Vertreter ohne Vertretungsmacht
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Fall Nr.20 [Heiratsschwindler]<br />
24<br />
BGHZ 127, 239, 241<br />
Nach std. Rspr. hat der Vertretene das Risiko eines<br />
Vollmachtsmissbrauchs zu tragen. Der Vertragspartner hat keine<br />
Prüfungspflicht. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren<br />
Missbrauch der <strong>Vertretungsmacht</strong> im Verhältnis zum Vertragspartner<br />
nur dann geschützt, wenn der <strong>Vertreter</strong> von seiner <strong>Vertretungsmacht</strong><br />
in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass<br />
beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob<br />
nicht ein Treueverstoß des <strong>Vertreter</strong>s gegenüber dem Vertretenen<br />
vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente<br />
voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs."