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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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Auch in den Beratungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages waren <strong>die</strong> Regelungen z<strong>um</strong><br />

Beamtenrecht nicht mehr vordergründiges Thema. Jedoch wurde<br />

durch <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>kanzlerin Frau Merkel im Rahmen der Plenarberatungen<br />

nochmals klargestellt, dass es „für uns sehr wichtig ist, dass<br />

weiterhin <strong>die</strong> im Grundgesetz verankerten so genannten hergebrachten<br />

Grundsätze <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s gelten sollen.“ 39 Von einigen Abgeordneten<br />

wurde <strong>die</strong> Kritik an der Neuregelung <strong>des</strong> <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V zwar<br />

nochmals wiederholt und <strong>die</strong> Regelung als nicht notwendig bezeichnet,<br />

40 jedoch ohne Erfolg.<br />

d) Die Gesetzesbegründung<br />

Betrachtet man nun <strong>die</strong> Begründung z<strong>um</strong> Entwurf <strong>des</strong> Gesetzes, 41<br />

enthält <strong>die</strong>se drei Kernaussagen. Z<strong>um</strong> einen soll eine Modernisierung<br />

und Anpassung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts „erleichtert“, z<strong>um</strong> zweiten<br />

sollen aber <strong>die</strong> hergebrachten Grundsätze auch weiterhin berücksichtigt<br />

werden und z<strong>um</strong> dritten soll <strong>die</strong> verfassungsrechtliche Garantie<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s unberührt bleiben.<br />

Die Gesetzesbegründung bestätigt insoweit das, was sich schon aus<br />

den Beratungen ergeben hat. Es geht jedoch nicht klar daraus hervor,<br />

wie sich <strong>die</strong> Änderung genau auswirken soll.<br />

e) Zwischenergebnis<br />

Letztlich ergibt sich aus den geführten Diskussionen und der Gesetzesbegründung<br />

klar, dass zwar an den hergebrachten Grundsätzen <strong>des</strong><br />

Berufsbeamtent<strong>um</strong>s festgehalten werden, jedoch auf der anderen Seite,<br />

als Zugeständnis an <strong>die</strong> Länder, auch eine Flexibilisierung <strong>des</strong> Beamtenrechts<br />

erfolgen sollte, <strong>um</strong> z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t vordergründig neue Personalsteuerungsmodelle<br />

einzuführen. Auch wenn gerade <strong>die</strong> Diskussion<br />

<strong>um</strong> ein inflexibles Beamtenrecht trügerisch ist, hat es doch in der Vergangenheit<br />

mehr Beweglichkeit bewiesen, als das Tarifrecht <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes. 42 Z<strong>um</strong>in<strong>des</strong>t war <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung in der 12.<br />

Legislaturperiode noch der Auffassung, dass sich <strong>die</strong> Strukturprinzipien<br />

als „Garanten für <strong>die</strong> Erfüllung <strong>des</strong> verfassungsmäßigen Auftrags<br />

<strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s erwiesen haben“. 43 Das es darüber hinaus<br />

auch insgeheim Wille war bzw. ist, <strong>die</strong> finanziellen Aspekte neu und<br />

____________________________________________________________________________________<br />

39 BT-Plenarprotokoll 16/44, S. 4258.<br />

40 Schäfer, BT-Plenarprotokoll, S. 4353; Köhler, BT-Plenarprotokoll, S. 4345.<br />

41 BT-Drs 16/813, S. 10.<br />

42 Nicksch, ZBR 2005, 285 (286); Battis, Stellungnahme, S 1.<br />

43 BT-Drs. 12/2410.<br />

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