BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen
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B QUALITÄT DES BAUENS UND NUTZENS<br />
Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild<br />
Art. 7 Grundsatz<br />
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung<br />
eine gute Gesamtwirkung entsteht.<br />
2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />
- die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschafts<br />
bildes,<br />
- die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die<br />
beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,<br />
- Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und<br />
Anlagen,<br />
- die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,<br />
- die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der<br />
Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,<br />
- die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und<br />
Eingänge.<br />
3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten.<br />
4 Vor der Erteilung von Abbruch- oder Baubewilligungen ist zur Beurteilung von<br />
wesentlichen Änderungen oder von Neubauten eine vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählte<br />
neutrale Fachinstanz (Heimatschutz, Bauberater/in, Denkmalpflege, Ortsplaner/in,<br />
Architekt/in, Landschaftsarchitekt/in) in folgenden Fällen beratend beizuziehen.<br />
Bei Bauvorhaben:<br />
- im Ortsbildgebiet<br />
- bei erhaltenswürdigen Gebäuden, die nicht als k-Objekte bezeichnet sind<br />
- im Landschaftsschutzgebiet und Landschaftsschongebiet<br />
- bei gestalterisch stark umstrittenen Bauvorhaben.<br />
Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen<br />
Gestaltungsregelungen ersetzen detailliertere Regelungen. Dies setzt<br />
voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden<br />
das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen<br />
durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verant-wortungsbewusst<br />
interpretieren. Dazu dienen die Kriterien in Abs. 2 und die notwendigen<br />
Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung.<br />
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