAFTEN<br />
§ 2501-ter, Absatz 1, Punkt 8 des italienischen Zivilgesetzbuches - - Artikel 5, Buchstabe<br />
(h) der Richtlinie 2005/56/EG - § 6, Buchstabe (c) der Gesetzesverordnung 108/2008 – §<br />
122c Para. 2 Nr.8 UmwG<br />
Den Mitgliedern der Verwaltungs-, Aufsichts-, Kontroll- und Leitungsorgane der an der<br />
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie den Sachverständigen, die den<br />
Verschmelzungsplan prüfen, werden keine besonderen Vorteile eingeräumt.<br />
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