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Vertreter ohne Vertretungsmacht

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Fall Nr.20 [Heiratsschwindler]<br />

24<br />

BGHZ 127, 239, 241<br />

Nach std. Rspr. hat der Vertretene das Risiko eines<br />

Vollmachtsmissbrauchs zu tragen. Der Vertragspartner hat keine<br />

Prüfungspflicht. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren<br />

Missbrauch der <strong>Vertretungsmacht</strong> im Verhältnis zum Vertragspartner<br />

nur dann geschützt, wenn der <strong>Vertreter</strong> von seiner <strong>Vertretungsmacht</strong><br />

in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass<br />

beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob<br />

nicht ein Treueverstoß des <strong>Vertreter</strong>s gegenüber dem Vertretenen<br />

vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente<br />

voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs."

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