BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen
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Art. 9 Aussenraumgestaltung<br />
1 Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine andere geeignete<br />
Darstellung der Aussenräume und deren wesentlichen Gestaltungselemente einzureichen.<br />
Dieser Plan muss die zum Baugesuch gehörige Parzelle und die Beziehungen<br />
zu den Nachbargrundstücken und zum Strassenraum enthalten.<br />
2 Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die vorhandene Umgebung<br />
nicht beeinträchtigen und ein natürlicher und guter Übergang zu den Nachbargrundstücken<br />
entsteht.<br />
3 Auf vorhandene Bäume und Hecken ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu<br />
nehmen. Die Baupolizeibehörde kann gezielte (Baum-) Bepflanzungen verlangen,<br />
wenn dies für das Dorfbild erforderlich ist.<br />
4 Es sind überwiegend heimische Bäume, Sträucher und Hecken zu verwenden.<br />
Insbesondere ist das Anpflanzen von schädlichen Arten verboten.<br />
Der Aussenraum kann - zur Beurteilung der Gesamtwirkung im Zusammenhang<br />
mit benachbarten privaten und öffentlichen Aussenräumen -<br />
auch in einem Situations- oder Erdgeschossplan dargestellt werden.<br />
Wesentliche Gestaltungselemente sind z.B. Bepflanzung, Terraingestaltung,<br />
Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen,<br />
Einfriedungen, Kehrichtsammelstellen. Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern<br />
kommt neben den ästhetischen Aspekten auch den<br />
funktionalen Aspekten sehr hohe Bedeutung zu.<br />
Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder<br />
die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden.<br />
Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu<br />
entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Art. 29 a Umweltschutzgesetz<br />
USG (SR 814.01) und Art. 1 der Freisetzungsverordnung FrSV (SR<br />
814.911) sind anwendbar.<br />
Art. 10 Energie<br />
1 Bei der Gestaltung der Gebäude ist der passiven Energienutzung durch die<br />
Sonneneinstrahlung Rechnung zu tragen (Dachgestaltung, Fensteranordnung und<br />
-grösse, Wintergarten usw.).<br />
2 Wärmekollektoren oder Solarzellen dürfen angebracht werden, wenn sie das Dorfund<br />
Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und am Objekt selbst nicht als<br />
störend empfunden werden.<br />
3 Beim Bau von mehreren benachbarten Gebäuden ausserhalb des Wärmeversorgungsnetzes<br />
ist eine zentrale Heizungsanlage vorzusehen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
sorgt für die erforderliche Koordination.<br />
4 Kann ein Gebäude nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden, ist bei<br />
Neubauten und beim Ersatz von bestehenden Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen<br />
nach Möglichkeit eine mit Holz befeuerte Anlage, eine Wärmepumpe<br />
oder eine Wärme-Kraftkoppelungsanlage zu erstellen.<br />
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