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BAUREGLEMENT - Gemeinde Reutigen

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Art. 33 Bauabstände gegen nachbarlichen Grund<br />

1 Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als<br />

1.20m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die im vorliegenden<br />

Baureglement festgesetzten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren.<br />

2 Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseite und für die beschattete Längsseite<br />

des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle<br />

Gebäudeteile.<br />

3 Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Er kann<br />

bei gestaffelten Gebäuden ausgemittelt werden. Kann die besonnte Längsseite nicht<br />

eindeutig ermittelt werden (keine Seite mehr als 10% länger als die andern und bei<br />

Ost-West-Orientierung der Längsseiten), bestimmt die Baupolizeibehörde die<br />

Anordnung des grossen Grenzabstandes auf Antrag des Baugesuchstellers. Dabei<br />

darf der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen.<br />

4 Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen und<br />

bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade<br />

(Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand wird<br />

rechtwinklig zur Fassade gemessen. Nicht von der Umfassungswand, sondern von<br />

der äusseren Brüstung von Vorbauten wie Balkonen und dergleichen ist zu messen,<br />

falls diese Vorbauten mehr als 50% einer Fassade bedecken.<br />

5 Benachbarte Grundeigentümer können die von Bauten gegenüber ihrem Grund<br />

einzuhaltenden Abstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher<br />

Vereinbarungen regeln. Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und -<br />

innerhalb der zulässigen Gebäudelänge - den Zusammenbau an der Grenze<br />

gestatten.<br />

6 Werden in der Dorfzone innerhalb des Bauabstandes gegen nachbarlichen Grund<br />

bestehende Gebäude ersetzt, kann dies innerhalb des bestehenden Volumens und<br />

unter Beibehaltung der Gebäudestellung erfolgen.<br />

Messweise kGA kleiner Grenzabstand<br />

Grenzabstand gGA grosser Grenzabstand<br />

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