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Hat die Ergänzung des Art. 33 Abs. 5 GG um die Worte

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Aus <strong>die</strong>sem Grund wurde der Wortlaut in der in Kraft getretenen Fassung<br />

<strong>des</strong> Gesetzes auch nochmals abgeschwächt. 20 Der neue Staat<br />

sollte in der Lage sein, dass Beamtenrecht in <strong>die</strong>sem Rahmen nach<br />

seinen Vorstellungen zu gestalten. Allerdings lässt sich den Beratungen<br />

nicht entnehmen, in welcher Weise und wie stark sich <strong>die</strong>se Bindung<br />

genau auswirken sollte.<br />

2. Der <strong>Art</strong>ikel <strong>33</strong> V n.F.<br />

Nunmehr soll <strong>die</strong> Entstehung und in <strong>die</strong>sem Zusammenhang der politische<br />

Wille zur Einfügung der Fortentwicklungsklausel in das Grundgesetz<br />

untersucht werden, auch wenn ein Ergebnis hierzu nur eines<br />

von vielen Konkretisierungselementen sein kann. 21 Letztlich ist nicht<br />

der subjektive politische Wille der einzelnen Organe bzw. von deren<br />

Mitglieder entscheidend, sondern der objektivierte Wille <strong>des</strong> Gesetzgebers.<br />

22<br />

a) Die Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

Die Idee den <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V a.F. <strong>um</strong> <strong>die</strong> <strong>Worte</strong> „und fortzuentwickeln“ zu<br />

ergänzen, ist keine neue Erfindung der so genannten Föderalismuskommission,<br />

aufgrund derer Vorschläge der Entwurf zur Änderung<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes erstellt wurde. Die konkreten Diskussionen in <strong>die</strong>ser<br />

Richtung begannen schon im Rahmen der Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

unter Vorsitz von Edmund Stoiber und Franz Müntefering im Jahre<br />

2003. Im Rahmen eines Positionspapiers forderten <strong>die</strong> Ministerpräsidenten<br />

im Zusammenhang mit der Diskussion zur Änderung <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes schon damals, nicht nur <strong>die</strong> Gesetzgebungskompetenz<br />

für <strong>die</strong> Gestaltung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts, sondern auch einen<br />

erweiterten inhaltlichen Spielra<strong>um</strong> bei der Gesetzgebung. Dieser sollte<br />

insbesondere für <strong>die</strong> Laufbahngestaltung, <strong>die</strong> Leistungsbesoldung und<br />

den flexiblen Personaleinsatz gelten. 23 Auch wenn erkannt wurde,<br />

dass nach der bisherigen Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

eine Entwicklung <strong>des</strong> Laufbahnrechts auch unter dem <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V<br />

a.F. möglich war, sollte <strong>Art</strong>. <strong>33</strong> V dennoch in <strong>die</strong> Beratungen über <strong>die</strong><br />

Neuaufteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten einbezogen wer-<br />

____________________________________________________________________________________<br />

20 Sachs-Battis, <strong>Art</strong>. <strong>33</strong>, Rn. 6.<br />

21 Müller/Chrisensen, Methodik, S. 85.<br />

22 BVerfG 1, 299 (312); Stern, Staatsrechts, § 4 III 1, S. 125.<br />

23 Drs. 45 der Bun<strong>des</strong>staatskommission, abrufbar unter: www.bun<strong>des</strong>rat.de.<br />

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