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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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Sandro Schirmer<br />

Hausarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung<br />

Schwerpunktbereich IV<br />

Thema:<br />

<strong>Hat</strong> <strong>die</strong> Ergänzung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> <strong>Abs</strong>. 5 <strong>GG</strong> <strong>um</strong> <strong>die</strong> <strong>Worte</strong> „und fortzuentwickeln“ den<br />

Gestaltungsspielra<strong>um</strong> <strong>des</strong> Gesetzgebers erhöht, und falls ja, inwieweit?<br />

Sommersemester 2007


Gliederung<br />

A. Einleitung .................................................................................................................. 1<br />

B. Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ........................................................................................... 1<br />

I. Historische und genetische Auslegung .................................................................. 2<br />

1. Der <strong>Art</strong>ikel <strong>33</strong> V a.F. ......................................................................................... 2<br />

a) Die Beratungen <strong>des</strong> Parlamentarischen Rates ............................................... 2<br />

b) Zwischenergebnis .......................................................................................... 3<br />

2. Der <strong>Art</strong>ikel <strong>33</strong> V n.F. ......................................................................................... 4<br />

a) Die Bun<strong>des</strong>staatskommission ........................................................................ 4<br />

b) Koalitionsvertrag ........................................................................................... 6<br />

c) Die Föderalismuskommission ....................................................................... 6<br />

d) Die Gesetzesbegründung ............................................................................... 7<br />

e) Zwischenergebnis .......................................................................................... 7<br />

3. Exkurs - Verwaltungsorganisation .................................................................... 8<br />

II. Wörtliche Auslegung ........................................................................................... 11<br />

1. allgemeiner Sprachgebrauch............................................................................ 11<br />

2. juristischer Sprachgebrauch ............................................................................. 12<br />

3. Zwischenergebnis ............................................................................................ 12<br />

III. Systematische Auslegung ................................................................................ 13<br />

1. Untersuchung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V n.F. ..................................................................... 13<br />

2. Untersuchung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. ..................................................................... 14<br />

a) Das Berufsbeamtent<strong>um</strong> ............................................................................... 14<br />

b) Die hergebrachten Grundsätze..................................................................... 15<br />

c) Die Berücksichtigung .................................................................................. 18<br />

aa) Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts .......................... 19<br />

bb) Die Auffassungen der Literatur ........................................................... 19<br />

3. Die Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV ......................................................................... 21<br />

4. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> II .......................................................................................................... 23<br />

5. Demokratieprinzip / Rechtsstaatsprinzip / <strong>Art</strong>. 79 III ..................................... 23<br />

a) Einflüsse aus dem Demokratieprinzip ......................................................... 23<br />

b) Einflüsse aus dem Rechtsstaatsprinzip ........................................................ 24<br />

c) <strong>Art</strong>. 79 III ..................................................................................................... 25<br />

d) Zwischenergebnis ........................................................................................ 26


6. EG-Recht ......................................................................................................... 27<br />

7. Zwischenergebnis der systematischen Auslegung .......................................... 28<br />

IV. Teleologische Auslegung ................................................................................ 30<br />

C. Die Bedeutung der Fortentwicklungsklausel ........................................................... 32<br />

I. Deklaratorische Wirkung der Fortentwicklungsklausel ...................................... 32<br />

II. Negierung einzelner oder aller Grundsätze ......................................................... <strong>33</strong><br />

III. Einfluss auf den Inhalt der Grundsätze ........................................................... 34<br />

IV. Lösung ............................................................................................................. 34<br />

1. Auswirkung auf <strong>die</strong> Berücksichtigung i.S.d. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ................................... 34<br />

2. Einfluss auf <strong>die</strong> Bildung von Grundsätzen ...................................................... 35<br />

3. Begründung ..................................................................................................... 36<br />

4. Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04 .... 39<br />

a) Einführung und Ausgangslage .................................................................... 39<br />

b) Begründung <strong>des</strong> Gerichts ............................................................................ 40<br />

c) Beurteilung und Eigene Lösung .................................................................. 41<br />

5. Auswirkungen der Auffassung ........................................................................ 44<br />

a) Zielvorstellungen der Politik ....................................................................... 44<br />

b) Verfassung ................................................................................................... 45<br />

c) Subjektive Rechte der Beamten ................................................................... 45<br />

d) Sonstiges ...................................................................................................... 46<br />

V. Endergebnis ......................................................................................................... 47<br />

D. Schlussbemerkung ................................................................................................... 47


A. Einleitung<br />

Im Rahmen der so genannten „Föderalismusreform“ ist durch Gesetz<br />

vom 28.08.2006 zur Änderung <strong>des</strong> Grundgesetzes mit Wirkung z<strong>um</strong><br />

01.09.2006 1 auch eine Änderung an einer Vorschrift vorgenommen<br />

worden, <strong>die</strong> seit jeher im Grundgesetz zu finden ist. <strong>Art</strong>ikel <strong>33</strong> V <strong>GG</strong> 2<br />

wurde <strong>um</strong> <strong>die</strong> Wörter „und fortzuentwickeln“ (zukünftig als Fortentwicklungsklausel<br />

bezeichnet) erweitert. Ziel <strong>die</strong>ser Arbeit soll sein,<br />

<strong>die</strong> Bedeutung der Fortentwicklungsklausel, insbesondere in Bezug<br />

auf den Gestaltungsspielra<strong>um</strong> <strong>des</strong> Gesetzgebers, zu ergründen. Hierfür<br />

ist jedoch ein Verständnis <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. ebenso wichtig, wie <strong>die</strong><br />

Bedeutung <strong>des</strong> „und fortzuentwickeln“ selbst. Es soll zunächst versucht<br />

werden, sich dem Ergebnis durch Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F.<br />

/<strong>33</strong> V n.F. zu nähern (B I – IV). Im Anschluss daran soll, als Ergebnis<br />

der Auslegung, <strong>die</strong> Bedeutung der Fortentwicklungsklausel dargelegt<br />

(C) und anhand der letzten Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts,<br />

in dem ein Verstoß gegen <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festgestellt wurde, 3 nochmals verdeutlicht werden.<br />

B. Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

Betrachtet man <strong>die</strong> ersten Reaktionen in der Literatur, so wird der Regelung<br />

unterschiedliche Bedeutung zugemessen. Weitgehend wird sie<br />

als deklaratorisch angesehen, da eine Fortentwicklungsmöglichkeit<br />

<strong>des</strong> Beamtenrechts schon aufgrund <strong>des</strong> großzügigen Gestaltungsspielra<strong>um</strong>s<br />

der Rechtsprechung gegeben war. 4 Es kamen aber auch Stimmen<br />

auf, <strong>die</strong> der Regelung eine weitergehende Bedeutung z<strong>um</strong>essen. 5<br />

Im Rahmen der gängigen Auslegungsmethoden soll nun <strong>die</strong> Bedeutung<br />

der <strong>Worte</strong> „und fortzuentwickeln“ und in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

auch <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V selbst untersucht werden.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

1 BGBl. I S. 2034.<br />

2 Alle weiteren <strong>Art</strong>ikel ohne Gesetzesangabe sind solche <strong>des</strong> Grundgesetzes.<br />

3 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

4 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286); Lecheler, ZBR 2007, 18 (20); Poscher, Stellungnahme,<br />

S. 1; Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 44; als unproblematisch:<br />

Schnapp, Stellungnahme, S. 2; als weitgehend deklaratorisch: Landau/Steinkühler,<br />

DVBl 2007, S. 1<strong>33</strong> (136); „Luftn<strong>um</strong>mer ohne jeden inhaltlichen Wert“: S<strong>um</strong>mer,<br />

Stellungnahme, S. 1; als überflüssig: Battis, Stellungnahme, S.1; nicht mehr Möglichkeiten:<br />

Battis, NJW 2005, 800.<br />

5 Kempen, F & L 2006, 382 (383); Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, 385 (388);<br />

Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>4).<br />

1


I. Historische und genetische Auslegung<br />

Zunächst soll ein Blick auf <strong>die</strong> Schaffung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a. F.geworfen<br />

werden, <strong>um</strong> <strong>die</strong> Beweggründe <strong>des</strong> Verfassungsgebers für <strong>die</strong> Verankerung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s im Grundgesetz nachvollziehen zu können.<br />

Hieran anschließend soll der Entwicklungsprozess zur Einfügung<br />

der Fortentwicklungsklausel in das Grundgesetz selbst näher dargestellt<br />

werden, <strong>um</strong> <strong>die</strong> Gründe für <strong>die</strong> Änderung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a. F. <strong>des</strong><br />

verfassungsändernden Gesetzgebers zu verstehen.<br />

1. Der <strong>Art</strong>ikel <strong>33</strong> V a.F.<br />

a) Die Beratungen <strong>des</strong> Parlamentarischen Rates<br />

Im Rahmen der Debatten im Parlamentarischen Rat und seinen verschiedenen<br />

Kommissionen und Arbeitsgruppen, <strong>die</strong> über den Entwurf<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes berieten, waren schon damals <strong>die</strong> Aufnahme von<br />

Regelungen z<strong>um</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong> sehr ausführlich, aber auch kontrovers<br />

diskutiert worden.<br />

Dabei lässt sich aus den Äußerungen der Mitglieder schließen, dass<br />

von vorneherein klar war, dass insoweit das Berufsbeamtent<strong>um</strong> im<br />

Hinblick auf <strong>die</strong> „Stabilisierung <strong>des</strong> Staates“ 6 von Bedeutung ist.<br />

Ebenso wurde gesehen, dass <strong>die</strong> Legalität der Verwaltung von Personen,<br />

<strong>die</strong> hauptberuflich arbeiten und eine gewisse innere Sicherheit<br />

und Unabhängigkeit besitzen, abhängt. 7 Auch Punkte wie <strong>die</strong> „Neutralität<br />

gegenüber den widerstreitenden Interessen“ 8 und <strong>die</strong> Verhinderung<br />

von „Parteipolitik“ in der Verwaltung 9 waren ausschlaggebende<br />

Punkte. Folgt man der Diskussion, 10 war es übereinstimmender Wille,<br />

dass es auch im neuen Staat ein Berufsbeamtent<strong>um</strong> geben und <strong>die</strong>ses<br />

durch eine institutionelle Garantie gesichert werden sollte. 11 Man war<br />

sich von Anfang an einig, <strong>die</strong> Grundlagen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s fest<br />

im Grundgesetz zu verankern, wobei aber gerade nicht an <strong>die</strong> wohler-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

6 Wagner, Sten. Prot. der 12. Sitzung <strong>des</strong> Zuständigkeitsausschusses am 14.10.1948,<br />

abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 410.<br />

7 Strauß, Sten. Prot. der 12. Sitzung <strong>des</strong> Zuständigkeitsausschusses am 14.10.1948,<br />

abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 410.<br />

8 Reif, Sten. Prot. der 12. Sitzung <strong>des</strong> Zuständigkeitsausschusses am 14.10.1948,<br />

abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 413.<br />

9 Strauß, Sten. Prot. der 12. Sitzung <strong>des</strong> Zuständigkeitsausschusses am 14.10.1948,<br />

abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 410.<br />

10 Sten. Prot. der 12. und 13. Sitzung <strong>des</strong> Zuständigkeitsausschusses vom 14.10.1948<br />

/ 15.10.1948, abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 408 ff.<br />

11 Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, Vorb. zu <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> <strong>Abs</strong>. 4 und 5, S. 374; Strauß, Sten.<br />

Prot. der 13. Sitzung <strong>des</strong> Zuständigkeitsausschusses am 15.10.1948, abgedruckt in:<br />

Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 425.<br />

2


worbenen Rechte (<strong>Art</strong>. 129 WRV) angeknüpft werden sollte. 12 Die<br />

Frage an der sich <strong>die</strong> Diskussion entzündete war, in welcher Weise<br />

<strong>die</strong>s geschehen sollte. Während es bei Verfolgung der geführten Diskussionen<br />

in Bezug auf <strong>die</strong> Fassung <strong>des</strong> heutigen <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV, gerade<br />

zu dem auch heute noch strittigen Thema der „hoheitlichen Tätigkeiten“,<br />

sehr schwierig war, eine passende Formulierung zu finden, hat<br />

<strong>die</strong> Fassung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a. F. <strong>die</strong> Diskussion erst sehr spät geprägt.<br />

Erste Fassungen enthielten Formulierungsvorschläge wie, dass den<br />

„Grundsätzen … Rechung zu tragen“ 13 ist oder dass <strong>die</strong> Grundsätze<br />

„verpflichten<strong>des</strong> und beschränken<strong>des</strong> Richtmaß“ 14 sind. Es bestand<br />

insoweit <strong>die</strong> Befürchtung, dass durch eine zu enge Formulierung eine<br />

Festschreibung <strong>des</strong> gegebenen Zustands in der Verfassung erfolgt,<br />

was einer möglichen Reduzierung von Beamtenstellen aufgrund <strong>des</strong><br />

Funktionsvorbehalts entgegengewirkt hätte. 15 Letztlich war auch <strong>die</strong><br />

Frage, wo Grundsätze <strong>des</strong> Beamtenrechts beginnen und wo sie aufhören,<br />

schon damals nicht unproblematisch. 16 Die endgültige Fassung<br />

<strong>des</strong> bis z<strong>um</strong> 01.09.2006 unverändert gebliebenen <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V wurde<br />

letztlich auf Vorschlag <strong>des</strong> allgemeinen Redaktionsausschusses 17 getroffen.<br />

b) Zwischenergebnis<br />

Aus den Beratungen <strong>des</strong> Parlamentarischen Rates zu <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a. F.<br />

lassen sich folgende Schlüsse ziehen: Es war klar, dass es auch in Zukunft<br />

ein Berufsbeamtent<strong>um</strong> geben sollte, weil sich <strong>die</strong>s in der Vergangenheit<br />

bewährt hatte. 18 Man wollte auch sicherstellen, dass <strong>die</strong><br />

traditionellen und institutionellen Grundzüge <strong>des</strong> bisherigen Beamtenrechts<br />

erhalten bleiben. 19 Auch sollte eine starke Bindung an den Gesetzgeber<br />

verhindert werden, <strong>um</strong> <strong>die</strong>sen nicht zu sehr einzuschränken.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

12 so: Kollmann, Sten. Prot. der 2. Sitzung <strong>des</strong> Unterausschusses II <strong>des</strong> Verfassungskonvents<br />

Herrenchiemsee, abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 395.<br />

13 Drs. 12.48 -344 Vorschlag <strong>des</strong> Grundsatzausschusses am 06.12.1948, abgedruckt<br />

in Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 472.<br />

14 Drs. 12.48 -<strong>33</strong>6, beschlossen in der 28. Sitzung <strong>des</strong> Grundsatzausschusses am<br />

03.12.1948, abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 466.<br />

15 Reif, in Parl. Rat V/2, S. 796, zitiert nach: Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Fn 16.<br />

16 Kanka, Sten. Prot. der 2. Sitzung <strong>des</strong> Unterausschusses II <strong>des</strong> Verfassungskonvents<br />

Herrenchiemsee, abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 396; Hoch,<br />

Sten. Prot. der 22. Sitzung <strong>des</strong> Hauptausschusses am 08.12.1948, abgedruckt in :<br />

Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 474.<br />

17 Drs. PR 1.49 -543 Stellungnahme <strong>des</strong> Allgemeinen Redaktionsausschusses vom<br />

25.01.1949, abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 487.<br />

18 So auch: Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />

19 So der Allgemeine Redaktionsausschuss zur Endfassung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V, zitiert in:<br />

Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 18.<br />

3


Aus <strong>die</strong>sem Grund wurde der Wortlaut in der in Kraft getretenen Fassung<br />

<strong>des</strong> Gesetzes auch nochmals abgeschwächt. 20 Der neue Staat<br />

sollte in der Lage sein, dass Beamtenrecht in <strong>die</strong>sem Rahmen nach<br />

seinen Vorstellungen zu gestalten. Allerdings lässt sich den Beratungen<br />

nicht entnehmen, in welcher Weise und wie stark sich <strong>die</strong>se Bindung<br />

genau auswirken sollte.<br />

2. Der <strong>Art</strong>ikel <strong>33</strong> V n.F.<br />

Nunmehr soll <strong>die</strong> Entstehung und in <strong>die</strong>sem Zusammenhang der politische<br />

Wille zur Einfügung der Fortentwicklungsklausel in das Grundgesetz<br />

untersucht werden, auch wenn ein Ergebnis hierzu nur eines<br />

von vielen Konkretisierungselementen sein kann. 21 Letztlich ist nicht<br />

der subjektive politische Wille der einzelnen Organe bzw. von deren<br />

Mitglieder entscheidend, sondern der objektivierte Wille <strong>des</strong> Gesetzgebers.<br />

22<br />

a) Die Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

Die Idee den <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. <strong>um</strong> <strong>die</strong> <strong>Worte</strong> „und fortzuentwickeln“ zu<br />

ergänzen, ist keine neue Erfindung der so genannten Föderalismuskommission,<br />

aufgrund derer Vorschläge der Entwurf zur Änderung<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes erstellt wurde. Die konkreten Diskussionen in <strong>die</strong>ser<br />

Richtung begannen schon im Rahmen der Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

unter Vorsitz von Edmund Stoiber und Franz Müntefering im Jahre<br />

2003. Im Rahmen eines Positionspapiers forderten <strong>die</strong> Ministerpräsidenten<br />

im Zusammenhang mit der Diskussion zur Änderung <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes schon damals, nicht nur <strong>die</strong> Gesetzgebungskompetenz<br />

für <strong>die</strong> Gestaltung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts, sondern auch einen<br />

erweiterten inhaltlichen Spielra<strong>um</strong> bei der Gesetzgebung. Dieser sollte<br />

insbesondere für <strong>die</strong> Laufbahngestaltung, <strong>die</strong> Leistungsbesoldung und<br />

den flexiblen Personaleinsatz gelten. 23 Auch wenn erkannt wurde,<br />

dass nach der bisherigen Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

eine Entwicklung <strong>des</strong> Laufbahnrechts auch unter dem <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

a.F. möglich war, sollte <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V dennoch in <strong>die</strong> Beratungen über <strong>die</strong><br />

Neuaufteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten einbezogen wer-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

20 Sachs-Battis, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 6.<br />

21 Müller/Chrisensen, Methodik, S. 85.<br />

22 BVerfG 1, 299 (312); Stern, Staatsrechts, § 4 III 1, S. 125.<br />

23 Drs. 45 der Bun<strong>des</strong>staatskommission, abrufbar unter: www.bun<strong>des</strong>rat.de.<br />

4


den. 24 Im Zuge der Beratungen wurden zwischen der Streichung <strong>des</strong><br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V über diverse Änderungsvorschläge bis zur Forderung nach<br />

der Beibehaltung der bislang gegebenen Form alles diskutiert. 25 In<br />

<strong>die</strong>sem Zusammenhang wurden, wie auch schon in dem Positionspapier<br />

der Ministerpräsidenten, Regelungswünsche seitens der Länder<br />

angesprochen, <strong>die</strong> einer Regelung aufgrund von <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a. F. nicht<br />

zugänglich seien. So wurden als Beispiele <strong>die</strong> Führungspositionen auf<br />

Zeit, <strong>die</strong> obligatorische Teilzeitbeschäftigung, <strong>die</strong> Altersversorgung<br />

und <strong>die</strong> Einführung leistungsbezogener Elemente genannt. 26 Insbesondere<br />

wurde auch kritisiert, „dass wir gegenwärtig durch das, was<br />

<strong>die</strong> Rechtsprechung aus den Festlegungen in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> <strong>Abs</strong>. 5 gemacht<br />

hat, an der Durchführung vieler Dinge gehindert sind“. 27 Es sollte jedoch<br />

nicht <strong>um</strong> <strong>die</strong> <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, sondern <strong>um</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Abs</strong>chaffung der Inflexibilitäten gehen. 28 Eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s durch Aufhebung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V hätte nach Einschätzung<br />

eines Mitglieds ohnehin keine Chance auf <strong>die</strong> erforderliche<br />

Mehrheit gehabt. 29<br />

Auch in einer Stellungnahme der Bun<strong>des</strong>regierung wurde zwar auf<br />

den bestehenden Gestaltungsspielra<strong>um</strong> im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a. F.<br />

hingewiesen, jedoch auch angemerkt, dass es „zu wichtigen Elementen<br />

der Fortentwicklung <strong>des</strong> Dienstrechts … bisher keine inhaltlichen<br />

Festlegungen <strong>des</strong> Gerichts“ gibt. 30 Insoweit erscheint <strong>die</strong> Regelung als<br />

Versuch, eine <strong>Art</strong> <strong>Abs</strong>icherung zu schaffen, damit neue Ideen zur<br />

Fortentwicklung <strong>des</strong> Dienstrechts nicht durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

kassiert werden. Battis sieht <strong>die</strong>s ebenso, wenn er meint, dass<br />

es im Ergebnis dar<strong>um</strong> ginge, <strong>die</strong> „Bevormundung durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht“<br />

abzuschütteln. 31<br />

Die Fortentwicklungsklausel in ihrer heutigen Form kam aufgrund eines<br />

Vorschlags der Vorsitzenden der Bun<strong>des</strong>staatskommission zu-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

24 Vorschlag der Arbeitsgruppe der Chefs der Senats- und Staatskanzleien, Kommissionsdok<strong>um</strong>ent<br />

„Anhang 2 zur Arbeitshilfe für AG1“ vom 06.01.2004, zitiert nach:<br />

Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>1).<br />

25 Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>1).<br />

26 Gerhards, Sten. Prot. Nr. 8 der Bun<strong>des</strong>staatskommission, S. 182, abrufbar unter:<br />

www.bun<strong>des</strong>rat.de.<br />

27 Ebenda.<br />

28 Wowereit, Sten. Prot. Nr. 8 der Bun<strong>des</strong>staatskommission, S. 184, abrufbar unter:<br />

www.bun<strong>des</strong>rat.de.<br />

29 So auch: Wiefelspütz, Sten. Prot. Nr. 8 der Bun<strong>des</strong>staatskommission, S. 181; abrufbar<br />

unter: www.bun<strong>des</strong>rat.de.<br />

30 Position der Bun<strong>des</strong>regierung, Projektgruppenarbeitsunterlage 2/0006, S 8, zitiert<br />

nach: Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>1), Fn. 50.<br />

31 Battis, Stellungnahme, S. 2.<br />

5


stande. 32 Ende 2004 scheiterte <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>staatskommission jedoch<br />

aufgrund von Fragen der Zuständigkeit im Bereich der Bildung.<br />

b) Koalitionsvertrag<br />

Nach der Neuwahl <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages und der in dem Zuge<br />

an <strong>die</strong> Macht gelangten großen Koalition zwischen SPD und<br />

CDU/CSU wurde auch im Koalitionsvertrag ein Fortgang der Arbeit<br />

der Bun<strong>des</strong>staatskommission festgeschrieben. Diese Festlegungen im<br />

Vertrag verweisen pauschal auf <strong>die</strong> (Zwischen)Ergebnisse der Bun<strong>des</strong>staatskommission.<br />

<strong>33</strong><br />

Betrachtet man den Koalitionsvertrag, wird noch einmal klar, welche<br />

Ziele <strong>die</strong> Koalitionäre unter anderem verfolgen. „Die Leistungsbezogenheit<br />

<strong>des</strong> Dienstrechts“ und der „flexible Personaleinsatz“ sollten<br />

weiter gefördert werden. Auch soll <strong>die</strong> „individuelle Leistung besser<br />

gewürdigt“ werden können. 34<br />

c) Die Föderalismuskommission<br />

Die Föderalismuskommission, sollte nach dem Willen der Koalition<br />

den Weg der (gescheiterten) Bun<strong>des</strong>staatskommission fortsetzen. Viele<br />

Zwischenergebnisse wurden daher auch aus den damaligen Beratungen<br />

übernommen, so auch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel. 35 Auch<br />

wenn der Rechtsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages eine öffentliche<br />

Anhörung zu den diversen Änderungsvorschlägen im Rahmen <strong>des</strong><br />

Gesetzgebungsverfahrens durchführte, in der alle Sachverständigen<br />

nochmals ihr Unverständnis bzw. ihre Ablehnung bezüglich einer<br />

Neuregelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V z<strong>um</strong> Ausdruck brachten, 36 führte <strong>die</strong>s weniger<br />

aus rechtlichen, sondern, aus meiner Sicht, mehr aus politischen<br />

Gründen zu keiner Änderung der aufgenommenen Regelung. Denn im<br />

Koalitionsvertrag war das Ergebnis letztendlich schon politisch fixiert.<br />

Ein Antrag 37 auf eine entsprechende Abänderung <strong>des</strong> Entwurfs seitens<br />

der FDP (<strong>die</strong> Ergänzung <strong>um</strong> <strong>die</strong> <strong>Worte</strong> „und fortzuentwicklen“ zu<br />

streichen) wurde dann auch durch den Rechtsausschuss abgelehnt. 38<br />

____________________________________________________________________________________<br />

32 Vorentwurf vom 13.12.2004 Vorschlag der Vorsitzenden, Arbeitsunterlage 104<br />

(neu), abrufbar unter: www.bun<strong>des</strong>rat.de.<br />

<strong>33</strong> Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU/CSU, abrufbar unter:<br />

http://www.bun<strong>des</strong>regierung.de.<br />

34 Ebenda, Punkt 5.2.<br />

35 Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>2).<br />

36 Statt vieler: Battis, S. 45, Huber, S. 48, Kempen, S.48, in: Rechtsausschuss, Sten.<br />

Bericht der 14. Sitzung am 17.06.2006.<br />

37 BT-Drs. 16/2069, S. 14 ff.<br />

38 BT-Drs. 16/2069, S. 12.<br />

6


Auch in den Beratungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages waren <strong>die</strong> Regelungen z<strong>um</strong><br />

Beamtenrecht nicht mehr vordergründiges Thema. Jedoch wurde<br />

durch <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>kanzlerin Frau Merkel im Rahmen der Plenarberatungen<br />

nochmals klargestellt, dass es „für uns sehr wichtig ist, dass<br />

weiterhin <strong>die</strong> im Grundgesetz verankerten so genannten hergebrachten<br />

Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s gelten sollen.“ 39 Von einigen Abgeordneten<br />

wurde <strong>die</strong> Kritik an der Neuregelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zwar<br />

nochmals wiederholt und <strong>die</strong> Regelung als nicht notwendig bezeichnet,<br />

40 jedoch ohne Erfolg.<br />

d) Die Gesetzesbegründung<br />

Betrachtet man nun <strong>die</strong> Begründung z<strong>um</strong> Entwurf <strong>des</strong> Gesetzes, 41<br />

enthält <strong>die</strong>se drei Kernaussagen. Z<strong>um</strong> einen soll eine Modernisierung<br />

und Anpassung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts „erleichtert“, z<strong>um</strong> zweiten<br />

sollen aber <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze auch weiterhin berücksichtigt<br />

werden und z<strong>um</strong> dritten soll <strong>die</strong> verfassungsrechtliche Garantie<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s unberührt bleiben.<br />

Die Gesetzesbegründung bestätigt insoweit das, was sich schon aus<br />

den Beratungen ergeben hat. Es geht jedoch nicht klar daraus hervor,<br />

wie sich <strong>die</strong> Änderung genau auswirken soll.<br />

e) Zwischenergebnis<br />

Letztlich ergibt sich aus den geführten Diskussionen und der Gesetzesbegründung<br />

klar, dass zwar an den hergebrachten Grundsätzen <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festgehalten werden, jedoch auf der anderen Seite,<br />

als Zugeständnis an <strong>die</strong> Länder, auch eine Flexibilisierung <strong>des</strong> Beamtenrechts<br />

erfolgen sollte, <strong>um</strong> z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t vordergründig neue Personalsteuerungsmodelle<br />

einzuführen. Auch wenn gerade <strong>die</strong> Diskussion<br />

<strong>um</strong> ein inflexibles Beamtenrecht trügerisch ist, hat es doch in der Vergangenheit<br />

mehr Beweglichkeit bewiesen, als das Tarifrecht <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes. 42 Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t war <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung in der 12.<br />

Legislaturperiode noch der Auffassung, dass sich <strong>die</strong> Strukturprinzipien<br />

als „Garanten für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>des</strong> verfassungsmäßigen Auftrags<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s erwiesen haben“. 43 Das es darüber hinaus<br />

auch insgeheim Wille war bzw. ist, <strong>die</strong> finanziellen Aspekte neu und<br />

____________________________________________________________________________________<br />

39 BT-Plenarprotokoll 16/44, S. 4258.<br />

40 Schäfer, BT-Plenarprotokoll, S. 4353; Köhler, BT-Plenarprotokoll, S. 4345.<br />

41 BT-Drs 16/813, S. 10.<br />

42 Nicksch, ZBR 2005, 285 (286); Battis, Stellungnahme, S 1.<br />

43 BT-Drs. 12/2410.<br />

7


in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auch auf niedrigerem Niveau zu regeln,<br />

wird z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t inzident mit den Beschwerden über <strong>die</strong> klammen<br />

Haushalte und gerade auch in Bezug auf <strong>die</strong> steigenden Versorgungslasten<br />

ausgedrückt. Auch zahlreiche Beispiele aus der Praxis, wie <strong>die</strong><br />

<strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> 13. Monatsgehaltes, Arbeitszeitverlängerungen etc.<br />

lassen <strong>die</strong>sen Willen deutlich zu Tage treten.<br />

3. Exkurs - Verwaltungsorganisation<br />

In Anbetracht der im Rahmen der Entstehung der Fortentwicklungsklausel<br />

geäußerten „Wünsche“ zur Modernisierung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s,<br />

z.B. in Bezug auf Leistungszulagen, scheint es z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t im<br />

Rahmen eines Exkurses zu dem zu behandelnden Thema angebracht,<br />

auf einen anderen Aspekt der Problematik hinzuweisen. Denn der<br />

„Reformwille“ in Bezug auf das Berufsbeamtent<strong>um</strong> wird nicht nur<br />

durch das Arg<strong>um</strong>ent der sich verringernden Geldmittel von Bund und<br />

Ländern gespeist, sondern auch durch <strong>die</strong> Stellung, <strong>die</strong> das Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />

heutzutage in den Köpfen vieler Menschen hat.<br />

Beamte werden oft als träge, unbeweglich, motivationslos, überprivilegiert<br />

und bürgerunfreundlich beschrieben. Das <strong>die</strong>s nicht nur <strong>die</strong> Beamten,<br />

sondern auch <strong>die</strong> Angestellten betrifft, wird in der Regel übersehen.<br />

Für den Bürger sind Beamte und Angestellte ohnehin nicht voneinander<br />

zu unterscheiden. 44 Die Diskussion <strong>um</strong> <strong>die</strong> Rechte der Beamten<br />

mutet oftmals sehr populistisch an. Für Erneuerungen werden<br />

häufig Regelungsauftrag und vorhandener Regelungsspielra<strong>um</strong> <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers nicht zur Kenntnis genommen. 45<br />

Unabhängig von der besonderen Stellung der Mitarbeiter, <strong>die</strong> sie auch<br />

aufgrund der besonderen Aufgaben, <strong>die</strong> <strong>die</strong> öffentliche Verwaltung zu<br />

erfüllen hat, innehaben, werden sie Opfer einer Kritik, für <strong>die</strong> sie oftmals<br />

gar nichts können. Es sind nämlich teilweise <strong>die</strong> Strukturen in<br />

der deutschen Verwaltung selbst, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Kritik provozieren, weil sie<br />

überholt und dem heutigen Dienstleistungscharakter, dem sich auch<br />

<strong>die</strong> öffentliche Verwaltung z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t nicht völlig verschließen kann,<br />

nicht mehr angemessen sind. 46 In der Verwaltung haben sich <strong>die</strong><br />

Strukturen seit dem letzten Jahrhundert bis heute nicht wesentlich verändert.<br />

Dem wird aber meines Erachtens zu wenig Bedeutung zuge-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

44 Jachmann, ZBR 2000, 181.<br />

45 Nicksch, ZBR 2005, 285 (286).<br />

46 So auch: Bericht der der von der Lan<strong>des</strong>regierung Nordrhein-Westphalen eingesetzten<br />

Kommission „Zukunft <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes – Öffentlicher Dienst der<br />

Zukunft“, S. 37 f., zitiert in: Remmert, JZ 2005, 53 (54), Fn. 9.<br />

8


messen. Es erscheint fragwürdig, dass im Hinblick auf notwendige<br />

Reformen <strong>die</strong> Schuld zuallererst bei den Mitarbeitern und deren<br />

Rechtsverhältnis gesucht wird 47 und nicht zunächst in den Strukturen<br />

und Abläufen in der Verwaltung. 48 Gerade im Hinblick auf den flexiblen<br />

Einsatz von Beamten im Vergleich zu Angestellten dürfte, wie es<br />

in der Literatur ausgedrückt wurde, „ manch Arbeitsrechtler in den<br />

Personalabteilungen der Industrie vor Neid erblassen“. 49 Die Änderung<br />

von Strukturen und Verfahren hat weniger etwas mit der Annäherung<br />

der Verwaltung an marktwirtschaftliche Maxime zu tun. Es<br />

geht vielmehr <strong>um</strong> eine Effizienzverbesserung, unter anderem durch<br />

bessere Kommunikation und strukturiertere Abläufe. Natürlich ist dabei<br />

zu berücksichtigen, dass <strong>die</strong> öffentliche Verwaltung in erster Linie<br />

der gesetzestreuen Arbeit verpflichtet ist und das Verlangen nach einer<br />

sicherlich wünschenswerten Effizienz aus den Erfahrungen der<br />

Privatwirtschaft unter Umständen dahinter zurücktreten muss. Dies<br />

muss jedoch nicht in einem Verharren auf überkommenen Strukturen<br />

hinauslaufen.<br />

Von Verwaltungen werden teilweise Synergieeffekte nicht genutzt.<br />

Als Beispiel soll hier nur der mangelhafte Einsatz der Technik genannt<br />

werden. Wenn in einer Stadtverwaltung jede Fachabteilung eine<br />

eigene Software einsetzt, muss ein Bürger in vielen verschiedenen<br />

Applikationen „verwaltet“ werden. Dies verschwendet nicht nur Arbeitszeit,<br />

sondern führt auch zu Informationsverlusten und verlängert<br />

Bearbeitungszeiten.<br />

Letztendlich fußt gerade <strong>die</strong> Unzufriedenheit der Bürger mit dem<br />

Verwaltungspersonal, das sich gerade auf der Ebene der Kommunen<br />

aus immer weniger Beamten zusammensetzt, auf den Problemen mit<br />

der Struktur selbst. Der Bürger hat oftmals nicht einen einzigen Ansprechpartner<br />

in der Verwaltung, sondern min<strong>des</strong>tens einen Mitarbeiter<br />

pro Fachabteilung. Ansätze von größeren Verwaltungen, wie zentrale<br />

oder dezentrale Bürgerbüros, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Belange der Bürger z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t in<br />

einigen Aufgaben bündeln, sind ein guter Ansatz, gehen jedoch nicht<br />

weit genug.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

47 Bull, DÖV 2004, 155 (156 f.)<br />

48 So auch: Schönenbroicher, DÖD 2003, 149 (153).<br />

49 Kutscha, NVwZ 2002, 942 (943).<br />

9


Letztendlich kommt auch dem Einsatz <strong>des</strong> Personals eine entscheidende<br />

Rolle bei der Effizienz einer Verwaltung zu. 50 Genau an <strong>die</strong>sem<br />

Punkt gibt es aber immer noch entscheidende Mängel, auch wenn inzwischen<br />

<strong>die</strong> Probleme hieran erkannt worden und auch Erfolge in<br />

Sachen Verwaltungsmodernisierung zu sehen sind, bleibt noch ein<br />

weiter Weg zu gehen.<br />

Für <strong>die</strong> Beamten und Angestellten selbst ist insoweit problematisch,<br />

dass sie, abhängig von der Aufgabe, nicht einen Verwaltungsvorgang<br />

vom Anfang bis z<strong>um</strong> Ende bearbeiten, sondern ggf. nur einen Teilausschnitt<br />

der Aufgabe. Das liegt auch an den teilweise zersplitterten Zuständigkeiten<br />

für einen Lebenssachverhalt. 51 Dies führt zu dem Effekt,<br />

dass der Einzelne Beamte oder Angestellte z<strong>um</strong> Teil nicht den gesamten<br />

Prozess überblicken kann. Genau <strong>die</strong>s ist aber auch ein Grund für<br />

eine mangelnde Identifikation mit der Arbeit, der <strong>die</strong> so genannte<br />

Frustration am Arbeitsplatz fördern und schlimmstenfalls in der „inneren“<br />

Kündigung enden kann. Gruppenarbeit, Personalrotation, Verwaltungssteuerung<br />

durch Zielvereinbarung, Verbesserung der Verantwortungsbereiche<br />

aber auch systematische Personalentwicklung<br />

sind neben anderen organisatorischen Verbesserungen nur einige von<br />

vielen Maßnahmen, mit denen <strong>die</strong>sem Effekt nicht nur entgegengewirkt<br />

werden könnte, sondern auch Leistungssteigerungen möglich<br />

wären. 52<br />

Viele der Wünsche, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Politik über finanzielle Anreize zu kompensieren<br />

versucht, würden schon durch <strong>die</strong> Lösung <strong>die</strong>ser Probleme<br />

und einer erhöhten Aufmerksamkeit in Bezug auf das „innere Leben“<br />

in einer Verwaltung erfüllt. Dies ist aber nicht nur Aufgabe der Politik.<br />

Gerade im Hinblick auf <strong>die</strong> Aufgabenzersplitterung ist auch der<br />

Gesetzgeber gefragt. Darüber hinaus kommt es schließlich auf kompetente<br />

Führungskräfte und Behördenleiter an.<br />

Einen interessanten Weg geht insoweit gerade <strong>die</strong> Stadt Würzburg, <strong>die</strong><br />

unter Zuhilfenahme einer externen Beratungsagentur <strong>die</strong> Strukturen<br />

und <strong>die</strong> Arbeitsweise der Verwaltung komplett <strong>um</strong>bauen will. 53 Dies<br />

könnte im Ergebnis nicht nur zu einer erhöhten Zufriedenheit bei den<br />

Bürgern führen, sondern schlussendlich auch <strong>die</strong> Akzeptanz der Mi-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

50 Nicksch, ZBR 2005, 285.<br />

51 Schönenbroicher, DÖD 2003, 149 (156).<br />

52 Zu einigen ausführlicher: Schönenbroicher, DÖD 2003, 149 f.<br />

53 Spiegel online am 12.05.2007 in „Wie Würzburgs Bürger König werden soll“.<br />

10


tarbeiter <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes fördern und <strong>die</strong> Motivation der Mitarbeiter<br />

selbst verbessern.<br />

Zusammenfassend ist es meines Erachtens sinnvoller, statt neue Regelungen<br />

im Gesetzgebungsbereich zu fordern, zunächst zu versuchen,<br />

<strong>die</strong> gewünschten Effekte durch Ausrä<strong>um</strong>ung der genannten Defizite<br />

anzugehen. 54 Damit wäre den Beamten, dem Bild der Verwaltung in<br />

der Öffentlichkeit und schließlich auch dem Bürger mehr geholfen.<br />

II.<br />

Wörtliche Auslegung<br />

1. allgemeiner Sprachgebrauch<br />

Der Duden beschreibt das Wort „fortentwickeln“ als „durch Entwicklung<br />

auf eine neue Stufe stellen oder durch Entwicklung eine neue<br />

Stufe erreichen“. 55 Fraglich ist jedoch auf den ersten Blick, wie sich<br />

der Bezug zur Ausgangsbasis gestaltet. Es könnte somit, wie auch<br />

schon dargelegt wurde, 56 als „im Rahmen <strong>des</strong> Geltenden bleiben“ oder<br />

als „Veränderung“ verstanden werden.<br />

Schaut man sich <strong>die</strong> Bedeutung <strong>des</strong> zusammengesetzten <strong>Worte</strong>s im<br />

Einzelnen an, so wird unter „entwickeln“ ein „allmählich entstehen;<br />

sich stufenweise herausbilden“ 57 verstanden. Insoweit kann <strong>die</strong>s als<br />

Prozess zur erstmaligen Erreichung eines Ergebnisses verstanden<br />

werden. Das Adverb „fort“ wird in seiner Bedeutung als „vorwärts,<br />

weiter“ gebraucht, wird jedoch auch in der Bedeutung von „weg“ genutzt.<br />

58 In der Bedeutung kann „fortentwickeln“ insoweit verstanden<br />

werden, dass es nicht mehr <strong>um</strong> das erstmalige Erreichen eines Ergebnisses<br />

geht, sondern auf <strong>des</strong>sen Basis eine Veränderung mit Blick auf<br />

<strong>die</strong> Zukunft erfolgen, also der Prozess „auf eine neue Stufe gestellt“<br />

werden kann. Das wieder<strong>um</strong> bedeutet, dass <strong>die</strong> Basis nicht außer Acht<br />

gelassen werden darf. Vielmehr muss auch bei einem „fortentwickelten<br />

Zustand“ <strong>die</strong> ursprüngliche Ausgangsbasis in irgendeiner Form<br />

noch vorhanden sein. Würde man dagegen arg<strong>um</strong>entieren, dass sie<br />

völlig verlassen werden darf, würde es sich eben nicht mehr <strong>um</strong> eine<br />

Fortentwicklung handeln, sondern <strong>um</strong> eine Neuregelung bzw. eine<br />

Neuentwicklung.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

54 In <strong>die</strong>sem Sinne auch: Pechstein, ZBR 2006, 285.<br />

55 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Ausgabe 2007, Stichwort: fortentwickeln.<br />

56 Knopp/Schröder, NJ 2007, 97 (98).<br />

57 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Ausgabe 2007, Stichwort: entwickeln.<br />

58 Duden, Das Herkunftswörterbuch, Etymologie der deutschen Sprache, Ausgabe<br />

2006, Stichwort: fort.<br />

11


2. juristischer Sprachgebrauch<br />

Auch im einfachen Bun<strong>des</strong>recht wird <strong>die</strong> Formulierung „fortentwickeln“<br />

verwendet. In § 4a I Satz 1 BauNVO 59 wird dem Fortentwickeln<br />

der Wohnnutzung <strong>die</strong> Bedeutung einer quantitativen Erweiterung<br />

zugemessen, der qualitative Gesichtspunkte aller <strong>Art</strong> untergeordnet<br />

sind. 60<br />

Auch § 166 I StVollzG 61 enthält eine solche Bestimmung. Danach sollen<br />

Behandlungsmethoden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fortentwickelt<br />

werden. Dies muss man wohl im Sinne der „Verbesserung“<br />

von bestimmten Methoden, aber nicht deren Ersetzung verstehen,<br />

weil eine Bezugnahme auf <strong>die</strong> Methode und nicht <strong>die</strong> Behandlung<br />

selbst erfolgt ist.<br />

Wenn man <strong>die</strong>se Bestimmungen betrachtet, kann man erkennen, dass<br />

durch das Wort „fortentwickeln“ wohl ein größerer Spielra<strong>um</strong> für Erweiterungen<br />

und Änderungen besteht. Dem Sinn nach haben jedoch<br />

<strong>die</strong>se Vorschriften gemein, dass sie letztlich für <strong>die</strong> Zukunft angepasst<br />

bzw. geändert werden sollen, ohne jedoch <strong>die</strong> Wurzeln der Vergangenheit<br />

völlig abzustreifen.<br />

3. Zwischenergebnis<br />

Die Auslegung kommt, sowohl im allgemeinen als auch im juristischen<br />

Sprachgebrauch zu einem ähnlichen Ergebnis. Letztendlich<br />

kann dem Wort zunächst eine Öffnung für neue Regelungen beigemessen<br />

werden. Aber es geht auch daraus hervor, dass keine Aufgabe<br />

<strong>des</strong> fortzuentwickelnden Regelungstatbestan<strong>des</strong> möglich ist. Auch<br />

wenn im Rahmen der wörtlichen Auslegung nicht am Wortlaut gehaftet<br />

werden soll, 62 gibt <strong>die</strong>s schon <strong>die</strong> Richtung der möglichen Veränderungen<br />

vor. Aus dem Wortlaut allein lassen sich jedoch noch keine<br />

Schlüsse in Bezug darauf ziehen, wie weit eine Entfernung vom Ursprung<br />

möglich ist. 63 Insoweit wurde zu Recht darauf hingewiesen,<br />

dass eine sachliche Einschränkung der Fortentwicklungsklausel<br />

fehlt. 64 Es muss somit versucht werden, <strong>die</strong>s im Rahmen der anderen<br />

____________________________________________________________________________________<br />

59 Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990<br />

(BGBl I S. 1<strong>33</strong>), zuletzt geändert durch <strong>Art</strong>. 3 <strong>des</strong> Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl.<br />

I 466).<br />

60 König/Roeser/Stock, § 4a, Rn. 11; Knaup/Stange, § 4a, Rn. 18.<br />

61 Strafvollzugsgesetz vom 16. 03.1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert<br />

durch <strong>Art</strong>ikel 2 <strong>Abs</strong>. 11 <strong>des</strong> Gesetzes vom 19. 02.2007 (BGBl. I S. 122).<br />

62 BVerfGE 8, 210 (221).<br />

63 So aber scheinbar: Knopp/Schröder, NJ 2007, 97 (98).<br />

64 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286).<br />

12


Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist jedoch zu beachten, dass<br />

sich eine Auslegung verbietet, <strong>die</strong> dem Wortlaut- und Sinn zuwiderläuft.<br />

65 Insoweit wird <strong>die</strong>s im Rahmen der anderen Auslegungsmethoden<br />

Beachtung finden müssen.<br />

III. Systematische Auslegung<br />

Die Wörter „und fortzuentwickeln“ können und dürfen nicht nur isoliert<br />

und nach ihrer Wortbedeutung betrachtet werden, sondern müssen<br />

auch in systematischer Sicht 66 in Zusammenhang mit <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

betrachtet werden, aber auch mit anderen Vorschriften <strong>des</strong> Grundgesetzes,<br />

<strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> Regelung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s auswirken<br />

können, untersucht werden. Denn <strong>die</strong> Verfassung ist als Einheit zu betrachten<br />

und Widersprüche zwischen den einzelnen Verfassungsnormen<br />

müssen demnach vermieden werden. 67 Zunächst aber soll <strong>die</strong><br />

Änderung in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V selbst untersucht werden.<br />

1. Untersuchung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V n.F.<br />

Es stellt sich zunächst <strong>die</strong> Frage, worauf sich <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

bezieht. Nach der reinen Satzbedeutung bezieht sie sich auf<br />

das Dienstrecht selbst. 68 Danach soll das Dienstrecht geregelt und fortentwickelt<br />

werden. Maßgebend für das Dienstrecht sind jedoch gerade<br />

<strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze. Denn sie sind es, <strong>die</strong> das legislative<br />

Ermessen der Gesetzgebung in erster Linie einschränken. 69 Insoweit<br />

scheint <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze<br />

selbst gar nicht zu berühren, sondern sich lediglich auf das legislative<br />

Ermessen <strong>des</strong> Gesetzgebers zu beziehen. Es erscheint daher fraglich,<br />

ob <strong>die</strong>se Bedeutung angenommen werden kann. Sie würde der Änderung<br />

der Verfassungsnorm de facto keine Bedeutung zukommen lassen,<br />

da der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens ohnehin frei ist,<br />

Regelungen – auch zur Fortentwicklung – zu treffen. Insoweit ist es<br />

sinngerecht, <strong>die</strong> Fortentwicklung nicht nur auf das zu regelnde Dienstrecht<br />

zu beziehen, sondern ihm darüber hinaus auch Bedeutung für <strong>die</strong><br />

Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s selbst oder deren Berücksichtigung<br />

zuz<strong>um</strong>essen. Dies würde es ggf. ermöglichen das Dienstrecht in<br />

anderer Weise als bisher zu regeln und letztlich nach dem bereits zu-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

65 BVerfGE 8, 210 (220).<br />

66 Müller/Christensen, Methodik, S. 83.<br />

67 Strauß, S. 65; Stern, Staatsrecht, § 4 III 5, m.w.N.<br />

68 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286).<br />

69 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 37.<br />

13


vor gesagten in Bezug auf den <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V unter Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Wortlauts am ehesten einen Sinn ergeben. Auch wenn der Wortlaut<br />

<strong>die</strong>s suggeriert, kann <strong>die</strong> Fortentwicklung jedoch nur als Möglichkeit<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers verstanden werden. Eine Pflicht z<strong>um</strong> Fortentwickeln,<br />

<strong>die</strong> auch zeitlich nicht beschränkt ist, wäre in der Tat absurd. 70<br />

Welche Möglichkeiten sich letztendlich ergeben können, soll an anderer<br />

Stelle geklärt werden.<br />

2. Untersuchung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F.<br />

Bevor <strong>die</strong>se Gedanken weiterverfolgt werden und überhaupt Schlüsse<br />

in Bezug auf <strong>die</strong> Reichweite der Fortentwicklungsklausel gezogen<br />

werden können, muss jedoch zunächst <strong>die</strong> Vorschrift untersucht werden,<br />

an <strong>die</strong> <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel angefügt wurde. Gerade <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Auffassungen<br />

in der Literatur geprägt.<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V legt dem Gesetzgeber <strong>die</strong> Pflicht und <strong>die</strong> Reichweise einer<br />

inhaltlichen Regelung <strong>des</strong> Beamtenrechts auf, 71 begrenzt also insoweit<br />

das legislative Ermessen. 72 Er enthält neben der Regelungspflicht und<br />

dem Regelungsprogramm nach Ansicht der Rechtsprechung auch eine<br />

institutionelle Garantie und mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbare<br />

subjektive Ansprüche der Beamten. 73<br />

Dass <strong>die</strong> Verfassungsnorm auf einen bestimmten Zeitpunkt in der<br />

Vergangenheit verweist, ist zwar ungewöhnlich, aber nicht schon aus<br />

<strong>die</strong>sem Grund kritikwürdig. Die Frage stellt sich vielmehr, ob und wie<br />

der Wandlung von Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. 74<br />

a) Das Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />

Zunächst spricht <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V von einem Berufsbeamtent<strong>um</strong>. Er erfasst<br />

insoweit zunächst <strong>die</strong> Berufsbeamten und Richter, 75 insbesondere solche<br />

auf Lebenszeit. 76 Im Hinblick auf viele beamtenähnliche Verhältnisse<br />

ist ein Rückschluss auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zwar <strong>um</strong>stritten, 77 jedoch ist<br />

das im Rahmen <strong>die</strong>ser Untersuchung nicht relevant.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

70 Pechstein, ZBR 2006, 285 (286).<br />

71 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 37.<br />

72 Ebenda.<br />

73 BVerfGE 43, 154 (166).<br />

74 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 52; Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn.<br />

38.<br />

75 Sachs-Battis, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 70; Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn.<br />

42.<br />

76 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 78.<br />

77 Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 42.<br />

14


) Die hergebrachten Grundsätze<br />

Was hergebrachte Grundsätze sind, ist seit der Geltung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

<strong>um</strong>stritten. Durch <strong>die</strong> vage Formel entstanden schon von Beginn an<br />

zwangsläufig Auslegungsprobleme. 78 Dies war auch schon bei der<br />

Schaffung der Norm im Parlamentarischen Rat gesehen worden. 79<br />

Die Literatur stimmt der Definition <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts in<br />

Bezug auf das „hergebrachte“, z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t im Rahmen eines Minimalkonsenses<br />

überein. 80 Danach sind <strong>die</strong> Grundsätze hergebracht, wenn<br />

sie „ während eines längeren, Tradition bildenden Zeitra<strong>um</strong>s, min<strong>des</strong>tens<br />

unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt<br />

und gewahrt worden sind“. 81 Es geht <strong>um</strong> <strong>die</strong>jenigen Prinzipien,<br />

<strong>die</strong> für das Beamtenverhältnis prägend sind und das tra<strong>die</strong>rte bewahren.<br />

82<br />

Die nächste sich stellende Frage ist, was unter Grundsätzen zu verstehen<br />

ist. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht definiert, dass es sich hierbei<br />

<strong>um</strong> den „Kernbestand der Strukturprinzipien“ handele. 83 Diese Auffassung<br />

wird auch von dem überwiegenden Teil der Literatur getragen.<br />

84 Es sollen alle grundlegenden Leitsätze sein, <strong>die</strong> in der konstitutionellen<br />

Monarchie und der Weimarer Republik wesensbestimmend<br />

waren 85 und <strong>die</strong> nicht beseitigt werden können, ohne das Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />

an der Wurzel zu treffen und damit zu vernichten. 86 Auch <strong>die</strong>se<br />

Definition der Rechtsprechung in Bezug auf <strong>die</strong> Grundsätze hat eine<br />

Fülle von Einzelaussagen letztlich nicht verhindern können. 87<br />

Die entscheidende Frage ist somit, was <strong>die</strong>sen Kernbestand ausmacht<br />

und wie er abzugrenzen ist. Insoweit wurde ausgeführt, dass gerade<br />

<strong>die</strong>s <strong>die</strong> am meisten missverstandene Komponente <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V dar-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

78 Lecheler, AöR 103 (1978), S. 350; Stern, FS Ule, S. 199.<br />

79 So: Kanka, Sten. Prot. der 2. Sitzung <strong>des</strong> Unterausschusses II <strong>des</strong> Verfassungskonvents<br />

Herrenchiemsee, abgedruckt in: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 396; Hoch,<br />

Sten. Prot. der 22. Sitzung <strong>des</strong> Hauptausschusses am 08.12.1948, abgedruckt in :<br />

Schneider, Dok<strong>um</strong>entation, S. 474.<br />

80 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 74; von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>,<br />

Rn. 43; Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 474; Thieme, Verfassungsrechtliche<br />

Grenzen, S. 317.<br />

81 BVerfGE 8, <strong>33</strong>2 (343).<br />

82 von Mangoldt/Klein/Stark-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 43.<br />

83 BVerfGE 8, <strong>33</strong>2 (343).<br />

84 so: Thiele, DÖV 1981, 773 (774).<br />

85 Thiele, DÖV 1981, 773 (774).<br />

86 Von Mangoldt/Klein, Band II, 2. Auflage, S. 814.<br />

87 Thiele, DÖV 1981, 773 (775).<br />

15


stellt. 88 Nicht jede Regelung <strong>des</strong> früheren Beamtenrechts stellt einen<br />

Grundsatz dar, selbst wenn er hergebracht ist. 89 Oftmals wird jedoch<br />

gerade <strong>die</strong>sbezüglich <strong>die</strong> Traditionalität voran gestellt und <strong>die</strong> Fundamentalität<br />

daraus gefolgert. 90<br />

Es ging dem Verfassungsgeber nicht dar<strong>um</strong>, wie auch bereits dargestellt<br />

wurde, 91 ausdrücklich bestimmte, klar definierte Grundsätze zu<br />

schützen und dem Gesetzgeber zur Regelung aufzugeben. Im Entstehungsprozess<br />

ging es vielmehr dar<strong>um</strong>, eine zu feste Bindung an <strong>die</strong><br />

Vergangenheit zu vermeiden, aber auch eine radikale Neuordnung <strong>des</strong><br />

öffentlichen Dienstes zu verhindern. 92<br />

Durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht wurden in den letzten Jahrzehnten<br />

zahlreiche Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s anerkannt. 93<br />

Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />

zu den Grundsätzen eine Systematik nicht zu erkennen ist.<br />

Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t <strong>die</strong> Trennung von Kern- und Randzonen wird zunehmend<br />

schwieriger. 94 Es wurden verschiedene Grundsätze als Kernbestand<br />

anerkannt, ohne dass eine klare Linie verfolgt werden kann, ob es sich<br />

dabei <strong>um</strong> ein übergeordnetes Prinzip, einen Einzelgrundsatz oder eine<br />

Detailregelung handelt. 95 So ist, <strong>um</strong> ein Beispiel zu nennen, hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes <strong>die</strong> Frage gestellt worden, ob es<br />

sich hierbei tatsächlich <strong>um</strong> ein Strukturprinzip handelt oder vielmehr<br />

eine Detailregelung darstellt. Dies soll jedoch im Wesentlichen davon<br />

abhängen, wie man <strong>die</strong> Funktion <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s beschreibt. 96<br />

Klar ist jedenfalls, dass zu den Grundsätzen nicht <strong>die</strong> spezielle Ausgestaltung,<br />

<strong>die</strong> technische Durchführung oder eine nähere Konkretisierung<br />

zählt. 97<br />

Die Unterscheidung, was genau zu dem Kernbestand der Strukturprinzipien<br />

zählt, ist auch nicht einfach zu treffen. Der Verfassungsgeber<br />

knüpfte letztendlich an eine „Erscheinung“ an, <strong>die</strong> durch Gesetze, Ge-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

88 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />

89 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />

90 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 75.<br />

91 Siehe: B I 1.<br />

92 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 322.<br />

93 Ausführliche Auflistung in: Lecheler, AÖR 103 (1978), S. 354 f.<br />

94 Thiele, DÖV 1981, 773 (778).<br />

95 Thiele, DÖV 1981, 773 (776).<br />

96 Thiele, DÖV 1981, 773 (777).<br />

97 Grewe, 39. DJT, S. D 15; Von Mangoldt/Klein, Band II, 2. Auflage, S. 814.<br />

16


ichtsentscheidungen, Lehrmeinungen und Verwaltungsrichtlinien geprägt<br />

wurde. 98 Man wird letztlich nicht <strong>um</strong>hinkommen, <strong>die</strong> vom Verfassungsgeber<br />

als einheitliches Ganzes gedachte Institution in Einzelaussagen<br />

aufzuschlüsseln. 99 Für <strong>die</strong> Grundsätze ist auch entscheidend,<br />

ob der Verfassungsgeber ihn z<strong>um</strong> Gegenstand <strong>des</strong> neuen Beamtenrechts<br />

machen wollte. 100 Es muss unterschieden werden, ob ein<br />

Rechtssatz nur Bestandteil der früheren beamtenrechtlichen Regelung<br />

war oder auch zu den hergebrachten Grundsätzen zählt. 101 Hier stellt<br />

sich auch das Problem, dass <strong>die</strong> Grundsätze nicht immer gleichrangig<br />

nebeneinander stehen, sondern durchaus auch in Konflikt miteinander<br />

treten können. 102 Die Rechtsprechung löst <strong>die</strong>se Probleme durch <strong>die</strong><br />

praktische Konkordanz, nach der allen Grundsätzen im Rahmen der<br />

Abwägung eine weitestmögliche Verwirklichung zukommen muss. 103<br />

Bezüglich der Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V wird auch diskutiert, wie das<br />

Recht durch <strong>die</strong>se Norm gilt. Während das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

mit dogmatischen Arg<strong>um</strong>enten bezogen auf <strong>die</strong> Verfassungsordnung<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes arg<strong>um</strong>entiert und eine unmittelbare Wirkung annimmt,<br />

nimmt eine Mindermeinung an, dass das hergebrachte Recht,<br />

sofern es einen Grundsatz bildet, erst durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen<br />

bzw. zu beachten ist. Sie qualifiziert <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V demnach<br />

als Transformationsnorm. 104 Dies hat letztendlich entscheidende Auswirkungen<br />

auf den subjektiven Rechtsschutz, den das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

den Beamten durch <strong>die</strong> Norm zuerkennt. Eine nähere Betrachtung<br />

<strong>die</strong>ser Problematik erscheint jedoch an <strong>die</strong>ser Stelle entbehrlich.<br />

Das hier angesprochene Problem wird dadurch verstärkt, dass auch<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> „zu berücksichtigen“ keine einheitliche Meinung besteht.<br />

Wird eine starke Bindung <strong>des</strong> Gesetzgebers im Rahmen der<br />

„Berücksichtigung“ angenommen, werden in der Regel weniger Prin-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

98 Schick, verfassungsrechtliche Grenzen, S. 198; Dolzer, FS Heidelberg, S. 140.<br />

99 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 198.<br />

100 Sondervot<strong>um</strong> der Richter Wand und Niebeler, BVerfGE 43, 177 (188).<br />

101 Ebenda.<br />

102 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 328.<br />

103 Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />

104 Rottmann, S. 23.<br />

17


zipien anerkannt, als wenn eine nicht so starke Bindung befürwortet<br />

wird. 105<br />

Zur Lösung wird seitens der Literatur vorgeschlagen, dass eine prinzipielle<br />

Beschreibung <strong>des</strong>sen erfolgen muss, was unter Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />

und hergebrachten Grundsätzen zu verstehen ist. 106 Insoweit wird<br />

ausgeführt, dass daran anzuknüpfen sei, dass <strong>die</strong> Grundsätze nur Mittel<br />

z<strong>um</strong> Zweck seien, <strong>um</strong> eine stabile leistungsfähige rechtsstaatliche<br />

Verwaltung sicherzustellen. 107 Allerdings wird auch bemerkt, dass der<br />

normative Idealtypus <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, sich einer schulmäßigen<br />

Definition entziehe und eine abschließende Aufzählung der<br />

Grundsätze nicht möglich sei. Versuche, <strong>die</strong> verfassungsrechtliche<br />

Gestalt <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s zu beschreiben, können sich dementsprechend<br />

der Sache nur annähern. 108<br />

Eine nähere Auseinandersetzung mit <strong>die</strong>ser Problematik würde den<br />

Rahmen <strong>die</strong>ser Bearbeitung sprengen. Es soll daher zunächst von den<br />

hergebrachten Grundsätzen ausgegangen werden, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />

anerkannt wurden.<br />

c) Die Berücksichtigung<br />

Die hergebrachten Grundsätze sind zu berücksichtigen. Aus der <strong>Art</strong>,<br />

wie sich das Berücksichtigen der Grundsätze auswirkt, ergibt sich<br />

letztendlich auch der Umfang der Einschränkung <strong>des</strong> Gesetzgebers.<br />

Was berücksichtigen jedoch bedeutet, ist der wohl <strong>um</strong>strittenste Punkt<br />

in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V. Geht man vom Wortlaut aus, wird man sagen müssen,<br />

dass berücksichtigen „weniger als beachten und mehr als in Erwägung<br />

ziehen“ bedeutet. 109 Dennoch wird der Begriff in Rechtsprechung und<br />

Literatur sehr unterschiedlich interpretiert. Das Problem, eine Formulierung<br />

zu finden, <strong>die</strong> dem Missbrauch nach der einen oder anderen<br />

Seite nicht Tür und Tor öffnet, 110 zeigte sich schon damals im Parlamentarischen<br />

Rat.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

105 Rottmann, S. 172 f.; Sondervot<strong>um</strong> der Richter Wand und Niebeler, BVerfGE 43,<br />

177 (178).<br />

106 Thiele, DÖV 1981, 773 (778); Lindner, ZBR 2006, 1.<br />

107 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 325.<br />

108 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 65.<br />

109 So auch Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 80; Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S.<br />

721.<br />

110 Thiele, DÖV 1981, 773 (775).<br />

18


aa)<br />

Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

Generell rä<strong>um</strong>t das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht dem Gesetzgeber einen<br />

großen Spielra<strong>um</strong> zur Fortentwicklung <strong>des</strong> Beamtenrechts im Rahmen<br />

<strong>des</strong> gegenwärtigen Staatslebens ein. 111 Jedoch meint es, dass einige<br />

„wesentliche“ Grundsätze zu beachten sind, während andere nur Berücksichtigung<br />

finden sollen. 112<br />

Insoweit stellt sich zunächst <strong>die</strong> Frage, wie das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

<strong>die</strong>se Unterscheidung rechtfertigt. Als Begründung wird <strong>die</strong><br />

„Bedeutung für <strong>die</strong> Institution <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong> in der freiheitlichen<br />

rechts- und sozialstaatlichen Demokratie“ angeführt. 113 Es stellt<br />

dabei auf <strong>die</strong> dem Berufsbeamtent<strong>um</strong> zukommende Funktion und der<br />

damit einhergehenden rechtlichen und wirtschaftlichen <strong>Abs</strong>icherung<br />

ab. 114 Hiervon soll <strong>Art</strong> und Weise der Berücksichtigung abhängen. 115<br />

Schon aus <strong>die</strong>sem Grund kann es auch keine für alle Grundsätze anwendbare<br />

Dogmatik, in welcher Weise sich <strong>die</strong> Berücksichtigung<br />

auswirkt, geben. Vielmehr entscheidet das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Einzelfalls.<br />

Letztendlich waren <strong>die</strong> Grundsätze nach der Rechtsprechung aber<br />

auch schon immer einschränkbar, wenn im Rahmen von Spannungsverhältnissen<br />

zwischen Grundsätzen eine Abwägung vorzunehmen<br />

war. 116<br />

bb) Die Auffassungen der Literatur<br />

Auch <strong>die</strong> Literatur ist sich hinsichtlich <strong>des</strong> Begriffs nicht einig. 117 Einige<br />

bleiben am Wortlaut und verlangen ausschließlich, dass der Gesetzgeber<br />

<strong>die</strong> Grundsätze nicht ignoriere bzw. negiere, erkennen ihm<br />

ansonsten aber weitgehenden Gestaltungsspielra<strong>um</strong> zu. Eine gänzliche<br />

Aufgabe eines Grundsatzes wird jedoch, auch wenn wichtige Gründe<br />

vorliegen, abgelehnt. 118 Andere interpretieren das „berücksichtigen“<br />

als generelles „beachten“. 119 Dies soll jedoch nur für <strong>die</strong> hergebrachten<br />

Grundsätzen gelten. Die Trennlinie soll bei den anderen überkommenen<br />

Rechtssätzen liegen und damit der Fortentwicklung, auch<br />

____________________________________________________________________________________<br />

111 BVerfG 3, 58 (137); BVerfGE 7, 155 (162).<br />

112 BVerfGE 8, 1 (16).<br />

113 BVerfGE 8, 1 (16).<br />

114 BVerfGE 7, 155 (162).<br />

115 BVerfGE 56, 146 (162); 64, 367 (379).<br />

116 Bochmann, ZBR 2007, 1 (10).<br />

117 Rottmann, S. 172.<br />

118 Von Münch, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 103.<br />

119 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 58.<br />

19


in Bezug auf <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze, nicht entgegenstehen. 120<br />

Berücksichtigen wird auch in dem Sinne verstanden, dass der Gesetzgeber<br />

unter bestimmten Voraussetzungen von den hergebrachten<br />

Grundsätzen abweichen kann. Es soll aber nicht genügen, <strong>die</strong> Grundsätze<br />

nur ernsthaft in Erwägung zu ziehen. 121 Denn letztendlich sei<br />

jeder Grundsatz für das Berufsbeamtent<strong>um</strong> von entscheidender Bedeutung,<br />

sonst könnte man ihn nicht als Grundsatz bezeichnen. Für <strong>die</strong><br />

Preisgabe eines Grundsatzes ist es demnach verfassungsrechtlich notwendig,<br />

dass zwingende Gründe eine solche Preisgabe gebieten. 122<br />

Es wird auch angemerkt, dass ein nur „in <strong>die</strong> Erwägung mit einbeziehen“<br />

im Rahmen einer Abwägung auch zur völligen Aufhebung der<br />

Grundsätze bei entsprechenden Gegengründen führen könnte. Dies<br />

sollte jedoch unter Rücksicht auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV gerade verhindert werden.<br />

123 Auf jeden Fall lässt „berücksichtigen“ neben hergebrachtem<br />

auch Neu- und Fortentwicklungen zu. 124<br />

Teilweise wird ein Abweichen von den Grundsätzen auch akzeptiert,<br />

wenn <strong>die</strong>s notwendig ist, <strong>um</strong> <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes zu erhalten oder zu steigern, denn <strong>die</strong>s folge aus der Einrichtung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s im Interesse der Allgemeinheit. 125<br />

Z<strong>um</strong> größten Teil wird jedoch <strong>die</strong> Aufteilung der Grundsätze durch<br />

<strong>die</strong> Rechtsprechung in zu „beachtende“ und nur zu „berücksichtigende“<br />

Grundsätze mit dem Arg<strong>um</strong>ent abgelehnt, dass dadurch eine<br />

Rangordnung unter den Grundsätzen entstehe, <strong>die</strong> durch <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

selbst nicht vorgesehen ist. 126 Denn vielmehr sei das Gesamtbild <strong>des</strong><br />

Beamtent<strong>um</strong>s entscheidend. 127 Eine Trennlinie soll vielmehr zwischen<br />

hergebrachten Grundsätzen, <strong>die</strong> alle und einheitlich zu berücksichtigen<br />

seien und anderen überkommenen Rechtssätzen zu ziehen sein. 128<br />

In den Randzonen sei eine Einschränkung, Abänderung und Fortent-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

120 Ebenda.<br />

121 Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 467; in <strong>die</strong>ser Weise auch: Grewe, 39.<br />

DJT, S. D16.<br />

122 Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 471; in <strong>die</strong>ser Weise auch: Grewe, 39.<br />

DJT, S. D30.<br />

123 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 205 f.<br />

124 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 206.<br />

125 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. <strong>33</strong>0.<br />

126 Statt vieler: Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 58; Von Münch, Verfassungsrechtliche<br />

Grenzen, S. 103; Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. <strong>33</strong>0.<br />

127 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 206.<br />

128 Thiele, DÖV 1981, S. 773 (774).<br />

20


wicklung zulässig. 129 Wo jedoch <strong>die</strong> Trennlinie verlaufen soll, lässt<br />

sich ebenfalls nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall festlegen. 130 Es<br />

verbleibt damit bei der Entscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers, welche<br />

Grundsätze er wie stark berücksichtigen will. 131 Dies soll insbesondere<br />

bei Kollisionen von Grundsätzen gelten. 132 Letztlich ist in <strong>die</strong>sem<br />

Zusammenhang zu berücksichtigen, dass <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zwar <strong>die</strong> Flexibilität<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers beschneiden, nicht aber beseitigen will. Es sollte<br />

vielmehr <strong>die</strong> Tragweite und <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit je<strong>des</strong> Grundsatzes<br />

unter den gewandelten Bedingungen geprüft werden. 1<strong>33</strong><br />

Die Problematik wird dadurch erschwert, dass teilweise sehr unterschiedliche<br />

Vorstellungen z<strong>um</strong> Begriff der „Grundsätze“ bestehen.<br />

3. Die Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV<br />

Im Kontext <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ist auch entscheidend, welche Bedeutung<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV zukommt. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV wird gemeinhin als Funktionsverteilungsnorm<br />

verstanden, 134 aber auch als institutionelle Garantie. 135 Sie<br />

ist für den Gesetzgeber unmittelbar verbindlich. 136 Hier ist nur <strong>die</strong><br />

Funktion als institutionelle Garantie interessant. Eine institutionelle<br />

Garantie ist <strong>die</strong> verfassungsrechtliche Gewährleistung von Rechtsinstituten<br />

im Sinne von typischen, traditionell feststehenden Normkomplexen<br />

und Rechtsbeziehungen. 137 Es kommt vor allem darauf an,<br />

welche Rechte sich hieraus ableiten lassen und in welchem Kontext<br />

sie zu <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V stehen. Der Sinn einer institutionellen Garantie ist,<br />

das Wesen der Institution dem Zugriff <strong>des</strong> Gesetzgebers zu entziehen.<br />

138 Insoweit setzt sie schon damit der Gestaltungsbefugnis <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

Grenzen. 139<br />

Es wird auch <strong>die</strong> Auffassung vertreten, dass sich viele Grundsätze <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s schon ohne Rückgriff auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V direkt aus<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV ableiten lassen. 140<br />

____________________________________________________________________________________<br />

129 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 61.<br />

130 Thiele, DÖV 1981, S. 773 (776).<br />

131 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 328.<br />

132 Grewe, 39. DJT, S. D30.<br />

1<strong>33</strong> Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 38.<br />

134 Von Mangold/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 29; Maunz/Dürig-Maunz,<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 32.<br />

135 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 39; Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 63.<br />

136 Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 29.<br />

137 Quaritsch, Evangelisches Kirchenlexikon, Stichwort: Institutionelle Garantie,<br />

Spalte 800 ff, zitiert nach Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 199.<br />

138 Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 470.<br />

139 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 41.<br />

140 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. <strong>33</strong>5 f.<br />

21


Andererseits wird auch behauptet, dass sich aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV gerade<br />

keine weiteren Rechte entnehmen lassen, da sich der Umfang der Garantie<br />

gerade erst aus dem Zusammenspiel der <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV und <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />

V ergibt. 141 Insoweit sei, wenn man unter <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. auch <strong>die</strong><br />

Möglichkeit der Fortentwicklung versteht, eine Weiterentwicklung<br />

<strong>des</strong> „öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses“ im Sinne<br />

<strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV ebenso möglich. Allerdings würde eine gänzliche Neuordnung<br />

<strong>des</strong> Verhältnisses wohl nicht mit <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV konform gehen.<br />

142<br />

Wenn aber eine institutionelle Garantie aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV besteht, müssen<br />

sich aus <strong>die</strong>ser selbst z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t schon Grundprinzipien ableiteten lassen<br />

können, da sie ansonsten nur eine inhaltsleere Worthülse darstellen<br />

würde. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV muss insoweit seine innere Legitimation behalten.<br />

143 Man muss daher davon ausgehen, dass schon durch <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV<br />

z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t ein Minimalregelungsgehalt <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses<br />

postuliert wird. Das geforderte Dienst- und Treueverhältnis muss insoweit<br />

schon vom Begriff ausgehend mehr sein als ein schlichtes<br />

Dienstverhältnis. 144 Aus dem Wortlaut <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV „öffentlichrechtliches<br />

Dienst- und Treueverhältnis“ lässt sich insoweit bereits auf<br />

ein beiderseitiges Treueverhältnis schließen, was auf Seiten <strong>des</strong><br />

Dienstherrn eine Fürsorgepflicht einschließt. 145 Auch <strong>die</strong> öffentlichrechtliche<br />

Ausgestaltung <strong>des</strong> Verhältnisses, <strong>die</strong> auf eine gemeinwohlorientierte<br />

Aufgabenerfüllung hindeutet, 146 ist schon direkt aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />

IV entnehmbar. 147<br />

Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t für <strong>die</strong>se Regelungen ist ein Rückgriff auf <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V nicht<br />

nötig; sie gehen der Regelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V vielmehr vor. 148 Andere<br />

Merkmale oder Grundsätze <strong>des</strong> Beamtenverhältnisses können sich<br />

dann jedoch nur aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ergeben, denn hierfür hat der Verfassungsgeber<br />

gerade <strong>die</strong> inhaltsausgestaltende Bestimmung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />

V eingefügt. Es ist somit nicht Aufgabe <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV sondern <strong>des</strong><br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V den Inhalt <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s und damit <strong>des</strong> öffentlichrechtlichen<br />

Dienst- und Treueverhältnisses in detaillierter Weise zu<br />

____________________________________________________________________________________<br />

141 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 63.<br />

142 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 39.<br />

143 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 41.<br />

144 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5).<br />

145 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5); Jachmann, ZBR 1994, 165 (176).<br />

146 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

147 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 (5).<br />

148 S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1; a.A. Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn.<br />

29.<br />

22


konkretisieren. 149 Wenn teilweise detaillierte Grundsätze aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong><br />

IV selbst hergeleitet werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die den<br />

Typus <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses bestimmenden Merkmale<br />

müssen somit in einem abstrakten Maßstab verstanden werden.<br />

4. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> II<br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> II postuliert als Ausprägung <strong>des</strong> allgemeinen Gleichheitssatzes<br />

das Leistungsprinzip. Danach hat nicht nur <strong>die</strong> Auswahl für <strong>die</strong> entsprechenden<br />

Stellen nach Eignung, Leistung und Befähigung zu erfolgen,<br />

sondern es wirkt auch noch nach der Stellenbesetzung z<strong>um</strong> Beispiel<br />

bei Beförderung, Aufstieg und Übertragung höherwertiger<br />

Dienstposten. 150 Dadurch wird gerade das Beamtenverhältnis besonders<br />

geprägt. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> II wirkt insoweit direkt auf <strong>die</strong> inhaltliche Gestaltung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s ein, auch wenn das Leistungsprinzip<br />

gleichzeitig ein hergebrachter Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

ist. 151 Es sichert nicht nur das fachliche Niveau und <strong>die</strong> rechtliche Integrität<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes, 152 sondern verhindert auch gruppenpolitische<br />

Verfilzung 153 und Ämterpatronage 154 . Insoweit untermauert<br />

es <strong>die</strong> besondere Stellung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes zur Sicherung<br />

einer funktionstüchtigen Verwaltung im Rahmen der Bestenauslese.<br />

155<br />

5. Demokratieprinzip / Rechtsstaatsprinzip / <strong>Art</strong>. 79 III<br />

Nunmehr sollen im Rahmen der systematischen Betrachtung noch das<br />

Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t kurz auf<br />

ihren Einfluss im Hinblick auf das Berufsbeamtent<strong>um</strong> untersucht werden.<br />

Danach muss noch kurz auf <strong>die</strong> so genannte Ewigkeitsklausel <strong>des</strong><br />

<strong>Art</strong>. 79 III eingegangen werden.<br />

a) Einflüsse aus dem Demokratieprinzip<br />

Aus dem Demokratieprinzip, welches sich aus <strong>Art</strong>. 20 I ergibt, erhebt<br />

sich der Anspruch der Herrschaft <strong>des</strong> Volkes. Die Ausübung sämtlicher<br />

Gewalt muss letztendlich auf den Souverän zurückgehen. 156 Insoweit<br />

hat der öffentliche Dienst schon von daher besondere Funktio-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

149 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 62.<br />

150 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 41; Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 14.<br />

151 Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 74.<br />

152 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 35; Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 35.<br />

153 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 35.<br />

154 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 35.<br />

155 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 35.<br />

156 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1154.<br />

23


nen, da er seine Handlungen gegenüber dem Einzelnen aus einer Legitimationskette<br />

letztlich bis z<strong>um</strong> Volk zurückführen kann und muss. 157<br />

Im Rahmen <strong>die</strong>ser Kette muss, als Folge und Funktion der parlamentarischen<br />

Demokratie, eine besondere Weisungsabhängigkeit und Gehorsamspflicht<br />

gegenüber dem jeweils höheren Glied der Legitimationskette<br />

bestehen. Ausnahmen erlaubt <strong>die</strong> Verfassung nur in bestimmten<br />

Fällen (z.B. Unabhängigkeit der Mitglieder <strong>des</strong> Rechungshofes,<br />

Freiheit <strong>des</strong> Hochschullehrers auf Gebieten von Forschung und Lehre).<br />

Aufgrund <strong>die</strong>ser Gebundenheit an <strong>die</strong> jeweils höhere Ebene muss<br />

zwangsweise auch <strong>die</strong> Mitbestimmung beschränkt sein, da gerade <strong>die</strong><br />

Legitimation, selbst über <strong>die</strong> Ausübung der Staatsgewalt zu entscheiden,<br />

fehlt. 158 Auch sind <strong>Abs</strong>icherungen in Bezug auf eine dauerhafte<br />

und unbedingte Durchsetzung <strong>des</strong> Volkswillens dahingehend erforderlich,<br />

dass <strong>die</strong> Be<strong>die</strong>nsteten im Rahmen der Aufgabenerfüllung zwar<br />

dem Willen der Mehrheit nachkommen, 159 jedoch auf der anderen Seite<br />

nicht darauf angewiesen ist, gerade bei wechselnden Mehrheiten,<br />

„das Fähnchen nach dem Wind zu drehen“. Sie müssen auch <strong>um</strong> den<br />

Volkswillen durchzusetzen, weitestgehend unabhängig gegenüber<br />

Pressionen gesellschaftlicher Gruppierungen sein. 160<br />

b) Einflüsse aus dem Rechtsstaatsprinzip<br />

Auswirkungen auf das öffentliche Dienstrecht hat auch in besonderem<br />

Maße der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz, dass<br />

<strong>die</strong> Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist. Das Gesetz ist letztendlich<br />

für <strong>die</strong> Staatsverwaltung Form, Inhalt und Grund <strong>des</strong> Handelns.<br />

Es ist Aufgabe der Verwaltung <strong>die</strong> Sicherheit der Bürger und<br />

ihres Rechtsschutzes zu gewährleisten und gesellschaftliches Versagen<br />

und Fehlverhalten aufgrund der exklusiven Hoheitsgewalt zu<br />

kompensieren. 161 Aufgrund <strong>des</strong>sen hat jeder Amtswalter Recht und<br />

Gesetz zu wahren und muss auch persönlich dafür einstehen. 162 Um<br />

jedoch gerade das dadurch entstehende haftungsrechtliche Risiko zu<br />

mindern und Ängstlichkeit bei der Amtsausübung zu verhindern, stellt<br />

das Grundgesetz eine Schutzfunktion in Form einer Haftungsüber-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

157 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1154.<br />

158 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1154.<br />

159 Leisner, S. 117, 120.<br />

160 Leisner, S. 123.<br />

161 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1158.<br />

162 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157; Jachmann, ZBR 2000, 181<br />

(186); Merten, ZBR 1999, 1 (4).<br />

24


nahme durch <strong>die</strong> Anstellungskörperschaft bereit. 163 Für Konflikte mit<br />

dem auf dem Demokratieprinzip fußenden Weisungsrecht <strong>des</strong> Vorgesetzten<br />

kann er sich aus der persönlichen Verantwortung nur durch<br />

Remonstration befreien. 164<br />

Auch im Sinne der Gewaltenteilung muss eine Einflussnahme durch<br />

<strong>die</strong> anderen Gewalten, gerade <strong>die</strong> <strong>des</strong> Parlamentes in Einzelfunktionen,<br />

im Sinne einer stabilisierenden Funktion, beschränkt werden.<br />

165 Auch eine übermäßige Fluktuation <strong>des</strong> Personals, welche den<br />

erforderlichen Vollzug <strong>des</strong> demokratischen Willens beschränkt, muss<br />

verhindert werden. 166 Darüber hinaus kann nur eine persönliche und<br />

sachliche Unabhängigkeit <strong>des</strong> Amtswalters 167 einer organisatorischen<br />

und personellen Verselbstständigung entgegenwirken und damit zu<br />

einer effektiven Gewaltentrennung beitragen, 168 also <strong>die</strong> sachliche<br />

Unabhängigkeit der Verwaltung sichern. 169 Letztlich muss auch <strong>die</strong><br />

volle Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes zu jeder Zeit sichergestellt<br />

werden können. Damit wäre ein Streikrecht nicht kompatibel.<br />

170 Auch durch den Verzicht auf <strong>die</strong> Mitbestimmung soll <strong>die</strong> Personalhoheit,<br />

also <strong>die</strong> Letztentscheidung der Exekutivspitze als wesentlicher<br />

Bestandteil der Regierungsgewalt gestärkt werden 171 und einen<br />

zu starken Einfluss, gerade durch Interessenvertretungen der Be<strong>die</strong>nsteten<br />

(Gewerkschaften), bannen. 172 Darüber hinaus ist eine Neutralität<br />

der Be<strong>die</strong>nsteten wichtig, <strong>um</strong> der parteistaatlichen Demokratie etwas<br />

entgegenzusetzen und <strong>die</strong> Machtbalance zu wahren. 173<br />

c) <strong>Art</strong>. 79 III<br />

Es ist auch zu überlegen, inwieweit <strong>die</strong> so genannte Ewigkeitsklausel,<br />

<strong>Art</strong>. 79 III, Einfluss auf das Berufsbeamtent<strong>um</strong> hat. Es wurde teilweise<br />

vertreten, dass eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s den durch<br />

<strong>Art</strong>. 79 III geschützten Bereich in Bezug auf <strong>die</strong> Bindung der Verwaltung<br />

an Gesetz und Recht 174 , <strong>des</strong> Gewaltenteilungsprinzips 175 oder <strong>des</strong><br />

____________________________________________________________________________________<br />

163 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157.<br />

164 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, 1. Auflage, S. 1157.<br />

165 Leisner, S. 139; auch: Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

166 Leisner, S. 145.<br />

167 Leisner, S. 146.<br />

168 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />

169 Merten, ZBR 1999, 1 (7).<br />

170 Leisner, S. 140 und 147.<br />

171 Leisner, S. 141.<br />

172 Leisner, S. 143.<br />

173 Merten, ZBR 1999, 1 (9).<br />

174 So Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 446; a.A. Jachmann, ZBR 2000, 181<br />

(189); Stern, FS Ule, S. 203. m.w.N.<br />

25


Sozialstaatsprinzips 176 tangiert. Selbst wenn man mit <strong>die</strong>sen Auffassungen<br />

der Literatur davon ausgeht, dass der substanzielle Kerngehalt<br />

177 der genannten Prinzipien aufgrund der Funktion und Bedeutung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s für den Staat nicht unberührt bleibt, so vermag<br />

<strong>Art</strong>. 79 III dennoch nicht vor einer Änderung der jeweiligen Gestalt<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, <strong>die</strong> ggf. durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

möglich wäre, sondern nur <strong>des</strong>sen Bestand selbst zu schützen.<br />

Eine extensive Auslegung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III, <strong>die</strong> auch eine konkrete Gestaltung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s erfasst, würde nicht nur den Wortlaut<br />

<strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III überdehnen, sondern brächte auch <strong>die</strong> Gefahr eine Versteinerung<br />

der Verfassung mit sich. 178 Eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

steht hier jedoch nicht zu Diskussion. Insoweit kann eine<br />

nähere Betrachtung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 79 III unterbleiben.<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Betrachtet man <strong>die</strong> Ergebnisse, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Rechtsstaats- und<br />

Demokratieprinzips ermittelt wurden, zeigt sich, dass <strong>die</strong>se zu ihrer<br />

Verwirklichung bereits viele Anforderungen an <strong>die</strong> in der öffentlichen<br />

Verwaltung Beschäftigten stellen, auch wenn man bedenken muss,<br />

dass <strong>die</strong>se Prinzipien selbst offene Wertvorstellungen darstellen und<br />

selbst der Auslegung bedürfen. 179 Insoweit wurde bereits festgestellt,<br />

dass gerade für <strong>die</strong>se Anforderungen <strong>die</strong> Beamten durch <strong>die</strong> prägenden<br />

Strukturmerkmale besonders qualifiziert seien. 180<br />

Unabhängig davon bedürfen gerade <strong>die</strong>se Garantien einer institutionellen<br />

und organisatorischen Sicherung. 181 Der Staat muss ausreichende<br />

Maßnahmen normativer und tatsächlicher <strong>Art</strong> ergreifen, <strong>um</strong><br />

einen wirksamen Schutz und eine effektive Unterstützung zu erreichen.<br />

182 Diesen Zweck erfüllt das Berufsbeamtent<strong>um</strong>. Es wurde zu<br />

Recht darauf hingewiesen, dass auch bei einer eventuellen <strong>Abs</strong>chaffung<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s ein neues Dienstrecht nicht wesentlich<br />

anders strukturiert sein könnte. 183<br />

175 Leisner, S. 138 f.; a.A. Jachmann, ZBR 2000, 181 (189).<br />

176 Leisner, S. 149 f.; a.A. Stern, FS Ule, S. 205.<br />

177 Dreier-Dreier, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn. 26.<br />

178 Maunz/Dürig-Maunz/Dürig, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn. 31; Dreier-Dreier, <strong>Art</strong>. 79 III, Rn.<br />

19.<br />

179 Dolzer, FS Heidelberg, S. 144.<br />

180 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

181 Merten, ZBR 1999, 1 (3); Remmert, JZ 2005, 53 (58).<br />

182 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />

183 Stern, FS Ule, S. 193 (210).<br />

26


Zwar erfordern <strong>die</strong> Prinzipien nicht das Berufsbeamtent<strong>um</strong> selbst, jedoch<br />

ist gerade der elementare Kern <strong>des</strong> bestehenden Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

durch <strong>die</strong>se Prinzipien gefordert, aber auch geschützt. Insoweit<br />

ist letztendlich der Kern <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s – gerade soweit es<br />

<strong>die</strong> Unabhängigkeit, <strong>die</strong> Neutralität, das Streikverbot und <strong>die</strong> persönliche<br />

Verantwortlichkeit betrifft - jeder Aufgabe entzogen. 184<br />

6. EG-Recht<br />

Auch das EG-Recht beeinflusst das Recht <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s.<br />

Neben vielen anderen Berührungspunkten sei in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

nur <strong>Art</strong>. 39 I EG als Beispiel angeführt. Danach wird <strong>die</strong> Freizügigkeit<br />

der Arbeitnehmer garantiert. Zwar ist in <strong>Art</strong>. 39 IV EG <strong>die</strong> öffentliche<br />

Verwaltung als Bereich ausgenommen, jedoch wird <strong>die</strong>ser<br />

Begriff vom EuGH wesentlich enger interpretiert, 185 als <strong>die</strong>s im Deutschen<br />

Recht der Fall ist. So werden in <strong>die</strong>sem Sinne unter anderem<br />

Tätigkeiten, in denen hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden, als solche<br />

der öffentlichen Verwaltung anerkannt. 186 Ein zahlenmäßig bedeutender<br />

Anteil 187 der Beamtenschaft, <strong>die</strong> Lehrer, fallen damit nach<br />

der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH nicht unter <strong>die</strong> Regelungen <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. 39<br />

IV EG. 188 Dies hat zur Folge, dass z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t für <strong>die</strong>sen Bereich <strong>Art</strong>.<br />

39 I EG gilt und damit der Arbeitsmarkt auch für Arbeitnehmer aus<br />

EG-Ländern zu öffnen ist, was in <strong>die</strong>sem Bereich auch das Beamtenrecht<br />

berührt. Der deutsche Gesetzgeber hat im Rahmen der „allgemeinen<br />

persönlichen Voraussetzungen“ für <strong>die</strong> Berufung in ein Beamtenverhältnis<br />

in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>die</strong> generelle Öffnung für Angehörige<br />

von EG-Mitgliedstaaten in § 4 I <strong>des</strong> noch geltenden Beamtenrechtsrahmengesetz<br />

(BRRG) angeordnet, was jedoch aufgrund <strong>des</strong><br />

Anwendungsvorrangs <strong>des</strong> EG-Rechts gar nicht notwendig war. 189 Zugleich<br />

hat er auch eine Sperre in § 4 II BRRG eingefügt, nach der nur<br />

Deutsche in ein Beamtenverhältnis berufen werden können, wenn <strong>die</strong><br />

Aufgaben es erfordern.<br />

Interessant für <strong>die</strong> hier zu behandelnde Frage ist, dass nach einigen<br />

Stimmen in der Literatur, <strong>die</strong> deutsche Staatsangehörigkeit ein „her-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

184 Merten, ZBR, 1999, 1 (10).<br />

185 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 92; EuGH, Urt. v. 27.11.1992, in:<br />

EuZW 1992, S. 446.<br />

186 EuGH Rs. 225/85, Urteil v. 16.06.1987, Slg.1987, S. 2625 (2639).<br />

187 So: S<strong>um</strong>mer, FS Augsburg, S. 283.<br />

188 Ebenda.<br />

189 S<strong>um</strong>mer, FS Augsburg, S. 284.<br />

27


gebrachter Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s“ war. 190 Spätestens seit<br />

der Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH kann <strong>die</strong>ser Grundsatz in dem o.g. Bereich<br />

keine Geltung mehr beanspruchen. Auf <strong>die</strong>se Frage soll sogleich<br />

nochmals eingegangen werden.<br />

7. Zwischenergebnis der systematischen Auslegung<br />

Im Ergebnis der systematischen Betrachtung kann festgehalten werden,<br />

dass sich „fortentwickeln“ zwar nur auf das Dienstrecht zu beziehen<br />

scheint, sich damit jedoch seine Wirkung nicht erschöpft, sondern<br />

sich nach dem Sinnverständnis auch auf <strong>die</strong> Grundsätze bzw. deren<br />

Berücksichtigung auswirkt.<br />

Insoweit war auch zu klären, wie <strong>die</strong> Grundsätze und deren Berücksichtigung<br />

nach dem <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. zu deuten sind. Die hergebrachten<br />

Grundsätze sind als Kernbestand von Strukturprinzipien <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

zu verstehen, <strong>die</strong> min<strong>des</strong>tens seit der Republik von<br />

Weimar gegolten haben mussten. Diese sind nach dem Wortlaut zu<br />

berücksichtigen. Wie sich <strong>die</strong>ses Berücksichtigen auswirkt, ist <strong>um</strong>stritten.<br />

Der Auslegung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts kann z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t insoweit<br />

nicht gefolgt werden, als dass es <strong>die</strong> Grundsätze mit unterschiedlichem<br />

Maß misst. Denn alle Grundsätze sind gleichsam bedeutend für<br />

das Berufsbeamtent<strong>um</strong>, denn sonst wären sie, als elementare Regel für<br />

<strong>die</strong> Institution, gerade keine Grundsätze. Vor allem sie sind es, <strong>die</strong> das<br />

Wesen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, welches es zu schützen gilt, definieren.<br />

Dem würde jedoch eine unterschiedliche Gewichtung widersprechen.<br />

191 Insoweit wurde zu Recht auf <strong>die</strong> Tautologie in der Arg<strong>um</strong>entation<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts hingewiesen. Denn letztendlich<br />

benutzt das Gericht für <strong>die</strong> Feststellung, dass ein Grundsatz nicht nur<br />

zu berücksichtigen, sondern zu beachten ist, <strong>die</strong> gleichen Kriterien, <strong>die</strong><br />

es früher für <strong>die</strong> Anerkennung eines Grundsatzes überhaupt genutzt<br />

hat. 192 Schon aus <strong>die</strong>sen Gründen ist der Kernbestand immer zu beachten.<br />

Es kann dementsprechend auch nicht am Wortlaut gehaftet<br />

werden. Gerade der Einfluss von anderen Verfassungsnormen ist hier<br />

entscheidend. Bei Betrachtung <strong>des</strong> Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips<br />

zeigt sich, dass <strong>die</strong> Kernelemente, <strong>die</strong> zur Sicherung <strong>die</strong>ser Prinzipien<br />

gefordert werden, als Kernbestand der Strukturelemente, also<br />

____________________________________________________________________________________<br />

190 S<strong>um</strong>mer, FS Augsburg, S. 285.<br />

191 So auch: Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />

192 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 81.<br />

28


als Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, auch Einzug in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V gefunden<br />

haben. Insoweit ist zu bedenken, dass <strong>die</strong>se Prinzipien es erfordern,<br />

dass entsprechende Strukturelemente durch das Grundgesetz<br />

selbst abgesichert werden. Gerade <strong>die</strong>se Kernelemente z<strong>um</strong> Schutz der<br />

Prinzipien lassen das „Berücksichtigen“ im Sinne <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zu<br />

einem „Beachten“ erstarken. Dieses Ergebnis wird auch gestützt durch<br />

<strong>die</strong> ohnehin bestehende institutionelle Garantie aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV, <strong>die</strong> in<br />

Bezug auf den Inhalt nur einen Minimalgehalt hat, jedoch gerade<br />

<strong>des</strong>wegen erfordert, dass <strong>die</strong> Institution – und insoweit wieder der<br />

Rückschluss zu den Grundsätzen - erhalten und gesichert wird. 193<br />

Dem entspricht auch <strong>die</strong> historische Betrachtung. Die Verfasser <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes gingen davon aus, dass sie <strong>die</strong> Institution für <strong>die</strong> Zukunft<br />

festgeschrieben hatten. 194 Letztlich muss auch bedacht werden,<br />

dass, wenn man eine Außerachtlassung von einzelnen Grundsätzen<br />

erlauben würde, es für <strong>die</strong> Zukunft nicht mehr systemgerecht wäre, für<br />

andere Grundsätze gleichwohl eine Berücksichtigung zu verlangen. 195<br />

In Bezug auf den Schutz <strong>des</strong> Wesens <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s sei noch<br />

gesagt, dass <strong>die</strong> Grundsätze keine einzelnen von einander getrennten<br />

Regelungsprinzipien darstellen, sondern in einem Zusammenhang stehen,<br />

aus denen sich das Ganze und damit das Wesen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

ergibt. Aus <strong>die</strong>sem Ganzen können dann letztendlich nicht<br />

beliebig einige Bestandteile entnommen werden, da genau <strong>die</strong>s das<br />

Wesen selbst verändern würde. 196<br />

Dass dennoch einzelne Grundsätze nicht zur Geltung kommen, wie es<br />

sich hier gerade in der Betrachtung <strong>des</strong> EG-Rechts gezeigt hat, ist damit<br />

zu begründen, dass in Ausnahmefällen, durch <strong>die</strong> Verfassung<br />

selbst ein Abweichen ermöglicht bzw. gefordert wird (in Bezug auf<br />

das EG-Recht über <strong>Art</strong>. 23 I). Teilweise werden <strong>die</strong> Grundsätze <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s nämlich durch andere Verfassungsrechtsätze<br />

überlagert, so dass Grundsätze sowohl verstärkt werden, als auch in<br />

Ausnahmefällen nicht zur Geltung kommen können. 197 Insoweit wurde<br />

darauf hingewiesen, dass ein Grundsatz sich auch in das heutige<br />

Staatsleben einfügen lassen 198 , also mit den Funktionen vereinbar sein<br />

____________________________________________________________________________________<br />

193 So auch: Lecheler, AÖR 103 (1978), S. 363.<br />

194 Dolzer, FS Heidelberg, S. 142.<br />

195 Dolzer, FS Heidelberg, S. 142.<br />

196 Im Ergebnis auch: Rieckhoff, S.43.<br />

197 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S.202.<br />

198 BVerfGE 3, 58 (137).<br />

29


muss, <strong>die</strong> das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen,<br />

recht- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt. 199 Dies ist<br />

im Ergebnis auch durch den Grundsatz der Einheit der Verfassung 200<br />

zu rechtfertigen.<br />

„Beachten“ im dargelegten Sinne will der Verfasser aber so verstanden<br />

wissen, dass generell kein Grundsatz unberücksichtigt bleiben<br />

darf, also überhaupt nicht zur Geltung kommt. Jedem Grundsatz muss<br />

z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t in seinem Kernbereich eine dezi<strong>die</strong>rte Wirkung zukommen.<br />

Damit ist das „Grundgerüst“ <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s gesichert und<br />

das auch in ausreichender Weise. Eine weitergehende Wirkung ist aus<br />

systematischen Gesichtspunkten nicht notwendig.<br />

IV. Teleologische Auslegung<br />

Nunmehr muss noch klargestellt werden, welches Ziel das Grundgesetz<br />

mit den Regelungen z<strong>um</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong> verfolgt. Die wesentliche<br />

Zielsetzung <strong>des</strong> Grundgesetzes wurde bereits im Rahmen der<br />

historischen und der systematischen Betrachtung deutlich gemacht.<br />

Geht man als Ausgangsbasis von <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV aus, so setzt das Grundgesetz<br />

z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t für den Bereich der hoheitsrechtlichen Tätigkeiten<br />

einen besonderen Beschäftigungstypus voraus. Folglich muss es für<br />

<strong>die</strong> in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV genannten hoheitlichen Tätigkeiten dementsprechend<br />

auf den Beamtenstatus besonders ankommen. 201 Sinn von <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV<br />

ist, einer Personengruppe, <strong>die</strong> sich, basierend auf historischen Erfahrungen,<br />

durch besondere Erfahrung und Loyalität ausgewiesen hat,<br />

eine besondere Rolle bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen<br />

Verwaltung zuzuweisen. 202 Um <strong>die</strong>se Maßgaben zu erfüllen,<br />

muss das Beamtenverhältnis in besonderer Weise ausgestaltet sein. 203<br />

Ziel <strong>des</strong> Parlamentarischen Rates war <strong>die</strong> Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit<br />

der Verwaltung durch Berufsbeamte. 204 Dies spiegelt sich<br />

auch in der Bedeutung <strong>des</strong> Demokratieprinzips und <strong>des</strong> Rechtsstaatsprinzips<br />

wieder. Ziel war auch, aufgrund der Zurückhaltung der Siegermächte<br />

gegenüber dem Berufsbeamtent<strong>um</strong> sich deutlicher zu <strong>die</strong>-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

199 BVerfGE 15, 167 (195).<br />

200 BVerfGE 1, 14 (32); Strauß, S. 65.<br />

201 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 49; Remmert, JZ 2005, 55; .<br />

202 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 40; Merten, ZBR 1999, 1 (2); Jachmann,<br />

ZBR 2000, 181 (184).<br />

203 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

204 Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>0).<br />

30


sem zu bekennen (was in der WRV noch vorausgesetzt werde konnte).<br />

205 Darüber hinaus sollte, im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung,<br />

in der eine Verpflichtung auf Verfassung und Rechtsstaat<br />

nicht genügend ausgeprägt war, 206 was letztlich <strong>die</strong> Beamtenschaft zu<br />

einem Werkzeug bei der Machtergreifung Hitlers machte, <strong>die</strong><br />

Rechtsstaatlichkeit stärker ausgerichtet sein. 207 Auch in der heutigen<br />

Literatur wird das Beamtenverhältnis als „Garant für <strong>die</strong> Legalität und<br />

Neutralität der Verwaltung und Rechtsprechung“ angesehen. 208 Aber<br />

nicht nur <strong>die</strong> gesetzestreue Aufgabenwahrnehmung soll abgesichert<br />

werden. Es ist auch ein Anliegen <strong>des</strong> Grundgesetzes, dass <strong>die</strong> Aufgaben<br />

bestmöglich wahrgenommen werden. 209 Dies wird dadurch unterstützt,<br />

dass <strong>die</strong> in der öffentlichen Verwaltung tätigen Personen besonders<br />

qualifiziert und sachkundig sein müssen. 210 Dies ergibt sich<br />

bereits aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> II.<br />

Darüber hinaus soll das Beamtenverhältnis, gerade bei den verschiedenen<br />

politischen Kräften, zur Stabilisierung <strong>des</strong> Staates beitragen 211<br />

und <strong>die</strong> Unparteilichkeit gegen Einflüsse von Innen, z.B. durch <strong>die</strong><br />

politische Leitung, als auch von Außen, z.B. durch Bürger, Interessenverbände,<br />

sichern.<br />

Auch soll, gerade im politischen und rechtlichen Wandel <strong>die</strong> Identität<br />

<strong>des</strong> deutschen Berufsbeamtent<strong>um</strong>s sichergestellt werden. 212 Um <strong>die</strong>ses<br />

Ziel zu erreichen, soll der Beamte persönlich und wirtschaftlich unabhängig<br />

sein, damit er nicht Gefahr läuft, sich von anderen Interessen<br />

leiten zu lassen. Denn das Bewusstsein an eine gesicherte Rechtsstellung<br />

soll eben <strong>die</strong>se gesetzesorientierte und unparteiische Amtsführung<br />

fördern. 213<br />

Es wird letztendlich zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei<br />

zunächst nur <strong>um</strong> <strong>die</strong> Konzeption, <strong>um</strong> einen Leitgedanken <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />

handelt. 214 Teilweise wird auch betont, dass es den neutralen,<br />

unpolitischen, allein dem Gemeinwohl verpflichteten Beamten nie ge-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

205 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 40.<br />

206 Jachmann, ZBR 2000, 181 (184).<br />

207 Jachmann, ZBR 2000, 181 (184).<br />

208 Merten, ZBR 1999, 1 (3).<br />

209 Remmert, JZ 2005, 55.<br />

210 Isensee/Kirchhof-Lecheler, § 72, Rn. 25; Merten, ZBR 1999, 1 (4).<br />

211 Jachmann, ZBR 2000, 181 (186).<br />

212 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 62.<br />

213 BVerfG 70, 251 (267).<br />

214 Remmert, JZ 2005, 54; Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 7.<br />

31


geben hat, sondern dass er nur eine Arg<strong>um</strong>entationsfigur war. 215 Ob<br />

und inwieweit <strong>die</strong>ses Konzept eine tatsächliche Wirkung auf <strong>die</strong> Beamtenschaft<br />

hat, ist damit in der Tat nicht gesagt. Es muss aber wohl<br />

zugegeben werden, dass <strong>die</strong> Sicherungsfunktionen z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t <strong>die</strong>se<br />

vom Grundgesetz gewünschte Einstellung <strong>des</strong> Beamten zu fördern im<br />

Stande sind. Sie bieten z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t im Ergebnis <strong>die</strong> größtmögliche Gewähr<br />

für eine bestmögliche Aufgabenwahrnehmung. 216<br />

Betrachtet man <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel selbst, wird man das Ziel<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes dahingehend verstehen müssen, trotz der genannten<br />

Gründe für <strong>die</strong> <strong>Abs</strong>icherung, das Augenmerk mehr auf <strong>die</strong> Zukunft<br />

und nicht auf <strong>die</strong> Vergangenheit zu richten, <strong>um</strong> <strong>die</strong>se nicht zu zementieren.<br />

Denn letztlich ist <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V im konzeptionellen Sinne eine ungewöhnliche,<br />

weil auf <strong>die</strong> Vergangenheit fixierte Regelung, 217 während<br />

<strong>die</strong> sonstigen Bestimmungen <strong>des</strong> Grundgesetzes, wie bei Verfassungen<br />

üblich, in der Regel auf <strong>die</strong> Zukunft gerichtet sind. 218<br />

C. Die Bedeutung der Fortentwicklungsklausel<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle soll nun zunächst näher auf <strong>die</strong> bereits von der Literatur<br />

vertretenen Auffassungen zur Fortentwicklungsklausel eingegangen<br />

werden, <strong>um</strong> dann eine Lösung zur deren Bedeutung zu entwickeln.<br />

I. Deklaratorische Wirkung der Fortentwicklungsklausel<br />

Es wurde behauptet, dass der Fortentwicklungsklausel aufgrund der<br />

Fortentwicklungsfähigkeit <strong>des</strong> Dienstrechts nach der Rechtsprechung<br />

im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V keine bzw. nur deklaratorische Wirkung zukomme.<br />

219<br />

Es wäre jedoch unangebracht, der Fortentwicklungsklausel von vorneherein<br />

keinen Wert beiz<strong>um</strong>essen. Man wird in einem bereits bestehenden<br />

zusammenhängenden Normenkomplex im Ausnahmefall<br />

durchaus der Meinung sein können, dass dem einen oder anderen<br />

Wortlaut keine entscheidende Wirkung zukommt. Allerdings kann<br />

<strong>die</strong>s hier nicht der Maßstab sein. Denn hier wurde eine Regelung zusätzlich<br />

und vor allem nachträglich eingefügt. Es würde der Bedeu-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

215 Quaritsch, VVDStRL 37 (1979), S. 286.<br />

216 Remmert, JZ 2005, 55; Strauß, S. 247.<br />

217 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 38.<br />

218 Dolzer, FS Heidelberg, S. 137.<br />

219 Siehe: Fn. 3.<br />

32


tung der eingefügten Fortentwicklungsklausel als Verfassungsbestimmung,<br />

vor allem aber der Stellung <strong>des</strong> verfassungsändernden Gesetzgebers,<br />

nicht gerecht, wenn <strong>die</strong>ser Änderung überhaupt keine<br />

Wirkung beigemessen, sie schlichtweg ignoriert wird. Es wurde bereits<br />

darauf hingewiesen, dass deklaratorische Einschübe ein untaugliches<br />

Element in einer Verfassung sind. 220 Es muss daher eine Interpretation<br />

in einer Weise erfolgen, dass der Vorschrift soweit wie möglich<br />

eine sinnvolle Aussage unterlegt wird. 221<br />

Insoweit wird man zu dem Schluss kommen müssen, dass der Fortentwicklungsklausel<br />

eine Bedeutung nicht von vorneherein versagt 222<br />

und mit dem Hinweis auf <strong>die</strong> Rechtsprechung einfach beiseite geschoben<br />

werden kann. An <strong>die</strong>sem Punkt stellt sich auch das Problem,<br />

dass in der Regel von der Geltung der Verfassungsnorm in der Interpretation<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts ausgegangen und auf <strong>die</strong>ser<br />

Basis eine Wirkung der Fortentwicklungsklausel ausgeschlossen wird.<br />

Dem muss jedoch vorgehalten werden, dass sich <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />

gerade durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel ändern kann und sie insoweit<br />

ungeeignet ist, eine Grundlage dafür zu bilden, der Fortentwicklungsklausel<br />

eine Wirkung nicht zuzuerkennen. Diese Arg<strong>um</strong>entation<br />

war im Verfahren der Grundgesetzänderung angebracht, da es dort <strong>um</strong><br />

<strong>die</strong> generelle Notwendigkeit der Fortentwicklungsklausel ging. Nach<br />

deren Einfügung in <strong>die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V muss nunmehr der<br />

Fokus auf <strong>die</strong> Norm selbst gelegt werden.<br />

II.<br />

Negierung einzelner oder aller Grundsätze<br />

Einer Überlegung, dass einzelne oder alle Grundsätze durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

negiert werden können, kann ebenfalls nicht gefolgt<br />

werden. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Gründen.<br />

Z<strong>um</strong> einen ist das Berufsbeamtent<strong>um</strong>, wie sich im Ergebnis der<br />

systematischen Auslegung ergeben hat, stark in das Verfassungsgefüge<br />

integriert. Z<strong>um</strong> anderen wurde <strong>die</strong> Vorschrift <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V nur ergänzt<br />

und nicht abgeschafft. Schon aus <strong>die</strong>sem Grund muss den<br />

Grundsätzen noch eine dezi<strong>die</strong>rte Bedeutung verbleiben. Eine Negierung<br />

der Grundsätze kann somit nicht unter Beachtung der Fortentwicklung<br />

erfolgen. Dem würde letztendlich <strong>die</strong> Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Worte</strong>s<br />

„fortentwickeln“, der gerade eine Ausgangsbasis erfordert, z<strong>um</strong>al der<br />

____________________________________________________________________________________<br />

220 Knopp, NVwZ 2006, 1216 (1219).<br />

221 Enders, JuS 2001, 463 (465).<br />

222 In Bezug auf den Sinn der Änderung auch: Kempen, F & L 2006, 382 (385).<br />

<strong>33</strong>


Hauptbezug auf dem Dienstrecht und nicht auf den Grundsätzen liegt,<br />

und das Ziel <strong>des</strong> Grundgesetzes entgegenstehen. Insoweit kann weder<br />

eine Negierung aller, noch <strong>die</strong> Negierung von einzelnen Grundsätzen<br />

auf Basis der Fortentwicklungsklausel vorgenommen werden. 223<br />

III. Einfluss auf den Inhalt der Grundsätze<br />

Es kann überlegt werden, ob <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel <strong>die</strong> Grundsätze<br />

in ihrem Inhalt selbst zu ändern vermag. Ein Grundsatz, als allgemeingültiges<br />

Prinzip, das einer Sache zugrunde liegt, 224 ist ein Gebilde,<br />

dass einer Änderung zwar nicht unzugänglich ist. Jedoch sind<br />

gerade <strong>die</strong> Grundsätze <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V auf einen vergangenen Zeitra<strong>um</strong><br />

fixiert. Ein solcher auf <strong>die</strong> Vergangenheit bezogener Grundsatz kann<br />

schon aus logischen Gründen keine Änderung in der Zukunft erfahren.<br />

Insoweit besteht auch hier kein Ansatzpunkt für eine Geltung der Fortentwicklungsklausel.<br />

IV. Lösung<br />

Wenn jedoch nach der hier vertretenen Auffassung bereits nach <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V a.F. alle Grundsätze in ihrem Kernbestand zu beachten sind, der<br />

Fortentwicklungsklausel eine Bedeutung nicht sofort versagt werden,<br />

sie jedoch auch nicht zur Negierung einzelner, geschweige denn aller,<br />

Grundsätze <strong>die</strong>nen kann und auch nicht den Inhalt der Grundsätze<br />

selbst zu ändern vermag, bleibt nur noch, ihr einen Einfluss auf den<br />

Umfang der Berücksichtigung eben <strong>die</strong>ser Grundsätze im Sinne <strong>des</strong><br />

<strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zuzusprechen. Insoweit wurde auch schon in der Literatur<br />

geäußert, dass sich <strong>die</strong> Wirkung der Fortentwicklungsklausel zwischen<br />

einer z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t minimalen Wirkung und der weiterhin geltenden<br />

Berücksichtigung der Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s bewegen<br />

muss. 225<br />

1. Auswirkung auf <strong>die</strong> Berücksichtigung i.S.d. <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung sind <strong>die</strong> Grundsätze, also der<br />

Kernbestand der Strukturelemente, im Rahmen der Rechtsanwendung<br />

immer zu beachten.<br />

Auch wenn sie immer zur Geltung kommen müssen, bedeutet <strong>die</strong>s jedoch<br />

nicht, dass im Rahmen einer Abwägung zwischen verschiedenen<br />

Grundsätzen keine Gewichtung vorgenommen werden kann.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

223 Im Ergebnis auch: Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 ( <strong>33</strong>4).<br />

224 Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Ausgabe 2007, Stichwort: Grundsatz.<br />

225 So auch: Höfling/Burkiczak, DÖV 2007, 328 (<strong>33</strong>4).<br />

34


Insbesondere stehen <strong>die</strong> Grundsätze nicht immer nebeneinander oder<br />

in einem ergänzenden Verhältnis. Oftmals kolli<strong>die</strong>ren sie auch miteinander.<br />

Gerade dort ist <strong>die</strong> unbeschränkte Geltung eines Prinzips nicht<br />

ohne Beschränkung <strong>des</strong> anderen möglich. 226 Als Beispiel sei hier nur<br />

das Problem der Führungskräfte auf Zeit angeführt, bei denen das Lebenszeitprinzip<br />

und der Leistungsgrundsatz in Konflikt treten. 227 Die<br />

Rechtsprechung löst solche Fälle im Rahmen der praktischen Konkordanz,<br />

wonach eine Abwägung mit dem Ziel der weitestgehenden<br />

Durchsetzung beider Grundsätze erfolgt. 228<br />

Meines Erachtens wirkt sich <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel in der <strong>Art</strong><br />

aus, dass der Spielra<strong>um</strong> für Einschränkungen von Grundsätzen generell<br />

vergrößert wird. Sie verstärkt nicht nur <strong>die</strong> sachlichen Rechtfertigungsgründe,<br />

<strong>die</strong> für eine Einschränkung der Grundsätze ohnehin erforderlich<br />

sind, sondern ermöglicht auch eine breitere Anerkennung<br />

von solchen Gründen. Der Spielra<strong>um</strong> für den Gesetzgeber, ein Prinzip<br />

nach der einen oder anderen Richtung einzuschränken wird damit vergrößert.<br />

Dies bedeutet jedoch nicht, dass durch <strong>die</strong>sen Spielra<strong>um</strong> <strong>die</strong><br />

Wertigkeit eines Grundsatzes generell herabgesetzt wird, denn der<br />

Kernbestand darf auch hier nicht verletzt werden. 229<br />

Einen eigenen Rechtfertigungsgrund kann <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

jedoch nicht darstellen. Denn damit müsste der Gesetzgeber <strong>die</strong><br />

Einschränkungen überhaupt nicht mehr mit sachlichen Arg<strong>um</strong>enten<br />

unterlegen, was der Willkür Tür und Tor öffnen würde.<br />

Eine generelle Aussage, wie weit sich <strong>die</strong>se Verstärkung der Rechtfertigung<br />

generell auswirkt, kann jedoch nicht getroffen werden, sondern<br />

muss im Einzelfall entschieden werden. Eine nähere Darstellung soll<br />

anhand <strong>des</strong> Urteils erfolgen. 230<br />

2. Einfluss auf <strong>die</strong> Bildung von Grundsätzen<br />

Unabhängig von der genannten Vergrößerung <strong>des</strong> Spielra<strong>um</strong>s <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

wird der Fortentwicklungsklausel auch <strong>die</strong> Wirkung zuerkannt<br />

werden müssen, das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht dazu anzuhalten,<br />

sich im Hinblick auf <strong>die</strong> Anerkennung von hergebrachten Grundsätzen<br />

mehr an übergeordneten Prinzipien zu orientieren und <strong>die</strong> Grundsätze<br />

____________________________________________________________________________________<br />

226 BayVerfGH, Entscheidung vom 26.10.2004, Vf. 15-VII-01.<br />

227 Ebenda.<br />

228 Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />

229 Siehe: B III 7; vgl. auch: Studenroth, ZBR 1997, 212 (213).<br />

230 Siehe: C IV 4.<br />

35


auf Kernaussagen und Kerngehalte zu beschränken und nicht immer<br />

weiter zu fassen. Die Wirkung der Fortentwicklungsklausel beschränkt<br />

sich aber insoweit auf eine „Erinnerungsfunktion“ an das,<br />

was sich ohnehin aus dem Wort „Grundsatz“ ergibt.<br />

Es wurde <strong>die</strong>sbezüglich schon <strong>die</strong> Problematik angesprochen, dass <strong>die</strong><br />

Bestimmung, was ein Grundsatz ist, nicht leicht fällt. Gerade <strong>die</strong><br />

Rechtsprechung neigt dazu, sehr schnell Grundsätze anzuerkennen,<br />

wenn sie nur auf einer gewissen Tradition beruhen, 231 was meines<br />

Erachtens auch an der fehlenden Systematik zur Feststellung solcher<br />

Grundsätze in Bezug auf das Gesamtbild <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

liegt. Es wurde bereits angedeutet, 232 dass in der Literatur Bedenken<br />

bestehen, dass das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht oftmals Einzelfallregelungen<br />

zu Grundsätzen deklariert. 2<strong>33</strong> Auch <strong>die</strong>s entspricht jedoch gerade<br />

nicht dem Charakter eines Grundsatzes.<br />

Auf <strong>die</strong> Problematik soll noch einmal im Rahmen <strong>des</strong> zu besprechenden<br />

Urteils <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts näher eingegangen werden.<br />

234<br />

Als generelle Lösung für das eben angesprochene Problem sind in der<br />

Literatur bereits verschiedene Lösungen zur dogmatischen Einteilung<br />

der Grundsätze unterbreitet worden. 235 Interessant ist hierbei <strong>die</strong> Lösung<br />

von Lindner, der nur einige elementare (primäre) Grundsätze als<br />

solche im Sinne <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V bildet und zu deren Durchsetzung darüber<br />

hinaus sekundäre und tertiäre Grundsätze postuliert. 236<br />

3. Begründung<br />

Geht man davon aus, dass der Fortentwicklungsklausel eine sinnvolle<br />

Wirkung und Auslegung unterlegt werden muss, bleibt nur noch, abgesehen<br />

von der genannten Erinnerungsfunktion, <strong>die</strong> Möglichkeit, der<br />

Fortentwicklungsklausel eine Wirkung im Rahmen der Einzelfallanwendung<br />

der Grundsätze selbst zuzusprechen.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

231 Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 75; Maunz/Dürig-Maunz, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 53.<br />

232 Siehe: B III 2 b) bb).<br />

2<strong>33</strong> So: Thiele, DÖV 1981, 773 (776).<br />

234 Siehe: C IV 4.<br />

235 Lindner, ZBR 2006, 1 (3); S<strong>um</strong>mer, ZBR 1992, 1 f.<br />

236 Lindner, ZBR 2006, 1 f.<br />

36


Damit eine Fortentwicklung im Sinne der dargelegten Bedeutung<br />

stattfinden, 237 also durch Entwicklung eine neue Stufe erreicht werden<br />

kann, muss genau hierfür auch Ra<strong>um</strong> bestehen. Denn feststehende<br />

Regeln stehen Änderungen entgegen. Je detaillierter und weit gestreuter<br />

<strong>die</strong>se (Einzel)Regelungen sind, <strong>des</strong>to geringer ist der Spielra<strong>um</strong> für<br />

Änderungen und reduziert <strong>die</strong>sen im Endeffekt seinerseits auf Details.<br />

Durch <strong>die</strong> Rechtsprechung und auch Teile der Literatur wurde immer<br />

wieder betont, dass das Dienstrecht für Entwicklungen offen ist. 238<br />

Betrachtet man <strong>die</strong>s jedoch genauer, gerade in Bezug auf <strong>die</strong> nach<br />

dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zu beachtenden Grundsätze, stellt sich<br />

das Problem, dass dem Gesetzgeber zwar durchaus noch ein Regelungsspielra<strong>um</strong><br />

verbleibt, <strong>die</strong>ser jedoch gerade durch Einzelfallentscheidungen<br />

stark eingeschränkt wird. Darauf soll im Rahmen <strong>des</strong><br />

darzulegenden Urteils nochmals näher eingegangen werden. Für Reformansätze<br />

können <strong>die</strong>se „Lücken in der Rechtssprechung“ nur bedingt<br />

<strong>die</strong>nen. 239 Gerade durch <strong>die</strong> Erweiterung <strong>des</strong> Spielra<strong>um</strong>s bietet<br />

sich eine sachgerechte Lösung, <strong>die</strong> Fortentwicklung wirken zu lassen,<br />

ohne <strong>die</strong> Grundsätze selbst aufzugeben. Die hier vorgeschlagene Lösung<br />

wird im Hinblick auf <strong>die</strong> gewünschten <strong>um</strong>fangreichen Reformen<br />

das Problem nicht lösen, jedoch für eine Verbesserung sorgen.<br />

Der Gesetzgeber ist somit in der Lage einen größeren Spielra<strong>um</strong> zu<br />

nutzen, auch wenn das Gericht einen expliziten Fortentwicklungsgedanken<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers schon früher anerkannt hat.<br />

Betrachtet man <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV und V im Gefüge <strong>des</strong> Grundgesetzes, geht<br />

es nicht dar<strong>um</strong>, <strong>die</strong> Einzelheiten <strong>des</strong> Beamtenrechtes für Beamte oder<br />

Dienstherren auszugestalten. Dem Grundgesetz geht es vorrangig <strong>um</strong><br />

eine Institutionalisierung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s selbst. 240 Daraus ergibt<br />

sich auch, dass nicht <strong>die</strong> Einzelheiten <strong>des</strong> früher geltenden<br />

Rechts, sondern <strong>die</strong> das Institut prägenden Merkmale festzulegen sind,<br />

<strong>die</strong> für seine Ausgestaltung konstitutiv und charakteristisch erscheinen.<br />

241 Gerade insoweit ist klar, wie auch schon ausgeführt wurde, 242<br />

____________________________________________________________________________________<br />

237 Siehe: B II 1.<br />

238 Statt vieler: Merten, ZBR 1999, 1 (2).<br />

239 In <strong>die</strong>sem Sinne auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

240 Merten, ZBR 1999, 1 (2).<br />

241 Dolzer, FS Heidelberg, S. 140.<br />

242 Siehe: B III 7.<br />

37


dass Grundsätze nur solche sind, <strong>die</strong> für das Wesen und den Bestand<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s von entscheidender Bedeutung sind. 243 Aber<br />

gerade <strong>die</strong> mangelnde <strong>Abs</strong>chichtung von wichtigen und weniger wichtigen<br />

Bestandteilen, tragender und optionaler Bestandteile birgt <strong>die</strong><br />

Gefahr der Versteinerung in sich. 244<br />

Auch wenn Teile der Literatur schon lange eine weniger auswuchernde<br />

Auslegung der Grundsätze befürwortet haben, ist letztendlich das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht der Letztinterpret der Verfassung. Folglich<br />

musste eine Lösung der von der Politik beklagten „Starre“ 245 <strong>des</strong> Beamtenrechts<br />

direkt an der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

ansetzen. Insoweit kommt der Fortentwicklungsklausel hier<br />

auch nur <strong>die</strong> genannte „Erinnerungsfunktion“ zu. Insbesondere weil<br />

der legislative Spielra<strong>um</strong> den <strong>die</strong> Norm vorgibt schon immer größer<br />

war, als durch <strong>die</strong> Rechtsprechung z<strong>um</strong> Ausdruck gekommen ist. 246<br />

Unabhängig davon, ob man den Spielra<strong>um</strong>, den das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

zur Fortentwicklung bereits früher anerkannt hat, als ausreichend<br />

sieht oder nicht. Der Fortentwicklungsklausel kann eine<br />

Wirkung nicht versagt werden. Letztlich kann auch <strong>die</strong> bisherige<br />

Rechtsprechung hierfür nicht der Ansatzpunkt sein. Vielmehr könnte<br />

man auch arg<strong>um</strong>entieren, dass wenn das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

nach <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. schon einen weiten Spielra<strong>um</strong> für den Gesetzgeber<br />

nur aufgrund <strong>des</strong> „Berücksichtigen“ anerkennt, sich <strong>die</strong>ser Spielra<strong>um</strong><br />

durch <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel eher noch vergrößern muss. 247<br />

Letztlich kommt <strong>die</strong> hier vertretene Auffassung auch der Bedeutung<br />

<strong>des</strong> <strong>Worte</strong>s „Fortentwickeln“ am nächsten. Denn es ermöglicht eine<br />

Weiterentwicklung <strong>des</strong> Dienstrechts ohne <strong>die</strong> Ausgangsbasis – also<br />

<strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze – zu verlassen.<br />

Des Weiteren wird <strong>die</strong> Lösung durch den Entwicklungsprozess der<br />

Fortentwicklungsklausel gestützt. Es soll insoweit nur an <strong>die</strong> Äußerung<br />

eines Politikers im Rahmen der Bun<strong>des</strong>staatskommission erinnert<br />

werden „dass wir gegenwärtig durch das, was <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />

____________________________________________________________________________________<br />

243 Ule, Beamtenrecht, S. 249.<br />

244 Lindner, ZBR 2006, 1 (3), Fn. 28.<br />

245 So: Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, 385 (288).<br />

246 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 60.<br />

247 In <strong>die</strong>sem Sinne offenbar auch: OVG Münster, Beschluss vom 13.09.2006, 6 A<br />

4501/03.<br />

38


aus den Festlegungen in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V gemacht hat, an der Durchführung<br />

vieler Dinge gehindert sind“. 248 Für <strong>die</strong>se Lösung spricht ebenso <strong>die</strong><br />

Gesetzesbegründung. 249 Betrachtet man den Verweis auf <strong>die</strong> „Erleichterung“<br />

der Weiterentwicklung gerade in Bezug auf <strong>die</strong> Rechtssprechung,<br />

so wird bestätigt, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber<br />

<strong>die</strong> Rechtsprechung anhalten will, in Bezug auf <strong>die</strong> Anwendung der<br />

Grundsätze einen größeren Spielra<strong>um</strong> zu belassen, z<strong>um</strong>al selbige gerade<br />

nicht aufgegeben werden sollen. 250<br />

Dies gilt auch <strong>des</strong>halb, weil eine <strong>Abs</strong>chaffung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

und damit der hergebrachten Grundsätze schon aus politischen Gründen<br />

nicht denkbar 251 und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen 252<br />

nicht möglich gewesen wäre. Insoweit konnte Ansatzpunkt nur sein,<br />

auf <strong>die</strong> Interpretation bezüglich der Grundsätze und deren Berücksichtigung<br />

einzuwirken. Insoweit wurde auch schon in der Literatur angemerkt,<br />

dass der eigentliche Grund für <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel<br />

der sein dürfte, <strong>die</strong> „Bevormundung durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

in besoldungs- und versorgungsrechtlichen Fragen“ abzuschütteln.<br />

253 Diesen Zweck erfüllt z<strong>um</strong> einen der erweiterte Spielra<strong>um</strong> <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers und z<strong>um</strong> anderen <strong>die</strong> genannte Erinnerungsfunktion.<br />

4. Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 20.03.2007,<br />

2 BvL 11/04 254<br />

a) Einführung und Ausgangslage<br />

Mit Beschluss vom 20.03.2007 hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht im<br />

Rahmen eines Vorlageverfahrens gemäß <strong>Art</strong>. 100 I entschieden, dass<br />

<strong>die</strong> Änderung der bis dahin geltenden Wartezeit von 2 auf 3 Jahre in<br />

§ 5 III 1 HS 1 BeamtVG 255 in Bezug auf <strong>die</strong> Anerkennung von Beförderungen<br />

im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge gegen<br />

<strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong> verstößt. Geklagt<br />

hatte ein Richter, <strong>des</strong>sen Beförderung in <strong>die</strong> Besoldungsgruppe<br />

R2 vor Eintritt in den Ruhestand zwar mehr als zwei Jahre, aber weni-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

248 Siehe: Fn. 27:<br />

249 BT-Drs. 16/813.<br />

250 a.A. Bochmann, ZBR 2007, 1 (10).<br />

251 So: Lecheler, ZBR 2007, 18 (19).<br />

252 Siehe: B III 7.<br />

253 Battis, Stellungnahme, S. 2.<br />

254 Abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

255 In der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl I S. 322).<br />

39


ger als drei Jahre zurücklag. Im Rahmen der Berechnung der Versorgungsbezüge<br />

blieb <strong>die</strong> Beförderung letztlich unberücksichtigt.<br />

b) Begründung <strong>des</strong> Gerichts<br />

Das Gericht legt bei seiner Entscheidung unter anderem zu Grunde,<br />

dass der Gesetzgeber durch <strong>die</strong> Verlängerung der Wartezeit gegen den<br />

hergebrachten Grundsatz der „Versorgung aus dem letzen Amt“ verstoßen<br />

habe, der vom Gesetzgeber zu beachten sei. Es sei keine hinreichende<br />

Rechtfertigung erkennbar, der <strong>die</strong> Ausdehnung der Wartefrist<br />

auf drei Jahre stützt. 256<br />

Das Gericht legt <strong>die</strong> Reichweite und Bedeutung <strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes<br />

dar 257 und erwähnt insoweit, dass <strong>die</strong> hergebrachten<br />

Grundsätze nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit<br />

seien. Zu <strong>die</strong>sen Grundsätzen gehöre auch, dass das Ruhegehalt<br />

unter Wahrung <strong>des</strong> Leistungsprinzips und Anerkennung aller<br />

Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen sei. 258 Es handle<br />

sich insoweit nicht nur <strong>um</strong> eine Ausprägung <strong>des</strong> Alimentationsprinzips,<br />

sondern <strong>um</strong> einen eigenständigen Grundsatz, nachdem eine Beförderung<br />

in ein höherwertiges Amt grundsätzlich nicht unberücksichtigt<br />

bleiben darf. 259 Dies sei gleichzeitig auch Ausdruck <strong>des</strong> Leistungsgrundsatzes,<br />

dem es widerspräche, wenn Beförderungen nicht<br />

berücksichtigt würden. 260<br />

Es führt weiter aus, dass der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten<br />

Amt nicht uneingeschränkt gelte, sondern, im Rahmen eines modifizierenden<br />

Bestandteils, eine Min<strong>des</strong>tverweildauer vorsehe. 261 Diese<br />

Wartezeit sei jedoch nicht beliebig verlängerbar, da nur eine Karenzzeit<br />

von 1 Jahr modifizierter Bestandteils <strong>des</strong> Grundsatzes sei. 262<br />

Alsdann stellt das Gericht fest, dass durch <strong>die</strong> Verlängerung der Wartezeit<br />

auf 3 Jahre der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht<br />

mehr lediglich modifiziert, sondern grundlegend verändert würde. 263<br />

Dem Anliegen Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern, ließ <strong>die</strong> alte<br />

____________________________________________________________________________________<br />

256 BVerfG, Beschluss. v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 32, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

257 Ebenda, Rn. 36.<br />

258 Ebenda, Rn. 38.<br />

259 Ebenda, Rn. 39.<br />

260 Ebenda, Rn. 40.<br />

261 Ebenda, Rn. 42.<br />

262 Ebenda, Rn. 44.<br />

263 Ebenda, Rn. 46.<br />

40


Frist von 2 Jahren gerade noch zu. 264 Eine weitere Ausdehnung sei<br />

verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt. 265 Es bedeute <strong>die</strong><br />

Preisgabe <strong>des</strong> Prinzips der amtsgemäßen Versorgung. 266 Die Gewährleistung<br />

einer effektiven Wahrnehmung <strong>des</strong> Beförderungsamtes 267<br />

rechtfertige <strong>die</strong> Verlängerung der Frist ebenso wenig, wie <strong>die</strong> allgemeine<br />

Haushaltslage 268 oder <strong>die</strong> gestiegene durchschnittliche Lebenserwartung<br />

269 .<br />

c) Beurteilung und Eigene Lösung<br />

Für den Versorgungsanspruch <strong>des</strong> Beamten sind zunächst drei hergebrachte<br />

Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s maßgebend - das Alimentationsprinzip,<br />

der Leistungsgrundsatz und das Lebenszeitprinzip. 270<br />

Aus <strong>die</strong>sen bildet sich dann das Prinzip der „amtsangemessenen Versorgung“.<br />

271 Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat <strong>die</strong>sem Prinzip selbst<br />

einen Grundsatzcharakter im Sinne <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zugesprochen und<br />

angeführt, dass es in Bezug auf <strong>die</strong> Karenzzeit nicht uneingeschränkt<br />

gilt.<br />

Meines Erachtens stellt schon das genannte Prinzip, gerade im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> drei erwähnten Hauptprinzipien, keinen eigenständigen<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s dar. 272 Es handelt sich hierbei<br />

vielmehr <strong>um</strong> eine Schnittmenge der drei eingangs genannten Grundsätze<br />

<strong>die</strong> im Versorgungsrecht zusammentreffen. 273 Die Versorgung<br />

aus dem letzten Amt mag durchaus tra<strong>die</strong>rt sein, wie das Urteil auch<br />

ausführt. Aber eine tra<strong>die</strong>rte Regelung macht eben noch keinen<br />

Grundsatz aus. Denn gerade der Bezug auf das letzte Amt und auch<br />

<strong>die</strong> Karenzzeit stellt eine Detailregelung dar, <strong>die</strong> meines Erachtens gar<br />

nicht in der Lage, ein Grundsatz oder Teil eines solchen zu sein. 274 Es<br />

soll an <strong>die</strong>ser Stelle zu bedenken gegeben werden, dass jede Bildung<br />

____________________________________________________________________________________<br />

264 BVerfGE 41, 63.<br />

265 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 49, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

266 Ebenda, Rn. 50.<br />

267 Ebenda, Rn. 51.<br />

268 Ebenda, Rn. 57.<br />

269 Ebenda, Rn. 59 f.<br />

270 So: Fürst, ZBR 1983, 319 (321).<br />

271 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 78, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

272 A.A. Ruhland, ZBR 1983, 313 (316); Fürst, ZBR 1983, 319 (325).<br />

273 Insoweit auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 78, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

274 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

41


von (Unter) Grundsätzen, <strong>die</strong> dann natürlich ebenfalls zu beachten<br />

sind, zu einer weitergehenden Versteinerung bzw. Reformunfähigkeit<br />

führen. Denn insoweit wird quantitativ eine immer größere Menge <strong>des</strong><br />

Beamtenrechts aus der Weimarer Republik in den Verfassungsrang<br />

gehoben. Auch erscheint ein Grundsatz dem Ausnahmen immanent<br />

sind, nicht den Charakter eines Grundsatzes zu haben. Es ist zudem<br />

nicht zu erkennen, inwieweit das Wesen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s beeinträchtigt<br />

wäre, wenn es gerade <strong>die</strong>sen Grundsatz nicht gäbe, sondern<br />

eine entsprechende Abwägung aufgrund <strong>des</strong> Alimentationsprinzips,<br />

<strong>des</strong> Lebenszeitgrundsatzes und Leistungsgrundsatzes selbst erfolgt.<br />

Aus den eingangs genannten Prinzipien folgt nämlich bereits,<br />

dass sich letztlich der Werdegang <strong>des</strong> Beamten auch in seiner Versorgung<br />

widerspiegeln muss, nicht aber zwangsläufig das letzte Amt. Insoweit<br />

kann an <strong>die</strong>ser Stelle, wenn man wie hier vertreten, das Prinzip<br />

der Versorgung aus dem letzten Amt nicht als hergebrachten Grundsatz<br />

anerkennt, zunächst pauschal gesagt werden, dass eine Verletzung<br />

der eingangs genannten hergebrachten Grundsätze in Bezug auf <strong>die</strong><br />

hier besprochene Problematik insoweit nur dann gegeben wäre, wenn<br />

der Werdegang <strong>des</strong> Beamten überhaupt keine, keine wesentliche oder<br />

nur eine allgemeine Berücksichtigung findet. Es sei darauf hingewiesen,<br />

dass auch schon vertreten wurde, dass nur das Prinzips der Ruhestands-<br />

und Hinterbliebenenversorgung als solches ein hergebrachter<br />

Grundsatz ist, während rechtstechnische Modalitäten der Versorgungsregelungen<br />

als solche nicht erfasst werden. 275<br />

Die Anerkennung <strong>des</strong> Prinzips als hergebrachter Grundsatz führt letztlich<br />

dazu, dass Einschränkung erschwert werden, z<strong>um</strong>al er sich auf<br />

das letzte Amt bezieht, so gut wie unmöglich ist. Hieran zeigt sich,<br />

dass dem Gesetzgeber faktisch nur noch ein Ra<strong>um</strong> für Detailregelungen<br />

verbleibt. Das Sondervot<strong>um</strong> spricht insoweit von einem „Einschnüren<br />

in ein Korsett von Einzelregelungen“. 276<br />

Insoweit wird auch das Ziel der Fortsetzungsklausel klar, dass <strong>die</strong>ser<br />

eingeengte Spielra<strong>um</strong> wieder zu öffnen ist. Es reicht somit meines<br />

Erachtens aus, das Prinzip der „amtsangemessenen Versorgung“ direkt<br />

aus den eingangs genannten Grundsätzen zu bilden. Dies eröffnet<br />

____________________________________________________________________________________<br />

275 Grewe, 39. DJT, S. D15.<br />

276 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 69, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

42


schon aus <strong>die</strong>sem Grund einen erhöhten Spielra<strong>um</strong>, weil dann <strong>die</strong>se<br />

Prinzipien selbst gegeneinander abzuwägen sind. 277<br />

Auch wenn man mit dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht <strong>die</strong> „Versorgung<br />

aus dem letzten Amt“ als eigenständigen Grundsatz anerkennt, wäre<br />

<strong>die</strong> Entscheidung unter Berücksichtigung der Fortentwicklungsklausel<br />

zu kurz gegriffen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht führt aus, dass eine Karenzzeit von einem<br />

Jahr dem Grundsatz der „Versorgung aus dem letzten Amt“ immanent<br />

ist. Weitere Einschränkungen müssen sich an den Strukturprinzipien<br />

messen lassen. 278 Für eine Ausweitung der Wartezeit auf<br />

zwei Jahre nahm es eine Rechtfertigung unter Bezugnahme auf den<br />

Ausschluss von Gefälligkeitsbeförderungen und der Begründung, dass<br />

sich für den Beförderten auch noch <strong>die</strong> Möglichkeit ergeben muss, eine<br />

entsprechende Leistung im Beförderungsamt zu erbringen, an. Für<br />

eine Wartezeit von 3 Jahren sollte <strong>die</strong>s nicht mehr ausreichen.<br />

Unter Berücksichtigung der genannten Lösung muss insbesondere der<br />

Grund der steigenden Versorgungslasten in <strong>die</strong> Berücksichtigung mit<br />

einbezogen und entsprechend gewichtet werden. Auch wenn natürlich<br />

<strong>die</strong> Begründung der steigenden Versorgungslasten für den Einzelnen<br />

schwer zu akzeptieren ist, da hierfür letztlich <strong>die</strong> demographische<br />

Entwicklung und nicht der einzelne Beamte verantwortlich ist, 279 kann<br />

<strong>die</strong>sem Punkt, gerade unter Berücksichtigung der Fortentwicklungsklausel,<br />

eine Geltung nicht versagt werden. Denn Fortentwickeln ist<br />

letztendlich auch Anpassen der Institution <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s,<br />

seiner Stellung im Staat und der dem Staat gegebenen Möglichkeiten<br />

an <strong>die</strong> Zukunft. Gerade im Hinblick darauf darf <strong>die</strong> finanzielle Situation,<br />

nicht außer Acht gelassen werden. Wenn man dann noch <strong>die</strong> Begründung,<br />

dass <strong>die</strong> Leistung im Beförderungsamt noch eine gewisse<br />

Zeit erbracht werden muss, stärker gewichtet, muss man davon ausgehen,<br />

dass eine Erweiterung der Wartezeit auf 3 Jahre noch zulässig ist.<br />

Natürlich muss <strong>die</strong> Grenze, wie auch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

feststellt, dort gezogen werden, wo das Prinzip grundlegend verändert<br />

____________________________________________________________________________________<br />

277 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 79, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

278 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 44, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

279 Schönenbroicher, DÖD 2003, 149 (152).<br />

43


oder preisgegeben wird. Aber auch <strong>die</strong>s ist hier nicht der Fall. Denn<br />

selbst wenn man das Prinzip der „Versorgung aus dem letzten Amt“<br />

anerkennt, wird es dadurch zwar beeinträchtigt, aber nicht aufgegeben<br />

oder bedeutungslos. Blickt man beispielsweise in Bezug auf <strong>die</strong> Lebensarbeitszeit<br />

eines Beamten von min<strong>des</strong>tens 30 Jahren einschließlich<br />

etwaiger Beförderungen in <strong>die</strong>ser Zeit auf <strong>die</strong> letzten drei Jahre<br />

vor dem Eintritt in den Ruhestand zurück, werden <strong>die</strong> bis zu <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt erreichten Ämter im Rahmen der Versorgung berücksichtigt.<br />

Das Prinzip kann somit zwar in den letzten drei Jahren vor dem<br />

Ruhestand keine Wirkung mehr entfalten, jedoch gilt es in dem Zeitra<strong>um</strong><br />

zuvor uneingeschränkt und stellt damit auch keine Abkehr von<br />

dem System dar. 280 Darüber hinaus ist es auch nicht einleuchtend,<br />

war<strong>um</strong> gerade bei 3 Jahren Wartezeit von einer „Preisgabe“ <strong>des</strong> Prinzips<br />

gesprochen wird, während <strong>die</strong>s bei 2 Jahren nicht der Fall sein<br />

soll. 281<br />

5. Auswirkungen der Auffassung<br />

An <strong>die</strong>ser Stelle sollen <strong>die</strong> eventuellen Auswirkungen der Lösung kurz<br />

betrachtet werden.<br />

a) Zielvorstellungen der Politik<br />

Zunächst soll nochmals kurz auf <strong>die</strong> politischen „Wünsche“ eingegangen<br />

werden. Es wurde unter anderem im Rahmen der Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

gefordert, dass auch <strong>die</strong> obligatorische Teilzeitverbeamtung<br />

ermöglicht werden müsse. Diese wurde bereits zu Recht abgelehnt.<br />

282 Denn ohne den Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung hier näher<br />

zu betrachten, verstieße <strong>die</strong>s wohl in der Tat gegen den Kernbestand<br />

<strong>des</strong> Strukturelements, da aufgrund der dann entstehenden Wahlfreiheit<br />

für den Dienstherren und der damit einhergehenden Aufoktroyierung<br />

der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten, <strong>die</strong>ser Grundsatz<br />

insoweit völlig aufgegeben würde.<br />

In <strong>die</strong>sem Sinne muss sich <strong>die</strong> Politik aber klar machen, dass gerade<br />

für <strong>die</strong> besondere Funktion, <strong>die</strong> das Berufsbeamtent<strong>um</strong> erfüllen soll,<br />

auch Einschränkungen auf anderer Seite notwendig sind. Während ei-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

280 Im Ergebnis auch: Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt<br />

z<strong>um</strong> Beschluss <strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 84, abrufbar unter:<br />

www.bverfg.de.<br />

281 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 84, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

282 BVerwGE 82, 196 (199).<br />

44


ne Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts dem Gesetzgeber in Grenzen zugebilligt<br />

werden kann und muss, kann <strong>die</strong> Politik nicht auf der einen Seite<br />

an der Beibehaltung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festhalten wollen, im<br />

selben Atemzug aber <strong>die</strong> unbequemen Aspekte <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

anprangern und abschaffen wollen. Denn <strong>die</strong>se unbequemen Aspekte,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Verwaltung hinnehmen muss, machen gerade einen Teil<br />

der besonderen Funktion <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s z<strong>um</strong> Schutz <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes aus. Um es kurz zu sagen: Man kann, wie so oft im<br />

Leben, so auch im Recht, nicht alles haben. Im Übrigen besteht seitens<br />

der Verwaltung auch durchaus <strong>die</strong> Möglichkeit, wenn <strong>die</strong>s denn wirklich<br />

unbedingt erforderlich sein sollte, auf Angestellte zurückzugreifen<br />

(gerade in Bezug auf <strong>die</strong> oben genannte obligatorische Teilzeitarbeit).<br />

Auch wenn <strong>die</strong>s im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten als nicht<br />

unbedingt erwünscht gilt, dürfte in derartigen Ausnahmefällen der<br />

Funktionsvorbehalt <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV dem nicht entgegenstehen. Eine<br />

Aufweichung <strong>des</strong> Funktionsvorbehalts würde <strong>die</strong>s jedenfalls nicht bedeuten.<br />

b) Verfassung<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> Erfordernisse, <strong>die</strong> sich insbesondere aus der Auslegung<br />

in systematischer Hinsicht ergeben haben, dürften sich nach<br />

der hier vertretenden Auffassung auch keinerlei Probleme ergeben.<br />

Weder <strong>die</strong> institutionelle Garantie <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV noch das Demokratie-<br />

bzw. Rechtsstaatsprinzip stellen auf eine besondere Ausgestaltung<br />

oder Deutung der Grundsätze und <strong>des</strong> damit verwirklichten Beamtenrechts<br />

ab. Sie fordern <strong>die</strong> genannten Kernelemente. 283 Diese sollen jedoch<br />

gerade auch hier nicht aufgegeben werden.<br />

c) Subjektive Rechte der Beamten<br />

Beamte haben auf <strong>die</strong> Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses keinen<br />

Einfluss. Das Rechtsverhältnis wird einseitig durch den Gesetz- und<br />

den Verordnungsgeber geregelt. Aufgrund der hergebrachten Grundsätze<br />

haben sie auch keine Möglichkeit ihre Interessen kollektiv, ggf.<br />

durch Streik, durchzusetzen. 284 Sie sind daher, so <strong>die</strong> Rechtssprechung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts, auf den Schutz der Regelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V angewiesen, damit sie ihre verfassungsmäßige Stellung auch<br />

____________________________________________________________________________________<br />

283 Siehe: B III 5 d).<br />

284 BVerfGE 44, 249 (264).<br />

45


echtlich wahren können. 285 Hierfür ist jedoch <strong>die</strong> Sichtweise der „Beachtung“<br />

von Grundsätzen eine arg<strong>um</strong>entative Voraussetzung. 286 Subjektive<br />

Rechte aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V sind nämlich nur dann verletzt, wenn der<br />

Gesetzgeber dem Regelungsauftrag der er zu beachten hat, nicht oder<br />

unvollkommen entsprochen hat. 287<br />

Teilweise wird jedoch vertreten, dass es nicht nötig ist, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V in<br />

ein grundrechtsähnliches Recht <strong>um</strong>zudeuten. Dies würde <strong>die</strong> Differenzierung<br />

zu <strong>Art</strong>. 1 ff. einebnen, z<strong>um</strong>al den sich aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V ergebenen<br />

Rechten durch <strong>die</strong> Verfahrensberechtigten im verfassungsrechtlichen<br />

Organstreit ausreichend Geltung verschafft werden kann. 288<br />

Die Entstehungsgeschichte enthält deutliche Hinweise darauf, dass<br />

sich <strong>die</strong> Norm in erster Linie an den Gesetzgeber richtet. Darüber hinaus<br />

widerspricht es dem Sinn einer institutionellen Garantie, sie in<br />

eine diffuse Menge einklagbarer individueller Rechtsansprüche aufzufasern.<br />

289<br />

Der Kerngehalt der Grundsätze ist auch weiterhin zu beachten, <strong>die</strong>s<br />

gilt trotz <strong>des</strong> erhöhten Spielra<strong>um</strong>s der dem Gesetzgeber einzurä<strong>um</strong>en<br />

ist. Insoweit dürfte sich an der von der Rechtsprechung anerkannten<br />

Möglichkeit <strong>des</strong> subjektiven Rechtsschutzes nichts ändern. Letztlich<br />

ist es aber für <strong>die</strong> hier zu bearbeitende Frage nicht relevant, ob man<br />

einen subjektiven Rechtsschutz aus <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V bejahen muss oder<br />

nicht.<br />

d) Sonstiges<br />

Viele Grundsätze stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Als Beispiel<br />

sei hier nur <strong>die</strong> Pflicht zur Alimentation und <strong>die</strong> Pflicht z<strong>um</strong> vollen<br />

Einsatz der Arbeitskraft für den Dienstherren genannt. Der Gesetzgeber<br />

muss insoweit darauf achten, dass er zwischen <strong>die</strong>sen<br />

Grundsätzen <strong>die</strong> Balance wahrt und bei Änderungen nicht nur auf einer<br />

Seite der Waage ansetzt. 290 Dies gilt insbesondere aufgrund <strong>des</strong><br />

nunmehr erhöhten Spielra<strong>um</strong>s.<br />

Zu warnen ist der Gesetzgeber auch vor einer zu starken Einschränkung<br />

der Rechte der Beamten. Denn natürlich darf man nicht davor<br />

____________________________________________________________________________________<br />

285 BVerfGE 8, 1 (17); Von Mangoldt/Klein/Starck-Jachmann, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 40;<br />

Sachs-Battis, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 65.<br />

286 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 54.<br />

287 BVerfGE 12, 81 (87).<br />

288 Schmidt-Aßmann-Kunig, Kap. 6, Rn. 41 u. 42; von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong>, Rn. 55.<br />

289 Von Münch/Kunig-Kunig, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 66.<br />

290 Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 206; Dolzer, FS Heidelberg, S. 145.<br />

46


<strong>die</strong> Augen verschließen, dass gerade der öffentliche Dienst aufgrund<br />

der Vorteile, <strong>die</strong> gerade das Beamtenverhältnis vermittelt, für Arbeitssuchende<br />

nicht uninteressant ist. Wenn <strong>die</strong>se Vorteile jedoch beschnitten<br />

werden, kann eine verstärkte Abwanderung in <strong>die</strong> freie Wirtschaft<br />

erwartet werden, z<strong>um</strong>al gerade das Niveau der Bezüge im öffentlichen<br />

Dienst in der Regel unter denen der freien Wirtschaft liegt. Die Folge<br />

für den öffentlichen Dienst wäre ein Abfall <strong>des</strong> Leistungsniveaus, was<br />

nicht gewollt sein kann.<br />

Zu beachten ist auch, dass gerade im Hinblick auf den Sparwillen der<br />

Länder, aufgrund der insoweit verführerischen einseitigen Regelungsbefugnis<br />

gerade im Besoldungsrecht, den Beamten keine unzulässigen<br />

Sonderopfer abverlangt werden dürfen. Denn außer<strong>die</strong>nstliche Ziele<br />

rechtfertigen keine Maßnahmen, <strong>die</strong> allein zu Lasten der Beamten gehen.<br />

291<br />

Natürlich muss auch gesehen werden, dass eine Fortentwicklung <strong>des</strong><br />

Beamtenrechts auch <strong>die</strong> Schutzfunktion für <strong>die</strong> Werte <strong>des</strong> Demokratie-<br />

und Rechtsstaatsprinzips nicht völlig unbeeinträchtigt lässt. 292<br />

Dennoch bietet der insoweit unbeeinträchtigte Kernbestand der<br />

Grundsätze einen ausreichenden Schutz für <strong>die</strong>se Prinzipien.<br />

V. Endergebnis<br />

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass sich nach der hier vertretenen<br />

Auffassung der Gestaltungsspielra<strong>um</strong> <strong>des</strong> Gesetzgebers in der Tat erhöht<br />

hat. Änderungen werden für den Gesetzgeber in Zukunft erleichtert,<br />

indem sachliche Gründe für <strong>die</strong> Einschränkung von Grundsätzen<br />

mehr Gewicht zugemessen werden muss bzw. auch andere Gründe<br />

anzuerkennen sind. Eine Negierung von Grundsätzen kann damit jedoch<br />

nicht verbunden werden. Insoweit sind größere Reformvorhaben<br />

dennoch nur beschränkt möglich. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Fassung der<br />

Grundsätze übt <strong>die</strong> Fortentwicklungsklausel z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t Druck auf <strong>die</strong><br />

Rechtsprechung aus, den Charakter und den Inhalt eines Grundsatzes<br />

wieder stärker ins Blickfeld zu nehmen.<br />

D. Schlussbemerkung<br />

Letztlich bleibt, gerade in Bezug auf <strong>die</strong> gestellte Frage, jedoch festzustellen,<br />

dass sich zwar nach <strong>die</strong>ser Auffassung der Gestaltungsspiel-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

291 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 72.<br />

292 So auch <strong>die</strong> Literatur, zitiert in: OVG Münster, Beschluss vom 13.09.2006, 6 A<br />

4501/03.<br />

47


a<strong>um</strong> erhöht, jedoch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht als Letztinterpret<br />

der Verfassung <strong>die</strong>sbezüglich <strong>die</strong> „Fäden in der Hand“ hat. Gerade<br />

wenn man sich <strong>die</strong> untersuchte Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

näher betrachtet, stellt man fest, dass <strong>die</strong> Senatsmehrheit <strong>die</strong><br />

Neuregelung in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V noch nicht einmal erwähnt hat. 293 Auch im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Sondervot<strong>um</strong>s wird der Fortentwicklungsklausel nur <strong>die</strong><br />

Wirkung einer Rückbesinnung zugemessen. 294<br />

Dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ist jedoch schon aus politischen<br />

Gründen anzuraten, der Fortentwicklungsklausel eine Wirkung zuzuerkennen.<br />

Es besteht ansonsten <strong>die</strong> Gefahr, dass in Zukunft der <strong>Art</strong>.<br />

<strong>33</strong> V wieder in den Fokus <strong>des</strong> verfassungsändernden Gesetzgebers<br />

rückt.<br />

____________________________________________________________________________________<br />

293 BVerfG, Beschluss v. 20.03.2007, 2 BvL 11/04, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

294 Sondervot<strong>um</strong> der Richterin Osterloh und <strong>des</strong> Richters Gerhardt z<strong>um</strong> Beschluss<br />

<strong>des</strong> vom 20.03.2007, 2 BvL 11/04, Rn. 74, abrufbar unter: www.bverfg.de.<br />

48


Literaturverzeichnis<br />

Battis, Ulrich<br />

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung z<strong>um</strong> Thema „Föderalismusreform – Inneres“ <strong>des</strong> Rechtsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages am 17.05.2006<br />

Veröffentlicht unter: www.http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/ausschuesse/a06/foederalismusreform/Anhoer<br />

ung/02_Inneres/Stellungnahmen/index.html<br />

(zit.: Battis, Stellungnahme)<br />

Battis, Ulrich<br />

Die Entwicklung <strong>des</strong> Beamtenrechts im Jahre 2004<br />

NJW 2005, 800-805<br />

Benda, Ernst / Maihofer, Werner / Vogel, Hans-Jochen<br />

Handbuch <strong>des</strong> Verfassungsrechts der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

Walter de Gruyter Verlag, Berlin 1994, 2. Auflage<br />

(zit.: Benda/Maihofer/Vogel-Bearbeiter)<br />

Benda, Ernst / Maihofer, Werner / Vogel, Hans-Jochen<br />

Handbuch <strong>des</strong> Verfassungsrechts der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

Walter de Gruyter Verlag, Berlin 1983, 1. Auflage<br />

(zit.: Benda/Maihofer/Vogel-Bearbeiter, 1. Auflage)<br />

Bochmann, Günter<br />

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Reföderalisierung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts und der Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Regelung <strong>des</strong> Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz<br />

– BeamtStG)<br />

ZBR 2007, 1-17<br />

Bull, Hans-Peter<br />

Das öffentliche Dienstrecht in der Diskussion<br />

DÖV 2004, 155-163<br />

Dolzer, Rudolf<br />

Richterliche Fortbildung der Normen <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

In: Festschrift der Juristischen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg<br />

C.F.Müller Verlag, Heidelberg 1986<br />

(zit.: Dolzer, FS Heidelberg)<br />

Dreier, Horst<br />

Grundgesetz – Kommentar<br />

Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2006, 2. Auflage<br />

(zit.: Dreier-Bearbeiter)<br />

Enders, Christoph<br />

Die neue Subsidiarität <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

JuS 2001, 463-467<br />

Fürst, Walther<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Neuregelung der Beamtenversorgung<br />

ZBR 1983, 319-<strong>33</strong>4<br />

I


Grewe, Wilhelm<br />

Referat<br />

39. Deutscher Juristentag 1952 - Reprint<br />

Schmidt Periodical GmbH, Bad Feilnbach 1989<br />

(zit.: Grewe, 39. DJT)<br />

Höfling, Wolfram / Burkiczak, Christian<br />

Die Garantie der hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s unter Fortentwicklungsvorbehalt<br />

DÖV 2007, 328-<strong>33</strong>4<br />

Isensee, Josef / Kirchhof, Paul<br />

Handbuch <strong>des</strong> Staatsrechts Band III<br />

C.F. Müller Verlag, Heidelberg 1988<br />

(zit.: Isensee/Kirchhof-Bearbeiter)<br />

Jachmann, Monika<br />

Das Berufsbeamtent<strong>um</strong> – Säule der Rechtsstaatlichkeit<br />

ZBR 2000, 181-190<br />

Jachmann, Monika<br />

Zur Problematik von <strong>Abs</strong>prachen im normativen Bereich: Die abstrakte Regelung <strong>des</strong> Inhalts der Beamtenverhältnisse<br />

auf der Grundlage gewerkschaftlicher Mitsprachebefugnisse<br />

ZBR 1994, 165-180<br />

Kempen, Bernhard<br />

Die W-Besoldung der Professoren<br />

F & L (Forschung und Lehre) 2006, 382-385<br />

Kempen, Bernhard<br />

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung z<strong>um</strong> Thema „Föderalismusreform – Inneres“ <strong>des</strong> Rechtsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages am 17.05.2006<br />

veröffentlicht unter: http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/ausschuesse/a06/foederalismusreform/Anhoer<br />

ung/02_Inneres/Stellungnahmen/index.html<br />

(zit.: Kempen, Stellungnahme)<br />

Knopp, Lothar<br />

Föderalismusreform – zurück zur Kleinstaaterei? - An den Beispielen <strong>des</strong> Hochschul-, Bildungs- und Beamtenrechts<br />

NVwZ 2006, 1216-1220<br />

Knopp, Lothar / Schröder, Martin<br />

Beamtenrechtliche und –politische Auswirkungen der Föderalismusreform<br />

NJ 2007, 97-102<br />

König, Helmut / Roeser, Thomas / Stock, Jürgen<br />

Baunutzungsverordnung – BauNVO – Kommentar<br />

C.H.Beck Verlag, München 2003, 2. Auflage<br />

(zit.: König/Roeser/Stock-Bearbeiter)<br />

Kutscha, Martin<br />

Die Flexibilisierung <strong>des</strong> Beamtenrechts<br />

NVwZ 2002, 942-947<br />

II


Landau, Herbert / Steinkühler, Martin<br />

Zur Zukunft <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s in Deutschland<br />

DVBl 2007, 1<strong>33</strong>-143<br />

Lecheler, Helmut<br />

Die Auswirkung der Föderalismusreform auf <strong>die</strong> Statusrechte der Beamten<br />

ZBR 2007, 18-23<br />

Lecheler, Helmut<br />

Die „hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s„ in der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts<br />

AÖR Bd. 103 (1978), S. 349-382<br />

Leisner,Walter (Hrsg. Isensee, Josef)<br />

Beamtent<strong>um</strong><br />

Duncker & H<strong>um</strong>blot, Berlin 1995<br />

(zit.: Leisner)<br />

Lindner, Josef<br />

Grundrechtssicherung durch das Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />

ZBR 2006, 1-13<br />

Maunz, Theodor / Dürig, Günter<br />

Grundgesetz – Kommentar<br />

C.H. Beck Verlag, München, Stand Nov. 2006<br />

(zit.: Maunz/Dürig-Bearbeiter)<br />

Merten, Detlef<br />

Das Berufsbeamtent<strong>um</strong> als Element deutscher Rechtsstaatlichkeit<br />

ZBR 1999, 1-11<br />

Müller, Friedrich / Christensen, Ralph<br />

Juristische Methodik – Band I<br />

Duncker & H<strong>um</strong>blot, Berlin 2004, 9. Auflage<br />

(zit.: Müller/Christensen, Methodik)<br />

Nicksch, Hans-Joachim<br />

Was braucht der öffentliche Dienst?<br />

Zu Erwartungen an <strong>die</strong> Dienstrechtspolitik in der neuen Legislaturperiode<br />

ZBR 2005, 285-288<br />

Nierhaus, Michael / Rademacher, Sonja<br />

Die große Staatsreform als Ausweg aus der Föderalismusfalle?<br />

LKV 2006, 385-395<br />

Pechstein, Matthias<br />

Wie können <strong>die</strong> Länder ihre neuen beamtenrechtlichen Kompetenzen nutzen?<br />

ZBR 2006, 285-288<br />

III


Poscher, Ralf<br />

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung z<strong>um</strong> Thema „Föderalismusreform – Inneres“ <strong>des</strong> Rechtsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages am 17.05.2006<br />

veröffentlicht unter: http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/ausschuesse/a06/foederalismusreform/Anhoer<br />

ung/02_Inneres/Stellungnahmen/index.html<br />

(zit.: Poscher, Stellungnahme)<br />

Quaritsch, Helmut<br />

Der öffentliche Dienst im Staat in der Gegenwart – Aussprache<br />

VVDStRL 37 (1979), S. 267-327<br />

Remmert, Barbara<br />

War<strong>um</strong> muss es Beamte geben?<br />

JZ 2005, 53-59<br />

Rieckhoff, Thomas<br />

Die Entwicklung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s in Europa<br />

Nomos Verlag, Baden Baden 1993<br />

(zit.: Rieckhoff)<br />

Rottmann, Frank<br />

Der Beamte als Staatsbürger<br />

Zugleich Untersuchung z<strong>um</strong> Normtypus von <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V <strong>GG</strong><br />

Duncker & H<strong>um</strong>blot, Berlin 1981<br />

(zit.: Rottmann)<br />

Ruhland, Franz<br />

Möglichkeiten und Grenzen einer Annäherung an <strong>die</strong> gesetzliche Rentenversicherung<br />

ZBR 1983, 313-318<br />

Sachs, Michael (Hrsg.)<br />

Grundgesetz – Kommentar<br />

C.H.Beck Verlag, München 2003, 3. Auflage<br />

(zit.: Sachs-Bearbeiter)<br />

Schick, Walter<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

In: Forsthoff, Ernst / von Münch, Ingo / Schick, Walter / Thieme, Werner / Ule, Carl Hermann / Mayer,<br />

Franz (Hrsg)<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

Nomos Verlag, Baden Baden 1973<br />

(zit.: Schick, Verfassungsrechtliche Grenzen)<br />

Schmidt-Aßmann, Eberhard (Hrsg)<br />

Besonderes Verwaltungsrecht<br />

De Gruyter Verlag, Berlin 2006<br />

(zit.: Schmidt-Aßmann-Bearbeiter)<br />

IV


Schnapp, Friedrich<br />

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung z<strong>um</strong> Thema „Föderalismusreform – Inneres“ <strong>des</strong> Rechtsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages am 17.05.2006<br />

veröffentlicht unter: http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/ausschuesse/a06/foederalismusreform/Anhoer<br />

ung/02_Inneres/Stellungnahmen/index.html<br />

(zit.: Schnapp, Stellungnahme)<br />

Schneider, Hans-Peter (Hrsg.)<br />

Das Grundgesetz – Dok<strong>um</strong>entation seiner Entstehung<br />

Vittorio Klostermann Verlag, Frankfurt (Main) 1996<br />

(zit.: Schneider, Dok<strong>um</strong>entation)<br />

Schönenbroicher, Klaus<br />

Zerschlagung <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s – sinnvoll und geboten?<br />

DÖD 2003, 149-158<br />

Stern, Klaus<br />

Das Staatsrecht der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland – Band I<br />

C.H.Beck Verlag, München 1984, 2. Auflage<br />

(zit.: Stern, Staatsrecht)<br />

Stern, Klaus<br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong> – Gestern, Heute, Morgen in:<br />

Festschrift für Carl Hermann Ule z<strong>um</strong> 70. Geburtstag<br />

Carl Heymanns Verlag, Köln 1977<br />

(zit.: Stern, FS Ule)<br />

Strauß, Thomas<br />

Funktionsvorbehalt und Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />

Zur Bedeutung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> IV <strong>GG</strong> (Diss.)<br />

Duncker & H<strong>um</strong>blot, Berlin 2000<br />

(zit.: Strauß)<br />

Studenroth, Stefan<br />

Zeitlich begrenzte Ernennungen im Beamtenrecht<br />

Zur Zulässigkeit und Notwendigkeit der Vergabe von Führungspositionen auf Zeit im Rahmen der<br />

Dienstrechtsreform<br />

ZBR 1997, 212-224<br />

S<strong>um</strong>mer, Rudolf<br />

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung z<strong>um</strong> Thema „Föderalismusreform – Inneres“ <strong>des</strong> Rechtsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages am 17.05.2006<br />

veröffentlicht unter: http://www.bun<strong>des</strong>tag.de/ausschuesse/a06/foederalismusreform/Unangeforder<br />

te_Stellungnahmen/04_Inneres/index.html<br />

(zit.: S<strong>um</strong>mer, Stellungnahme)<br />

S<strong>um</strong>mer, Rudolf<br />

Auswirkungen <strong>des</strong> Europarrechts auf das Beamtenrecht<br />

In: Recht in Europa<br />

Festschrift z<strong>um</strong> 30-jährigen Bestehen der Juristischen Fakultät Augsburg<br />

Nomos Verlag, Baden Baden 2003<br />

(zit.: S<strong>um</strong>mer, FS Augsburg)<br />

V


S<strong>um</strong>mer, Rudolf<br />

Die hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s – ein Torso<br />

ZBR 1992, 1-6<br />

Thiele, Willi<br />

Zur Problematik der sogenannten hergebrachten Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s<br />

DÖV 1981, 773-779<br />

Thieme, Werner<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

In: Forsthoff, Ernst / von Münch, Ingo / Schick, Walter / Thieme, Werner / Ule, Carl Hermann / Mayer,<br />

Franz (Hrsg)<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

Nomos Verlag, Baden Baden 1973<br />

(zit.: Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen)<br />

Ule, Carl Hermann<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

In: Forsthoff, Ernst / von Münch, Ingo / Schick, Walter / Thieme, Werner / Ule, Carl Hermann / Mayer,<br />

Franz (Hrsg)<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

Nomos Verlag, Baden Baden 1973<br />

(zit.: Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen)<br />

Von Mangoldt, Hermann / Klein, Friedrich / Starck, Christian<br />

Kommentar z<strong>um</strong> Grundgesetz, Band 2: <strong>Art</strong>. 20 – 82<br />

Verlag Franz Vahlen, München 2005, 5. Auflage<br />

(zit.: von Mangoldt/Klein/Starck-Bearbeiter)<br />

Von Mangoldt, Hermann / Klein, Friedrich<br />

Das Bonner Grundgesetz, Band 2<br />

Verlag Franz Vahlen, München 1964, 2. Auflage<br />

(zit.: von Mangoldt/Klein, Band II, 2. Auflage)<br />

Von Münch, Ingo<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

In: Forsthoff, Ernst / von Münch, Ingo / Schick, Walter / Thieme, Werner / Ule, Carl Hermann / Mayer,<br />

Franz (Hrsg)<br />

Verfassungsrechtliche Grenzen einer Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts<br />

Nomos Verlag, Baden Baden 1973<br />

(zit.: Von Münch, Verfassungsrechtliche Grenzen)<br />

Von Münch, Ingo / Kunig, Philip<br />

Grundgesetz – Kommentar<br />

C. H. Beck Verlag, München 2001, 5. Auflage<br />

(zit.: von Münch/Kunig-Bearbeiter)<br />

VI

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