Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte
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zipien anerkannt, als wenn eine nicht so starke Bindung befürwortet<br />
wird. 105<br />
Zur Lösung wird seitens der Literatur vorgeschlagen, dass eine prinzipielle<br />
Beschreibung <strong>des</strong>sen erfolgen muss, was unter Berufsbeamtent<strong>um</strong><br />
und hergebrachten Grundsätzen zu verstehen ist. 106 Insoweit wird<br />
ausgeführt, dass daran anzuknüpfen sei, dass <strong>die</strong> Grundsätze nur Mittel<br />
z<strong>um</strong> Zweck seien, <strong>um</strong> eine stabile leistungsfähige rechtsstaatliche<br />
Verwaltung sicherzustellen. 107 Allerdings wird auch bemerkt, dass der<br />
normative Idealtypus <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s, sich einer schulmäßigen<br />
Definition entziehe und eine abschließende Aufzählung der<br />
Grundsätze nicht möglich sei. Versuche, <strong>die</strong> verfassungsrechtliche<br />
Gestalt <strong>des</strong> Berufsbeamtent<strong>um</strong>s zu beschreiben, können sich dementsprechend<br />
der Sache nur annähern. 108<br />
Eine nähere Auseinandersetzung mit <strong>die</strong>ser Problematik würde den<br />
Rahmen <strong>die</strong>ser Bearbeitung sprengen. Es soll daher zunächst von den<br />
hergebrachten Grundsätzen ausgegangen werden, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Rechtsprechung<br />
anerkannt wurden.<br />
c) Die Berücksichtigung<br />
Die hergebrachten Grundsätze sind zu berücksichtigen. Aus der <strong>Art</strong>,<br />
wie sich das Berücksichtigen der Grundsätze auswirkt, ergibt sich<br />
letztendlich auch der Umfang der Einschränkung <strong>des</strong> Gesetzgebers.<br />
Was berücksichtigen jedoch bedeutet, ist der wohl <strong>um</strong>strittenste Punkt<br />
in <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V. Geht man vom Wortlaut aus, wird man sagen müssen,<br />
dass berücksichtigen „weniger als beachten und mehr als in Erwägung<br />
ziehen“ bedeutet. 109 Dennoch wird der Begriff in Rechtsprechung und<br />
Literatur sehr unterschiedlich interpretiert. Das Problem, eine Formulierung<br />
zu finden, <strong>die</strong> dem Missbrauch nach der einen oder anderen<br />
Seite nicht Tür und Tor öffnet, 110 zeigte sich schon damals im Parlamentarischen<br />
Rat.<br />
____________________________________________________________________________________<br />
105 Rottmann, S. 172 f.; Sondervot<strong>um</strong> der Richter Wand und Niebeler, BVerfGE 43,<br />
177 (178).<br />
106 Thiele, DÖV 1981, 773 (778); Lindner, ZBR 2006, 1.<br />
107 Thieme, Verfassungsrechtliche Grenzen, S. 325.<br />
108 Benda/Maihofer/Vogel-Isensee, § 32, Rn. 65.<br />
109 So auch Dreier-Masing, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 80; Ule, Verfassungsrechtliche Grenzen, S.<br />
721.<br />
110 Thiele, DÖV 1981, 773 (775).<br />
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