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BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen

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B QUALITÄT DES BAUENS UND NUTZENS<br />

Weiterentwicklung von Orts- und Landschaftsbild<br />

Art. 7 Grundsatz<br />

1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung<br />

eine gute Gesamtwirkung entsteht.<br />

2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:<br />

- die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschafts<br />

bildes,<br />

- die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die<br />

beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,<br />

- Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und<br />

Anlagen,<br />

- die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung,<br />

- die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der<br />

Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,<br />

- die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und<br />

Eingänge.<br />

3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten.<br />

4 Vor der Erteilung von Abbruch- oder Baubewilligungen ist zur Beurteilung von<br />

wesentlichen Änderungen oder von Neubauten eine vom <strong>Gemeinde</strong>rat gewählte<br />

neutrale Fachinstanz (Heimatschutz, Bauberater/in, Denkmalpflege, Ortsplaner/in,<br />

Architekt/in, Landschaftsarchitekt/in) in folgenden Fällen beratend beizuziehen.<br />

Bei Bauvorhaben:<br />

- im Ortsbildgebiet<br />

- bei erhaltenswürdigen Gebäuden, die nicht als k-Objekte bezeichnet sind<br />

- im Landschaftsschutzgebiet und Landschaftsschongebiet<br />

- bei gestalterisch stark umstrittenen Bauvorhaben.<br />

Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen<br />

Gestaltungsregelungen ersetzen detailliertere Regelungen. Dies setzt<br />

voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden<br />

das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen<br />

durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verant-wortungsbewusst<br />

interpretieren. Dazu dienen die Kriterien in Abs. 2 und die notwendigen<br />

Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung.<br />

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